Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 787/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.10.2011 - 2 Ca 134/11 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 158.711,26 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.