Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 671/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.03.2008 - 2 Ca 1670/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 14.05.2003/15.05.2003 mit Ablauf des 05.02.2008 sein Ende gefunden hat.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Kinderpflegerin in der Westfälischen Schule für Körperbehinderte P1 weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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