Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 44/25

Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 44/25 10 Ca 10072/25 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 08.09.2025 - 10 Ca 10072/25 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

2 G R Ü N D E: I. Der Kläger begehrte mit Kündigungsschutzklage vom 06.03.2025 die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 18.02.2025 und 03.03.2025 nicht aufgelöst werde und sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers klageerweiternd die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers und zugleich, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war diesem Schriftsatz nicht beigefügt. In der mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das Arbeitsgericht setzte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Nachreichung der „PKH-Unterlagen“ bis spätestens zum 04.09.2025 (Bl. 80 d. ArbG-Akte). Mit Schriftsatz vom 05.09.2025, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, reichte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ein (Bl. 11 – 73 d. PKH-Akte). Mit Beschluss vom 08.09.2025 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bis zum Abschluss der Instanz und bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung kein vollständiger Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen habe, dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.09.2025 zugestellt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wehrt sich der Kläger mit sofortiger Beschwerde vom 29.09.2025, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Kläger vor Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragt und zuletzt die vollständigen PKH-Unterlagen eingereicht habe. Mit Beschluss vom 02.10.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist noch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegen habe, komme eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in

3 Betracht. Hierbei spiele es keine Rolle, dass der Kläger die Frist nur um einen Tag versäumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde vom 29.09.2025 ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist auch formgerecht i.S. des § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, weil die sofortige Beschwerde innerhalb der in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung, nämlich am 29.09.2025, bei Gericht eingegangen ist. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a. Gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 11 a ArbGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 u. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Grundsätzlich kann erst dann, wenn dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt worden sind, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BAG, Beschluss

4 vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17- sowie BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12-). Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 AZB 34/11-). Nach Abschluss der Instanz kann mithin Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, dass vorher eine Entscheidungs- oder Bewilligungsreife vorgelegen hat (vgl. insgesamt LAG Berlin 31.07.2002 – 10 Ta 1070/02 – zit. nach juris). Diesem Ergebnis steht der Zweck der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Denn die in den §§ 114 ff. ZPO geregelte Sozialleistung der Prozesskostenhilfe soll aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) die gleichwertige Prozessführung nicht ausreichend bemittelter Bürger ermöglichen. Effektiver Rechtsschutz soll keine Frage des Geldbeutels sein. Damit entfällt der Zweck der Prozesskostenhilfe mit dem Abschluss des Verfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr die Durchführung des Verfahrens ermöglichen. Die nachträgliche Überwälzung bereits entstandener Kosten auf die Staatskasse bzw. die Sicherstellung des rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruches durch Schaffung eines Zahlungsanspruches gegen die Staatskasse gehören nicht zum Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 114 Rn. 1 – 4 und 36 sowie beispielhaft BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 –, Rn. 14, juris sowie BAG, Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03-). Ausnahmsweise kann über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und fehlenden Belegen bzw. Unterlagen noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens positiv entschieden werden, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege bzw. Unterlagen gesetzt hat (BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -). Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist jedoch- anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Frist - aber eingehalten werden. (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 –, Rn. 10) Bei Unvollständigkeit von Angaben soll das Gericht regelmäßig zeitnah auf eine Ergänzung hinwirken (§ 118 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall ist eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Antrag regelmäßig abweisungsreif ist. Eines solchen Hinweises bedarf es allerdings nicht, wenn die Partei selbst ankündigt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (BAG, Beschluss vom 05.12.2012, a.a.O.) oder sie rechtsanwaltlich vertreten wird. Denn einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der

5 formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Verfahrensbeendigung bekannt sein (BAG, Beschluss vom 31.07.2017, a.a.O.). Das Gericht ist auch nicht gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO verpflichtet, vor Verfahrensbeendigung - z. B. durch Ablauf der Widerrufsfrist eines Vergleichs - auf die noch fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen (BAG, Beschluss vom 05.12.2012, a.a.O.). b. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt vor Beendigung des Verfahrens am 14.08.2025 nicht in Betracht kommt. Denn weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Nachfrist am 04.09.2025 lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen vor. Die Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen am 05.09.2025 ist unerheblich, da zu diesem Zeitpunkt die Instanz bereits beendet und die gesetzte Nachfrist abgelaufen war. Nach allem war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak 21. Auflage § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der Gerichtskosten gemäß KV Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus KV Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurfte.

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