Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 22/25
Tenor
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Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den am 24.04.2025 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 14 BV 71/24 - wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeber gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, den einzelnen Betriebsräten elektronische Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten in einem Zeiterfassungssystem einzuräumen.
4Die Arbeitgeber, zwei Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, unterhalten gemeinsam 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale in K, in denen jeweils eigene Betriebsräte gebildet sind.
5Die Arbeitgeber schlossen mit dem Gesamtbetriebsrat im Hinblick auf das unternehmensweit eingeführte Personalmanagementsystem LOGA unter dem 19.10.2018 die „Betriebsvereinbarung über das Personalmanagementsystem LOGA“ (GBV LOGA), wegen deren näheren Inhalts auf Bl. 10 bis 22 der arbeitsgerichtlichen Akte Bezug genommen wird. Das Modul LOGA Zeitwirtschaft dient der Führung der Zeitkonten sowie der Erfassung und Darstellung der An- und Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer an den jeweiligen Standorten auf Grundlage der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.
6Gemäß Nr. 2 des in der Anlage 2 zur GBV LOGA vereinbarten Berechtigungsverzeichnisses sind den Betriebsräten elektronische Lesezugriffe bezüglich der Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Betriebe auf die Monatsübersicht, die Jahresübersicht, die Kommen- und Gehenzeiten sowie auf etwaige Warnhinweise bei Ungereimtheiten bzw. potentiellen Verstößen gegen bestehende Regelungen eingeräumt.
7In den Übersichten waren personenbezogenen Arbeitszeitdaten der Arbeitnehmer - Beginn und Ende der tagtäglichen Arbeitszeit unter Benennung der Art der gebuchten Zeit, tagesbezogene Abwesenheitsgründe, tagtägliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie tägliches Saldo, tagtäglicher Stand Saldo- und Freizeitkonto, wöchentliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie wöchentliches Saldo, Übertrag Saldo- und Freizeitkonto in Folgemonat sowie tagesbezogene Zeitlohnarten - aufgeführt.
8Nachdem der Betriebsrat einer Regionaldirektion eines seiner Mitglieder per Beschlussfassung beauftragt hatte, mit Hilfe der in LOGA Zeitwirtschaft gespeicherten personenbezogenen Arbeitszeitdaten die Krankheitstage aller Arbeitnehmer der Regionaldirektion in einer Excel-Liste zusammenzufassen, und nachdem diese Datei unverschlüsselt auf ein betriebsinternes Laufwerk abgelegt worden war, verlangte die Datenschutzbeauftragte der Arbeitgeber, den permanenten Zugriff der Betriebsräte auf LOGA Zeitwirtschaft zu entziehen und eine neue, datenschutzkonforme Regelung zu treffen. Infolgedessen informierten die Arbeitgeber den Gesamtbetriebsrat mit E-Mail vom 09.01.2024, den Betriebsräten die Zugriffsberechtigungen mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
9Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Gesamtbetriebsrat von den Arbeitgebern, den Betriebsräten das elektronische Lesezugriffsrecht wieder einzuräumen. Er hat die Ansicht vertreten, als Partei der in Ausübung seiner originären Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung von den Arbeitgebern deren Durchführung hinsichtlich der vereinbarten elektronischen Lesezugriffsrechte der Betriebsräte verlangen zu können. Den Lesezugriffsrechten der Betriebsräte stünden keine datenschutzrechtlichen Erwägungen entgegen. Die Zeitwirtschaftsdaten stellten erforderliche und notwendige Informationen dar, welche die Betriebsräte zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben benötigten.
10Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
11den Arbeitgebern aufzugeben,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion B der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion D der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion E der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Es der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion F der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion H der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Ha der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Ka der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Kas der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion K der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion M der
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Mü der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Mün der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion N der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion R der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion S der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Sc der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion St der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion W der ,
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dem Betriebsrat der Zentrale K der
elektronische Lesezugriffsrechte auf die bei den Arbeitgebern im Zeiterfassungssystem LOGA Zeitwirtschaft erfassten personenbezogenen Arbeitszeitdaten - Beginn und Ende der tagtäglichen Arbeitszeit unter Benennung der Art der gebuchten Zeit, tagesbezogene Abwesenheitsgründe, tagtägliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie tägliches Saldo, tagtäglicher Stand Saldo- und Freizeitkonto, wöchentliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie wöchentliches Saldo, Übertrag Saldo- und Freizeitkonto in Folgemonat sowie tagesbezogene Zeitlohnarten - der Arbeitnehmenden, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, einzuräumen, die unter den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Betriebsrates fallen.
53Die Arbeitgeber haben beantragt,
54den Antrag abzuweisen.
55Sie haben die Auffassung vertreten, die Zugriffsrechte hätten den örtlichen Betriebsräten aus datenschutzrechtlichen Gründen entzogen werden müssen.
56Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats mit einem am 24.04.2025 verkündeten Beschluss als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
57Dem Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats stünden datenschutzrechtliche Gründe entgegen. Die Zugriffsrechte seien nicht nach § 26 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt. § 80 Abs. 2 BetrVG gebe Betriebsräten keinen gesetzlichen Anspruch, auf die Arbeitszeitdaten permanent elektronisch zugreifen zu können. Denn bei der Erfüllung des Anspruchs des Betriebsrats auf Information durch Vorlage von Unterlagen dürfe der Arbeitgeber vorher prüfen, ob aus der verlangten Unterlage Angaben hervorgingen, die in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Überwachungsaufgabe oder einer anderen Betriebsratsaufgabe stünden. Jedenfalls fehle es an der Erforderlichkeit eines permanenten elektronischen Lesezugriffsrechts. Denn in den Betrieben gebe es Betriebsvereinbarungen, ua. zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, die Unterrichtungsansprüche regelten. Insoweit seien stetige, anlasslose Auskünfte nicht zusätzlich erforderlich. Es bestehe zudem Grund zur Annahme, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitungen überwögen. Es sei nicht erkennbar, dass die Betriebsräte angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorgesehenen hätten.
58Gegen diesen ihm am 25.04.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.05.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.07.2025 mit einem an diesem Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
59Der Gesamtbetriebsrat meint, das Arbeitsgericht hätte seinem Antrag stattgegeben müssen.
60Zunächst stünden der Begründetheit der Anträge nicht entgegen, dass die GBV LOGA Informationsansprüche der örtlichen Betriebsräte regele. Zuständigkeitsfragen würden nur dann relevant, wenn durch auf übergeordneter Ebene getroffenen Regelungen örtliche Betriebsräte in einer ihnen zukommenden Rechtsposition beschnitten würden, was aber hier nicht der Fall sei. Durch das in der GBV LOGA zugunsten der örtlichen Betriebsräte eingeräumte elektronische Online-Zugriffsrecht werde die Substanz des ihnen zukommenden Informations- und Unterrichtungsrechts nicht beeinträchtigt, sondern erweitert.
61Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes stünden einem Durchführungsanspruch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Bei den in seinem Antrag aufgeführten und nach der GBV LOGA vorgesehenen Daten handele es sich um solche, die zur Ausübung des den örtlichen Betriebsräten zukommenden Überwachungsrechts bezüglich der Einhaltung gesetzlicher, betrieblicher und tariflicher Arbeitszeitvorgaben erforderlich seien. Etwaige Betriebsvereinbarungen zu Betrieblichen Eingliederungsmanagementverfahren eröffneten keine den in Rede stehenden Abwesenheitsgründen ansatzweise entsprechenden Informationsansprüche.
62Um einen hinreichenden Grund zur Annahme, dass die örtlichen Betriebsräte angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nicht vorgesehen hätten, überhaupt annehmen zu können, hätte das Arbeitsgericht die örtlichen Betriebsräte beteiligen und ihnen die Gelegenheit einräumen müssen, sich hierzu äußern zu können.
