Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 661/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2015– 2 Ca 3003/14 EU – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um einen vom Kläger erhobenen Zahlungsanspruch auf Bezahlung der von ihm behaupteten Überstunden für die Jahre 2012 bis 2014.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ist davon ausgegangen, dass die Parteien im Schriftwechsel ihrer späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.09.2014, 13.10.2014 und 03.11.2014 insoweit ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis abgeschlossen haben.
5Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
6Gegen dieses ihm am 02.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.09.2015 am 03.09.2015 begründet.
7Der Kläger setzt sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 185 – 194 d. A.) Bezug genommen.
8Der Kläger führt zunächst eine Reihe von Argumenten dazu an, warum nach seiner Auffassung durch den zwischen den Parteien gewechselten außergerichtlichen Schriftverkehr kein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis abgeschlossen worden sei. Insoweit wird auf Bl. 186 – 190 d. A. Bezug genommen.
9Der Kläger meint desweiteren, die Beklagte habe die Überstunden, die er vorgetragen habe, nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte habe auch – wie schon in der Klageschrift vorgetragen worden sei – die Leistung von Überstunden durch den Kläger gekannt und diese geduldet. Das ergebe sich schon aus den als Anlagen 5 und 6 erstinstanzlich vorgelegten E-Mails, in denen die Parteien wegen der Leistung von Überstunden korrespondiert hätten. Die Beklagte habe sich darin auch auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei verpflichtet, Überstunden abzuleisten.
10Die Klausel in § 4 des Arbeitsvertrages sei unwirksam – was der Kläger mit erneutem Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vertieft(Bl. 192/193 d. A.). Schließlich wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Auffassung, der streitgegenständliche Anspruch werde nicht von der Ausschlussfrist des § 9 des Arbeitsvertrages ergriffen und verweist insoweit darauf, dass bereits in der Klageschrift vorgetragen sei, dass dieses an einer mangelnden Bestimmbarkeit scheitere. Schließlich habe der Kläger die Ansprüche mit Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage 6 zur Klageschrift) geltend gemacht. Er, der Kläger, habe auch vorgetragen, dass die Überstunden nach diesem Zeitraum periodisch weiter durch ihn, den Kläger, geltend gemacht worden seien. Das habe die Beklagte nicht bestritten.
11Der Kläger beantragt,
12unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, Az.: 2 Ca 3003/14 EU, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Überstundenabgeltung in Höhe von 14.393,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft insbesondere ihr Bestreiten des Anfalls der vom Kläger geltend gemachten Überstunden durch Darstellung des Ablaufs der klägerischen Tätigkeiten und zu einzelnen Tagen. Sie trägt vor, sie habe die Überstundenaufstellungen des Klägers unter Abgleich mit den Stunden in den von den Kunden gegengezeichneten Time sheets geprüft und sei dann unter Zugrundelegung der vereinbarten 40-Stunden-Woche zu einer deutlich abweichenden Stundenzahl gelangt, die insgesamt ein deutliches Saldo zugunsten der Beklagten ergebe.
16Wegen der Darlegung der Beklagten insoweit im Einzelnen wird aufBl. 200 – 208 d. A. Bezug genommen. Zu der Behauptung des Klägers, er habe wiederholt Überstunden geltend gemacht, weist die Beklagte darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Mail des Klägers vom 07.01.2013 keine Geltendmachung enthalte. Der Kläger habe weder mündlich noch schriftlich die Vergütung oder Abgeltung von Überstunden an die Beklagte herangetragen. Er habe lediglich wiederholt nach höherer Vergütung, z. B. in Form einer Bonuszahlung gefragt. Eine Geltendmachung enthalte vielmehr erst ein anwaltliches Schreiben (gemeint ist offensichtlich das im Schriftsatz der Beklagten vom 23.04.2015 (Bl. 105) angesprochene Schreiben vom 11.07.2014).
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
19I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass in dem Schriftwechsel der Prozessbevollmächtigten der Parteien mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.09.2014, dem Antwortschreiben des Klägervertreters vom 13.10.2014 und dem weiteren Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 03.11.2014 die klägerischen Ansprüche im Sinne eines negativen konstitutiven Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 797 Abs. 2 BGB erloschen sind, wobei zusätzlich festzuhalten ist, dass dieses Teil eines außergerichtlichen Vergleichs im Sinne des § 779 BGB in Verbindung mit § 782 BGB war.
201. Das Bundesarbeitsgericht hat Ausgleichsklauseln insbesondere in gerichtlichen Vergleichen anders als solche in Ausgleichsquittungen mit der Wirkung eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses sogar für unbekannte Ansprüche anerkannt (BAG 27.05.2015 – 5 AZR 137/14; vgl. auch 14.05.2013 – 9 AZR 844/11).
