Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 467/17
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 in Sachen1 Ca 605/16 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 700,00 €, insgesamt also 1.000,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Höhe einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG.
3Der am . .1 geborene Kläger war im Jahr 2015 an der Universität F als Student der Psychologie eingeschrieben. Die Beklagte betreibt eine Event-Agentur, die auch Messestände betreut. Im Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte auf einem bei der Universität F bestehenden Internetportal für studentische Nebenjobs eine Stellenanzeige (Bl. 12 f. d. A.). Im Text der Stellenausschreibung heißt es:
4„Liebe Damen,
5für die Betreuung eines Messestandes im März suchen wir noch freundliche, zuverlässige und motivierte Hostessen, die unser Team unterstützen (...)“
6Der Einsatz sollte in der Zeit vom 10.03. bis 14.03.2015 jeweils von 08:30 bis ca. 18:30 Uhr täglich mit einem vorangegangenen einstündigen Briefing am 09.03.2015 stattfinden. Ausgelobt war ein Honorar in Höhe von 11,00 € pro Stunde zuzüglich einer Pauschale für das Briefing am 09.03.2015. Auf das vollständige Erscheinungsbild der Stellenanzeige (Bl. 12 f. d. A.) wird Bezug genommen.
7Mit Email vom 20.02.2015 bewarb sich der Kläger – der als Schüler auch schon auf der Spielwarenmesse in N tätig geworden war – auf die Stelle. Am 25.02.2015 erhielt der Kläger – ebenfalls per Email – eine Absage mit folgendem Wortlaut:
8„Hallo Ig ,
9leider sind vom Kunden für den Messeeinsatz ausschließlich weibliche Hostessen gewünscht worden. Das tut mir sehr leid.“
10Der Kläger antwortete noch am gleichen Tag per Email wie folgt:
11„Könnten Sie mir bitte den Namen des Kunden mitteilen, damit ich anfragen kann, warum das männliche Geschlecht einer erfolgreichen Ausübung der Tätigkeit im Wege stehen soll?“
12Hierauf antwortete die Beklagte, ebenfalls noch am 25.02.2015:
13„Ich glaube nicht, dass das männliche Geschlecht dieser Ausführung im Wege steht. Ich bin mir sicher, Männer sind großartig im Ausüben von Tätigkeiten an Messeständen und mit Sicherheit genauso erfolgreich wie Damen. Es wurde lediglich einfach so für diese Messe erwünscht. Das sollte mit Sicherheit keine Diskriminierung seinerseits gegen das männliche Geschlecht sein. Da es unserem Datenschutz unterliegt, wollen und dürfen wir den Namen unseres Kunden nicht herausgeben, tut mir leid. Um weitere Rechtfertigungen auszuschließen, bitte ich einfach um Verständnis.“
14Nunmehr antwortete der Kläger ebenfalls noch am 25.02.2015:
15„Sollten Sie mir bis Freitag, 27.02.2015, 12:00 Uhr, die Kontaktdaten des Arbeitgebers nicht mitteilen, werde ich einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzt.“
16Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2015 (Bl. 35 f. d. A.) ließ der Kläger die Beklagte erneut auffordern, „die vollständige und korrekte Bezeichnung des Arbeitgebers sowie dessen ladungsfähige Anschrift an mich zu übermitteln, da andernfalls unmittelbar Auskunftsklage erhoben wird.“ In der weiteren Begründung des Anwaltsschriftsatzes heißt es u. a.: „Mit Ablehnungsschreiben vom 25.02.2015 teilte ihre Mitarbeiterin, Frau L E , mit, dass vom Arbeitgeber ausschließlich weibliche Hostessen gewünscht worden seien.“
17Die Beklagte ließ das Anwaltsschreiben vom 02.03.2015 ihrerseits ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2015 beantworten, in dem sie die Herausgabe der „Kontaktdaten Ihres Kunden“ verweigert und ausführt: „Sollte Ihr Mandant trotzdem weiterhin die Kontaktdaten des Kunden meiner Mandantin erlangen wollen, wird er sein Glück vor Gericht suchen müssen.“
18Unter dem 23.03.2015 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Köln Klage gegen die Beklagte, mit der er u. a. beantragte:
19„Die Beklagte wird verurteilt, den Namen, sowie die ladungsfähige Anschrift desjenigen Arbeitgebers mitzuteilen, der die Beklagte mit der Durchführung des Auswahlverfahrens für die Stellenausschreibung beauftragt hat, in der Ende Februar 2015 Mitarbeiter für die I in F vom 10.03.2015 bis zum 14.03.2015 gesucht worden sind.“
20Die anwaltlich vertretene Beklagte verteidigte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 15.10.2015 gegen die Auskunftsklage, beantragte Klageabweisung und erwähnte mit keinem Wort, dass nicht der in der Absage-Email erwähnte Kunde, sondern sie selbst Arbeitgeberin der in der Stellenanzeige gesuchten „Hostessen“ gewesen war. Eine solche Mitteilung erfolgte erstmals im Rahmen einer Email vom 29.10.2015. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2015 ergangenen und am 05.11.2015 verkündeten Urteil gab das Amtsgericht Köln der Auskunftsklage statt. Auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils (Bl. 18 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
21Mit Anwaltstelefax vom 10.04.2015 (Sendeprotokoll = Anlage K13, Bl. 88 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten erstmals Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Am 29.01.2016 ging die vorliegende Entschädigungsklage beim Arbeitsgericht ein.
