Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 15 Sa 1600/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.10.2012 – 3 Ca 746/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Jubiläumsregelung.
3Der der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Als Projektmanager erzielte er zuletzt ein durchschnittliches Bruttojahresentgelt von etwa 100.000,00 Euro.
4Die Beklagte ist ein Unternehmen der IT-Branche und beschäftigt etwa 11.000 Mitarbeiter. Es ist ein Betriebsrat gebildet.
5Das zunächst mit der S1 AG bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.10.2010 auf die S1 I1 S2 GmbH im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs über. Mit Wirkung zum 01.07.2011 erfolgten ein Gesellschafterwechsel und eine Umfirmierung auf die jetzige Beklagte.
6Im Rahmen des Teilbetriebsübergangs vereinbarten die S1 AG, die S1 I1 S2 GmbH sowie der Gesamtbetriebsrat unter dem 10.08.2010 eine Überleitungsvereinbarung zur Ausgliederung der Geschäftseinheit S2 der S1 AG in die S1 I1 S2 GmbH (im Folgenden: S2 GmbH). Für die Einzelheiten wird auf Bl. 41 ff. d. A. verwiesen.
7In der Präambel dieser Überleitungsvereinbarung heißt es auszugsweise:
8„ (….) Bei der Ausgliederung der S2 der S1 AG (S1 AG) handelt es sich um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB, d.h. die bei der S1 AG gültigen Beschäftigungsbedingungen gelten unverändert bis zu einer möglichen Neuregelung weiter, soweit sich aus diesen Überleitungsregelungen nichts anderes ergibt.
9Für die zum 01.10.2010 in die S2 GmbH übertretenden Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK gelten folgende Überleitungsregelungen:"
10Ziffer 3 der Überleitungsvereinbarung lautet:
11„Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bestehenden Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten bis zu möglichen Neuregelungen weiter."
12Ziffer 11 lautet:
13„Die z.Zt. geltenden Regelungen gelten bei der S2 GmbH bis zu einer Neuregelung weiter. Sollte die S2 GmbH aus dem S1-Konzern ausscheiden, so erfolgt eine Ablösung der Jubiläumsaktien durch einen Barausgleich in Höhe des geltenden Referenzkurses pro Stückzahl der Jubiläumsaktien (Referenzkurs derzeit EUR75,--)."
14Ziffer 16 lautet:
15„Verbesserungsvorschläge werden solange nach den S1 Richtlinien behandelt, bis in der S2 neue Richtlinien vereinbart werden."
16Ziffer 19 lautet:
17„Etwaige im Zusammenhang mit der Ausgliederung auftretende besondere Härte-/Sonderfälle werden zwischen der Geschäftsführung der S2 und dem Betriebsrat einvernehmlich behandelt."
18Mit Schreiben vom 01.09.2010 informierte die S1 AG, S1 IT S2, M1, den Kläger über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die S2 GmbH. In Ziffer 5.3 des Unterrichtungsschreibens heißt es:
19„Die bestehenden örtlichen Betriebsvereinbarungen sowie die Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung bei der S2 GmbH kollektivrechtlich weiter, sofern in der Überleitungsvereinbarung einschließlich Protokollnotiz (Anlage 1) nichts Abweichendes geregelt ist."
20Unter Ziffer 8.3 heißt es:
21„Es ist geplant, in der S2 GmbH Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat aufzunehmen, um die derzeitigen, zunächst unverändert übergehenden Beschäftigungsbedingungen auf die Anforderungen eines IT-Unternehmens und die Marktgegebenheiten anzupassen."
22Für die weiteren Einzelheiten des Informationsschreibens wird verwiesen auf Bl. 31 ff. d. A.
23Bei der S1 AG existiert eine mit dem dortigen Gesamtbetriebsrat vereinbarte Jubiläumsregelung gemäß CHR-Rundschreiben Nummer 004/09. Für die Einzelheiten dieser Jubiläumsregelung wird verwiesen auf Bl. 5 bis 7 d. A. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung galt auch bei der S1 I1 S2 GmbH und zunächst ebenso bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 21.09.2011, dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat am 23.09.2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 zum 31.12.2011. Es wird insoweit verwiesen auf Bl. 16 d. A.
24Der Kläger vollendete am 01.04.2012 sein 25-jähriges Firmenjubiläum. Zum Stichtag 01.04.2012 betrug der Kurs der S1-Aktie 75,49 Euro.
