Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 218/09

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlungen, die die klagende Krankenkasse im Wege der Drittschuldnerklage von der Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin des Schuldners, Herrn M., verlangt.

2

Die klagende Krankenkasse hat gegen Herrn M., ansässig in St.-M.-B. in Belgien, eine titulierte Forderung in Höhe von 6.248,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2003 aus dem Versäumnis-Urteil des Landgerichtes Lübeck zum Aktenzeichen 4 0 278/06 vom 23. März 2007 (Kopie Blatt 5 d. A.) sowie einen titulierten Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozess in Höhe von 1.280,05 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Lübeck zum Aktenzeichen 4 0 278/06 vom 19.09.2007 (Kopie Blatt 7 d. A.). Der Schuldner, Herr M., hat auf diese Titel bisher keine Zahlungen geleistet.

3

Herr M. ist bei der Beklagten als Prokurist tätig; nach dem Handelsregister hat er Einzelprokura und er ist der einzige Prokurist der Beklagten (vgl. Blatt 9 d. A.). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital in Höhe von 10 Millionen EUR. Die Beklagte produziert an mehreren Standorten in Deutschland und in anderen Ländern der europäischen Union Verpackungsmaterialien vorrangig für die Lebensmittelindustrie. Am Firmensitz in B. unterhält sie eine größere Produktions- und Lagerstätte, die nach dem Luftbild bei Google-Maps etwa 80 mal 100 Meter Grundfläche umfassen dürfte. Die Klägerin meint, aus der Stellung als Prokurist müsse man schließen, dass Herr M. in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe.

4

Im Weiteren meint die Klägerin aus dem Stammkapital der Beklagten müsse man schließen, dass ein Prokurist mit Einzelprokura bei der Beklagten mindestens 10.000,00 EUR brutto monatlich verdiene. Die Klägerin erwirkte mit diesen Informationen beim Amtsgericht Hagenow den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Januar 2008 zum Aktenzeichen 5 M 2375/07 und ließ diesen der Beklagten als Drittschuldnerin zustellen. Die Zustellung erfolge durch Aushändigung der Urkunde am 22. Januar 2008 an Herrn M., der sich zu diesem Zeitpunkt in den Betriebsräumen aufgehalten hatte (Blatt 51 d. A.). Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Beschlusses im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht fest, dass sich die Pfändung auf das Arbeitseinkommen, das Herr M. bei der Beklagten erzielt, beschränkt. Die Drittschuldnererklärung nach § 940 ZPO hat die Beklagte trotz Mahnung durch die Klägerin nicht vorgelegt.

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Nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hat, Herr M. sei nicht als Arbeitnehmer tätig, vielmehr sei er selbständig tätig und stelle regelmäßig seine Leistungen in Rechnung, hat die Klägerin erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nunmehr auch dieses mögliche Einkommen umfasst, beantragt. Das Amtsgericht Hagenow hat den am 25. November 2008 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 17. Dezember 2008 erlassen (5 M 2128/08 -Kopie Blatt 134 f d. A.). Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Höhe der Hauptforderung, der bis zum 25. November 2008 fälligen Zinsen und der Höhe der weiteren Kosten verweisen. Dieser Beschluss konnte bei der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt werden; dieses Mal erfolgte die Zustellung nicht durch Aushändigung der Urkunde an den Schuldner, sondern an eine andere in der Zustellurkunde namentlich festgehaltene Person in den Geschäftsräumen.

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Mit der vorliegenden Klage, Gerichtseingang im August 2008, begehrt die Klägerin Zahlung von der Beklagten aus der gepfändeten Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte aus dem Rechtsverhältnis, das der Prokura zu Grunde liegt, in der Gesamthöhe von 9.717,98 EUR bestehend aus der Hauptforderung, den bis zum 4. August 2008 aufgelaufenen Zinsen und den Kosten zuzüglich Verzugszinsen auf die Forderung mit Ausnahme des Teilbetrages der Klagforderung, der die bisher aufgelaufenen Zinsen ausmacht. Obwohl bis zur Beantragung des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 25. November 2008 weitere Zinsen aufgelaufen sind, hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, es solle bei der ursprünglich eingeklagten Forderung auch dann verbleiben, wenn das Gericht die klagweise geltend gemachte Forderung nicht auf Basis des ersten, sondern nur auf Basis des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zusprechen sollte.

