Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 SLa 277/25
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2025 – Aktenzeichen 6 Ca 6735/24 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger bereits bei Eintritt in die Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bzw. auf eine entsprechende Feststellung dieses Anspruchs hat.
3Das Altersteilzeitverhältnis der Parteien begann am 1. März 2022 und wird im Frühjahr 2026 enden. Am 01.04.2024 trat der Kläger in die Freistellungsphase ein.
4Nach seinen Berechnungen steht ihm ein Resturlaubsanspruch von 50,51 Tagen zu, die er aufgrund des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
5Den geltend gemachten Anspruch von 50,51 Urlaubstage errechnete sich der Kläger aus den folgenden Angaben auf seiner Entgeltabrechnung vom 19.09.2024:
6- 30,00 Urlaubstage 2023
7- 7,50 Urlaubstage 2024
8- 5,00 Tage Zusatzurlaub Schwerbehinderte 2023
9- 5,00 Tage Zusatzurlaub Schwerbehinderte 2024
10- 2,00 Tage Jubiläumsfreistellung
11- 21,08 Überstunden aus dem Langzeitstundenkonto, die der Kläger bei einer 35 Stundenwoche umrechnet in 3,01 Urlaubstage
12Die Beklagte hat eine Auszahlung abgelehnt.
13Mit seiner am 19.11.2024 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, mit seinem Abgeltungsanspruch nicht warten zu müssen, bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Es sei für eine Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis durch den Beginn der Freistellungsphase faktisch beendet sei und der Urlaub nicht mehr in Natur gewährt werden könne. Damit seien die Wirkungen, die vom Bundesurlaubsgesetz gemeint seien, bereits eingetreten. Ihm sei nicht zuzumuten, weiter zuzuwarten, bis die Ansprüche eventuell verjährt seien oder sich das bei der Beklagten real bestehende Insolvenzrisiko verwirkliche, nachdem die Konzernmutter die Patronatserklärung aufgekündigt habe. Bei Verneinung des Anspruchs zum gewünschten Zeitpunkt werde dem Arbeitnehmer grundlos das Inflationsrisiko aufgebürdet. Zudem habe die Beklagte offenbar mit Jahreswechsel 2024/2025 30 Tage seines Urlaubsanspruchs einfach gestrichen und damit entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Verfall von 30 Urlaubstagen angenommen. Auf der aktuellen Lohnabrechnung seien 30 Tage Resturlaubsanspruch nämlich nicht mehr aufgeführt.
14Der Kläger hat beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, 50,51 verbliebene Urlaubstage des Klägers abzurechnen und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2024 als Urlaubsabgeltung auszuzahlen;
16hilfsweise,
17festzustellen, dass er einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung von 50,51 Urlaubstagen gegen die Beklagte hat.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass für die Fälligkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ungeachtet der Altersteilzeitregelung die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sei. Die in den 50,51 Urlaubstagen enthaltenen Mehrarbeitsstunden seien nicht Teil der Urlaubsabgeltung und unterlägen anderen Berechnungen und Abgeltungsregeln. Der geltend gemachte Jubiläumssonderurlaub von 2 Tagen sei verfallen gem. Ziffer 4 des Abschnitts IV der hierzu ergangenen Richtlinie vom 01.01.2013.
21Der Grund für den Umstand, dass auf der letzten Abrechnung etwaige Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2023 nicht aufgeführt sind, sei der folgende:
22Lediglich die systemische Darstellung auf der Entgeltabrechnung sei für alle Beschäftigten an den Regelverfall angepasst worden. Urlaub aus dem laufenden Jahr verfalle zum 31.03. des Folgejahres – so werde es auf der Abrechnung dargestellt –. Soweit anderweitige Verfallfristen, wie z.B. bei Krankheit/Elternzeit etc. greifen, würden diese manuell berücksichtigt.
23Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 03.04.2025 hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen sei. Der Kläger begehre die Feststellung, dass er zum aktuellen Zeitpunkt Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der streitgegenständlichen Urlaubstage habe. Im Hinblick auf die 30 „gestrichenen“ Urlaubstage aus dem Jahr 2023 hat die Beklagtenseite klarstellend erklärt, dass diese lediglich derzeit auf der Abrechnung nicht aufgeführt würden, weil hier immer nur das letzte und das aktuelle Kalenderjahr angezeigt würden. Grundsätzlich sei es so, dass erst am Ende des Arbeitsverhältnisses geprüft werde, wie viele Urlaubstage noch übrig seien. Diese gelangten dann zur Auszahlung.
