Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 434/08
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.04.2008, Az.: 5 Ca 292/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch um die Erteilung eines erneuten Buchauszuges, die Versicherung der Richtigkeit einer Abrechnung sowie des erneuten Buchauszuges an Eides statt, die Gewährung von Einsicht in die Geschäftsbücher und um die Zahlung von restlicher Provision.
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Von einer wiederholenden Darstellung der Prozessgeschichte, des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.04.2008 (dort S. 2 bis 12 = Bl. 134 bis 144 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 84.388,16 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2006 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.10.2006 verdienten Provisionen des Klägers Auskunft zu erteilen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.10.2006 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen,
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4. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Abrechnung und des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Schlussurteil vom 10.04.2008 (Bl. 133 ff. d .A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der vom Kläger gestellte Klageantrag, auf Erteilung eines Buchauszuges über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.02.2006 verdienten Provisionen sei bereits unzulässig, da dem Kläger insoweit bereits ein Vollstreckungstitel aus dem gerichtlichen Zwischenvergleich vom 06.09.2007 zur Verfügung stehe und es daher einer zusätzlichen Verurteilung nicht bedürfe.
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Abgesehen hiervon sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges auch mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.09.2007 erfüllt worden. Einen erneuten Buchauszug könne der Kläger nicht verlangen, da dies zur Voraussetzung habe, dass der bisher erteilte Buchauszug unbrauchbar machende Mängel aufweise. Wenn der Kläger ausführe, der erteilte Buchauszug sei unvollständig, trage er hierzu im Einzelnen nicht hinreichend vor. So berücksichtige sein Hinweis, er habe zusätzliche weitere Projekte außerhalb seines Vertriebsgebietes abgewickelt, nicht die arbeitsvertragliche Regelung, wonach eine Provisionsleistung nur für Umsatzziele betreffend Maschinen und Zubehör der Produktgruppe "Stationäre Kompressoren" im Bezirk "Region Süd" vereinbart sei. Für außerhalb dieser Provisionsvereinbarung vermittelte Geschäfte, sei eine Anspruchsgrundlage für Provisionsforderungen des Klägers nicht ersichtlich. Im Übrigen enthalte der erteilte Buchauszug alle wesentlichen Daten, die zur Berechnung der Provision erforderlich seien, so dass nicht davon die Rede sein könne, er sei gänzlich unbrauchbar.
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Der des Weiteren vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 87 c Abs. 3 AGB sei unbegründet, da der darlegungsbelastete Kläger die Umstände, über die er Auskunft begehre, nicht näher bezeichnet habe. Bei dem Auskunftsanspruch handele es sich lediglich um eine Ergänzung der Ansprüche auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 1 und 2 HGB. Wenn trotz der Erteilung einer Abrechnung und eines schriftlichen Buchauszuges noch Fragen hinsichtlich der Entstehung der Fälligkeit und der Berechnung des Provisionsanspruches offen bleiben würden, greife der Auskunftsanspruch subsidiär ein. Welche Informationen der Kläger über jene hinaus, die in dem erteilten Buchauszug bereits enthalten seien, begehre, sei nicht nachvollziehbar.
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Der vom Kläger erhobene Anspruch auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit des erteilten Buchauszuges bestehe schon deshalb nicht, weil dieser Anspruch dem gesetzlichen Anspruch auf Bucheinsicht nachgeordnet sei und vorliegend vom Kläger bislang eine Bucheinsicht nicht verlangt worden sei.
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Soweit der Kläger schließlich eine Forderung auf Zahlung von Provision über 84.388,16 EUR brutto zuzüglich Zinsen geltend mache, sei diese von ihm nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen sich der von ihm zugrunde gelegte Gesamtumsatz in Höhe von 6.311.000,00 EUR ergeben solle. Unabhängig hiervon lasse der Kläger bei seiner eigenen Provisionsberechnung außer Acht, dass das Geschäftsjahr der Beklagten im April eines jeden Jahres beginne und er bereits zum 31.10.2006 ausgeschieden sei. Dementsprechend könnten sich die Provisionsansprüche des Klägers nur anteilig an dem Gesamtumsatz des Geschäftsjahres 2006/2007, mithin für lediglich sieben Monate berechnen lassen.
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Mithin sei von den Angaben der Beklagten und dem vorgelegten Buchauszug auszugehen, wonach der Kläger einen Umsatz in Höhe von 3.388.384,00 EUR erwirtschaftet habe und ihm hieraus entsprechend der Zielvereinbarung vom 21.06.2005 unter Beachtung des Faktors von 0,856% ein Provisionsanspruch in Höhe von 29.458,00 EUR brutto erwachsen sei. Hierauf habe die Beklagte unstreitig Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 12.334,00 EUR brutto geleistet, des Weiteren eine Einmalzahlung in Höhe von 4.779,98 EUR brutto. Der demnach noch offenstehende Restanspruch auf Provision in Höhe von 11.890,60 EUR brutto sei zwischenzeitlich ebenfalls von der Beklagten abgerechnet und erfüllt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 13 ff. des Schlussurteils vom 10.04.2008 (= Bl. 145 ff. d. A.) verwiesen.