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Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. März 2009 (Blatt 55 ff d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Es hat sodann die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 2009 wie beantragt verurteilt. Es hat angenommen, dass Herr M. zur Beklagten in einer dauernden Rechtsbeziehung als Arbeitnehmer stehe. Das Arbeitseinkommen hat das Gericht wie vom Kläger vorgeschlagen mit 10.000,00 EUR brutto monatlich geschätzt und hat daraus die Folgerung gezogen, dass dann die Gehaltsansprüche in Höhe der Klagforderung zur Pfändung zur Verfügung stehen würden. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Dieses Urteil ist der Beklagten am 16. Juli 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht am 24. Juli 2009 erreicht. Die Berufungsbegründung ist am 16. September 2009 beim Gericht eingegangen.

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Die Beklagte erstrebt mit der Berufung nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig, denn die Klägerin habe nach wie vor nicht schlüssig dazu vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe Herr M. Ansprüche gegen die Beklagte habe. Die klägerischen Ausführungen dazu seien Behauptungen "ins Blaue hinein"; daher sei die Beklagte auch nicht gehalten, sich zu dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen ihr und Herrn M. näher einzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin trägt vor, dass auf Grund der Position als Einzelprokurist einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von über 10 Mio. EUR schätzungsweise mit einem Bruttogehalt von 10.000,00 EUR monatlich die Vergütung erfolge, so dass davon auszugehen sei, dass monatliche pfändbare Bezüge von über 5.000,00 EUR zur Abführung an die Klägerin vorhanden sein müssten. Diese hätten bereits mit der Zustellung des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, also seit dem 22.01.2008, an die Klägerin abgeführt werden müssen, so dass die Forderung der Klägerin bereits seit längerer Zeit vollständig hätte getilgt werden können. Das gelte im Übrigen auch dann, wenn man - wie vom Berufungsgericht angedeutet - die Pfändung erst aufgrund des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als bewirkt ansehen wollte, da sich die Pfändung dann auf die Monate nach der Zustellung am 15. Januar 2009 beziehe und auch dann die Zeit bis zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreiche, um die gesamte Forderung zu befriedigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen.

1.

17

Die Klagforderung kann sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts nicht auf die Ansprüche des Herrn M. gegen die Beklagte aus dem Jahre 2008 beziehen, denn es fehlt bereits an einer wirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. Januar 2008.

18

Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfändet, kann an den Drittschuldner nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner bewirkt werden. Das folgt aus entsprechender Anwendung des § 185 ZPO (BAG 5. Oktober 1980 - 4 AZR 662/78 - BAGE 34, 208 = DB 1981, 536 = NJW 1981, 1399). Da die für die Beklagte gedachte Urkunde Herrn M. ausgehändigt wurde, ist die Zustellung unwirksam. Eine Pfändung der behaupteten Forderung ist daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten.

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Dieser Zustellmangel ist zwar in der Folgezeit irgendwann nach § 189 ZPO behoben worden, denn schließlich hat die Beklagte den Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht bestritten und sie hat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, sich gegen die gerichtliche Geltendmachung der Forderung zur Wehr zu setzen. Da aber der Zeitpunkt der Heilung des Zustellmangels nicht festgestellt werden kann, kann auch nicht festgestellt werden, auf welche Leistungen bzw. Leistungszeiträume sich die Forderung bezieht, die die Klägerin gepfändet hat. Damit muss ihre Klage aber mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 ZPO auf Basis des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Erfolg bleiben.

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Da die Klage auf Basis des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Erfolg haben kann, kann letztlich offen bleiben, ob man die dort erfolgte Pfändung des "Arbeitseinkommens" dahin auslegen kann und darf, dass damit auch Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erfasst sind, wie dies das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1975 (5 AZR 367/74 - AP Nr. 8 zu § 850 ZPO) für den Fall einer Werklohnforderung statt einer Lohnforderung angenommen hatte.

2.