21Während bei einer Ausgleichsquittung, die formularmäßig im Sinne der§§ 305 ff. BGB erteilt ist, ein verständiger und redlicher Arbeitgeber grundsätzlich nicht davon ausgehen kann, der Wille des die Arbeitspapiere und (Rest-)lohn abholenden Arbeitnehmers richte sich darauf, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen, gilt bei Ausgleichsvereinbarungen in Vergleichen grundsätzlich eine weite Auslegung. Das gilt auch für außergerichtliche Vergleiche (vgl. den Hinweis im Urteil des BAG vom 23.10.2013 – 5 AZR 135/12, Rn. 18).
222. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ihr angebotenes Entgegenkommen in den strittigen Fragen der Formulierung des Arbeitszeugnisses im Schriftsatz vom 25.09.2014 ausdrücklich davon abhängig gemacht, „dass damit auch die behaupteten finanziellen Ansprüche ihrer Partei und alle sonstigen wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sind.“
23Bei dieser weiten Formulierung ist klar erkennbar, dass eine Vereinbarung darüber geschlossen werden sollte, dass ein umfassender Anspruchsausschluss zustande komme, der das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche erledigen sollte. Die Klausel erfasste außer den schon „behaupteten“ Ansprüchen auch alle sonstigen.
24Dieses Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vergleichs hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers – wenn auch verspätet –angenommen. In seinem Schriftsatz vom 13.10.2014 teilt er ausdrücklich unter Bezug auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.09.2014 mit, „dass ich mit der angebotenen Verfahrensweise für meinen Mandanten einverstanden bin.“
25Das bezieht sich einschränkungslos auf das gesamte Schreiben. Dass der Betreff des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 25.09.2014 (dort „Berichtigung Zeugnis“) mit den Wörtern „wegen Zeugnis“ im Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wieder aufgenommen ist, schränkt den Inhalt dieses Schreibens nicht ein. Es ging bei dem außergerichtlichen Streit um den Inhalt des Zeugnisses. Der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten angebotene Vergleich sollte diesen erledigen – aber eben mit der Maßgabe, dass nicht nur die behaupteten finanziellen Ansprüche, sondern alle sonstigen wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein sollten. Das Einverständnis des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers „mit der angebotenen Verfahrensweise“ umgreift auch diesen Teil des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.09.2014 ohne eine Einschränkung.
26Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.10.2014 gemäß § 150 Abs. 1 BGB, weil es eine verspätete Annahme außerhalb der im Schreiben vom 25.09.2014 gesetzten 14-Tage-Frist enthält, als neues Vertragsangebot der Klägerseite angesehen. Dieses Vertragsangebot bezieht sich mit dem ausdrücklichen Einverständnis „mit der angebotenen Verfahrensweise" wiederum uneingeschränkt auf den Inhalt der vergleichsweisen Erledigung, wie er in dem Schreiben vom 25.09.2014 festgehalten ist.
27Indem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2014 bestätigte, „dass wir mit dem Vorgehen voll umfänglich einverstanden sind“, ist inhaltlich ein entsprechender Vergleich zustande gekommen.
283. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, dass auch das Angebot des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.10.2014 „an eine 14-tägige Annahmefrist gebunden“ gewesen sei, so ist dieses nicht einleuchtend. Der Kläger begründet das damit, dass „in diesem Fall … dann der gesamte Inhalt des Schreibens vom 25.09.2014“ gelten müsse. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthält keine Annahmefrist. Die Annahmefrist des Schreibens der Beklagten vom 25.09.2014 bezog sich eindeutig nur auf die Annahme des Vorschlages der Beklagten im Schriftsatz vom 25.09.2014 durch den Kläger. Durch die Bezugnahme auf dieses Schreiben und durch das Einverständnis damit wird diese dem Kläger gesetzte Annahmefrist nicht in eine solche für die Beklagte umgewandelt. Eine Annahmefrist für die Beklagte ist gerade nicht Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 25.09.2014.
29II. Auch die weiteren, oben noch nicht abgehandelten Argumente der Berufungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen nicht durch:
30Der Kläger meint, es liege ein „versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB)“ vor. Er meint, daraus folge als Rechtsfolge, dass eine Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, da eine solche Vereinbarung aus Sicht des Klägers nicht ohne eine Zahlung auf die von ihm geforderten finanziellen Ansprüche geschlossen worden wäre.
