Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 584/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. November 2008 – 17 Ca 1232/08 – unter Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass die monatliche Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt.

b. Die Klage auf vertragliche Verlängerung der Arbeitszeit und auf Feststellung einer vertraglich geschuldeten monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren tragen der Kläger zu 47 % sowie die Beklagte zu 43 %, soweit sie bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die Nebenintervenientin zu 43 %, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der Beklagten entstanden sind.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


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