21

Die Klage ist dennoch begründet. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte aus den ersten Monaten des Jahres 2009 stützen.

a)

22

Die Klägerin hat diese Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte wirksam gepfändet. Der zweite Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Beklagten wirksam am 15. Januar 2009 zugestellt worden. Zustellmängel sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit war die Beklagte verpflichtet, die Honoraransprüche des Herrn M. an die Klägerin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen auszukehren.

b)

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Die Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat sich zuletzt nicht mehr gegen die Behauptung der Beklagten zur Wehr gesetzt, Herr M. stehe zu ihr in einem freien Mitarbeiterverhältnis; dieser Umstand ist daher inzwischen unstreitig. Dieses Mitarbeiterverhältnis ist auch von hinreichender Dauerhaftigkeit, denn selbst die Beklagte lässt sich dahin ein, dass Herr M. "regelmäßig" Rechnungen stelle. Das lässt den Schluss zu, dass er auch regelmäßig für die Beklagte tätig ist.

24

Dieser Schluss wird auch dadurch bestätigt, dass Herr M. zum Zeitpunkt der Zustellung des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Januar 2008 in den Betriebsräumen anwesend war. Da er als Prokurist zu diesem Zeitpunkt seinen Dienst nicht in der Poststelle der Beklagten versehen haben wird, muss also die Person, die versucht hat, die Zustellung zu bewirken, auf Nachfrage bei Mitarbeitern der Beklagten an Herrn M. verwiesen worden sein. Auch das deutet darauf hin, dass Herr M. dort in B. bekannt und als hochrangiger Vertreter der Beklagten anerkannt ist. Dies wiederum belegt, dass er in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Beklagten steht, die von den übrigen Mitarbeitern der Beklagten so wahrgenommen wird, als sei Herr M. ein Mitarbeiter der Beklagten. Wenn Herr M. aber in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Beklagten steht, hat er auch ständig Honorarforderungen gegen die Beklagte. Diese hat die Klägerin gepfändet.

c)

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Auch der gepfändete Teil der Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte ist hin-reichend bestimmt.

aa)

26

Die Zustellung des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. Dezember 2008 ist bei der Beklagten am 15. Januar 2009 erfolgt. Damit ist der Honoraranspruch des Herrn M. von diesem Zeitpunkt an gepfändet worden. Da bei freien Dienstverhältnissen eine Rechnungslegung im Regelfall nach Leistungserbringung erfolgt, unterliegt damit der Honoraranspruch des Schuldners für seine Leistungen ab Januar 2009 der Pfändung. Für diese Feststellung kann dahinstehen, ob Herr M. monatlich Rechnungen stellt oder in anderen Zeiträumen, denn durch die Verknüpfung der Pfändung mit dem Zeitraum, in dem Herr M. seine Leistung erbracht hat, ist der Gegenstand der Pfändung noch hinreichend bestimmt.

bb)

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Von dem Honorar, das Herrn M. gegen die Beklagte umgerechnet auf den Monat zusteht, erfasst die Pfändung monatlich jeweils 2.000,00 EUR.

28

Für diese Feststellung geht das Gericht von einem Honoraranspruch des Schuldners in Höhe von 7.500,00 EUR monatlich aus. Das Gericht ist insoweit auf eine Schätzung angewiesen, da die Beklagte weder die Erklärung nach § 840 ZPO abgegeben hat, noch sich im Rechtsstreit näher zu der Forderung eingelassen hat. Die Schätzung erfolgt nach dem Rechtsgedanken aus § 612 Absatz 2 BGB, das Gericht legt also die verkehrsübliche Vergütung als vereinbart zu Grunde. Das Stamm-kapital der Beklagten ist ein geeignetes Indiz, um auf die Einkommensverhältnisse der leitenden Angestellten einer Aktiengesellschaft schließen zu können. Das Gericht hat vorliegend ergänzend das Geschäftsgebaren der Beklagten herangezogen (international tätiges Produktionsunternehmen) und die örtlichen Verhältnisse am Firmensitz in B.. Aus allen drei Komponenten schließt das Gericht, dass es sich bei der Beklagten um ein großes bis sehr großes mittelständiges Unternehmen handelt. Für Unternehmen dieser Größenordnung sind Monatseinkommen zwischen 7.500,00 EUR und 10.000,00 EUR selbst bei einer konservativen Schätzung verkehrsüblich. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass Herr M. nicht zur obersten Hierarchieebene bei der Beklagten zählt, sondern lediglich zu dem erweiterten Führungskreis. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er "nur" Prokurist und nicht Vorstandsmitglied bei der Beklagten ist. Zum anderen ergibt sich das aus der Sicht des Gerichts auch aus dem Umstand, dass Herr M. den ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Januar 2008 ausgehändigt bekommen hat. Denn es kann nicht als üblich angesehen werden, dass in einem großen bis sehr großen mittelständischen Unternehmen das engste Führungspersonal in die Erfüllung solcher lästigen Obliegenheiten des operativen Geschäfts eingebunden ist. Aus diesem Grunde wird der Honoraranspruch des Herrn M. gegen die Beklagte vom Berufungsgericht auf 7.500,00 EUR monatlich und damit deutlich niedriger als durch das Arbeitsgericht geschätzt.

