Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 1566/04

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2004 – 11 Ca 4313/04 – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die ordentliche Kündigung vom 21.04.2004 nicht zum 31.05.2004 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt geleisteter 1.014,90 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt geleisteter 1.048,73 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt geleisteter 1.048,73 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich 1.014,90 (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als stellvertretenden Niederlassungsleiter weiterzubeschäftigen.

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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