Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 9/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 9. Juni 2020 (2 Ca 927/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Der Kläger erhob unter dem 27. November 2019 eine Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate September bis November 2019 aus einem zum 15. November 2019 beendeten Arbeitsverhältnis. Zugleich stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte er zu seinen Bruttoeinnahmen angegeben, dass Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für sich und seine Ehefrau beantragt seien. Angaben dazu, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, fehlen. Mit einem seinen Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellten Schreiben vom 13. Februar 2020 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, bis zum 5. März 2020 unter anderem anzugeben und nachzuweisen, wovon er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Diese Auflage erfüllte der Kläger bis zum Termin am 15. Mai 2020 nicht.
3In diesem Termin gewährte ausweislich des Protokolls der Vorsitzende dem Kläger bezogen auf den Prozesskostenhilfeantrag eine Schriftsatznachlassfrist bezüglich der noch fehlenden Unterlagen bis zum 30. Mai 2020. Im Übrigen erklärte der Beklagte, dass er die geltend gemachte Forderung bis auf die eingeklagten Zinsen anerkenne. Auf Antrag des Klägers erging ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil.
4Der Kläger legte bis zum 30. Mai 2020 keine Nachweise zu seinem Einkommen vor. Mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 9. Juni 2020 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Am 18. Juni 2020 ging eine neue Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Gericht ein, am 24. Juni 2020 die sofortige Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
5II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer unzureichenden Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl bis zum Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 15. Mai 2020 als auch bis zum Ablauf der bis zum 30. Mai 2020 gesetzten Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen. Für die nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils noch anhängige Zinsforderung kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn für die Klage bestand insgesamt keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO mehr.
61. Die mit Ablauf des 30. Mai 2020 nur unzureichenden Angaben und Belege des Klägers für eine Beurteilung seiner Bedürftigkeit rechtfertigen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits erledigte Hauptforderung.
7a) Das Prozesskostenhilfegesuch muss vollständig begründet und belegt bis zur Beendigung einer Instanz bzw. einer Verfahrensbeendigung eingereicht sein. Vollständig ist die Prozesskostenhilfeantragstellung, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erfüllt sind. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO die entsprechenden Belege beizufügen.
8aa) Eine vollständige Abweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen bis zur Beendigung einer Instanz bzw. einer Verfahrensbeendigung ganz fehlen oder so unvollständig sind, dass eine Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens nicht möglich ist. Hat die Partei jedenfalls das Einkommen vollständig belegt und verbleiben keine Unsicherheiten, ob die Partei über ein Vermögen verfügt, aus welchem sie die entstandenen Kosten auf einmal begleichen könnte, so kann allein der Umstand, dass ggf. nicht alle von der Partei behaupteten Belastungen vollständig belegt sind, für sich genommen nicht die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen (vgl. für den Fall der Nachprüfung nach § 120a ZPO LAG Hamm 12. Juli 2016 – 5 Ta 159/16 – juris, Rn. 11). Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur insoweit zurückgewiesen werden, als Angaben und Belege fehlen und innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist nicht nachgereicht werden. Das bedeutet bei vollständigen und glaubhaft gemachten Angaben zu Einkommen und Vermögen lediglich, dass gewisse Belastungen mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden können (vgl. LAG Hamm 12. Dezember 2016 – 5 Ta 229/16 – juris, Rn. 8).
9bb) Im Übrigen ist trotz Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO jedes Vorbringen zu berücksichtigen, das vor Beendigung des Rechtszuges, für welchen Prozesskostenhilfe beantragt wurde, oder vor Ablauf einer gerichtlich über die Instanzbeendigung hinaus gesetzten Frist (sog. Nachfrist) vorgetragen wird (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 42 f., 52 f.; 2. November 2009 – 14 Ta 109/09 – juris, Rn. 3). Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf der Nachfrist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung – etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO – rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung nicht durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege abgeändert werden (vgl. LAG Hamm 23. März 2018 – 5 Ta 135/17 – juris, Rn. 12).