63Aber selbst wenn im Hinblick auf die Datenverarbeitung von Abwesenheitsgründen mit Gesundheitsdatenbezug datenschutzrechtliche Einwände bestünden, hätte das Arbeitsgericht dem Antrag im Umfang der sonstigen dort aufgeführten Daten und damit in Form eines „Antragsminus“ (also ohne die tagesbezogenen Abwesenheitsgründe mit Gesundheitsdatenbezug) zwingend entsprechen müssen.
64Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2025 - 14 BV 71/24 - abzuändern,
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den Arbeitgebern aufzugeben,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion B der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion D der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion E der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Es der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion F der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion H der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Ha der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Ka der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Kas der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion K der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion M der
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Mü der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Mün der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion N der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion R der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion S der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion Sc der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion St der ,
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dem Betriebsrat der Regionaldirektion W der ,
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dem Betriebsrat der Zentrale K der
elektronische Lesezugriffsrechte auf die bei den Arbeitgebern im Zeiterfassungssystem „Loga Zeitwirtschaft“ erfassten personenbezogenen Arbeitszeitdaten - Beginn und Ende der tagtäglichen Arbeitszeit unter Benennung der Art der gebuchten Zeit, tagesbezogene Abwesenheitsgründe, tagtägliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie tägliches Saldo, tagtäglicher Stand Saldo- und Freizeitkonto, wöchentliche Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie wöchentliches Saldo, Übertrag Saldo- und Freizeitkonto in Folgemonat sowie tagesbezogene Zeitlohnarten - der Arbeitnehmenden, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, einzuräumen, die unter den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Betriebsrates fallen,
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hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 2. diese elektronischen Lesezugriffsrechte ohne die Abwesenheitsgründe „Arbeitsunfall mit LFZ“, „Arbeitsunfall ohne LFZ“, „Krank mit LFZ“, „Krank ohne LFZ“, „Krankes Kind“, „Kur mit LFZ“, „Kur ohne LFZ“ und „Mutterschutz“,
einzuräumen.
113Die Arbeitgeber beantragen,
114die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats zurückzuweisen.
115Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Zutreffend habe das Arbeitsgericht entschieden, die örtlichen Betriebsräte nicht als Beteiligte anzuhören. Diese seien von dem Verfahrensgegenstand nicht hinreichend betroffen, da Gegenstand des Verfahrens ein durch den Gesamtbetriebsrat geltend gemachter Durchführungsanspruch aus der aufgrund originärer Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung GBV LOGA.
116Das Arbeitsgericht habe den Antrag des Gesamtbetriebsrats zu Recht als unbegründet abgewiesen. Ein dauerhaftes Online-Zugriffsrecht gehe über das hinaus, was der Betriebsrat verlangen dürfe, und könne datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt werden.
117Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die GBV LOGA sehe eine Einräumung nur partieller Lesezugriffsrechte nicht vor. Ein inhaltlich eingeschränkter Lesezugriff scheide auch deshalb aus, weil sie, die Arbeitgeberseite, eine dauerhafte Einsichtnahme in nur reduzierte Datensätze erst noch programmieren müsste.
118Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
119II.
120Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den geltend gemachten Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats abgelehnt und von einer Anhörung der örtlichen Betriebsräte abgesehen. Auch dem mit der Beschwerde eingeführten Hilfsantrag bleibt der Erfolg versagt.
1211.) Dem Gesamtbetriebsrat steht der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Durchführungsanspruch aus der GBV LOGA bereits deswegen nicht zu, weil die Einräumung der Leserechte nicht seinem originären Mitbestimmungsrecht unterlag und er durch die örtlichen Betriebsräte nicht zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt worden war. Aus demselben Grund hat er auch keinen Durchführungsanspruch in dem mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Umfang.