25Mit seiner am 01.06.2012 eingereichten Klage hat der Kläger seine Ansprüche aus der Jubiläumsregelung geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Freistellungsanspruch in Höhe von 750,00 Euro ebenso zustehe wie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.023,60 Euro, der sich daraus errechne, dass er Anspruch auf die Ausgabe von 40 S1-Aktien habe, welche nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Entgelt umzuwandeln seien. Der Kläger hat die Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend die Jubiläumsregelung die Beklagte für unwirksam gehalten. Denn im Rahmen des Betriebsübergangs habe die Beklagte den Mitarbeitern eine dreijährige Gleichstellung hinsichtlich der individual- und kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen mit vergleichbaren S1-Mitarbeitern zugesagt. Da zudem die Jubiläumsregelung eine verbindliche Zusage für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2011/12 enthalte, habe die Beklagte die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zum 31.12.2011 kündigen können. Insbesondere ergebe sich jedoch aus der eindeutigen Regelung in der Überleitungsvereinbarung vom 10.08.2010, dortige Ziffern 3 und 11, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht wirksam habe gekündigt werden können. Die erfolgte Kündigung stelle keine Neuregelung im Sinne der Überleitungsvereinbarung dar. Eine Kündigung beinhalte nämlich stets ausschließlich die Beendigung einer bestehenden Regelung. Neu geregelt werde durch eine Kündigung nichts. Die Gesamtbetriebsvereinbarung befinde sich zumindest in der Nachwirkung. Die Betriebspartner hätten in der Überleitungsvereinbarung die Abrede getroffen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Firmenjubiläum bis zu einer eventuellen Neuregelung weitergelte. Eine Neuregelung sei bislang nicht erfolgt.
26Der Kläger hat beantragt,
271. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.023,60 Euro aus einer Entgeltumwandlung von 40 S1-Stückaktien zum Stichtag 01.04.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.04.2012 zu zahlen;
282. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten für eine Jubiläumsfeier in Höhe von 750,00 Euro freizustellen.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen, dem Kläger sei weder einzelvertraglich noch sonst zugesagt worden, dass er für drei Jahre mit S1-Mitarbeitern vergleichbar zu behandeln sei. Die Jubiläumsregelung sei zum Zeitpunkt des Firmenjubiläums des Klägers gekündigt gewesen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung habe auch wirksam gekündigt werden können. Aus der Überleitungsvereinbarung vom 10.08.2010 ergebe sich nichts anderes. Der Begriff Neuregelung in den Ziffern 3 und 11 könne nicht so verstanden werden, dass nur eine einvernehmliche Abänderungsmöglichkeit, hingegen keine Kündigungsmöglichkeit gegeben sein sollte. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung handele. Eine ausdrückliche Nachwirkungsregelung finde sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht.
32Mit Urteil vom 05.10.2012 hat das Arbeitsgericht Paderborn der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
33Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Durchführung einer Jubiläumsfeier in Höhe von 750,00 Euro und zudem einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.023,60 Euro aus einer Entgeltumwandlung von 40 S1-Stückaktien zum Stichtag 01.04.2012. Die Ansprüche ergäben sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben Nummer 044/09 bzw. dieser in Verbindung mit dem Nachtrag zum CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 vom 19.02.2009. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei nicht wirksam zum 31.12.2011 gekündigt worden. Zwar habe die Beklagte die Kündigung form- und fristgerecht erklärt; die Kündigungsmöglichkeit sei jedoch ausgeschlossen gewesen. Der Kündigungsausschuss ergebe sich mangels Regelung in der Betriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 aus der Überleitungsvereinbarung zur Ausgliederung der Geschäftseinheit S2 der S1 AG auf die S1 I1 S2 GmbH vom 10.08.2010. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hätten die Betriebsparteien dort in Ziffer 3 und vor allem in Ziffer 11 ein einseitiges Kündigungsrecht von bestehenden Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen ausgeschlossen. Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe, dass die Betriebsparteien in Ziffer 3 und in Ziffer 11 die eindeutige Regelung getroffen hätten, dass Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen bis zu einer möglichen Neuregelung weiter gelten. Unter Neuregelung sei nur eine tatsächlich auch neue Regelung zu verstehen, nicht hingegen eine Kündigung, die lediglich die bestehende Regelung ersatzlos beseitige und schon vom Wortsinn her keine Neuregelung sein könne. Der Wegfall sämtlicher bestehender Regelungen könne schon begriffsnotwendig keine neue Regelung darstellen. