Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 (13) Sa 1262/05

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.07.2005 wird festgestellt,

1.

dass der Kläger nicht verpflichtet ist, 100 unbezahlte Zusatzstunden gemäß der Betriebsvereinbarung vom 22.12.2004 zu erbringen,

2.

dass die Beklagte kalendermäßig bestimmt verpflichtet ist, die Arbeitsvergütung des Klägers für den jeweils laufenden Monat zu 75 % am letzten Werktag des Monats und zu 25 % bis zum 6. Arbeitstag des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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