122a) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen ihm und dem (Gesamt-) Betriebsrat durch. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zugleich gegenüber dem (Gesamt-) Betriebsrat, diese Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden und dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Regelungen im Unternehmen tatsächlich umgesetzt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 -, BAGE 134, 249-254, Rn. 16). Schließt ein Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung, hat er daher grundsätzlich aus eigenem Recht einen Anspruch auf Durchführung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 -, BAGE 134, 249-254, Rn. 18).
123b) Das elektronische Zugriffsrecht auf die im Zeiterfassungssystem Loga Zeitwirtschaft erfassten personenbezogenen Arbeitszeitdaten ist jedoch keine Angelegenheit, bezüglich derer ihm durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ein durchsetzbarer Durchführungsanspruch eingeräumt werden durfte. Denn die Einräumung der Lesezugriffe ist durch den mit Einführung und Anwendung des Personalmanagementsystems LOGA erfüllten Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht gedeckt. Insoweit stand dem Gesamtbetriebsrat weder ein originäres Mitbestimmungsrecht zu, noch war er durch die Betriebsräte zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt worden.
124aa) Gemäß § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von Datenverarbeitungssystemen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 -, BAGE 120, 146-161, Rn. 27).
125bb) Das Zeiterfassungssystem Loga Zeitwirtschaft ist eine solche technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es gemäß § 5 Abs. 1 GBV LOGA der Führung der Zeitkonten, der Erfassung und Darstellung der Anwesenheitszeiten bzw. Abwesenheiten der Arbeitnehmer an den jeweiligen Standorten auf Grundlage der jeweils in ihrer Fassung gültigen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit dient. Weil es gemäß § 4 GBV LOGA in alle Betriebe der Arbeitgeber eingeführt werden sollte, einheitlich administriert wird und teilweise betriebsübergreifende Zugriffsrechte eingeräumt werden, bedurfte es gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat.
126cc) Diese zwischen den Beteiligten unstrittige originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist jedoch durch den konkreten Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begrenzt (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 -, BAGE 120, 146-161, Rn. 33). Dass der Gesamtbetriebsrat zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung des Zeiterfassungssystems berufen war, begründet nämlich keine allumfassende Zuständigkeit zur Regelung aller damit zusammenhängenden Fragen (LAG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 8 TaBV 55/16 -, Rn. 43, juris). Denn der Gesamtbetriebsrat ist den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet, sondern nur zuständig, wenn eine Angelegenheit objektiv nicht auf Betriebsebene geregelt werden kann.
127dd) Das gilt insbesondere für Angelegenheiten, die überhaupt nicht der Mitbestimmung unterliegen, wie dies bei der Einräumung eines elektronischen Zugriffsrechts für Betriebsräte der Fall ist.
128(1) Die Einräumung des elektronischen Lesezugriffs sollte der Unterstützung des allgemeinen Überwachungsrechts der örtlichen Betriebsräte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen dienen. Dieses Überwachungsrecht ist jedoch nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Ein örtlicher Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgaben wahrnimmt. Dasselbe gilt bezüglich der Unterrichtungsrechte, die ihm zur Durchführung dieser Aufgaben nach § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen. Diese gesetzlichen Ansprüche unterliegen weder der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats noch der des Gesamtbetriebsrats. Denn sie sind gesetzlich geregelt und ggf. im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen. Die Überwachung und die Unterrichtung sind daher nicht regelungsbedürftig, sondern nur regelungsfähig in dem Sinne, dass eine Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat eine Online-Zugriffsberechtigung einräumen kann (Fitting, 32. Aufl. 2024, § 80 BetrVG, Rn. 64).
129(2) Ist aber eine Angelegenheit nur regelungsfähig, aber nicht regelungsbedürftig, so kann für den Gesamtbetriebsrat keine originäre Zuständigkeit zur Regelung bestehen. Die in § 50 Abs. 1 BetrVG vorgesehene Zuständigkeitsregelung versagt bei einer nicht regelungsbedürftigen Angelegenheit (BAG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 -, BAGE 60, 311-323, Rn. 40). Bei ihr fehlt von vorneherein ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung. Eine betriebsübergreifende Regelung, die aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf freiwilliger Basis durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen soll, bedarf daher gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG einer vorherigen Delegation der Regelungskompetenz. Entsprechende Delegationsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte wurden im vorliegenden Fall aber nicht gefasst.