22Der Kläger hat geltend gemacht, er sei durch die Absage seiner Stellenbewerbung wegen seines Geschlechts als Mann diskriminiert worden. Er hat eine Parallele gezogen zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010, 8 AZR 1044/08, zugrunde lag, und am Ende seiner Klagebegründung ausgeführt:
23„Ausgehend von dem Messe-Urteil des Bundesarbeitsgerichts halte ich nach alledem vorliegend eine Entschädigung von mindestens 1.500,00 € für angemessen, insbesondere da vorliegend – wie oben dargetan – im Vergleich zu der vorgenannten BAG-Entscheidung etliche entschädigungserhöhende Aspekte hinzukommen.“
24Eine sinngemäß identische Aussage findet sich am Ende des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 10.08.2016.
25Der Kläger hat beantragt,
26die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Ab.2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
27Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass der Kläger die Fristen der §§ 15 Abs. 4 AGG und 61b Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten habe. Außerdem lägen Indizien dafür vor, dass der Kläger sich seinerzeit rechtsmissbräuchlich nur beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können.
30Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2017 dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG in Höhe von 300,00 € nebst eingeklagter Zinsen zugesprochen, die Klage „im Übrigen abgewiesen“, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt und den Streitwert auf 600,00 € festgesetzt. Von der Anfertigung eines Tatbestandes hat das Arbeitsgericht unter Berufung auf § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG abgesehen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
31Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 16.05.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 10.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 16.08.2017 begründet.
32Der Kläger hält seine Berufung für statthaft. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens habe richtigerweise 1.500,00 € betragen und nicht, wie vom Arbeitsgericht fälschlich festgesetzt, nur 600,00 €. Wie bei der Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sei für die Streitwertfestsetzung nicht der tatsächlich für angemessen gehaltene Geldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgeblich. Er, der Kläger, habe in der Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich eine Entschädigung in der Größenordnung von 1.500,00 € vorstelle.
33Der Kläger ist der Auffassung, dass der vom Arbeitsgericht festgesetzte Entschädigungsbetrag unangemessen niedrig ausgefallen sei. Insbesondere stehe das erstinstanzliche Urteil in eklatantem Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010, 8 AZR 1044/08, welche einen sehr ähnlich gelagerten Fall betroffen habe. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger fortwährend treuwidrig vorgespiegelt habe, Arbeitgeber der ausgeschriebenen Stelle sei der ominöse Kunde im Hintergrund, und ihn so erst zu einer Auskunftsklage vor dem Amtsgericht gezwungen habe. Ebenso wenig habe das Arbeitsgericht ausreichend gewürdigt, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, sich bei ihm nachträglich auch nicht entschuldigt oder gar Wiedergutmachung geleistet habe und dass die Höhe einer AGG-Entschädigung den Vorgaben der Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien entsprechend auch eine abschreckende Wirkung entfalten müsse, um den betroffenen Arbeitgeber und Dritte zukünftig von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Andererseits dürfe die Bereitschaft der Beklagten, gegen geltendes Recht zu verstoßen, um einem Kundenwunsch nachzukommen, nicht als Gesichtspunkt zu ihren Gunsten bei der Bemessung der Entschädigung herangezogen werden.
34Schließlich wendet sich der Kläger auch ausführlich gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Kostenquote.
35Im Übrigen führt der Kläger und Berufungskläger nunmehr aus, dass er sich in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 nunmehr „für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € bzw. weiteren 700,00 €“ vorstelle.
36Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 16.08.2017 wird ergänzend Bezug genommen.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017– 1 Ca 605/16 – dahingehend abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 300,00 € hinaus eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie überdies die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten erster Instanz aufzuerlegen.
39Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
40die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
41Die Beklagte meint, richtigerweise habe der Kläger überhaupt keine Entschädigung erhalten dürfen, da er die Fristen des § 61b Abs. 1 ArbGG und des § 15 Abs. 4 AGG versäumt habe.
42Hiervon abgesehen sei die Bemessung der Entschädigung durch das Arbeitsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht habe sich eingehend und unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigung beschäftigt.
43Auch auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 in Sachen 1 Ca 605/16 ist zulässig.
461. Insbesondere ist die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Der Kläger ist durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.04.2017 im Umfang von 1.200,00 € beschwert. Seine Beschwer übersteigt somit die in § 64 Abs. 2 b) ArbGG vorgeschriebene Rechtsmittelgrenze von 600,00 €.
47a. Zwar hat das Arbeitsgericht den Streitwert seines Urteils auf 600,00 € festgesetzt. Da das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 300,00 € zu zahlen, betrüge danach die Beschwer des Klägers nur 300,00 € und läge unterhalb der Berufungsgrenze.
48b. Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen worden ist. So liegt der Fall hier.
49aa. Der Streitwert eines Gerichtsverfahrens bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Den Streitgegenstand legt die klagende Partei durch ihr Rechtsschutzbegehren fest. Begehrt die klagende Partei eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG oder auch ein Schmerzensgeld im Sinne von § 253 BGB, so legt das Gericht die Höhe eines dem Grunde nach bejahten Anspruchs entsprechender Art nach seinem pflichtgemäßen Ermessen fest. Dem kann die klagende Partei dadurch Rechnung tragen, dass sie einen unbezifferten Zahlungsanspruch stellt. Nennt dabei die Klagepartei in ihrem Klageantrag oder in ihrer Klagebegründung ausdrücklich einen Mindestbetrag, den das Gericht nach ihrer Vorstellung bei der Festsetzung einer Entschädigung oder eines Schmerzensgeldes nicht unterschreiten soll, so konkretisiert sie damit den Streitgegenstand näher. Streitgegen stand einer solchen Klage ist dann z. B. die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Antragsgegner in Höhe von mindestens 1.500,00 €. Der Streitwert der Klage beträgt in einem solchen Fall 1.500,00 €.
50bb. Auch im vorliegenden Verfahren war der Streitwert erstinstanzlich auf diesen Betrag festzusetzen. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger den von ihm erwarteten Mindestbetrag nicht in seine Antragsformulierung selbst aufgenommen hat. Ausreichend ist, dass der Kläger in der Begründung seine r Klageschrift in Fettdruck hervorgehoben hat, dass er eine Entschädigung von „mindestens 1.500,00 €“ für angemessen erachte. Gleiches hat er nochmals ausdrücklich in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.08.2016 wiederholt.
51cc. Demgegenüber ist für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 600,00 € keine nachvollziehbare Begründung erkennbar. Der Wert eines Klagebegehrens richtet sich danach, was die Klagepartei mit Hilfe der von ihr angestrengten Klage tatsächlich durchsetzen will, nicht aber danach, was das Gericht an ihrer Stelle aus objektiver Sicht für „angemessen und sachgerecht“ erachtet.
52dd. Abgesehen davon, dass es für die Streitwertfestsetzung nicht darauf ankommt, welchen Betrag das Gericht für „angemessen und sachgerecht“ hält, wenn die Klagepartei ihre Vorstellungen ausdrücklich beziffert hat, erscheint für das Rechtsmittelgericht auch nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht den Streitwert gerade auf 600,00 € festgesetzt hat.
53aaa. Das Arbeitsgericht verweist dabei unter Gliederungspunkt V. auf die von ihm unter Gliederungspunkt I., 3. b) [gemeint ist offenbar Gliederungspunkt II., 3., b)] im Einzelnen genannten Gründe. Unter II. 3. b) behandelt das Arbeitsgericht jedoch die Erwägungen, aus denen heraus es für richtig gehalten hat, die Entschädigung auf 300,00 € festzusetzen. Der Betrag von 600,00 € taucht dabei jedoch nur als derjenige Betrag auf, den der Kläger in etwa verdient hätte, wenn er auf die streitgegenständliche Stellenausschreibung der Beklagten hin tatsächlich eingestellt worden wäre.
