Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 200/18

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.07.2018 – 11 Ca 955/13 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

In der Sache streiten die Parteien um die dynamische Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. In der Berufungsinstanz sind die Parteien außerdem unterschiedlicher Auffassung im Hinblick auf die fristgemäße Einlegung der Berufung.

2

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche nach der Entgeltgruppe 8 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 und die Zahlung einer Verzugslohnpauschale geltend.

3

Mit Datum vom 05.07.2016 ist Frau M. A. im Hinblick auf zahlreiche laufende Eingruppierungsverfahren – auch das der Klägerin – durch den Geschäftsführer der Beklagten einer „Vollmacht“ mit folgendem Inhalt erteilt und bei dem erstinstanzlichen Gericht hinterlegt worden:

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VOLLMACHT
Hiermit erteile ich, Geschäftsführer der
C.,
Herr E.,
Frau M. A.
Für sämtliche Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg und dem Arbeitsgericht Stralsund Prozessvollmacht.
Des Weiteren ist Frau A. zum Abschluss von Vergleichen berechtigt.
B-Stadt, den 05.07.2016
Unterschrift

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Eine weitere und weitgehend inhaltsgleiche Vollmacht ist Herrn Dr. H. S. mit der Anschrift der Beklagten und unter der Angabe „Korrespondenzadresse: A. Gruppe, B. P., Z.“ erteilt und ebenfalls bei dem erstinstanzlichen Gericht hinterlegt worden. Beide Bevollmächtigte sind nicht unmittelbar arbeitsvertraglich mit der Beklagten verbunden. Der Arbeitsvertrag von Frau A. mit der Tätigkeit als „Standortreferentin Personal“ besteht mit der ebenso wie die Beklagte konzernangehörigen A. Krankenhausgesellschaft Vorpommern GmbH. Bei Herrn Dr. S. handelt es sich um den Justiziar des Konzerns mit Sitz in Z..

6

Das Verwaltungsgebäude in der C-Straße, B-Stadt beheimatet sowohl die Beklagte, als auch die ebenfalls konzernangehörige A. Krankenhausgesellschaft Vorpommern GmbH (künftig A.). In ihrer Funktion als „Standortreferentin Personal“ ist Frau A. sowohl für A., als auch für die Beklagte tätig.

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Die Bearbeitung des Posteinganges bei der Beklagten und auch bei A. ist in der Weise organisiert, dass die an die Beklagte und an A. gerichtete Post grundsätzlich – von Ausnahmen abgesehen – nicht in dem Verwaltungsgebäude, sondern an der Rezeption des davorliegenden Krankenhausgebäudes abgegeben wird. Dort wird die Post von der Sekretärin der Geschäftsführung (diese Person ist identisch für die Beklagte und für A.) abgeholt und in die Büroräumlichkeiten (Verwaltungsgebäude) verbracht, dort geöffnet und von der Geschäftsführung an die jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen durch Verfügung weitergeleitet. Der Arbeitsplatz von Frau A. befindet sich ebenfalls in dem Verwaltungsgebäude. Die geschilderte Posteingangsbearbeitung ist nach Vollmachterteilung für Frau A. unverändert beibehalten worden. Auch im Ausnahmefall der persönlichen Zustellung an einen Mitarbeiter in dem Verwaltungsgebäude durch einen Mitarbeiter der Post läuft die Postbearbeitung in der Weise ab, dass diese Post zunächst im Sekretariat der Geschäftsführung aufläuft, um von dort aus an den entsprechenden Mitarbeiter weiterverfügt zu werden. Eine persönliche Zustellung an den adressierten Mitarbeiter erfolgt nicht.

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Alle zustellungspflichtigen Schriftstücke in diesem Verfahren sind erstinstanzlich trotz der vorliegenden Vollmachten an die Beklagte direkt unter der Anschrift C-Straße, B-Stadt zugestellt worden, ohne dass die Beklagte diese Vorgehensweise in diesem Verfahren beanstandet hat.

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Mit Urteil vom 26.07.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Urteil ist mit Zustellungsurkunde der Beklagten (C., Geschäftsführer E.,, C-Straße, B-Stadt) am 03.08.2018 (Freitag) zugestellt worden.

