Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 6/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13. November 2014 (2 Ca 628/14 O) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.
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Gründe
2I. Der Kläger beantragte mit seiner am 1. August 2014 eingegangenen Kündigungsschutzklage zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 25. August 2014 ein. Hierin teilte er mit, dass
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er seinen beiden 2007 und 2009 geborenen Kindern Unterhalt in Höhe von jeweils 325,00 Euro gewähre,
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ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt sei,
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er für eine Kfz-Versicherung (178,00 Euro monatlich) und eine Haftpflicht für seine Kinder (93,00 Euro monatlich) Beiträge zahle,
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Aufwendungen für Sprit (150,00 Euro) und Bewerbungen (100,00 Euro) habe,
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der „Arge“ Schulden von 2.000,00 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro zurückzahle und
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seine monatlichen Mietkosten 500,00 Euro betragen würden.
Belege waren nur für die Mietzahlung und die Kfz-Versicherung beigefügt. Das Arbeitsgericht forderte ihn mit Schreiben vom 17. September 2014 auf, einen Einkommensnachweis sowie Nachweise über die Zahlungsverpflichtungen einzureichen, insbesondere seien die Unterhaltszahlungen für August und September 2014 durch Kontoauszüge zu belegen. Zur Erledigung setzte es eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bis zum 5. Oktober 2014. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. September 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 teilte der Kläger mit, dass er derzeit mangels Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt leiste, und reichte darüber hinaus den Arbeitslosengeldbescheid vom 9. September 2014 zur Akte. Am 25. September 2014 endete das Verfahren durch einen bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich.
11Das Arbeitsgericht ermittelte auf der Grundlage des bescheinigten Arbeitslosengeldes von 1.087,50 Euro und unter Abzug des 2014 geltenden persönlichen Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO (452,00 Euro), anteiligen Mietkosten (250,00 Euro) sowie nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Versicherung (45,00 Euro) eine einzusetzendes Einkommen von 340,50 Euro. Nach Anhörung zu dieser Berechnung bewilligte es durch den hier angefochtenen Beschluss vom 13. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung von monatlich 170,00 Euro. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt. Mit Schreiben des Gerichts vom 1. Dezember 2014 wurde dem Kläger ein Zahlungsplan übersandt, der einen Beginn der Ratenzahlung am 10. Dezember 2014 vorsah.
12Mit der am 18. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hat der Kläger darauf verwiesen, dass die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 eine Herabsetzung des Auszahlungsbetrages auf 800,00 Euro mitgeteilt habe. Zudem legte er eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, wonach er folgende monatliche Belastungen hat:
13Kfz-Steuer 12,33 Euro
14Kfz-Versicherung 36,10 Euro
15Wohnkosten 250,00 Euro
16Agentur für Arbeit 50,00 Euro
17Gerichtskasse Köln 100,00 Euro
18Amtsgericht Gummersbach 12,00 Euro
19Rechtsanwaltskosten 50,00 Euro
20Dem Schreiben waren hierzu diverse Belege beigefügt worden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der Kläger mit seinen nunmehr eingereichten Nachweisen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO präkludiert sei und im Übrigen ein Einbehalt nur angekündigt worden sei. Auf die Auflage des Beschwerdegerichts vom 14. Januar 2015 hat der Kläger den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 15. Januar 2015, eine Umsatzanzeige seines Girokontos für die Zeit vom 30. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015, eine Rechnung der Gerichtskasse Köln sowie eine Ratenzahlungsplan des Amtsgerichts Gummersbach vorgelegt.
21II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 18. Dezember 2014, die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. November 2014 beim Arbeitsgericht am 18. Dezember 2014 rechtzeitig eingegangen ist, ist auch begründet. Der Kläger ist nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten.
221. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, wie sich bereits aus den Vorschriften der § 120 Abs. 1 Satz 2, § 120a, § 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO ergibt (vgl. BGH, 10. Januar 2006, VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068, Rn. 19; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 894; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 7. Auflage 2015, § 119 ZPO Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 119 ZPO Rn. 44). Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
23a) Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten. Bei einer Verbesserung kann, soweit die Staatskasse Beschwerde eingelegt hat, es erforderlich sein, Zahlungen und deren Beginn festzulegen. Im Rahmen der Beschwerde einer Partei gegen die nur unter einer Zahlungsanordnung erfolgte Bewilligung ist bei einer Verschlechterung zu prüfen, ab wann die Raten herabzusetzen sind oder zu entfallen haben (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 894).