130c) Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung der elektronischen Lesezugriffe bestand auch nicht deswegen, weil die Arbeitgeber - einem praktischen Bedürfnis zur vereinfachten und einheitlichen Behandlung der Unterrichtungsrechte folgend - mit ihm diese Angelegenheit regen wollten. Denn dies führte nicht dazu, dass Regelungen mit den einzelnen Betriebsräten iSd. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unmöglich geworden wären.
131aa) Zwar kann ein Arbeitgeber, der mitbestimmungsfrei darüber entscheiden darf, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese Leistung von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG, Urteil vom 9. November 2021 - 1 AZR 206/20 -, Rn. 21, juris; BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 -, BAGE 109, 71-80, Rn. 37; BAG, Beschluss vom 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 -, BAGE 80, 366-379, Rn. 27). Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber ein Gesamtbudget an alle im Unternehmen beschäftigten anspruchsberechtigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung deren jeweiliger (Leistungs-) Bewertung ausschütten möchte und eine betriebsbezogene Aufteilung des danach insgesamt für das Geschäftsjahr zur Auszahlung anstehenden Betrags nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur betriebsübergreifend erfolgen kann (BAG, Urteil vom 9. November 2021 - 1 AZR 206/20 -, Rn. 21 juris).
132bb) Anders als bei einer ausschließlich unternehmensbezogenen Ausgestaltung von Prämien besteht für die Frage der Ausgestaltung von Überwachungsrechten jedoch kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung. Denn die Unterrichtung in Arbeitszeitangelegenheiten ist ohne Weiteres betriebsspezifisch ausgestaltbar. Betriebsspezifische Regelungen können im Hinblick auf bereits bestehende Betriebsvereinbarungen mir Regelungen zum Überwachungsrecht sogar sinnvoll und geboten sein.
133d) Die Gewährung der Zugriffsrechte ist schließlich nicht als Annexregelung dem originären Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterworfen. Denn unter einer Annexbestimmung kann nur eine Regelung verstanden werden, die sich nicht von der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trennen lässt, weil beide notwendigerweise miteinander verbunden sind und die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden kann. Das ist hinsichtlich der Einführung und Anwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems einerseits und der Kontrolle von Arbeitszeitverstößen andererseits nicht der Fall (BAG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 -, BAGE 44, 285-323, Rn. 199). Beide betreffen unterschiedliche Tatbestände und Sachverhalte.
134e) Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob die Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt waren, den örtlichen Betriebsräten in einer Gesamtbetriebsvereinbarung elektronische Lesezugriffe auf die Zeiterfassung einzuräumen (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 -, BAGE 134, 249-254, Rn. 19). Denn selbst wenn man dies als Vertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB grundsätzlich für zulässig erachtet, resultiert im vorliegenden Fall daraus kein eigener Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats.
135aa) Der Rechtsgedanke des § 335 BGB kann dem Gesamtbetriebsrat insoweit nicht weiterhelfen. Gemäß dieser Bestimmung könnte er zwar in seiner Rolle als Versprechensempfänger im Zweifel die Einräumung der elektronischen Zugriffe für die örtlichen Betriebsräte auch dann fordern, wenn ihnen durch die GBV LOGA ein eigenes Recht eingeräumt werden sollte. Die Zulässigkeit eines Vertrags zugunsten Dritter besteht jedoch nicht schrankenlos. Insbesondere darf der Vertrag den Dritten ohne dessen Zustimmung keine Pflichten auferlegen. Ebenso wie durch einen Vertrag keine Lasten für nicht am Vertrag beteiligte Dritte begründet werden können (BAG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 -, BAGE 93, 328-340, Rn. 69), kann eine Gesamtbetriebsvereinbarung einzelnen Betriebsräten ohne entsprechende Delegationsbeschlüsse außerhalb der originären Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats keine Verpflichtungen auferlegen.
