Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 506/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.07.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung ihrer Interessen im erstinstanzlichen Rechtszug zurückgewiesen.
4Gem. § 121 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 11a Abs. 3 ArbGG ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Vertretung der bedürftigen Partei durch einen Rechtsanwalt im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren Bedeutung für den Antragsteller als auch nach der Fähigkeit, sich auf eine Weise, die dem gerecht wird, schriftlich und mündlich verständlich zu machen oder einen Antrag zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu geben (vgl. BVerfG Rpfleger, 2002, 212; BGH NJW 2004, 3260; MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 7). Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Beschwerdekammer beitritt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann erforderlich, wenn sie nicht nur ratsam, sondern nach gerade unerlässlich ist (vgl. BAG Beschluss v. 08.05.2003 - 2 AZB 56/02 - AP Nr. 25 zu § 9 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 19.09.2007 - 3 Ta 475/07).
5Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren vermeintlichen Anspruch auf volle Bruttolohnzahlung für die Zeit vom 23.04. bis 19.05.2008 auf der Basis von 7,31 € pro Stunde bei einem 8-Stunden-Tag der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts mit dem Ziel der Aufnahme einer entsprechenden Klage zu unterbreiten und sich bis zum Gütetermin zunächst selbst zu vertreten, konnte nicht festgestellt werden.
6Gegenstand der Klage war vorliegend ein einfach gelagerter Sachverhalt. Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin nicht grundsätzlich bestritten, sondern in erster Linie und in der Sache zu Recht teilweise Erfüllung geltend gemacht. Entsprechend hat auch die Beklagte vorgerichtlich einen der Klageforderung nahekommenden Gesamtbetrag von 921,06 € ermittelt (vgl. E-Mail v. 19.06.2008, Bl. 29 d.HA). Die Klägerin hat im Gütetermin sodann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Aus welchem Grunde der Sachverhalt seitens der Klägerin selbst oder im Wege der Zuhilfenahme der Rechtsantragstelle nicht hätte zum Gegenstand einer Klage gemacht werden können, ist von daher nicht ersichtlich. Nach gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann im Übrigen aus dem etwaigen Erfordernis einer vorgerichtlichen anwaltlichen Beratung nicht der Schluss gezogen werden, dass anwaltliche Vertretung auch im Prozess geboten ist (vgl. LAG Düsseldorf v. 09.06.1993 - 14 Ta 48/93).
7Entgegen der Auffassung der Beschwerde kam auch eine Beiordnung des Rechtsanwalts nicht aus dem Gesichtspunkts der Waffengleichheit in Betracht.
8Gem. § 121 Abs. 2 2. Altern. ist nach dem Prinzip der Waffengleichheit der klagenden Partei stets ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne dass die Erforderlichkeit i.S. des § 121 Abs. 2 1. Altern. zusätzlich zu prüfen wäre (vgl. LAG Düsseldorf in stdRspr., Beschluss v. 14.06.2006 - 3 Ta 306/06; vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 562; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 9).
9Eine anwaltliche Vertretung der Beklagten ist nicht erfolgt. Dass eine Anwaltsbeiordnung dennoch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit in entsprechender Anwendung der Gesetzesbestimmung geboten wäre, weil die Beklagte etwa durch sonstige juristisch fachkundige Personen im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung vertreten wäre, war nicht festzustellen (vgl. hierzu: BVerfG NJW 1997, 2103; OLG Düsseldorf AnwBl. 1984, 455; Zöller/Philippi, § 121 Rz. 9; Künzl/Koller, PKH, 2. Aufl., Rz. 485; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 564).
10Es konnte von daher unerörtert bleiben, inwieweit es der Klage im Übrigen an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. des § 114 S. 1 ZPO ermangelt hat.
11Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
12Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
13Dr. Westhoff
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- NJW 2004, 3260 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZB 56/02 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x
- 3 Ta 475/07 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Ta 48/93 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ta 306/06 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1997, 2103 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x