24b) Liegen solche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sind Belastungen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsentscheidung zwar bereits vorhanden, jedoch noch nicht angegeben oder belegt worden waren, im Beschwerdeverfahren der bedürftigen Partei in die Prüfung der Bedürftigkeit mit einzubeziehen (vgl. LAG Hamm, 4. Juli 2011, 14 Ta 57/11, n. v.; 22. Mai 2015, 14 Ta 676/14, n. v.). Es gilt hier nichts anderes als im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO. Die Nachprüfung nach Eintritt einer wesentlichen Veränderung darf nicht isoliert nur nach dieser Veränderung vorgenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der nunmehr bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die Anordnung von Raten- bzw. Einmalzahlungen gerechtfertigt ist. Das umfasst auch die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine wesentliche Veränderung vorliegt (vgl. zum Ganzen, wenn auch noch zu § 120 Abs. 4 ZPO a. F.: LAG Hamm, 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 6; ebenso zur jetzigen Rechtslage: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 394).
25Für die Prüfung einer Herabsetzung oder eines Entfalls der Raten- oder Einmalzahlung im Beschwerdefahren gegen den Bewilligungsbeschluss mit einer Zahlungsanordnung gilt nichts anderes. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen Bewilligungsverfahren, zu dem das Beschwerdeverfahren gehört, und dem Nachprüfungsverfahren bestehen nicht. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO steht einer solchen Berücksichtigung nicht entgegen. Aufgrund der nachträglich eingetretenen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts nicht mehr darauf an, ob die mittellose Partei bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fristgerecht zu weiteren bereits bestehenden Belastungen bestimmte Angaben gemacht und/oder Belege vorgelegt hat. Dementsprechend sind diese bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen.
26c) Eine wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ist eingetreten. Er hat nachgewiesen, dass aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen die Agentur für Arbeit ab 1. Januar 2015 von seinem kalendertäglichen Arbeitslosengeld einen Einbehalt vornimmt und an die Unterhaltsgläubiger abführt, so dass er monatlich lediglich 800,10 Euro Arbeitslosengeld als Nettozahlung erhält. Dieser Betrag liegt unterhalb des bislang zugrunde gelegten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.087,50 Euro netto. Von dem neuen Einkommen sind neben dem ab 1. Januar 2015 geltenden Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO von 462,00 Euro sowie den Wohnkosten in Höhe von 250,00 Euro noch folgende, zum Teil bereits erstinstanzlich geltend gemachte oder im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Belastungen abzusetzen:
27Rate AG Gummersbach (20 F 72/14) 12,00 Euro
28Rate AG Gummersbach (20 F 51/14) 15,00 Euro
29Rate AG Köln (73 IK 629/08) 50,00 Euro
30Bundesagentur für Arbeit 50,00 Euro
31Kfz-Steuer 12,50 Euro
32Kfz-Haftpflicht 36,10 Euro
33Summe 175,60 Euro
34Insgesamt sind vom Einkommen des Klägers 887,60 Euro abzusetzen, die Anordnung einer Ratenzahlung scheidet danach ab Januar 2015 in jedem Fall aus.
352. Ebenso entfällt eine Ratenzahlungspflicht über 170,00 Euro für den Monat Dezember 2014. Die Ratenfestsetzung ist, wie aufgrund der nachgereichten Belege feststeht, objektiv zu hoch festgesetzt worden. Dies lässt die Ratenzahlungspflicht insgesamt entfallen, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Leistungspflicht mangels eines einzusetzenden Einkommens mehr besteht.