31Der Kläger verkennt damit die Bedeutung des versteckten Einigungsmangels im Sinne des § 155 BGB. Dieser setzt nämlich voraus, dass der Inhalt der abgegebenen Erklärungen – objektiv – nicht übereinstimmt. Es genügt nicht, dass die Parteien Verschiedenes gewollt haben (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger § 155 BGB Rn. 2). Mithin sind die beiderseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 auszulegen. Stimmen sie in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung überein, ist § 155 BGB unanwendbar (vgl. Palandt a.a.O. mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ein abweichender subjektiver Wille wird nur im Anfechtungsrecht berücksichtigt. Der Kläger hat indes nicht angefochten. Er könnte es auch nicht mehr, denn die Anfechtungsfrist des § 121 BGB (unverzüglich) ist längst abgelaufen.
32Wie oben dargelegt, stimmen die Erklärungen inhaltlich objektiv überein.
33IV. Dahinstehen kann mithin auch für die zweite Instanz, ob die Ansprüche überhaupt entstanden sind und ob die aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen sind.
34Was letztere anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass die Parteien in dem Arbeitsvertrag, der in § 11 auch eine doppelte Schriftformklausel enthält, eindeutig geregelt haben, dass die regelmäßige Arbeitszeit 40 Wochenstunden beträgt und über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden nicht gesondert vergütet werden. Das Schreiben des Herrn P B vom 30.05.2013, auf das der Kläger sich beruft (Bl. 86 d. A.), enthält nicht etwa– unabhängig von der nicht eingehaltenen Form – in Abweichung von dieser vertraglichen Vereinbarung eine Vertragsänderung dahingehend, dass ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden sollte. Vielmehr verweist Herr P B darin ausdrücklich darauf, dass ein „white-color employment contract“ wie der des Klägers, die Regelung enthält, dass Überstunden nicht bezahlt werden („overtime ist not paid“). Dem folgt mit dem einleitenden Worten „but it is fair“ ein Hinweis dahin, dass der Kläger dann, wenn er in einem gewissen Ausmaß Überstunden gemacht hat, diese in einem gewissen Ausmaß wieder kompensieren könne (take these back), das Ganze aber nur „in agreement and in communication with the office and/or me depending on the circumstances.“
35Aus letzerem ergibt sich schon, dass damit keine grundsätzliche Vertragsänderung gewollt war, sondern nur ein außervertragliches Entgegenkommen aus Fairnessgründen, welches allerdings wiederum durch solche Unbestimmtheit gekennzeichnet ist und zudem noch an eine jeweilige Zustimmung gebunden ist, dass insgesamt diese Passage nicht etwa als ein Angebot zu einer Vertragsänderung ausgelegt werden kann.
36Eventuelle Überstundenansprüche wurden damit monatlich fällig.
37Eine Geltendmachung jedenfalls vor dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 23.04.2015 (Bl. 105 d. A.) erwähnten Anwaltsschreiben des ehemaligenProzessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2014 kann nicht festgestellt werden.
38Im Schreiben des Klägers vom 07.01.2013(Bl. 87 d. A.) ist eine Geltendmachung im Sinne einer Verfallklausel nicht enthalten. Der Kläger überreicht darin den Adressaten seine fehlende Stundennachweise aus 2012. Weiter heißt es:
39„Außerdem habe ich auch noch Überstunden aus 2012 zur Info dran gehangen (auch wenn das in England keinen interessiert).“
40Das ist keine Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfrist. Eine solche Geltendmachung verlangt, dass die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird. Als unzureichend ist die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber beurteilt worden, die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige Zulage schriftlich zu begründen und „noch einmal zu bedenken“ (BAG 05.04.1995 – 5 AZR 961/93). Ebenso wenig genügt die Erklärung eines Arbeitnehmers, er behalte sich die Geltendmachung seiner Ansprüche vor oder er bitte „um Prüfung“ seiner Eingruppierung (BAG 10.12.1997 – 4 AZR 228/96). Für eine Geltendmachung genügt eine Erklärung einer Partei, mit der klargestellt wird, sie stelle an die Gegenseite einen näher bestimmten Anspruch (vgl. BAG 20.02.2001 – 9 AZR 64/00).
41Der Kläger macht mit dem zitierten Schreiben überhaupt keinen Anspruch geltend, sondern hat die Überstunden ausdrücklich nur „zur Info dran gehangen“.
42Soweit mit der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, der Kläger habe die Ansprüche „periodisch weiter geltend gemacht“, wie er schon erstinstanzlich vorgetragen habe und was nicht bestritten worden sei, so ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und unschlüssig. Da sich nicht feststellen lässt, wann der Kläger welche Äußerungen dazu abgegeben hat, lässt sich auch weder feststellen, dass die Frist eingehalten ist, noch dass es sich überhaupt um eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristen handelte.
43Damit wären jedenfalls die Ansprüche aus 2012 und 2013 verfallen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
45Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Arbeitsvertrages.
46RECHTSMITTELBELEHRUNG
47Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
48Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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