Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 25/23
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 25/23 11 Ca 11209/22 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte– hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2023 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts S. beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Juni 2023 – 11 Ca 11209/22 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
3 G R Ü N D E I. Der Kläger hat mit seiner Klage vom 13. Oktober 2022 begehrt, die Beklagte zur Zahlung verschiedener Beträge zu verurteilen, ihm Gehaltsabrechnungen sowie ein Zeugnis zu erteilen und ihm einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 auszuhändigen. Mit der Klageschrift hat er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. beantragt. Das Hauptsacheverfahren hat sich durch Versäumnisurteil vom 1. November 2022 erledigt. Das am 4. November 2022 zugestellte Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden. Ausweislich des Versäumnisurteils hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In der Güteverhandlung am 1. November 2022 hat das Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven, dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bis spätestens zum 15. November 2022 einzureichen. Mit Schriftsatz vom 2. November 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers außer der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und verschiedener Belege eine „Vollmacht zur Beantragung von PKH/VKH“ (Bl. 52 PKH-Heft) zur Akte gereicht. Darin heißt es auszugweise: „Herrn Rechtsanwalt M. B. […] wird hiermit […] Vollmacht erteilt für die Beantragung von PKH/VKH in meiner o.b. Angelegenheit. Der Auftrag umfasst lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH- /VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache. Der Auftrag für das PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren endet spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll. […]“ Mit Gerichtsschreiben vom 7. November 2022 wurden der Kläger sowie sein Prozessbevollmächtigter auf folgendes hingewiesen: „Der Rechtspfleger empfiehlt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Er verweist auf die unter dem Datum des 27. Oktober 2022 unterzeichnete Vollmacht, wonach der Auftrag „zur Beantragung von PKH/VKH“ „lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache“ umfasse. Der Rechtspfleger erkennt keine Berechtigung des Anwalts zur Beschränkung des Mandats bei Beiordnung, wobei er auf die Entscheidungen des LAG Köln (Beschluss vom 30.04.2019 – 1 Ta 17/19 – juris) sowie des BGH (Beschluss vom 8.12.2010 – XII ZB 38/09 – juris) Bezug nimmt. Vor diesen Hintergrund wird mitgeteilt, daß erwogen wird, eine Beiordnung gemäß § 121 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 1 ArbGG abzulehnen. Auf die vorstehend genannten Entscheidungen wird Bezug genommen. Es besteht, auch für den Kläger selbst, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen.“
4 Mit Schriftsatz vom 15. November 2022 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2013 – 9 WF 209/13 – aus, dass er die von dem Rechtspfleger geäußerte Ansicht nicht teile. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. abgelehnt. Eine Beiordnung sei nicht möglich, da Herr Rechtsanwalt M. B. nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO zur Vertretung des Klägers bereit sei. Dies ergäbe sich daraus, dass die eingereichte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfe- Überprüfungsverfahren (§ 120a ZPO) ausschließe. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die verbleibenden Gerichtskosten scheide gemäß § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 29 Nr. 1 GKG aus, da aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils ausschließlich die Beklagte die Gerichtskosten schulde. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023, eingegangen beim Arbeitsrecht Bremen-Bremerhaven am selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni 2023 eingelegt. Mit Beschluss vom 26. August 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Juni 2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 1. September 2023 (Bl. 57 – 59 d.A.) hat der Kläger seine sofortige Beschwerde weiter begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der zur Vertretung im Hauptsacheverfahren bereite Rechtsanwalt auch bereit sei, eine Vertretung im vollständigen Prozesskostenhilfeverfahren zu übernehmen. Denn die Prozesskostenhilfebewilligung für das Hauptsacheverfahren erstrecke sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Die anderslautende Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln sei nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren und bezwecke im Ergebnis eine gesetzeswidrige Entlastung der Gerichtsverwaltungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
5 1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Juni 2023 verwiesen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: a. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. zu Recht abgelehnt. Dies folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 11a Abs. 1 ArbGG), dessen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht erfüllt sind. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird im Parteiprozess der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Herr Rechtsanwalt B. kann dem Kläger nicht beigeordnet werden, weil er nicht zur Vertretung bereit ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Vollmacht eine Vertretung von Herrn Rechtsanwalt B. im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren (§ 120a ZPO) ausschließt. Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Vertretungsbereitschaft ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfe- Nachprüfungsverfahren ausschließt (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. August 2023 – 5 Ta 65/22 – juris-Rn. 23, VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 12 K 173519.A – juris-Rn. 4ff., LAG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 9 Ta 101/19 – juris-Rn. 11ff.; LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 19, juris, Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 78 Beiordnung eines Rechtsanwaltes Rn. 3; andere Ansicht Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. August 2021 – 15 WF 69/21 – juris-Rn. 15ff., Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 15 WF 101/15- sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2013 – 9 WF 209/13 -).