36a) Aus dem Kontoauszug vom 16. Dezember 2014 (Bl. 57 PKH-Akte) für die Zeit vom 28. November 2014 bis 16. Dezember 2014 sowie dem Kontoauszug vom 18. Februar 2015 (Bl. 85 f. der PKH-Akte) für die Zeit vom 27. Dezember 2014 bis 1. Januar 2015 ergibt sich, dass bereits seit November 2014 weitere im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähige Belastungen bestanden. Die monatlichen Zahlungen auf die Kosten des Verfahrens 20 F 72/14 beim Amtsgericht Gummersbach (12,00 Euro) sowie an die Bundesagentur für Arbeit (50,00 Euro) mindern das monatliche Einkommen um 62,00 Euro auf 278,50 Euro, was die ursprüngliche Ratenfestsetzung von 170,00 Euro nicht mehr rechtfertigt. Lediglich 134,00 Euro hätte der Kläger danach monatlich zu zahlen gehabt.
37b) Der Berücksichtigung dieser Belastungen steht nicht entgegen, dass der Kläger die Nachweise hierfür erst nach Ablauf der vom Arbeitsgericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist bis zum 5. Oktober 2014 vorgelegt hat. Entgegen der bisher im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415) vertretenen Auffassung der erkennenden Kammer des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Hamm, 2. November 2009, 14 Ta 109/09, juris, Rn. 2; 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 16) enthält § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO keine generelle Ausschlussfrist, welche die allgemeinen Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die sofortige Beschwerde grundsätzlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann, als speziellere gesetzliche Regelung stets verdrängt.
38aa) Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat der Gesetzgeber mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung geschaffen, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht. Der Vorrang dieser Regelung ergebe sich aus deren Sinn und Zweck. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen. Etwas anderes könne gelten, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt der Beibringung der Belege und Unterlagen noch nicht abgeschlossen sei. Dann könne in ihrer Einreichung ggf. ein neuer Antrag zu sehen sein (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2007, 6 Ta 324/07, juris, Rn. 4; LAG Hamm, 4. August 2005, 4 Ta 434/05, juris, Rn. 7; 30. Januar 2006, 4 Ta 830/05, juris, Rn. 18; 2. November 2009, 14 Ta 109/09, juris, Rn. 2; 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 16; LAG Hessen, 14. Januar 2013, 13 Ta 383/12, juris Rn. 14; LAG Nürnberg, 14. April 2003, 6 Ta 134/02, MDR 2003, 1022 <1023>; LAG Schleswig-Holstein, 2. Februar 2012, 6 Ta 28/12, juris, Rn. 16; 22. Januar 2015, 5 Ta 198/14, juris, Rn. 8).
39bb) Allgemein wird § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO jedoch nicht als Ausschlussfrist angesehen. Allerdings wird die Möglichkeit, neues Vorbringen zu erstinstanzlich angeforderten Angaben und Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachzuholen, unterschiedlich beurteilt.
40(1) Nach Auffassung des OVG Lüneburg (5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169) fehlt für eine Beschwerde gegen die unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe, mit der lediglich die vom Gericht geforderten Ergänzungen nach Ablauf der erstinstanzlich ordnungsgemäß gesetzten Frist nachgeholt werden sollen, das Rechtsschutzbedürfnis. Hielte man eine solche Beschwerde für möglich, würde dies eine „Erstbewilligung durch die zweite Instanz" unter gleichzeitiger Korrektur einer an sich zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung bedeuten. Zudem würde die spezielle Fristenregelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO unter Hinweis auf die Möglichkeit neuen Sachvortrags im Beschwerdeverfahren nahezu vollständig ausgehöhlt (OVG Lüneburg, a. a. O., S. 170).
41(2) Nach einer weiteren Auffassung komm es im Falle einer auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten erstinstanzlichen Entscheidung auf den Zeitpunkt an, zu dem im Beschwerdeverfahren die Angaben nachgeholt bzw. die Unterlagen vorgelegt werden. Geschieht dies noch im Abhilfeverfahren, habe das erstinstanzliche Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt; anders beurteile sich die verfahrensrechtliche Lage, wenn die angeforderten Angaben bzw. Unterlagen von der Partei erst dem Beschwerdegericht vorgelegt werden, nachdem das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat (so VGH Baden-Württemberg, 23. Januar 2008, 11 S 2916/07, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2013, OVG 2 M 5.13, juris, Rn. 7; OVG Bremen, 22. Dezember 2008, 1 S 97/09, juris, Rn. 3 f.; Hessischer VGH, 4. Februar 2014, 5 D 226/14, juris Rn. 5; ).
