Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 126/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.05.2019 – 1 Ca 1135/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 5.091,52 €
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G r ü n d e
21. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
32. Die Beschwerde ist unbegründet, das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
4a) Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, können neben der Entscheidungsformel auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden. Soweit das Gericht auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen hat, können auch diese bei der Auslegung des Titels berücksichtigt werden (BAG, Beschluss vom 05.02.2020– 10 AZB 31/19 – m.w.N.).
5b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren keine neue materiell-rechtliche Prüfung des tenorierten Beschäftigungsanspruchs vorgenommen, die der Entscheidung im Erkenntnisverfahren widerspricht. Zutreffend ist zunächst der Hinweis des Klägers, dass die Beklagte mit Urteil vom 09.08.2018 u.a. verurteilt wurde, den Kläger als stellvertretenden Projektleiter des Projektes „SMART Wartungs- und Instandsetzungsplattform für Windenergieanlagen“ zu beschäftigen. Der Tenor enthält dem Wortlaut nach keine Befristung dieser Beschäftigungspflicht. Jedoch hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 26.04.2018 (Bl. 106 ff. d. A.), auf den durch das Urteil aufgrund Bezugnahme am Ende des Tatbestandes Bezug genommen wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mitarbeit des Klägers im genannten Projekt die bis zum 31.01.2019 befristete Arbeitszuweisung mit Schreiben vom 30.07.2016 (Bl. 111 f. d. A.) zugrunde liegt. Die Befristung dieser Anordnung hat der Kläger im Erkenntnisverfahren nicht in Frage gestellt. Folgerichtig weist auch der unstreitige Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils die bis zum 31.01.2019 befristete wissenschaftliche Mitarbeit des Klägers im Projekt „SMART Wartungs- und Instandsetzungsplattform für Windenergieanlagen“ aus. Der Streit der Parteien betraf nicht Zeitdauer des Einsatzes, sondern ausschließlich den Inhalt der Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hat sich daher konsequent in den Entscheidungsgründen nicht mit der Rechtswirksamkeit einer befristeten Arbeitszuweisung befasst, sondern materiell überprüft, ob der Entzug der Position des stellvertretenden Projektleiters mit Schreiben vom 04.07.2017 (Bl. 121 d. A.) den Anforderungen billigen Ermessens im Sinne des§ 106 Satz 1 GewO gerecht wird. Der Hinweis des Klägers auf erstellte Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen ist nicht sachdienlich. Zum einen befasst sich die vorhergehende Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 01.09.2014/11.12.2014 (Bl. 113 ff. d. A.) nicht mit den späteren Verhältnissen aufgrund der Arbeitszuweisung vom 30.07.2016. Zum anderen kann eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 03.12.2018 schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine Rolle spielen, da sie nach Verkündung des Urteils am 09.08.2018 verfasst wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Arbeitsgericht mit in jeder Hinsicht überzeugenden Gründen, dokumentiert im Beschluss vom 08.05.2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.06.2019, den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat.
63. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.
74. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- 1 Ca 1135/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 62 Notwendige Streitgenossenschaft 1x
- ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung 1x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 10 AZB 31/19 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x