Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 SaGa 8/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2009 – 1 Ga 26/09 – abgeändert:

a) Gegen den Arrestbeklagten wird wegen eines Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 355.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18.02.2004 i. H. v. 25.000,00 €, seit dem 20.05.2005 auf einen weiteren Betrag i. H. von 150.000,00 € und seit dem 07.12.2005 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 180.000,00 € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet.

b) Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 456.748,52 € durch den Arrestbeklagten gehemmt.

c) Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.

2. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


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