42(3) Nach ganz überwiegender, herrschender Meinung beinhaltet § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO selbst keine Ausschlussfrist, welche der Berücksichtigung neuen Beschwerdevorbringens gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegensteht, solange das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist (vgl. LAG Köln, 5. August 2004, 4 Ta 269/04, juris, Rn. 6; 19. August 2008, 7 Ta 181/08, juris, Rn. 9, 13 ff.; 10. September 2010, 7 Ta 174/08, juris, Rn. 6, 14; LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 3; LAG Schleswig Holstein, 5. März 2009, 5 Ta 44/09, juris, Rn. 10; OLG Celle, 20. Dezember 2012, 4 W 212/12, MDR 2013, 364 <365>; 6. Mai 1996, 14 W 17/96, OLGR Celle 1997, 45, I. 2. der Gründe; OLG Hamburg, 30. Januar 2015, 7 WF 1/15, MDR 2015, 356; OLG Frankfurt, 24. Januar 2008, 2 WF 401/07, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, 19. Juni 1989, 11 WF 679/89, FamRZ 1990, 537; OLG Schleswig-Holstein, 25. Juni 2007, 13 WF 135/07, juris, Rn. 5; Sächsisches LSG, 25. März 2008, L 1 B 596/07 AL-PKH, juris, Rn. 15; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 1. März 2015, § 118 ZPO Rn. 25; Bertzbach, jurisPR-ArbR 50/2005 Anm. 6; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 897; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, 2014, § 118 ZPO Rn. 31 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 118 ZPO Rn. 10; Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn. 17a; § 127 ZPO Rn. 49). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO spricht zwar eine Sanktion für ungenügende Mitwirkung der antragstellenden Partei bei Feststellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Der Antragsteller ist mit dem versäumten Vorbringen damit aber nicht endgültig ausgeschlossen. Er kann, weil ein Ablehnungsbeschluss keine Rechtskraftwirkung entfaltet, entweder durch ein neues Prozesskostenhilfegesuch oder im Wege der Beschwerde das versäumte Vorbringen nachholen. Zudem sind nach Ablauf der Frist eingehende Angaben und Belege zu berücksichtigen, die vor einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingehen (vgl. statt aller OLG Celle, 20. Dezember 2012, a. a. O.). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat dann zur Folge, dass Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt (ratenfrei) bewilligt wird, ab dem die Unterlagen vollständig vorgelegen haben (vgl. LAG Schleswig-Holstein, a. a. O). Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des ergänzenden Beschwerdevorbringens oder auch des Eingangs des neuen Bewilligungsgesuchs bereits in der Hauptsache entschieden worden ist (OLG Celle, a. a. O.).
43Eine über das Ende der Instanz hinausreichende Nachfrist zur Vorlage von Belegen ist als Ausschlussfrist anzusehen (vgl. LAG Köln, 10. Dezember 2013, 4 Ta 326/13, juris Rn. 13; 30. September 2013, 11 Ta 177/13, juris, Rn. 16; 6. Mai 2010, 11 Ta 114/10, juris, Rn. 3). Teilweise wird, soweit sich die Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung (noch) richtet, eine Berücksichtigung nachgereichter Belege für zulässig erachtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 3).
44cc) Die erkennende Kammer des Beschwerdegerichts schließt sich der vorgenannten Auffassung an, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht ausschließt, solange dieses grundsätzlich vor Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, vorgetragen wird.
45(1) Bereits im Ausgangspunkt falsch ist die Annahme, der Gesetzgeber schreibe eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend vor. Aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich lediglich, dass das Gericht, wenn die Partei bestimmte Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht gemacht hat, die Bewilligung ablehnt. Daraus ergibt sich weder ein Zwang zur Ablehnung noch ein endgültiger Ausschluss von neuem Vorbringen nach Fristablauf im Rechtsmittelzug.