24Mit Urteil vom 11.06.2025 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BurlG eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, die nicht bereits mit Beginn der Freistellungsphase, sondern erst mit dem vereinbarten Endtermin des Altersteilzeitverhältnisses eintrete.
25Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
26Gegen das ihm am 19.05.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.06.2025 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und diese nach einer Verlängerung der Frist bis zum 16.08.2025 am 14.08.2025 begründet.
27Er ist weiterhin der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs lägen vor. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lasse sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG weder mittelbar noch unmittelbar entnehmen, dass Voraussetzung für den Urlaubsabgeltungsanspruch die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre. Dem Kläger könne wegen des Eintritts in die Freistellungsphase sein Urlaub nicht mehr gewährt werden.
28Für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag gebe es ein Rechtsschutzinteresse, um eine spätere etwaige Berufung der Beklagten auf Verjährung zu verhindern.
29Da das Arbeitsgericht eine fehlende Bezifferung der Klage moniert habe, werde diese nunmehr vorgenommen. Allerdings sei es dem Kläger unmöglich, seinen Urlaubsanspruch auch nur annähernd genau brutto zu beziffern. Vor diesem Hintergrund mache er sich die Streitwertbestimmung des Arbeitsgerichts zu eigen.
30Der Kläger beantragt,
31unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 50,51 verbliebene Urlaubstage des Klägers abzurechnen und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2024 als Urlaubsabgeltung auszuzahlen;
32hilfsweise,
33die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.552,97 € brutto Urlaubsabgeltung bzw. Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
34hilfsweise,
35festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung von 50,51 Urlaubstagen gegen die Beklagte hat.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Der Kläger differenziere nach wie vor bei seinem Antrag nicht zwischen Urlaubsabgeltungs- und Freizeitausgleichsansprüchen, sodass der Vortrag zu den von ihm beanspruchten „50,51 Urlaubstage“ unschlüssig sei. Auch die Berechnung des bezifferten Hilfsantrags sei nicht nachvollziehbar.
39Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 Arb-GG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
42Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen an eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Aspekten, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie jedoch keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 271/23 –, Rn. 10, juris).
43Gemessen hieran setzt sich der Kläger hinreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Insbesondere hat er alle tragenden Begründungen des Arbeitsgerichts angegriffen. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass es für einen Urlaubsabgeltungsanspruch auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt und dass dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung zunächst darauf ein, dass dem § 7 Abs. 4 BurlG die Voraussetzung der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entnommen werden könne. Damit trägt er eine von der Begründung des Arbeitsgerichts abweichende Auffassung vor. Sodann setzt er sich mit der Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auseinander und meint, das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag liege in der Verhinderung der Verjährung der Forderung.
44B. Die Berufung ist jedoch zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist.
45I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs liegen nicht vor. Denn das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Dies hat das Arbeitsgericht zurecht und mit zutreffender Begründung entschieden.
46§ 7 Abs. 4 BUrlG erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 9 AZR 234/11 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 12, juris). Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. Das ergibt sich schon aus dem Begriff „Arbeitsverhältnis”, mit dem die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenfassend bezeichnet werden und die regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag begründet werden. Das Arbeitsverhältnis endet iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG daher erst mit der Beendigung des Arbeitsvertrags. Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG, Urteil vom 16.10.2012 – 9 AZR 234/11 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 20.04.2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 12, juris; BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 196/04 – Rn. 11, juris; vgl. auch BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 – Rn. 26ff, juris; ErfK/Gallner, 25. Aufl. 2025, BUrlG § 7 Rn. 69; Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 104. Rn. 123). Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Zwar hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung, weil er seine Leistung in der Arbeitsphase bereits erbracht hat. Der Arbeitgeber ist aber zur Entgeltleistung verpflichtet, sodass auch kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsphase eintritt (vgl. BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 – Rn. 24, juris). Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor (vgl. BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 – Rn. 32ff mwN, juris).
47Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht hinsichtlich der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.04.2023 in der Rechtssache EuGH C-192/22 darauf hingewiesen, dass sie sich lediglich mit der Frage befasst, ob Urlaubsansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungphase wegen Krankheit daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen. Ob die Urlaubsabgeltung bereits bei Eintritt in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses fällig ist, beantwortet das Urteil explizit nicht. Allerdings lässt sich aus den Entscheidungsgründen, wonach der in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitverhältnisses erworbene Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase wegen Krankheit daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen, schließen, dass der Europäische Gerichtshof nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt in die Freistellungsphase ausgeht. Wäre der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits dann – wie der Kläger meint – fällig, stellte sich nämlich die Frage eines Verfalls von Urlaubsansprüchen in der Freistellungsphase nicht.
48Das von dem Kläger vorgebrachte Argument der nicht gerechtfertigten Risikoverlagerung bezüglich Insolvenz und Inflation überzeugt nicht. Denn mit der Wahl eines Blockmodells im Rahmen der Altersteilzeit übernimmt der Arbeitnehmer, indem er mit seiner Arbeitsleistung in Vollzeit während der Arbeitsphase in Vorleistung geht, genau dieses Insolvenz- und Inflationsrisiko ausdrücklich. Andernfalls muss er die gleichmäßige Teilzeitarbeit während der gesamten Altersteilzeit wählen.
49Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klage bezüglich des Ausgleichs der Überstunden und der Jubiläumstage unschlüssig ist. Der Kläger hat zum einen die Voraussetzungen und die Berechnung des finanziellen Ausgleichs des Langzeitkontos nicht dargelegt und zum anderen den von der Beklagten behaupteten Verfall der Jubiläumstage nicht bestritten.
50II. Der wegen Unterliegens mit dem Hauptantrag zur Entscheidung anfallende bezifferte Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.552,97 € brutto ist unbegründet.
51Die Klage ist bereits nicht schlüssig, da nicht erkennbar ist, wie der Kläger seinen Abgeltungsanspruch errechnet hat. Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ersetzt nicht die Pflicht des Anspruchsstellers, die Höhe seines Anspruchs nachvollziehbar darzulegen.
52Der Anspruch besteht im Übrigen aus den bereits unter B. I. dargelegten Gründen nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem. § 7 Abs. 4 BurlG nicht vorliegen.
53III. Auch der zur Entscheidung anfallende weitere Hilfsantrag ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, abzuweisen.
541. Er ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse, § 256 ZPO.
55Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche gerichtlich festgestellt wissen will, zwar nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BAG 05.03.2024 – 9 AZR 46/23; 25.07.2023 - 9 AZR 285/22; 09.03.2021 - 9 AZR 310/20 - mwN). Im vorliegenden Fall ist allerdings vorrangig nicht die Frage der Anzahl der Urlaubstage zwischen den Parteien streitig, sondern der Zeitpunkt der Abrechnung und Auszahlung derselben. Zu dem Feststellungsantrag wurde auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, zum aktuellen Zeitpunkt einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung von 50,51 Urlaubstagen zu haben. Diesen Anspruch hat der Kläger im Wege der Leistungsklage bereits mit dem Klageantrag zu 1) sowie dem bezifferten Hilfsantrag zu 2) geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Feststellungsantrag darüber hinaus ein über die Leistungspflicht hinausgehendes Rechtsverhältnis betrifft. Es ist unzulässig, denselben Anspruch mit Leistungs- und hilfsweise mit Feststellungsantrag geltend zu machen (BGH 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 98, 1633; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14).
56Soweit der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis aus dem Ziel herleiten will, mit dem Feststellungsantrag die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu verhindern, geht dieses Ansinnen ins Leere. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb hat der Kläger mit seinen Anträgen auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung mangels Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bisher keinen Erfolg. Ist der Anspruch nicht entstanden, beginnt die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nicht zu laufen.
572. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Denn der Kläger begehrt ausweislich seiner Erklärung im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 03.04.2025 die Feststellung, dass er zum aktuellen Zeitpunkt Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der streitgegenständlichen Urlaubstage hat. Dieser Anspruch besteht aus den bereits unter B. I. dargelegten Gründen nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem. § 7 Abs. 4 BurlG nicht vorliegen.
58III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.
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