10b) Das Gleiche gilt, wenn nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrages durch den Erlass einer Entscheidung, Abschluss eines Vergleichs oder aus sonstigem Grund eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits eintritt, bevor eine Entscheidungsreife für den erledigten Teil vorliegt. Aufgrund der Fristsetzung nach § 118 Ab. 2 Satz 4 ZPO kann „insoweit“ die Prozesskostenhilfe abgelehnt werden, ohne dass weitere, nach Fristablauf nachgereichte Angaben und Belege zu berücksichtigen sind.
11aa) Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. LAG Hamm aaO. – 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 – juris, Rn. 15). Das war vorliegend aufgrund der lückenhaften Angaben und Belege des Klägers sowohl im Termin vom 15. Mai 2020 als auch nach Ablauf der im Termin gesetzten Frist am 30. Mai 2020 nicht der Fall.
12bb) Sind bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht so dargelegt und belegt, dass beurteilt werden kann, ob die Partei die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhalts bestreiten kann, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern. Das ist zum einen dann der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt trotz eines gerichtlichen Hinweises verbunden mit einer Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Angaben und Belege nicht vervollständigt wurden. Dies gilt zum anderen erst recht dann, wenn das Gericht über den Erledigungszeitpunkt hinaus durch eine erneute Fristsetzung es der Partei ermöglicht, durch eine fristgerechte Vervollständigung ihrer Erklärung doch noch – rückwirkend – Prozesskostenhilfe zu erhalten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Nachfristsetzung.
13cc) In beiden Fällen ist die Prozesskostenhilfe hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits „insoweit“ gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu verweigern, und zwar aus zwei Gründen;
14(1) Infolge der wirksamen Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind nachgereichte Angaben und Belege nicht mehr zu berücksichtigen, soweit es um die Frage der Bedürftigkeit bezogen auf den erledigten Teil des Rechtsstreits geht. Maßgeblich ist nunmehr, dass zum Zeitpunkt der Erledigung oder des Ablaufes einer darüber hinaus gesetzten Frist sich nicht beurteilen lässt, ob die Partei in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses zu tragen. Ist aber die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
15(2) Prozesskostenhilfe ist nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zu bewilligen. Die Erledigung der Hauptsache während des Bewilligungsverfahrens führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 127 Rn. 16) für den erledigten Teil des ansonsten noch fortzuführenden Rechtsstreit. Aussicht bedeutet, dass ein Erfolg noch möglich sein muss. Entfällt die Erfolgsaussicht während des Bewilligungsverfahrens, ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich zu verweigern (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 114 Rn. 21). Nach der Erledigung der Hauptsache kann der Rechtsstreit aber nicht mehr gemäß dem ursprünglichen Klagebegehren noch erfolgreich geführt werden.
16c) Der Kläger hatte mit seiner Klageschrift vom 27. November 2019 zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Beigefügt war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen. Zu den Bruttoeinnahmen hatte er lediglich mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragt hatten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 forderte das Arbeitsgericht ihn auf mitzuteilen, wovon seine Ehefrau und er den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten, und dies durch Nachweise zu belegen.
17Bis zum Termin vom 15. Mai 2020 hatte der Kläger diese Auflage nicht erfüllt. Das Gericht gewährte ihm eine weitere Frist bis zum 30. Mai 2020. Im Termin erging antragsgemäß ein Teilanerkenntnisurteil betreffend die Hauptforderung. Diese war damit erledigt. Bis zum Ablauf der Frist hat der Kläger keine ergänzenden Angaben gemacht oder vorgelegt. Dies schließt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den vorgenannten Grundsätzen aus. Auf die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 vorgelegten neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen kommt es nicht mehr an, weil diese aufgrund der versäumten Frist nicht mehr zu berücksichtigen ist.
183. Soweit wegen der Zinsforderung der Rechtsstreit noch anhängig ist, rechtfertigt dies nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf diese Nebenforderung. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist kostenneutral und erhöht den Streitwert nicht. Einer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Nebenforderungen scheidet daher aus. Die Erfolgsaussicht ist in diesem Fall in vollem Umfang zu verneinen (vgl. OLG Brandenburg, 20. Dezember 2010 – 12 W 31/10 – juris, Rn. 16; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 114 Rn. 19).
194. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 7x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 117 Antrag 3x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
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