46(2) Weder den Gesetzgebungsmaterialen zur Einführung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (dazu BT-Drucks 10/6400, S. 47 f.) noch den Materialien zu seiner ursprünglich beabsichtigten Reform bzw. seiner entsprechenden Anwendbarkeit im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (vgl. BT‑Drucks. 17/11472, S. 32, 34; BT-Drucks. 17/13538, S. 26 f.) lässt sich entnehmen, dass der Bestimmung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen Präklusionswirkung unter Ausschluss von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zukommen soll. Im Gegenteil: § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei seiner Einführung keine endgültige Sanktion verhängen. Ablehnende Entscheidungen würden nicht rechtskräftig, Mängel könnten also durch einen Neuantrag behoben werden (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48). Das schließt es gerade nicht aus, dass eine solche Mängelbeseitigung zusätzlich im Beschwerdeverfahren durch neues Vorbringen erfolgen kann.
47(3) Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes beschränkt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sich vielmehr auf die dem Richter gegebene sofortige Entscheidungsbefugnis ohne weitere Sachprüfung und die aus dem Grundsatz, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst ab Bewilligungsreife in Betracht kommt, sich ergebenden Folgen. Eine darüber hinausgehende präkludierende Wirkung kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. OLG Celle, 6. Mai 1996, 14 W 17/96, OLGR Celle 1997, 45, I. 2 der Gründe). Schon der Gesetzeswortlaut stellt mit der Formulierung „insoweit" auf eine zeitliche und sachliche Begrenzung der Ablehnungsentscheidung ab (vgl. insoweit zutreffend OVG Lüneburg, 5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169 <170>). Außerdem fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die wegen der einschneidenden Wirkungen des Präklusionsrechts schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar ist (vgl. OLG Celle, a. a. O.).
48(4) Des Weiteren besteht im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einer Fristsetzung mit Präklusionswirkung (vgl. § 571 Abs. 3 ZPO). Dass diese Vorschrift im Hinblick auf neues Vorbringen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrages obsolet sein soll, lässt sich § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entnehmen. Eine Spezialität der zuletzt genannten Norm lässt sich nicht damit begründen, § 571 Abs. 3 ZPO sei auf das dem Beibringungsgrundsatz unterliegende Beschwerdeverfahren zugeschnitten; bei dem Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handele es sich hingegen um ein Amtsverfahren, in dem den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht treffe (so OLG Berlin-Brandenburg, 5. November 2012, 3 WF 115/12, juris, Rn. 4). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO bereits belegt. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern um ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 <184>; LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 8, 13). Die Mitwirkungspflicht der Partei hat keinen anderen rechtlichen Stellenwert als die prozessualen Mitwirkungspflichten im Hauptsacheverfahren des ersten Rechtszuges. Deren Verletzung führt nur deswegen zur Präklusion, weil dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (vgl. nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren § 56 Abs. 2, § 61a Abs. 5 ArbGG).
49(5) Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, während des noch laufenden Hauptsacheverfahrens nur wegen der Versäumung der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO einen neuen Antrag zu stellen, damit noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Im Beschwerdeverfahren kann eine Bewilligung nach Vervollständigung der Angaben und Unterlagen ohnehin erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das neue Vorbringen bei Gericht eingereicht wird. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO läuft mit der Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder leer noch wird er nahezu vollständig ausgehöhlt, sondern behält im Hinblick auf den Bewilligungszeitpunkt seine Bedeutung (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 897). Diese ist erheblich. Eine Rückwirkung der Bewilligungsentscheidung im Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife begrenzt (vgl. Bertzbach, jurisPR-ArbR 50/2005 Anm. 6). Bis zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsreife sind z. B. Verschlechterungen der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm, 15. Januar 2013, 14 Ta 320/12, juris, Rn. 29; 22. Juli 2013, 14 Ta 138/13, juris, Rn. 22, 70). Gerichtskosten, die bereits vor dem Bewilligungszeitpunkt angefallen und bezahlt worden sind, werden aufgrund der erst später wirksam werdenden Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO erfasst (vgl. Zöller/Geimer, § 122 ZPO Rn. 4). Der beigeordnete Anwalt erhält nur für die Tätigkeit Vergütung aus der Staatskasse, welche der Beiordnung nachfolgt (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 704 ff.). Dadurch wird dem Zweck der Prozesskostenhilfe, dass mit ihrer Hilfe nur eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung und der mittellosen Partei die dafür erforderlichen, für sie mit Kosten verbundenen Prozesshandlungen ermöglicht werden sollen (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, juris, II. 2. b) der Gründe [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2004, 415]; 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 14), Rechnung getragen. Der Verweis auf einen notwendigerweise zu stellenden neuen Antrag ist unter diesen Umständen überflüssige Förmelei.