136bb) Dies war aber hier der Fall. Denn bei der Einräumung der elektronischen Lesezugriffe handelt es sich nicht um eine die örtlichen Betriebsräte ausschließlich begünstigende Regelung. Gemäß § 79a Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Er muss angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG vorsehen. Selbst ein elektronischer Lesezugriff für Betriebsräte auf Unternehmensdaten, der nicht aktiv genutzt wird, birgt erhebliche datenschutzrechtliche, sicherheitstechnische und arbeitsrechtliche Risiken. Er setzt die Betriebsträte in Bezug auf den Datenschutz, die Datensicherheit und Praktikabilität Risiken aus, die er bei einer Unterrichtung durch den Arbeitgeber jedenfalls nicht in einem vergleichbaren Maße ausgesetzt wäre. Dies belegt nicht zuletzt der Vorfall, der die Arbeitgeber im vorliegenden Fall zum Entzug der Leserechte veranlasst hatte.
1372.) Dem mit dem Hauptantrag verfolgten Durchführungsanspruch stehen zudem datenschutzrechtliche Einwendungen entgegen.
138a) Die durch die elektronischen Lesezugriffsrechte erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener, zu denen auch besonders geschützte personenbezogene Daten gehören, sind nicht nach § 26 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt.
139aa) Durch die Lesezugriffsrechte auf die im Zeiterfassungssystem gespeicherten Monatsübersichten der zu ihren Betrieben gehörenden Arbeitnehmer werden Daten dieser Arbeitnehmer iSd. Art. 4 Nr. 2, Art. 88 Abs. 1 und 2, Art. 6 DSGVO verarbeitet. Denn eine Verarbeitung ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang wie etwa die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung.
140bb) Es handelt sich bei den in den Monatsübersichten gespeicherten Daten zudem um personenbezogene Daten der Arbeitnehmer iSd. Art. 4 Nr. 1, Art. 88 Abs. 1 und 2, Art. 5 und Art. 6 DSGVO. Denn personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Dies trifft auf die in den Monatsübersichten gespeicherten Daten der Arbeitnehmer zu.
141cc) Von der Verarbeitung sind auch besonders geschützte personenbezogene Daten iSd. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen, da die sich aus der Anlage 5 zur GBV LOGA ergebenden Abwesenheitsgründe „Kur mit LFZ“ sowie „Kur ohne LFZ“ Gesundheitsdaten iSd. Art. 9 DSGVO sind. Auch die Schwangerschaft, auf die mit der Angabe „Mutterschutz“ geschlossen werden kann, ist ein Gesundheitsdatum im datenschutzrechtlichen Sinne.
142dd) Die Datenverarbeitungen durch die elektronischen Lesezugriffe der Betriebsräte auf die im Personalmanagementsystem LOGA gespeicherten Monatsübersichten der ihren Betrieben zugehörigen Arbeitnehmer sind nicht iSd. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich. Dies gilt auch für die den örtlichen Betriebsräten obliegende Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und für die Erfüllung ihrer Unterrichtungsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Denn ein permanenter Lesezugriff geht über den von § 80 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geforderten Umfang der Unterrichtung hinaus und lässt das Vorprüfungsrecht der Arbeitgeber unberücksichtigt. Teilweise ist die Übermittlung der Daten mithilfe des Lesezugriff auch deswegen nicht erforderlich, weil die Daten den örtlichen Betriebsräten aufgrund anderer Unterrichtungsverpflichtungen, etwa aus bereits bestehenden örtlichen Betriebsvereinbarungen, mitgeteilt werden. Dies hat bereits das Arbeitsgericht erkannt und überzeugend dargelegt.