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Betriebspartner etwas anderes gewollt hätten. Zwar sei in den Ziffern 16 und 19 der Überleitungsvereinbarung die Rede von „Vereinbarungen". Dies sei jedoch lediglich eine andere Wortwahl als in den Ziffern 3 und 11 und könne nicht dazu führen, aus dem klaren Wortlaut der Ziffern 3 und 11 etwas anderes zu verstehen. Auch decke sich die Auslegung mit den Angaben in dem Unterrichtungsschreiben vom 01.09.2010. Dort sei unter Ziffer 8.3 ausdrücklich hervorgehoben, dass die S2 GmbH Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat aufzunehmen beabsichtige, um die derzeitigen, zunächst unverändert übergehenden Beschäftigungsbedingungen auf die Anforderungen eines IT-Unternehmens und die Marktgegebenheiten anzupassen. In Zusammenschau mit dem Unterrichtungsschreiben bestätige sich somit die Wortwahl der Neuregelung insoweit, als die Betriebsparteien damit auch eine tatsächliche Neuregelung und nicht lediglich den Wegfall durch Kündigung gemeint hätten. Eine Kündigungsmöglichkeit habe auch nicht ausdrücklich in der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden müssen. Es reiche vielmehr, dass sich ein solcher Kündigungsausschluss auch aus den Umständen ergebe.
34Gegen das ihr am 09.10.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 08.11.2012 eingehend beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2013 – mit am 09.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
35Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Beklagte vor, dass sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung weder ausdrücklich noch aus den Umständen der Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ergebe. Die Wortauslegung des Arbeitsgerichts bezogen auf den Begriff Neuregelung sei nicht zutreffend. Unter Neuregelung werde gemäß „Duden" eine neue, andersartige Regelung verstanden. Synonyme Begriffe seien dabei Neuerung, Neuordnung, Reform oder Veränderung. Der Begriff Regelung werde regelmäßig als Oberbegriff verwand, sei insbesondere im Bereich des Gesetzgebungsverfahrens häufig anzutreffen. Im Bereich vertraglicher Vereinbarungen werde von einvernehmlichen Regelungen und bei Kündigungen von einseitigen Regelungen gesprochen. Eine eindeutige Wortlautauslegung dahingehend, dass Neuregelung nur eine einvernehmliche Regelung sein könne, gebe es nicht. Eine neue Regelung, so meint die Beklagte, könne vielmehr im Rahmen eines Veränderungsprozesses auch der ersatzlose Wegfall einer bisherigen Regelung sein. Dem Unterrichtungsschreiben vom 01.09.2010, Ziffer 8.3, sei lediglich zu entnehmen, dass geplant sei, Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat zu führen, inwieweit Beschäftigungsbedingungen anzupassen sein. Diese Information könne nur aussageneutral verstanden werden. Entscheidend sei, dass der Betriebsvereinbarungswortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegungsergebnis enthalte.
36Die Beklagte beantragt,
37das erstinstanzliche Urteil vom 05.10.2012 aufzuheben und gemäß dem diesseitig erstinstanzlich gestellten Antrag die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Zutreffend, so meint er, vertrete das Arbeitsgericht die Auffassung, dass unter dem Begriff Neuregelung nur eine tatsächlich auch neue Regelung und nicht eine Kündigung, die lediglich eine bestehende Regelung ersatzlos beseitige, zu verstehen sei. Im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen werde in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zumeist von einer Neuregelung gesprochen, wenn es um die Änderung einer bestehenden Betriebsvereinbarung gehe. Wäre die Kündigung der Beklagten wirksam, ohne dass die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung nachwirkte, würde aufgrund der Kündigung gar nichts mehr geregelt, es also zu einem regelungsfreien Raum kommen. Ziffer 8.3 des Unterrichtungsschreibens vom 01.09.2010 stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Jubiläumsregelung nicht ersatzlos durch Kündigung entfallen sollte. Jedenfalls sei von einer Nachwirkung der Betriebsvereinbarung auszugehen, die bis zu einer ersetzenden Jubiläumsregelung nach dem eindeutigen Wortlaut in Ziffer 3 und Ziffer 11 weiter gelten solle.
41Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen, die insgesamt Gegenstand der letzten öffentlichen Sitzung waren.
42Entscheidungsgründe
43I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden; sie ist zulässig.