50(6) § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat nicht zur Folge, dass bei Versäumung einer danach gesetzten Frist zur Mitwirkung und nachfolgender Versagung der Bewilligung einer Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so OVG Lüneburg, 5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169 f.). Die „Erstbewilligung durch die zweite Instanz“ ist, wenn der Gesetzgeber nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, eine damit notwendigerweise verbundene mögliche Konsequenz. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vermag sie daher offensichtlich nicht zu begründen. Ebenso liegt es in der Natur eines Rechtsmittelverfahrens, dass aufgrund einer geänderten Sachlage die vorher ergangene, richtig erscheinende angegriffene Entscheidung zu korrigieren ist. Dann ist es ausgeschlossen, damit ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zu rechtfertigen.
51Soweit allgemein ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisses angenommen wird, wenn der Beschwerdeführer lediglich unterlassenes Vorbringen nachholen will, weil ein erneuter Antrag der einfachere Weg sei (so allgemein OLG Karlsruhe, 11. Oktober 1988, 17 W 35/88, MDR 1989, 918), ist nicht ersichtlich ist, warum Letzteres der Fall sein soll.
52(7) § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zwingt auch nicht zu einer Differenzierung danach, ob das neue Vorbringen vor der erstinstanzlichen Abhilfeentscheidung oder erst danach in der Beschwerdeinstanz erfolgt. Abgesehen von verfahrenstechnischen Zufälligkeiten (vgl. dazu näher und insoweit zutreffend OVG Lüneburg, 5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169 <170>) steht einer solchen Differenzierung zusätzlich entgegen, dass die sofortige Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann (§ 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeverfahren um ein einheitliches Verfahren.
53dd) Im Ergebnis ist eine Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht deswegen ausgeschlossen, weil das erstinstanzliche Gericht eine Frist zur Vervollständigung von Angaben und Belegen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt hat. Eine Begrenzung der Zulässigkeit neuen Vorbringens richtet sich grundsätzlich nur danach, ob es vor oder nach Beendigung des Rechtszugs im Sinne des § 119 ZPO erfolgt.
54Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der ihm folgenden bzw. vorhergehenden der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg, Hamm, Hessen, Nürnberg und Schleswig-Holstein (vgl. Nachweise in II. 2. b) aa) der Gründe) haben alle die Fallgestaltung zum Gegenstand, dass die antragstellende Partei ihre Angaben und Belege erst nach Beendigung der Instanz vervollständigt hatte und erst zu diesem Zeitpunkt ein bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch vorlag. Für diese Fallgestaltung ist auch nach der herrschenden Auffassung (vgl. Nachweise in II. 2. b) bb)(3) der Gründe) anerkannt, dass im Beschwerdeverfahren das neue Vorbringen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen kann, weil eine über den Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig und bewilligungsfähig ist, rückwirkende Bewilligung ausscheidet (vgl. hierzu auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 500 ff., insb. 508 m. w. N.). Dies rechtfertigt sich aus dem übergeordneten Gesichtspunkt, dass Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt wird und es bei ihr nicht darum geht, nach einem bereits durchgeführten Verfahren einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, juris, II. 2. b) der Gründe [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2004, 415]; 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 14; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 4; Zöller/Geimer, § 119 ZPO, Rn. 39, § 127 ZPO Rn. 48).
55c) Einer Berücksichtigung der Angaben des Klägers steht aber im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass diese erst nach Beendigung des Verfahrens durch den im Termin vom 25. September 2014 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich mit vorgetragen worden sind. Die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen dann nicht aus, wenn es sich um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet.