54bbb. Der Betrag von 600,00 € könnte somit den materiellen Schaden bezeichnen, den der Kläger dadurch erlitten hätte, dass seine Bewerbung abgelehnt wurde. Wenn das Arbeitsgericht auf diesen Betrag abstellen will, so übersieht es jedoch, dass der Kläger in dem vorliegenden Verfahren keinen materiellen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der immateriellen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Bei der Bemessung der Höhe einer solchen Entschädigung stellt die Frage, welchen materiellen Schaden der Arbeitnehmer durch eine diskriminierende Verhaltensweise des Arbeitgebers erlitten hat, allenfalls einen unter vielen verschiedenen Gesichtspunkten dar. Auch dies verdeutlicht ein Hinweis auf die Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht vom 18.03.2010, 8 AZR 1044/08. Auch in dem dortigen Sachverhalt ging es um einen fünftägigen Messeeinsatz in Vollzeittätigkeit. Obwohl die dortige Klägerin, nachdem sie wegen ihres Alters diskriminiert worden war, im Ergebnis überhaupt keinen Schaden in Form von Verdienstausfall erlitten hatte, weil ihr der volle Verdienst für die fünf Einsatztage nachgezahlt worden war, kamen das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und das Bundesarbeitsgericht übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 1.000,00 € als angemessen anzusehen sei.
552. Der Kläger hat seine nach alledem statthafte Berufung auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
56II. Die zulässige Berufung des Klägers musste auch in der Sache Erfolg haben. Dem Kläger war über die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 300,00 € hinaus ein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe von 700,00 € zuzubilligen, so dass sich die Gesamtentschädigung auf 1.000,00 € beläuft.
571. Bei der Entscheidung der Frage, welche Entschädigung im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG angemessen ist, besteht für die Gerichte ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen haben. Die unter II., 3. b) dargelegten Gründe für die Bemessung der Entschädigung erscheinen jedoch in sich widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar. Zudem würdigt das Arbeitsgericht auch nicht alle für die Bemessung der Höhe der Entschädigung bedeutsamen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
58a. Der Kläger hatte sich bereits erstinstanzlich in nachvollziehbarer Weise auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010, 8 AZR 1044/08, berufen. Im Obersatz seiner Ausführungen unter II. 3 b) der Entscheidungsgründe bringt das Arbeitsgericht zum Ausdruck, dass wegen der Besonderheiten im vorliegenden Einzelfall eine andere Bewertung geboten sei als in dem Fall des Bundesarbeitsgerichts. Unter b) aa) geht das Arbeitsgericht sodann darauf ein, dass es im vorliegenden Fall nur um eine Dauer der Beschäftigung von lediglich insgesamt fünf Arbeitstagen zu je zehn Stunden zuzüglich eines Briefings gegangen sei, dass die Gesamteinkünfte des Klägers im Falle seiner Einstellung allenfalls bei 600,00 € gelegen hätten und demnach der Schaden, den der Kläger durch seine Nichteinstellung erlitten habe, sich in einem überschaubaren Rahmen bewegt habe.
59b. In diesen Umständen liegt jedoch keine Abweichung von dem Sachverhalt, der der Bundesarbeitsgerichtsentscheidung zugrunde liegt. Im Gegenteil: Während es auch im dortigen Fall um eine fünftägige Beschäftigung auf einer Messe ging, der Stundenlohn dort aber nur bei 9,05 € gelegen hatte, wären die in dem Bundesarbeitsgerichtsfall für die dortige Klägerin erzielbaren Einkünfte bei einer diskriminierungsfreien Einstellung noch geringer gewesen als die Einkünfte des Klägers im vorliegenden Fall. Hinzu kam aber noch, dass der Arbeitgeber in dem Bundesarbeitsgerichtsfall die zunächst abgelehnte Bewerberin doch noch nachträglich eingestellt und an drei Tagen beschäftigt hatte und ihr den Lohn für fünf Tage nachgezahlt hatte. Soweit sich also dieser Teil des Sachverhalts der Bundesarbeitsgerichtsentscheidung von dem des vorliegenden Falles unterscheidet, sprechen die Unterschiede nicht gegen die vom Kläger gewünschte Höhe der Entschädigung, sondern dafür. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass in dem Bundesarbeitsgerichtsfall der dortige Arbeitgeber sich nachträglich bei der dortigen Klägerin für die Diskriminierung explizit entschuldigt hatte, wovon vorliegend keine Rede sein konnte.