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Zur Ermittlung des Teils des Honoraranspruchs, der der Pfändung unterliegt, hat das Gericht zunächst einen Abschlag für die notwendigen Steuern auf dieses Einkommen und wegen der notwendigen Versicherungen im Umfang üblicher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 40 Prozent vorgenommen, so dass ein verfügbarer Honoraranspruch in Höhe von 4.500,00 EUR verbleibt. Von diesem Betrag, der in etwa dem Nettolohn eines Arbeitnehmers vergleichbar ist, hat das Gericht weitere 2.500,00 EUR für den Unterhalt des Klägers und seiner Angehörigen in Abzug gebracht. Über Unterhaltsansprüche des Herrn M. liegen zwar keine Kenntnisse vor. Zu Gunsten von Herrn M. hat das Gericht jedoch unterstellt, er sei für mindestens zwei, wenn nicht gar drei weitere Personen unterhaltsverpflichtet. Als Arbeitnehmer stünde ihm bei dieser Situation das Arbeitseinkommen bis in Höhe von 2.437,00 EUR bzw. 2.644,71 EUR nach § 850c ZPO pfändungsfrei zur Verfügung. Da es sich bei dem Honoraranspruch des Schuldners um eine "sonstige Vergütung" im Sinne von § 850i ZPO handelt, hat das Gericht entsprechend des in der Vorschrift angelegten Maßstabes, den pfändungsfreien Teil des Honoraranspruchs mit 2.500,00 EUR bewertet. Damit steht für die Pfändung monatlich ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR zur Verfügung.

cc)

30

Das vorliegende Urteil betrifft daher einen Betrag in Höhe von monatlich 2.000,00 EUR der Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte für die Leistungsmonate Januar 2009 bis einschließlich anteilig Mai 2009.

31

Zum Zwecke der Klarstellung soll nochmals hervorgehoben werde, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt hat, es bleibe bei dem Klagantrag auch dann, wenn das Gericht nicht den ersten, sondern erst den zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als wirksam erachten sollte. Die Klagforderung, die sich demnach in der Hauptsache auf 9.717,98 EUR beläuft, setzt sich zusammen aus der Forderung aus dem Versäumnis-Urteil des Landgerichts Lübeck in Höhe von 6.248,58 EUR, Zinsen auf diese Forderung vom 13. Dezember 2003 bis zum 4. August 2008 in Höhe von 2.009,03 EUR, aus der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 23. März 2007 in Höhe von 1.280,05 EUR, Zinsen auf diese Forderung für die Zeit vom 3. April 2007 bis zum 4. August 2008 in Höhe von 139,37 EUR sowie den Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie dessen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Höhe von zusammen 40,95 EUR. Der letzte Posten betrifft die Kosten des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Kosten des (unwirksamen) ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Klägerin selbst zu tragen, was sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ebenso gesehen hat. Aus dieser Hauptforderung ist auf einen Anteil in Höhe von 7.569,58 EUR seit Rechtshängigkeit (19. August 2008) der beantragte und zugesprochene Zins zu entrichten.

32

Insoweit beruht der Titel, so wie er von der Klägerin beantragt und begründet wurde, aber nicht auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern - wie bereits vom Arbeitsgericht erkannt - auf dem Verzug der Beklagten mit der Begleichung der berechtigten Forderung der Klägerin (§§ 286, 288 BGB).

3.

33

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

34

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Absatz 2 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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