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Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 10.07.2008 zugestellt worden ist, hat am 06.08.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.10.2008 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 05.09.2008 verlängert worden war bis einschließlich 10.10.2008.
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Der Kläger macht geltend,
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der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug und die auf ihr basierende Provisionsabrechnung seien unvollständig und grob fehlerhaft. Bereits eine erste grobe Plausibilitätsprüfung ergebe, dass der von der Beklagten in der Provisionsabrechnung ermittelte monatliche Umsatz, welcher zu verprovisionieren sei, in Höhe von 246.571,00 EUR nicht zutreffen könne. Denn der mit den provisionspflichtigen Geschäften im gesamten Geschäftsjahr 2006/2007 getätigte Umsatz belaufe sich weit über der vereinbarten Zielgröße von 4,6 Millionen EUR und mache bei zutreffender Betrachtung 6,3 Millionen EUR aus. Verteile man diese Jahresumsätze auf 12 Monate, ergebe sich ein monatlicher Umsatz zwischen 383.333,00 und 525.000,00 EUR.
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Zudem habe die Beklagte in ihrer Provisionsabrechnung die Zahl der Aufträge, bei denen bis zum 31.10.2006 ein Auftragseingang zu verzeichnen gewesen und die Abwicklung dann später erfolgt sei, auf insgesamt vier Geschäftsvorfälle reduziert. Diese Reduzierung stimme nicht mit dem Buchauszug überein, da dort eine Vielzahl von Aufträgen mit einem Rechnungsdatum versehen seien, das nach dem 01.11.2006 liege; ein Beispiel hierfür seien die Umsätze mit der Z GmbH.
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Darüber hinaus habe der Kläger zahlreiche Aufträge identifizieren können, die von seinen Vertriebsmitarbeitern im streitgegenständlichen Zeitraum getätigt worden, aber nicht in die Buchaufstellung eingeflossen seien. Hierbei handele es sich um folgende Aufträge:
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April 2006
Umsätze der Firma Y GmbH in X, Vertriebsgebiet Frau W, gesamt 95.572,00 EUR.
Umsätze der Firma V in T, Vertriebsgebiet Frau W, gesamt 3.564,00 EUR.
Umsätze der Firma S in R, Vertriebsgebiet von Herrn Q, gesamt 27.500,00 EUR.
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November 2006
Umsätze der Firma P in O, Vertriebsgebiet von Frau W, gesamt 43.737,92 EUR.
Umsätze der Firma V in T, Vertriebsgebiet von Frau W, gesamt 18.927,64 EUR.
Umsätze der Firma N in M, Vertriebsgebiet von Herrn L, gesamt 28.986,85 EUR
(neben ausgewiesenen Umsätzen i. H. v. 3.710,00 EUR).
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Dezember 2006
Umsätze der Firma N in M, Vertriebsgebiet von Herrn L, gesamt 96.096,64 EUR.
Umsätze der Firma K GmbH in J, Vertriebsgebiet von Herrn L, gesamt 67.500,00 EUR.
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Der erteilte Buchauszug enthalte auch keinerlei Umsätze, die der Kläger mit Hochdruckkompressoren und Rotationsverdichtern sowie Air-Worx Verträgen in der Region Süd und darüber hinaus in der Region Nord erzielt habe. Diese Umsätze hätten in den Buchauszug aufgenommen werden müssen, da sie provisionspflichtig seien. In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die ursprünglich vereinbarte Provisionsregelung erweitert worden sei. Ende Oktober 2005 sei der Vertrieb von Hochdruckkompressoren, Rotationsverdichtern und Air-Worx-Verträgen dem Kläger und seiner Vertriebsmannschaft übertragen worden, so dass eine bundesweite Zuständigkeit bestanden habe. Im Zuge dieser Reorganisation habe der Kläger mit Herrn I, der ihm als neuer Geschäftsführer der Beklagten vorgestellt worden sei, vereinbart, dass der Kläger die Umsätze, welche aus dem bundesweiten Vertrieb für die Produkte Hochdruckkompressoren, Rotationsverdichter und Air-Worx Verträge erzielt würden, verprovisioniert bekomme. Des Weiteren sei mit Wirkung ab dem 01.04.2006 eine Gehaltserhöhung vereinbart worden, wonach der bisherige monatliche Abschlag auf die erfolgsabhängige Vertriebsorganisation in Höhe von 1.762,00 EUR brutto als fixes Grundgehalt habe gezahlt werden sollen. Diese Vertragsänderungen seien auch tatsächlich praktiziert worden. Aus den Gehaltsabrechnungen für die Monate September und Oktober 2006 ergebe sich dementsprechend, dass die bisherigen Vorauszahlungen auf den umsatzabhängigen Einkommensanteil in einen fixen Gehaltsbestandteil umgewandelt worden seien. Die gegenständliche und räumliche Erweiterung der Vertriebstätigkeit sei auch dem von der Beklagten erteilten Buchauszug zu entnehmen, zumal dort ein Auftrag der Firma H, in dessen Rahmen ein Rotationsverdichter nach G geliefert worden sei und ein Auftrag der Firma F GmbH, hier habe es sich um die Lieferung eines Hochdruckkompressors gehandelt, berücksichtigt worden seien.