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In der Zeit vom 06.08.2018 (Montag) bis zum 20.08.2018 befand sich Frau A. im Urlaub. Am 12.10.2018 übersandte Frau A. folgende Mail an Dr. S.:

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Sehr geehrter Herr Dr. S.,
anliegend übersende ich Ihnen die in der Einrichtung eingegangenen und mir nunmehr nach meinem Urlaub vorgelegten Urteile in den Verfahren
W. - 11 Ca 955/13
S. - 11 Ca 563/13
S. - 11 Ca 28/16
Wir möchten die Entscheidungen anfechten.
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
M. A.
Standortreferentin Personal
A. Krankenhausgesellschaft Vorpommern mbH
C-Straße
B-Stadt
C.
C-Straße
B-Stadt

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Dr. S. leitete die Unterlagen an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten weiter. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.10.2018 – bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 12.10.2018 – Berufung gegen das im Streit befindliche Urteil eingelegt.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei nicht verspätet eingelegt worden und mithin zulässig. Die Zustellung an die Beklagte selbst könne keine Rechtswirkungen entfalten. Das Arbeitsgericht sei verpflichtet gewesen, das Urteil gemäß § 172 ZPO an den Justitiar Dr. S. als Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Die für Frau A. bei dem Arbeitsgericht hinterlegte Vollmacht könne den vorliegenden Zustellungsmangel nicht beseitigen. Denn das Arbeitsgericht habe das im Streit befindliche Urteil auch nicht an Frau A. zugestellt. Außerdem sei ohnehin eigentlich nur beabsichtigt gewesen, für Frau A. eine Terminsvollmacht auszustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.07.2018 – zum Aktenzeichen 11 Ca 955/13 – aufzuheben und die Klage (insgesamt) abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist in Ermangelung der Einhaltung der Frist zu Berufungseinlegung gemäß §§ 66 Abs. 1, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

I.

20

Gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils. Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist.

21

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die am 12.10.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung wahrt die Monatsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht.

22

Diesbezüglich ist die Kammer zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch entsprechende Vollmachtserteilung und Hinterlegung bei dem Arbeitsgericht Frau A. und Herrn Dr. S. jeweils eine rechtswirksame Prozessvollmacht im Sinne der §§ 81, 172 ZPO mit der Folge erteilt hat, dass die Zustellung an eine der beiden Personen genügt (1). Zudem bestehen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles bereits erhebliche Bedenken an der Annahme eines Zustellungsmangels unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 172 ZPO (2). Selbst wenn die Kammer einen rechtsrelevanten Zustellungsmangel zugunsten der Beklagten unterstellt, so ist dieser durch Kenntnisnahme der im Streit befindlichen Entscheidung durch die Prozessbevollmächtigte Frau A. im Laufe der 34. Kalenderwoche 2018 geheilt (3).

23

1. Die Beklagte hat Frau A. und Herrn Dr. S. jeweils rechtswirksam Prozessvollmacht erteilt.

24

Zwar sind die vorgenannten Personen nicht unmittelbar arbeitsvertraglich mit der Beklagten verbunden. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, da gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Parteiprozess auch Beschäftigte eines – wie hier – mit der Partei verbundenen Unternehmens nach § 15 AktG mit der Bevollmächtigung ausgestattet werden können. Eine entsprechende Vollmacht im Umfang von § 81 ZPO ist beiden Personen erteilt worden. Die Vollmachten sind schriftlich bei dem Arbeitsgericht hinterlegt worden (§ 80 ZPO). Soweit die Beklagte vorträgt, im Hinblick auf Frau A. sei „eigentlich“ die Erteilung einer Terminsvollmacht beabsichtigt gewesen, so ist dies unbeachtlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der bei dem Arbeitsgericht hinterlegten Vollmacht handelt es sich unmissverständlich um eine Prozessvollmacht im Sinne des § 172 ZPO.

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2. Aufgrund der erteilten Prozessvollmachten wäre es erstinstanzlich gemäß § 172 ZPO grundsätzlich erforderlich gewesen, Ladungen und zustellungsbedürftige Schriftstücke etc. entweder an Frau A. oder an Herrn Dr. S. persönlich zuzustellen.

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Im Falle des § 172 ZPO ist regelmäßig die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten persönlich erforderlich (BAG vom 13.06.1996 – 2 AZR 483/95 – juris Rd-Nr. 17). Eine abweichende Vorgehensweise ist grundsätzlich unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf (BAG, a. a. O.; BGH vom 28.11.2006 – VIII ZB 52/06 – juris Rd.-Nr. 6).

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Entgegen § 172 ZPO ist vorliegend unstreitig eine Zustellung des Urteils an Frau A. oder Herrn Dr. S. nicht vorgenommen worden.

