Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1205/17

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.08.2017 – 2 Ca 789/17 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 14.07.2017 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 14.07.2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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