Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Ta 397/13
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.06.2013 - 1 Ca 898/13 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e:
2I. Der in B1 wohnhafte Kläger fordert von der Beklagten mit Sitz in E1 die Zahlung von 1.122,75 €. Seine unter dem 13.05.2013 erhobene Klage richtete er an das Arbeitsgericht Hamm und führte dazu aus, er sei bei der Beklagten vom 01.05.2012 bis zum 31.08.2012 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen.
3Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.05.2013 hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Vorbringen des Klägers das Arbeitsgericht Heilbronn örtlich zuständig sei, worauf der Kläger mitgeteilt hat, er habe von zu Hause aus gearbeitet und sei als Außendienstmitarbeiter in verschiedenen Bezirken tätig gewesen. Mit weiterem Gerichtsschreiben vom 21.05.2013 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass jedenfalls das Arbeitsgericht Hamm nicht zuständig sei, sich allerdings eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nach § 48 Abs. 1a ArbGG ergeben könnte.
4Die Beklagte hat vorgetragen, es möge sein, dass der Kläger mit verschiedenen Kunden Termine von zu Hause aus vereinbart habe. Sämtliche weitere Arbeiten, insbesondere Angebote und Aufträge, seien vom Büro der Beklagten aus erledigt worden. Der Kläger habe seine Arbeit auch nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund verrichtet.
5Mit Beschluss vom 29.05.2013 hat das Arbeitsgericht dem Kläger aufgegeben, bis zum 12.06.2013 darzulegen, welche Tätigkeiten er von seinem häuslichen Arbeitsplatz ausgehend durchgeführt habe. Der Kläger hat daraufhin behauptet, er habe seine Tätigkeiten immer von zu Hause aus aufgenommen, da das ihm zugewiesene Verkaufsgebiet Nordrhein-Westfalen gewesen sei. Terminabsprachen hätten aus seinem Home-Office stattgefunden. Die Außendiensttage hätten ihren Startpunkt immer an seiner Hausanschrift genommen. Die Arbeiten, z. B. Angebote und Aufträge, seien vom Büro der Beklagten ausgeführt worden, da dies von der Beklagten so gewünscht worden sei. Im Büro der Beklagten an deren Firmensitz sei er insgesamt nur 2 Tage gewesen, nämlich am 2. und 3. Mai 2013 zur Einarbeitung. Außerdem habe er mit Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte in der Nähe des Firmensitzes seine Arbeitsmittel abgegeben. Er sei daher der Auffassung, § 48 Abs. 1a ArbGG sei einschlägig, weshalb er beantrage, den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Dortmund zu verweisen.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich das Arbeitsgericht Hamm für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Heilbronn verwiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
7Der Wohnort eines Außendienstmitarbeiters sei jedenfalls dann der Ort, von dem aus er i. S. d. § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG gewöhnlich seine Arbeit verrichte, wenn er dort in einem gewissen Umfang Arbeitsleistungen erbringe. Ausreichend sei es, wenn auch Außendienstmitarbeiter in einem Home-Office ihre Geschäftsreise vor- oder nachbereiteten oder Berichte über diese verfassten. Nicht erforderlich sei es, dass ihre Tätigkeit am Wohnort einen gewissen Mindestumfang habe. Nach den Ausführungen des Klägers sei zwar Startpunkt seiner Außendiensttätigkeit seine Heimatanschrift gewesen. Von dort aus habe er auch Terminabsprachen vorgenommen. Doch seien die durchzuführenden Arbeiten - wie z. B. Angebote und Aufträge - von ihm im Büro E1 durchgeführt worden. Wenn auch ein Mindestumfang der Tätigkeit für die Annahme des gewöhnlichen Arbeitsortes nicht vorausgesetzt werde, so müsse jedoch die Entwicklung von Tätigkeiten an diesem Ort feststellbar sein. Es müsse sich damit um eine Tätigkeit handeln, die seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter betreffe, z. B. das Schreiben von Berichten, die Aufbereitung von Geschäftsreisen, das Schreiben von Angeboten. Die bloße Terminabsprache hingegen reiche nicht aus.
8Nach Abgabe an das Arbeitsgericht Heilbronn hat der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2013 dem Beschluss widersprochen und führte aus:
9Er habe ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet. Zu Hause habe er auch die erforderlichen Berichte geschrieben, Geschäftsreisen aufbereitet und schriftliche Angebotsanfragen erstellt, die sodann in das Büro der Beklagten geschickt worden seien. Dort seien sie vom Innendienst bearbeitet worden. Seine Tätigkeit umfasse die Gewinnung neuer Kunden in seiner Region Nordrhein-Westfalen durch den Besuch der Kunden vor Ort. Es sei daher falsch, wenn das Gericht annehme, er habe Angebot und Aufträge vom Büro in E1 getätigt. Dort sei er lediglich ein einziges Mal für zwei Tage gewesen. Er beantrage daher nach wie vor, den Rechtstreit an das für ihn örtlich zuständige Arbeitsgericht Dortmund zu verweisen.
