Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 143/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2021 – 14 Ca 2357/20 – wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
3Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit Beschluss vom 19.08.2021, bestätigt durch Nichtabhilfebeschluss vom 03.09.2021, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A für den Rechtszug erster Instanz zurückgewiesen.
41. Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Eine Bewilligung nach Instanzende ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Denn Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen. Die Bewilligung setzt daher voraus, dass zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens der Antrag entscheidungsreif war. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Dazu gehört nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie der entsprechenden Belege. Dabei sind gemäß §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen, wie sie durch die am 22.01.2014 in Kraft getretene PKHFV (BGBl. I 2014, 34) eingeführt wurden. Liegen diese Unterlagen nicht vor, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nur in Betracht, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hatte und diese Frist eingehalten wurde (LAG Köln, Beschl. v. 03.04.2019 – 9 Ta 10/19 – m. w. N.).
52. Das Arbeitsgericht ist weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet ist, vor Beendigung des Rechtsstreits auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, weil einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein müsse. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es Im Übrigen nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (BAG, Beschl. v. 31.07.2017 – 9 AZB 32/17 – m. w. N.).
63. Im vorliegenden Fall hat der Kläger bis zum Ende des Rechtszuges erster Instanz keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, obwohl er bereits mit der Klage angekündigt hatte, er werde diese Unterlagen kurzfristig nachreichen. Obwohl gesetzlich nicht verpflichtet, hat das Arbeitsgericht den Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020 auf die fehlenden Unterlagen ausdrücklich hingewiesen und zudem eine zweiwöchige Nachfrist (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) gesetzt, die der Kläger hat verstreichen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
74. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Referenzen
- ZPO § 117 Antrag 2x
- ZPO § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung 1x
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 2x
- 9 AZB 32/17 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 117 Abs. 4 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- 9 Ta 10/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 14 Ca 2357/20 1x (nicht zugeordnet)