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In dem erteilten Buchauszug würden schließlich jene Umsätze, die von der Beklagten mit unabhängigen Händlern generiert worden seien, fehlen. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Provisionsanspruch auch für Umsätze, die in seinem Gebiet durch Vertragshändler erzielt worden seien, gehabt habe.
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Unvollständig sei der erteilte Buchauszug auch insoweit, als er nur das Rechnungs-, aber nicht das Auftragsdatum für die Aufträge enthalte. Letzteres sei aber für die Aufträge maßgeblich, die zum 31.10.2006 bereits erteilt worden seien. Zudem würden sich die erteilte Provisionsabrechnung vom 10.11.2006 und der ebenfalls erteilte Buchauszug insoweit widersprechen, als aus dem Buchauszug sich für die Zeit nach dem 31.10.2006 ein weit höherer Provisionsanspruch als in der Abrechnung ergebe. Hingegen sei für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.10.2006 der Provisionsabrechnung ein Gesamtumsatz in Höhe von 1.726.883,77 EUR zu entnehmen, während in dem Buchauszug lediglich ein Umsatz in Höhe von 944.419,00 EUR dokumentiert sei.
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Mangels detaillierter Unterlagen sei es dem Kläger auch nicht möglich, den Buchauszug auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Ab dem 01.04.2006 habe er nämlich die monatlichen Abrechnungen für seine Vertriebsmitarbeiter nicht mehr erhalten, so dass er auch den Provisionsanspruch, der ihm aus der Tätigkeit seiner Vertriebsmitarbeiter erwachsen sei, nicht mehr habe überprüfen können.
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Die Beklagte sei bereits vor einer Einsichtnahme des Klägers in die Geschäftsbücher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit eines erneuten Buchauszuges zu verurteilen. Es würde für den Kläger nämlich einen unangemessenen Arbeits- und Kostenaufwand bedeuten, die Bucheinsicht vorweg durchführen zu müssen. Lediglich hilfsweise werde daher das Recht auf Bucheinsicht geltend gemacht.
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Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von restlicher Provision in Höhe von 26.577,80 EUR brutto zu. Soweit die Prozessparteien bei Überschreitung eines jährlichen Umsatzes von 4,6 Millionen EUR einen erhöhten Provisionssatz in Höhe von 2,856% vereinbart hätten, sei diese Obergrenze entsprechend der Anzahl der Beschäftigungsmonate des Klägers während der Zeit vom 01.04.2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2006 zu kürzen, so dass ein Provisionssprung bereits bei einem Umsatz in Höhe von 2,683 Millionen EUR eintrete. Selbst wenn man also den Umsatz, welchen die Beklagte auf 3.393.383,77 EUR beziffere, zugrunde lege, erwachse dementsprechend dem Kläger hieraus ein Provisionsanspruch aus dem Provisionssatz von 0,856% in Höhe von 22.969,77 EUR und ein weitergehender Provisionsanspruch aus dem erhöhten Provisionssatz von 2,856%, bezogen auf einen Umsatz von 710.050,44 EUR, so dass sich hieraus eine weitere Provisionsforderung von 20.279,04 EUR brutto ergebe. Somit belaufe sich der restliche Provisionsanspruch des Klägers auf insgesamt 43.248,37 EUR, welcher durch die Zahlung eines Abschlages in Höhe von 4.779,78 EUR und eine weitere Zahlung während des vorliegenden Rechtsstreits in Höhe von 11.890,79 EUR teilweise erfüllt worden sei. Der verbleibende Restprovisionsanspruch in Höhe von 26.577,80 EUR brutto sei jedoch nicht um monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1.762,00 EUR zu kürzen, da insoweit, aufgrund der Vereinbarung des Klägers mit Herrn I, eine Umwandlung der ursprünglichen Vorauszahlungsleistung in einen festen Gehaltsbestandteil erfolgt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.10.2008 (Bl. 196 ff. d. A.), 23.01.2009 (Bl. 280 ff. d. A.) und 27.01.2009 (Bl. 296 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008 (Az.: 5 Ca 292/07) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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1. über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.10.2006 vom Kläger verdienten Provisionen einen erneuten Buchauszug zu erteilen,
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2. die Richtigkeit ihrer Abrechnung vom 10.11.2006 und des erneuten Buchauszuges an Eides statt zu versichern;
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- hilfsweise dem Kläger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden zu gewähren, die für Feststellung, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung und/oder des Buchauszugs erforderlich sind;