10Auf Anfrage des Arbeitsgerichts Heilbronn hat der Kläger mitgeteilt, der Inhalt seines Schreibens vom 12.06.2013 sei als außerordentliche Beschwerde zu verstehen. Nach Abgabe des Verfahrens an das Arbeitsgericht Hamm hat das Arbeitsgericht Hamm Beschluss vom 16.07.2013 der außerordentlichen Beschwerde nicht abgeholfen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
11Nach dem Vortrag der Beklagten sei weder Heimarbeit vereinbart worden noch eine Tätigkeit des Klägers im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund. Sämtliche weitere Arbeiten seien vom Büro in E1 aus erledigt worden. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 02.06.2013 vorgetragen, die Arbeiten, wie z. B. Angebote und Aufträge etc., seien natürlich vom Büro E1 ausgeführt worden, da dies so von der Beklagten gewünscht worden sei. Im Büro E1 sei er insgesamt nur an 2 Tagen gewesen und habe dort eine Einarbeitung erfahren sowie Arbeitsmittel abgeholt. Einmalig sei er in der Nähe des Firmensitzes gewesen, um Arbeitsmittel abzugeben.
12Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Klägers sei unzulässig, weil sie nach ausdrücklicher Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht statthaft sei. Eine Korrektur komme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich um einen greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschluss handele. Der außerordentliche Rechtsbehelf sei insgesamt auf Ausnahmefällen krassen Unrechts beschränkt. Dies sei anzunehmen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei. Nicht ausreichend sei es, wenn die angefochtene Entscheidung lediglich rechtsfehlerhaft sei.
13Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit könne nicht ausgegangen werden. Hier sei zu sehen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.06.2013 widersprüchlich vorgetragen haben, wenn er einerseits behauptet habe, dass er Arbeiten wie Angebote und Aufträge vom Büro in E1 ausgeführt habe, andererseits aber vorgetragen habe, dort nur an 2 Tagen gewesen zu sein. Diese Widersprüchlichkeit im Vortrag müsse er sich entgegenhalten lassen. Auch wenn der Verweisungsbeschluss nicht von § 48 Abs. 1 a S. 2 ArbGG getragen wäre, bestünde gleichwohl keine Grundlage für seine Aufhebung.
14Für die Auslegung des Schriftsatzes des Klägers als Anhörungsrüge i. S. d. § 78 a ArbGG bestehe keine Veranlassung. Der Kläger rüge nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
15In der Beschwerdeinstanz wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen erster Instanz. Er führt erneut aus, die Ausarbeitung der Angebote in E1 seien durch einen dortigen Innendienstmitarbeiter vorgenommen worden. Ausgearbeitet worden seien die Angebote von ihm in seinem Home-Office.
16Die Beklagte verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss.
17II. Die als außerordentliche Beschwerde auszulegende Eingabe des Klägers vom 09.06.2013 war nach den §§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Zwar mag der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm fehlerhaft gewesen sein. Doch ist er unter Berücksichtigung des Maßstabs der groben Gesetzeswidrigkeit nicht anfechtbar.
181. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts dürfte fehlerhaft erlassen worden sein.
19Nach § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Danach wäre das durch den Wohnsitz des Klägers bestimmte Arbeitsgericht Dortmund zuständig.
20Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, er sei an lediglich zwei Tagen in den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten tätig geworden, nämlich am 2. und 3. Mai 2012 zur Einarbeitung und um Arbeitsmittel entgegenzunehmen. Außerdem habe er am Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsmittel in der Nähe des Firmensitzes der Beklagten abgegeben. Sämtliche weitere Tätigkeiten – insbesondere das Schreiben von Berichten, die Aufbereitung von Geschäftsreisen und Kundenbesuchen, das Erstellen von Angebotsanfragen, die Entgegennahme von Aufträgen, die Terminabsprache und die Übermittlung von Aufträgen zur Weiterbearbeitung durch den Innendienst habe er von seinem Heimarbeitsplatz aus entfaltet. Von dort aus sei er auch zu Dienstfahrten aufgebrochen und habe sie dort auch wieder beendet.
21Die Beklagte hat eingeräumt, der Kläger habe Termine mit Kunden von zu Hause aus vereinbart und ausgeführt, sämtliche weitere Arbeiten seien vom Büro an ihrem Firmensitz aus erledigt worden. Den in der Beschwerde näher konkretisierten Sachvortrag des Klägers hat sie nicht weiter bestritten.
