Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 SaGa 28/13

Tenor

I.   Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17. Juni 2013 – 2 Ga 12/13 – teilweise abgeändert und dem Verfügungsbeklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwerten oder jemandem mitzuteilen:

1.   nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Materialauswahl hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Rotoren und Gehäuseverschleißringe gemäß der Tabelle auf S. 6 des „Proposals for a Multiphase Pump System Package“ vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

2.    nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Verwendung von Dichtungen für Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich mechanischer Dichtungen gemäß dem Abschnitt „Mechanical Seals“ auf S. 7 des „Proposals for a Multiphase Pump System Package“ vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

3.    nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen und zur Ausstattung von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Verrohrung eines Pumpensystems gemäß S. 8 – 24 und zur Ausstattung mit Instrumenten gemäß S. 24 – 31 des „Proposals for a Multiphase Pump System Package“ vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

4.    nicht offenkundige Programme und Unterlagen (insbesondere hinsichtlich Bezugsquellen und/oder Konditionen) der Verfügungsklägerin, wenn dies erfolgt wie zur Kalkulation des in dem auf S. 36 des „Proposals for a Multiphase Pump System Package“ (Anlage AST 27) genannten Preises,

5.   nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Qualität und Herstellung von Pumpen und deren Bauteilen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Angaben zu Rotoren gemäß S. 18 des „Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems“ vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

6.    nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Dichtungs-Sperröl-Systems der Verfügungsklägerin („C Seal Oil System“) gemäß S. 22 des „Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems“ vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

7.    nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Multiphasensiebfilters der Verfügungsklägerin gemäß S. 34 des „Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems“ vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

8.     nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Notabschaltsystems („ESD-System“) der Verfügungsklägerin gemäß S. 75 des „Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems“ vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

9.     nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Remote Access Systems („RAS System“) der Verfügungsklägerin gemäß S. 94 – 99 des „Technical Proposals for C Multiphase Boosting Systems“ vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29),

10.    nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Herstellung von Pumpen und deren Bauteilen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie gemäß Anlage AST 16 hinsichtlich der Angaben zur Herstellung von Wellen mit Förderschrauben und Spannmuttern betreffend a) Plandrehen der Spannmuttern nach dem Verspannen, b) Gewinde nach dem Verspannen auf Ø120h8 runterdrehen und fertig bearbeiten, c) verbleibende Streckung des Wellenspannverbands 0,67mm,

11.    nicht offenkundige Angaben über die Preise und die Zahlungsbedingungen der Verfügungsklägerin, wie sie in dem Vertrag vom 6. Juli 2010 zwischen der Verfügungsklägerin und C1 Mechanic Co. enthalten sind (Anlage AST 28),

12.    eine nicht offenkundige Lieferantenliste der Verfügungsklägerin wie gemäß Anlage AST 30,

13.    nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zum Umfang des Ersatzteilgeschäfts, wenn dies erfolgt wie gemäß Anlage AST 21 betreffend die Anzahl der Pumpensysteme der Verfügungsklägerin in W und den jährlichen Ersatzteilbedarf hierfür.

II.       Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Verbote ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.      Die Verfügungsklägerin hat 1/3, der Verfügungsbeklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


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