44In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
45II. Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Durchführung einer Jubiläumsfeier in Höhe von 750,00 Euro wie auch einen Anspruch auf Zahlung von 3.023,60 Euro aus einer Entgeltumwandlung von 40 S1-Stückaktien zum Stichtag 01.04.2012.
461. Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den Kosten für eine Jubiläumsfeier in Höhe von bis zum 750,00 Euro gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 vom 09.10.2008.
47a) Der Feststellungsantrag ist auch im Berufungsverfahren zulässig.
48Die Parteien streiten um einen auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung gestützten Anspruch auf einen für eine Jubiläumsfeier zur Verfügung gestellten Betrag. Wegen bislang fehlender Inrechnungstellung des Jubiläumsfeier-Betrags durch den Kläger ist ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auch zweit- instanzlich anzunehmen. Zwar ist der Feststellungsantrag der Vollstreckung nicht zugänglich. Er ist jedoch geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Denn zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über das Ob der Verpflichtung der Beklagten, den in der Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 geregelten Betrag, der für die Jubiläumsfeier zur Verfügung gestellt wird, zu übernehmen. Es ist mangels entgegenstehender Gesichtspunkte davon auszugehen, dass vorliegend eine endgültige rechtliche Klärung ohne weiteren Streit zwischen den Parteien erfolgen kann.
49b) Der Feststellungsantrag ist begründet.
50Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Freistellungsanspruch des Klägers aus der Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 herrührt, die von der Beklagten nicht rechtswirksam zum 31.12.2011 gekündigt wurde.
51Die Berufungskammer schließt sich den überzeugenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichts an und stellt diese fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung der Beklagten gibt zu den nachstehenden Anmerkungen Anlass.
52aa) Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 77 Abs. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Eine andere Vereinbarung kann darin bestehen, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wird. Die Betriebsvereinbarung ist dann nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung muss nicht ausdrücklich zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben, für die die Betriebsvereinbarung hinreichende Anhaltspunkte enthalten muss (BAG, 17.01.1995 – 1 ABR 29/94, NZA 1995, 1010 m. w. N.; BAG, 21.08.2001 – 3 ABR 44/00, NZA 2002, 575).
53bb) Die Beklagte kündigte die Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 mit Schreiben vom 21.09.2011 zum 31.12.2011 form- und fristgerecht. Die Kündigung war jedoch ausgeschlossen.
54(1) Der Kündigungsausschluss ergibt sich nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst. Diese enthält keine Regelungen zu Kündigungsmodalitäten.
55(2) Der Kündigungsausschluss ergibt sich jedoch aus der Überleitungsvereinbarung vom 10.08.2010, ihrerseits eine Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG, in welcher die Betriebsparteien Regelungen getroffen haben, die normative Wirkungen entfalten sollten speziell bezüglich des beabsichtigten Betriebsübergangs auf die S2 GmbH.
56(3) Ziffer 3 und Ziffer 11 der Überleitungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass „die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bestehenden Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen … bis zu möglichen Neuregelungen weiter (gelten)" und dass „die z. Zt. geltenden Regelungen … bei der S2 GmbH bis zu einer Neuregelung weiter (gelten)". Diese Regelungen schließen die Kündbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben 004/09 aus.
57Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist abzustellen auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Es gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (ständ. Rspr., etwa BAG, 28.04.2009 – 1 AZR 18/08, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 47; BAG , 11.12.2007 – 1 AZR 953/06, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37).
58(4) Die Wortauslegung des Begriffs Neuregelung in den Ziffern 3 und 11 der Überleitungsvereinbarung ist eindeutig.
59Der Duden (online-Fassung: duden.de/rechtschreibung) gibt dem Begriff Neuregelung die Bedeutung „neue, andersartige Regelung" und nennt als Synonyme die Begriffe Neuerung, Neuordnung, Reform, Veränderung. Ethymologisch geht der Begriff Regelung, Regel zurück auf die lateinische Form regula und meinte ursprünglich die Ordensregel, die Norm, die Vorschrift. Regeln bedeutet, etwas in (eine) Ordnung bringen, durch Verordnungen Richtlinien geben. Dementsprechend will eine neue Regelung (Neuregelung) neue Richtlinien, neue Normen oder Vorschriften schaffen. Eine Neuregelung kann daher nicht in einer Kündigung liegen. Durch die Erklärung einer Kündigung wird keine neue Richtlinie, keine neue Norm, keine neue Vorschrift kreiert, sondern eine bis dahin bestandene Regel/Richtlinie ersatzlos beseitigt. Die Kündigung führt somit gerade zu einem regelungsfreien Zustand. Der Auffassung der Beklagten, dass eine neue Regelung im Rahmen eines Veränderungsprozesses auch der ersatzlose Wegfall einer bisherigen Regelung sein könne, ist somit nicht zuzustimmen. Es hätte im Übrigen einer Überleitungsvereinbarung mit ihren Ziffern 3 und 11 nicht bedurft, wenn diese dem Arbeitgeber hätte das Recht einräumen wollen, sozusagen direkt am nächsten Tag die Kündigung zu erklären.
60Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung versteht – soweit ersichtlich durchgehend – unter dem Begriff der (betriebsverfassungsrechtlichen) Neuregelung die Neugestaltung im Sinne einer inhaltlichen Ausgestaltung einer bis dahin geltenden Betriebsvereinbarung (vgl. nur beispielhaft LAG Hamm, 28.02.2013 – 8 Sa 1259/12, juris; BAG, 18.09.2001 – 3 AZR 728/00, NZA 2002, 1164).
61(5) Zwar enthalten Ziffern 16 und 19 der Überleitungsvereinbarung die – auf den Begriff Neuregelung bezogen – unterschiedlichen Begriffe „vereinbart" und „einvernehmlich behandelt". Die insoweit nicht identische Wortwahl gibt indes nichts her für die Auffassung der Beklagten, dass von einer gleichgewollten Wortwahl nur dann gesprochen werden könnte, wenn in Ziffern 3 und 11 von einer einvernehmlichen oder vertraglichen Neuregelung die Rede gewesen wäre. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die in Ziffern 16 und 19 verwendeten Begriffe „vereinbart" und „einvernehmlich behandelt", die ja auch ihrerseits eine unterschiedliche Wortwahl darstellen, nicht dazu führen können, die vom Wortlaut her eindeutigen Begrifflichkeiten in Ziffern 3 und 11 anderes zu verstehen.
62(6) Schließlich streitet auch die Formulierung unter Ziffer 8.3 des an den Kläger gerichteten Informationsschreibens vom 01.09.2010 für das gefundene Ergebnis, wenn dort der Plan mitgeteilt wird, „in der S2 GmbH Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat aufzunehmen, um die derzeitigen, zunächst unverändert übergehenden Beschäftigungsbedingungen … anzupassen". Zwar beinhaltet diese Aussage lediglich eine Inaussichtnahme von Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat, bedeutet aber für die Problematik der Auslegung des Begriffs Neuregelung ein starkes Indiz dafür, dass die Jubiläumsregelung eben nicht ersatzlos durch Kündigung entfallen sollte.
63Ein weiteres Indiz für das gefundene Ergebnis enthält Ziffer 5.3 des Informationsschreibens vom 01.09.2010, wo dem Kläger gegenüber darauf hingewiesen wird, dass die bestehenden ordentlichen Betriebsvereinbarungen etc. bis zu einer eventuellen Neuregelung bei der S2 GmbH kollektivrechtlich weitergelten, sofern die Übergangsvereinbarung nichts abweichendes regelt. Letztere nimmt den Begriff Neuregelung auf (Weitergeltung „bis zu möglichen Neuregelungen" bzw. „bis zu einer Neuregelung"). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Kläger mit der Formulierung „bis zu einer eventuellen Neuregelung" – d. h., wenn keine Neuregelung erfolgt, gelten die Betriebsvereinbarungen weiter – bedeutet werden sollte, es könne freilich auch jederzeit zur Kündigung einer oder mehrerer Betriebsvereinbarungen kommen.
64Aus all dem folgt, dass eine ordentliche Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung CHR-Rundschreiben 004/09 durch die Beklagte ausgeschlossen war und der Kläger sich für seinen Freistellungsanspruch auf diese Gesamtbetriebsvereinbarung vom 09.10.2008 mit Recht beziehen kann.
652. Gleiches gilt für den Zahlungsanspruch über 3.023,60 Euro. Dieser folgt gleichfalls aus der Jubiläumsregelung gemäß CHR-Rundschreiben Nummer 004/09 in Verbindung mit dem Nachtrag zu dem CHR-Rundschreiben vom 19.02.2009. Der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts schließt sich die Berufungskammer ohne weiteres an.
66III. Die Beklagte hat bei unverändertem Streitwert nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
67Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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