60c. Widersprüchlich erscheinen sodann die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 3. b). Einerseits billigt das Gericht der Beklagten im Ergebnis quasi ‚mildernde Umstände‘ deswegen zu, weil der Messeeinsatz ausschließlich weiblicher Hostessen vom Kunden gewünscht worden sei und der Beklagten dadurch quasi „die Hände gebunden“ gewesen seien. Andererseits konstatiert das Arbeitsgericht zugleich aber zu Recht, dass dieser Umstand „in der Tat nicht einmal ansatzweise geeignet ist, das Vorliegen eines ganz massiven AGG-Verstoßes unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen des Geschlechts zu rechtfertigen“.
61d. Weil die Beklagte es war, die als Arbeitgeberin der mit der streitigen Stellenausschreibung gewonnenen Mitarbeiter/-innen fungieren würde, lag es in ihrer alleinigen Verantwortung, den Einstellungsprozess diskriminierungsfrei zu gestalten. Es wäre ihre Sache gewesen, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass bei der Stellenbesetzung diskriminierende Maßnahmen im Sinne der §§ 1, 3, 7 AGG nicht möglich sind. Die Beklagte hat auch nicht einmal vorgetragen, dass der fragliche Kunde sie mit seinem Wunsch in irgendeiner Form unter Druck gesetzt oder für den Fall, dass die Beklagte dem Wunsch nicht nachkommen würde, mit Auftragsentzug gedroht hätte.
62e. Die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts unter bb) auf Seite 8 oben liegen neben der Sache und sollen hier nicht weiter kommentiert werden.
63f. Unbeachtet gelassen hat das Arbeitsgericht bei der Erörterung der Gesichtspunkte für die Höhe der festzusetzenden Entschädigung auch, dass die hiesige Beklagte ebenso wie die Arbeitgeberin in dem angesprochenen Bundesarbeitsgerichtsfall vorsätzlich gehandelt hat und eine unmittelbare Diskriminierung gegeben war, die regelmäßig schwerer wiegt als eine mittelbare Benachteiligung.
64g. Ferner hat das Arbeitsgericht einen weiteren bedeutsamen und für das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall charakteristischen Gesichtspunkt gänzlich außer Acht gelassen. Anhand der Stellenausschreibung war in Verbindung mit der Begründung der Bewerbung des Klägers vom 25.02.2015 nicht zweifelsfrei erkennbar, wer Arbeitgeber der durch die Stellenausschreibung zu rekrutierenden Personen werden sollte. Der Kläger befand sich in der irrigen Annahme, dies solle der von der Beklagten erwähnte, aber nicht näher konkretisierte Kunde sein. Für die Beklagte war dieser Irrtum des Klägers von Anfang an erkennbar, spätestens seit Erhalt des Anwaltsschreibens vom 02.03.2015. Gleichwohl hat die Beklagte den Kläger treuwidrig in eine Auskunftsklage getrieben und es auch während des gesamten Prozessverlaufs vor dem Amtsgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung arglistig unterlassen, den Kläger – und auch das Amtsgericht – über seinen Irrtum aufzuklären. Die Beklagte hat damit nicht nur den Kläger durch den für ihn durch die Auskunftsklage entstehenden Aufwand beeinträchtigt, sondern auch einer überflüssigen Inanspruchnahme staatlicher Gerichte Vorschub geleistet.
65h. In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte kann dem Arbeitsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, dass ein Betrag von nur 300,00 € der vom Gesetzgeber intendierten abschreckenden Wirkung des Entschädigungsanspruchs gerecht wird.
66i. Dem Kläger ist vielmehr darin zuzustimmen, dass in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 eine Entschädigung von insgesamt 1.000,00 € angemessen erscheint.
672. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz nochmals einwendet, dass der Kläger richtigerweise wegen Nichteinhaltung der Fristen des § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b Abs. 1 ArbGG überhaupt keine Entschädigung hätte erhalten dürfen, erweist sich dies in mehrfacher Hinsicht als unerheblich. Zum einen steht bereits aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass dem Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht. Zum anderen verweist das Berufungsgericht ergänzend auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Gliederungspunkt II. 2. seiner Entscheidungsgründe.
68III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen waren der Beklagten allein aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch der erstinstanzlich vom Kläger mit seiner Klage angestrebte und, wie aufgezeigt, für die erste Instanz streitwertrelevante Betrag von 1.500,00 € überschritt den Rahmen des möglichen Ermessensspielraums noch nicht.
69Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
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- 1 Ca 605/16 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 1044/08 4x