56aa) Der grundsätzliche Ausschluss einer Berücksichtigung von Angaben und Belegen, die erst nach Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, beim Gericht eingehen, rechtfertigt sich wie bereits ausgeführt aus ihrem Zweck. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bewilligen. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, juris, II. 2. b) der Gründe [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2004, 415]; 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 4).
57bb) Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag unabhängig von den nachgereichten Belegen erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger die festgesetzten Raten zu zahlen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 5). Ist aber im Grundsatz Prozesskostenhilfe bewilligt worden, kann die Beendigung der Instanz nicht zur Folge haben, dass lediglich im Nachhinein dem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse verschafft wird. Im Gegenteil: Bei einem Wegfall von Raten- oder Einmalzahlungen entfällt auch der Anspruch auf weitere Vergütung nach § 50 RVG. Der Zweck der Prozesskostenhilfe rechtfertigt es danach nicht, neues Vorbringen zu vor der Bewilligung mit Ratenzahlungsanordnung bestehenden Belastungen nur deswegen nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren in der Hauptsache beendet ist.
58cc) Eine Begrenzung der Wirkung der Instanzbeendigung im Hinblick auf den Ausschluss neuen Vorbringens gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nach § 127 ZPO ist außerdem unter systematischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Folgen einer zu hohen Zahlungsanordnung geboten.
59(1) Die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Ratenrückstand ohne Verschulden der Partei eingetreten ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/04, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2 f.). Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen. Das Gericht darf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen. Selbst wenn ein wesentlicher Teil der Angaben bereits im Bewilligungsverfahren hätten unterbreitet werden können, lässt dies allein eine Nichtzahlung nicht schon als schuldhaft erscheinen (vgl. BGH, a. a. O.).
60Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung und der in diesen Zeitraum fallenden (rückständigen) Beträge kommt demnach nicht in Betracht, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen (vgl. LAG Hamm, 2. September 2004, 4 Ta 695/03, juris; 22. September 2005, 4 Ta 395/04, FA 2006, 192). Das gilt auch dann, wenn die Partei von vornherein wegen nicht angegebener Belastungen im Bewilligungsverfahren die angeordnete Ratenzahlung nicht leisten kann (vgl. LAG Hamm, 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 3). Für die Prüfung des Verschuldens erwachsen die der früheren Zahlungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach allgemeinen Regeln nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/04, NJW 1997, 1077).
61Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm nunmehr vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens von Anfang an (Dezember 2014) nicht zahlen kann. Zahlt er die festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht, kann die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden.
62(2) Daraus folgt nicht nur, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind; dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung mit Ratenzahlung erstmals im Beschwerdeverfahren im Wege der Abhilfe erfolgt (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 3, 5). Vielmehr ist ein solches neues Vorbringen stets zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei gegen die im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung festgesetzte Zahlungsanordnung im Wege der Beschwerde wendet. Denn es ist widersprüchlich und sinnwidrig, in diesem Fall in einem Bewilligungsverfahren, das sich in der Beschwerdeinstanz befindet, die Berücksichtigung neuen Vorbringens nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Beendigung der Instanz auszuschließen und deswegen eine Ratenfestsetzung zu bestätigen, welche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bedürftigen Partei objektiv nie entsprochen hat, die sie aber im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht erfüllen muss und die sich deswegen auch nicht durchsetzen lässt.
63d) Eine rückwirkende Festsetzung der Ratenhöhe auf den nach den bisher vorliegenden Angaben des Klägers möglichen Zahlungsbetrag für den Monat Dezember 2014 scheidet aus. Das Beschwerdegericht prüft insoweit nur, ob die getroffene Ratenfestsetzung zutreffend ist. War sie dies für die Vergangenheit nicht, entfällt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum ersatzlos. Auch der einer Partei bereits mitgeteilte Zahlungsplan kann keine Wirkung mehr entfalten und keine Zahlungsverpflichtung für die Vergangenheit begründen weil der zugrunde liegende Bewilligungsbeschluss insoweit nicht rechtswirksam ist. Es kommt nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen. Eine solche Festsetzung scheidet mangels Leistungsfähigkeit des Klägers vorliegend aus.
643. Die Rechtsbeschwerde war für die Staatskasse wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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