Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1735/02

Tenor

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg

sowie die ehrenamtlichen Richter Volkenrath und Berghahn

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.09.2002 - 3 Ca 523/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das mit Vertrag vom 28.11.2001 begründete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung mit dem 30.06.2002 beendet ist.

Das beklagte L4xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen


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