28

Gleichwohl bestehen nach Ansicht der Kammer erhebliche Bedenken, ob sich die Beklagte aufgrund der besonderen Einzelfallumstände rechtswirksam auf einen Zustellungsmangel berufen kann. Denn die Beklagte hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die Zustellungspraxis des Arbeitsgerichts in diesem Rechtsstreit nicht gerügt, sodass sich bereits deshalb die Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Berufung der Beklagten auf einen Zustellungsmangel stellt.

29

Zudem ist im Hinblick auf Frau A. die Posteingangsbearbeitung bei der Beklagten unverändert geblieben. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten selbst wäre eine persönliche Zustellung an sie aufgrund der organisatorischen Vorgaben der Beklagten im Hinblick auf die Posteingangsbearbeitung gar nicht möglich gewesen. Das heißt, selbst wenn die Prozessbevollmächtigte namentlich in der Zustellungsurkunde aufgeführt worden wäre, hätte die Organisation der Posteingangsbearbeitung durch die Beklagte selbst eine persönliche Zustellung an die Prozessbevollmächtigte verhindert, was im Ergebnis bedeutet, dass damit das gesamte prozessuale Fristenregime durch die Beklagte hätte umgangen werden können. Wenn eine Partei eine bei ihr beschäftigte Person unter Angabe der Anschrift der Arbeitsstätte mit einer Prozessvollmacht ausstattet, so ist durch diese Partei zu gewährleisten, dass eine persönliche Zustellung an den adressierten Prozessbevollmächtigten auch tatsächlich möglich ist. Wird – wie hier – eine entsprechende Organisation der Posteingangsbearbeitung nicht vorgenommen, so kann die unterbliebene namentliche Bezeichnung einer Prozessbevollmächtigten in einer Zustellungsurkunde für den objektiven Zustellungsmangel nicht kausal werden.

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3. Im Ergebnis kann jedoch ohnehin offen bleiben, ob sich die Beklagten vorliegend rechtswirksam auf einen Zustellungsmangel berufen kann, da diesbezüglich gemäß § 189 ZPO jedenfalls im Laufe der 34. Kalenderwoche 2018 (hier vom 21. bis zum 24.08.2018) auf der Grundlage der Kenntnisnahme durch die Prozessbevollmächtigte Heilung eingetreten ist.

31

Gemäß § 189 ZPO gilt eine Zustellung ab dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

32

Die genannten Voraussetzungen sind auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten inklusive der Ausführungen von Frau A. in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019 als erfüllt anzusehen.

33

In der von der Beklagten abgereichten Mail vom 12.10.2018 teilt Frau A. u. a. mit, das Urteil zum Aktenzeichen 11 Ca 955/13 (dabei handelt es sich um das hiesige erstinstanzliche Aktenzeichen) sei ihr nunmehr nach ihrem Urlaub vorgelegt worden. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019 hat Frau A. mitgeteilt, sie habe sich in der Zeit vom 06.08.2018 bis zum 20.08.2018 im Urlaub befunden. Daraus ergibt sich, dass sie am 21.08.2018 in der 34. Kalenderwoche die Arbeit wieder aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Urteils durch Frau A. jedenfalls in der 34. Kalenderwoche 2018 auszugehen ist. Selbst wenn das Urteil nicht am ersten Tag nach Urlaubsrückkehr zur Kenntnis genommen worden ist, so ist doch davon auszugehen, dass dies im Laufe der Woche geschehen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Mail vom 12. Oktober 2018 davon die Rede ist, das Urteil sei „nunmehr“ nach Urlaubsrückkehr vorgelegt worden. Dieser Umstand rechtfertigt vor dem Hintergrund der Angaben von Frau A. in der Verhandlung vom 10.07.2019 kein anderes Ergebnis. Denn diesbezüglich hat sie die Möglichkeit der früheren Kenntnisnahme eingeräumt und erklärt, die genauen Umstände, weshalb ihr anlässlich der Kontrolle am 12.10.2018 der Umstand der Nichteinlegung der Berufung aufgefallen sei, könne sie nicht mehr schildern. Die Bezeichnung „Kontrolle“ lässt dabei nur den Rückschluss zu, dass das Urteil Frau A. am 12.10.2018 zur Kontrolle und eben nicht erstmalig nach Rückkehr aus dem Urlaub vorgelegt worden ist.

34

Gemessen an der hier festgestellten Kenntnisnahme des Urteils durch Frau A. als erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der 34. KW 2018 ist die am 12.10.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung als verspätet anzusehen.

II.

35

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

36

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden.

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