6 Denn die Bereitschaft zur Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO muss sich nach Systematik und Zweck der Vorschrift auf den gesamten Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO beziehen, für welchen Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren inklusive des Nachprüfungsverfahrens gehört zum Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 9 Ta 101/19 – juris-Rn. 15 sowie VG Dresden a.a.O. juris-Rn. 4). Nach einhelliger Meinung ist der Begriff des Rechtszuges wie derjenige in § 35 GKG zu verstehen. Rechtszug ist damit jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 20. Aufl. 2023, ZPO § 119 Rn. 2, BeckOK ZPO/Reichling, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 119 Rn. 2 sowie MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 119 Rn. 2). Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Hauptsacheverfahren und damit zum Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 sowie 121 Abs. 1 ZPO, denn es löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Rechtsanwaltsvergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren abgegolten. Dies ergibt sich aus den §§ 15 Abs. 5 S. 1, 16 Nr. 2 und 19 Abs. 1 S.1 RVG (vgl. mit ausführlicher Begründung zutreffend: VG Dresden a.a.O. juris-Rn. 5 ff.). Auch gesonderte Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben. Folglich hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einheitlich für den Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit im Falle einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren auch für das vollständige Prozesskostenhilfeverfahren zu erfolgen. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Teile des Rechtszugs sieht das Gesetz nicht vor. Hieraus folgt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Vertretung im Umfang der Beiordnung für den Rechtszug und damit zur Vertretung auch im vollständigen Prozesskostenhilfeverfahren verpflichtet wird. Rechtsanwälte die hierzu nicht bereit sind, werden durch § 121 Abs. 1 ZPO geschützt und im Falle fehlender Vertretungsbereitschaft nicht gegen ihren Willen beigeordnet. b. Vorliegend kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze eine Vertretungsbereitschaft von Herrn Rechtsanwalt B. i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO nicht festgestellt werden. In der ihm ausgestellten Vollmacht heißt es, der „Auftrag“ umfasse „lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache“, und der „Auftrag für das PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren“
7 ende „spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH- Bewilligung erfolgen soll“. Dabei begründet der Umstand, dass insoweit vom „Auftrag“ die Rede ist, keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob mit der Verwendung des Begriffs „Auftrag“ das der Vollmachterteilung zugrundeliegende kausale Rechtsverhältnis gemeint ist, oder ob es sich hierbei um eine Konkretisierung der Vollmacht in Hinblick auf den Umfang der Vertretungsmacht handelt, etwa weil die Vollmacht denselben Umfang haben soll wie der ihrer Erteilung zugrundeliegende Auftrag. Denn in dem einen wie dem anderen Fall soll die Vertretung des Klägers durch Herrn Rechtsanwalt B. im PKH-Überprüfungsverfahren ausgeschlossen sein. Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass Herr Rechtsanwalt B. diesbezüglich zur Vertretung bereit gewesen sei und lediglich der Kläger selber eine solche Vertretung im Nachprüfungsverfahren nicht gewünscht habe. Denn auch auf den Hinweis des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 7. November 2022 erfolgte eine solche Klarstellung nicht. Vielmehr hat Herr Rechtsanwalt B. für den Kläger klargestellt, dass eine Beiordnung für das Hauptsacheverfahren aus rechtlichen Gründen auch ohne eine Beiordnung für das Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren erfolgen müsse. c. Neben der Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt abzulehnen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts unter II. 2) des Beschlusses vom 23. Juni 2023 verwiesen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gegeben (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Rechtsanwalt zur Vertretung im Sinne von § 121 Absatz 1 ZPO bereit ist, wenn seine Bereitschaft zur Vertretung im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren fehlt, hat insbesondere vor dem Hintergrund der von dieser Entscheidung abweichenden Entscheidungen des brandenburgischen Oberlandesgerichtes grundsätzliche Bedeutung. Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak a.a.O. § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der Gerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum
8 GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurfte.
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Referenzen
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 1x
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 1x
- RVG § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 9x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- § 35 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 3x
- § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 3x
- ZPO § 119 Bewilligung 4x
- BRAO § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung 1x
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 25/23 1x
- 11 Ca 11209/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ta 17/19 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 38/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 65/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 101/19 2x
- 15 WF 69/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 WF 209/13 1x (nicht zugeordnet)