22Der Wohnort eines Außendienstmitarbeiters ist jedenfalls dann der Ort, von dem aus er im Sinne von § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn er dort in gewissem Umfang Arbeitsleistungen erbringt, wozu ausreichend ist, dass er an seinem Heimarbeitsplatz Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst (Hess. LAG 26.08.2008 - 4 Ta 308/08 – juris; Francken/Natter/Rieker NZA 2008, 377).
23Für die Beschwerdeinstanz bestand demgemäß kein Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG vorlagen. Der Kläger, dem damit neben dem gesetzlichen Gerichtstand nach § 12 ZPO ein weiterer besonderer Gerichtsstand nach § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG zustand, konnte demgemäß nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 35 ZPO die Wahl dahingehend ausüben, den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Dortmund verweisen zu lassen.
242. Gleichwohl ergibt sich eine Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht. Nach den §§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses ist demgemäß grundsätzlich hinzunehmen und nicht anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn er offensichtlich fehlerhaft ist (G/M/P-Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. § 48 Rn 94).
25Es mag offen bleiben, ob anderes gilt, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich fehlerhaft und greifbar gesetzeswidrig ist und deshalb keine Bindungswirkung entfalten kann (bejahend LAG München 08.02.2010 - 1 SHa 4/10 – juris; zweifelnd unter Hinweis auf die nunmehrige Möglichkeit nach § 321a ZPO Hess. LAG 26.08.2008 - 4 Ta 308/08 – juris). Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist nur bei krassen Rechtsverletzungen auszugehen, die eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise zulassen könnten, etwa dann, wenn der Beschluss dazu führen würde, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruhen könnte, so dass er insgesamt unter Berücksichtigung elementarer rechtstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein würde. Er müsste sich als Beleg willkürlicher Rechtsfindung herausstellen (BAG 19.03.2003, 5 AS 1/03 -NZA 2003, 683; LAG München 08.02.2010 - 1 SHa 4/10 – juris; G/M/P-Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. § 48 Rn 94).
26Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Arbeitsgericht hat in seinem Verweisungsbeschluss dargelegt, nach den Ausführungen des Klägers sei zwar der Startpunkt der Außendiensttätigkeit seine Hausanschrift gewesen. Von dort aus habe er auch seine Terminabsprachen vorgenommen. Doch habe er die durchzuführenden Arbeiten - wie beispielhaft das Fertigen von Aufträgen und Angeboten - vom Büro am Sitz der Beklagten durchgeführt. In seiner Entscheidung über die Nichtabhilfe der außerordentlichen Beschwerde hat das Arbeitsgericht ergänzend ausgeführt, der Kläger habe insoweit widersprüchlich vorgetragen, als er behauptet habe, lediglich an zwei Tagen am Firmensitz der Beklagten tätig gewesen zu sein.
27Der Kläger selbst hat erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sowie in der Beschwerdeinstanz verdeutlicht, dass die Arbeiten am Firmensitz der Beklagten nicht von ihm durchgeführt worden seien, sondern von einem Mitarbeiter des Innendienstes, an den er seine vorbereiteten Arbeiten übermittelt habe.
28Bis zum Erlass des Verweisungsbeschlusses hatte der Kläger auf die an ihn gerichtete Auflage vorgetragen, die „Arbeiten wie z.B. Angebote, Aufträge etc. wurden natürlich vom Büro E1 ausgeführt, da dies so von der Beklagten gewünscht wurde." Kommt das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags des Klägers, er sei am Firmensitz der Beklagten nur zweimal tätig geworden, zu dem Ergebnis, dies sei ein insgesamt widersprüchlicher Vortrag des Klägers, mag die Schlussfolgerung, der Kläger arbeite demgemäß auch vor Ort am Sitz der Beklagten, zwar rechtsfehlerhaft sein. Angesichts der nicht widerspruchsfreien Darlegungen des Klägers kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsgericht den Sachvortrag des Klägers oder die seiner Beurteilung zugrundeliegenden Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise ausgelegt hat, die unter Berücksichtigung elementarer rechtstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint, offensichtlich unhaltbar wäre und sich letztlich als Beleg willkürlicher Rechtsfindung herausstellt. Von einer offensichtlich Fehlerhaftigkeit und greifbaren Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
29III. Über die Kosten war entgegen der Bestimmung in § 17b Abs. 2 GVG in dieser Beschwerdeentscheidung zu entscheiden. Zwar werden die Kosten einer Verweisungsentscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten des Verfahrens behandelt, das am Gericht geführt wird, an das verwiesen worden ist. Dies ist jedoch anders, sofern die Beschwerde verworfen wird (G/M/P-Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. § 48 Rn 131). Die Kosten waren demgemäß dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 SHa 4/10 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17b 2x
- 4 Ta 308/08 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- 1 Ca 898/13 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- 5 AS 1/03 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 11x
- ZPO § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x