143ee) Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch deswegen nach § 26 Abs. 3 BDSG unzulässig ist, weil die örtlichen Betriebsräte keine angemessenen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG vorgesehen haben.
144b) Die Verarbeitungen der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer durch die Lesezugriffe für die Betriebsräte sind entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats auch nicht durch einen Verweis auf Art. 6 DSGVO iVm. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG für zulässig zu erachten. Denn die Verarbeitungen besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext sind nach § 26 Abs. 3 BDSG zu beurteilen (BAG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 1 ABR 14/22 -, BAGE 181, 1-24, Rn. 46). Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn ein sich aus dem Gesetz ergebendes Recht des Betriebsrats die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, was eben hier nicht der Fall ist. Ein Rückgriff auf § 26 Abs. 1 BDSG würde demgegenüber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zu einer datenschutzrechtlich nicht vorgesehenen Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs führen, der von den Parteien der GBV LOGA weder vereinbart noch gewollt war.
145c) Die mit den elektronischen Lesezugriffsrechten verbundenen Verarbeitungen personenbezogener Daten , sind schließlich nicht nach § 26 Abs. 4 BDSG gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zwar zulässig, wenn die Verhandlungspartner Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten. Darüber hinaus sind jedoch die Anforderungen zu wahren, die sich etwa aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO ergeben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-65/23 -, Rn. 43, juris). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt, da weder Einwilligungen der betroffenen Arbeitnehmer iSd. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorliegen, noch die Datenverarbeitung iSd. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO erforderlich ist. Die Voraussetzungen der weiteren Rechtfertigungsgründe nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO sind ebenfalls nicht gegeben.
1463.) Der Hilfsantrag ist unabhängig davon, ob der Gesamtbetriebsrat überhaupt einen Durchführungsanspruch hat und ob diesem ggf. datenschutzrechtliche Einwendungen entgegenstehen, zudem deswegen unbegründet, weil der Gesamtbetriebsrat die GBV LOGA den örtlichen Betriebsräten ein anlassloses und dauerhaftes Lesezugriffsrecht einräumt und eingeschränkte Lesezugriffsrechte nicht vorsieht. Dazu müssten die Arbeitgeber eine dauerhafte Einsichtnahme in nur reduzierte Datensätze erst noch programmieren, was über seine Verpflichtungen aus der GBV LOGA und aus § 80 Abs. 2 BetrVG hinausginge. Denn der Gesamtbetriebsrat kann nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen (BAG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 -, BAGE 166, 309-322, Rn. 16) oder einen eingerichteten Lesezugriff umzuprogrammieren.
1474.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht die örtlichen Betriebsräte am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt.
148a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben den Antragstellern diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Sie ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Die Stellung eines Beteiligten ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem materiellen Recht. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist somit jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG, Beschluss vom 23. März 2023 - 1 ABR 43/18 -, BAGE 180, 290-311, Rn. 26; BAG, Beschluss vom 28. April 2021 - 7 ABR 20/20 -, Rn. 9, juris; BAG, Beschluss vom 26. August 2020 - 7 ABR 24/18 -, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 -, BAGE 136, 114-122, Rn. 12).
149b) In diesem Sinne sind die örtlichen Betriebsräte durch die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung, in der es allein um seinen Durchführungsanspruch geht, nicht unmittelbar betroffen. Denn dies war zu verneinen. Ob die Arbeitgeber den örtlichen Betriebsräten in einer Gesamtvereinbarung ähnlich wie bei einem Vertrag zugunsten Dritter, eigene durchsetzbare Zugriffsrechte einräumen können, war hingegen nicht entscheidungserheblich.
150III.
151Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92, 72 ArbGG zugelassen, weil sie den entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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Referenzen
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
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- 1 ABR 6/09 3x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 4/06 2x (nicht zugeordnet)
- 8 TaBV 55/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 63/87 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 206/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 49/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 4/95 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 43/81 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 292/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 14/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 14/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 53/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 43/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 20/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 24/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 85/09 1x (nicht zugeordnet)