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3. an den Kläger, die sich aus dem erneuten Buchauszug ergebende Provision für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.10.2006 unter Berücksichtigung der bisher bezahlten Provisionen zu bezahlen, mindestens 26.577,80 EUR.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte führt aus,
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soweit der Kläger eine Änderung der schriftlichen Vergütungsregelung geltend mache, sei diese nicht erfolgt. Herr I sei vom 01.10.2005 bis 11.08.2006 bei der Beklagten als Vertriebsleiter, der mit Gesamtprokura ausgestattet gewesen sei, nicht jedoch als Geschäftsführer beschäftigt worden. Es sei zwar zutreffend, dass sich der Tätigkeitsbereich des Klägers während seines Arbeitsverhältnisses geändert habe und er seit dem 01.04.2006 auch den bundesweiten Vertrieb für Hochdruckkompressoren und Air-Worx Verträge übernommen habe, hingegen sei der Vertrieb von Rotationsverdichtern nicht Aufgabe des Klägers gewesen. Er habe auch keine mündliche Vereinbarung mit Herrn I getroffen, wonach er für Umsätze aus dem Vertrieb von Hochdruckkompressoren, Rotationsverdichtern und Air-Worx Verträgen eine Provision erhalten solle. Der Sachvortrag des Klägers hierzu sei nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich, zumal er sich im erstinstanzlichen Rechtsstreit darauf berufen habe, die zur verprovisionierenden Umsätze würden sich eindeutig und zweifelsfrei aus Ziffer 8 des Arbeitsvertrages vom 23.05.2007 und der Zielvereinbarung vom 21.06.2007 ergeben. Erstmals während des Berufungsverfahrens habe er nunmehr eine anderslautende mündliche Vereinbarung geltend gemacht. Selbst wenn die mündliche Vereinbarung - wie vom Kläger behauptet - getroffen worden sei, sei diese unwirksam, da Herr I lediglich mit Gesamtprokura ausgestattet gewesen sei und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht nicht erfüllt seien.
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Eine Vereinbarung über die Umwandlung der erfolgsabhängigen Provision in Höhe von monatlich 1.762,00 EUR brutto in ein fixes Grundgehalt sei nicht getroffen worden.
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Die vom Kläger behauptete Vertragsänderung sei auch nicht in die Praxis umgesetzt worden. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf dem Verkauf eines Rotationsverdichters an den Kunden H berufe, habe es diesen Verkauf nicht gegeben; vielmehr seien dem Kunden H drei Zentrifugalkompressoren und ein Schraubenkompressor geliefert worden. Zutreffend sei lediglich, dass hinsichtlich des Kunden F Provision für den Verkauf eines Hochdruckkompressors bezahlt worden sei. Insoweit sei der Beklagten ein Fehler unterlaufen und der Kläger habe hier, ohne rechtlichen Grund, Provision erhalten.
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Der bisher erteilte Buchauszug sei nicht wegen schwerer Mängel gänzlich unbrauchbar. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Provisionsabrechnung sowie der Buchauszug seien schon im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung als unrichtig zu bezeichnen, sei dies nicht zutreffend. Bei dem vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Geschäftsjahresumsatz 2006/2007 in Höhe von 6,3 Millionen EUR handele es sich um einen nicht nachvollziehbaren Fantasiebetrag. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Provisionen für sogenannte Händlergeschäfte gehabt. Er sei nämlich von seinem Aufgabengebiet her nur für den Direktvertrieb zuständig und auch nur in diesem Bereich tätig geworden. Die Vertriebskanäle Direktvertrieb und Händlergeschäfte seien im Unternehmen der Beklagten organisatorisch vollständig voneinander getrennt. Es treffe zwar zu, dass der Vorschlag einer Provisionsabrechnung der Beklagten vom 10.11.2006 einige Händerumsätze enthalte, dies beruhe aber auf einem Versehen. Der Kläger könne mithin nicht für Händlerumsätze der Firmen Y GmbH, V, D, S, P und N Provision verlangen.
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Zutreffend sei allerdings, das ein Geschäft mit der Firma K GmbH mit einem Umsatz von 67.000,00 EUR nicht im Buchauszug der Beklagten aufgeführt sei, obwohl der Kläger insoweit einen Provisionsanspruch habe. Als der Vorschlag einer Provisionsabrechnung vom 10.11.2006 von der Beklagten erstellt worden sei, habe dieses Geschäft noch keinen Eingang in das System der Beklagten gefunden gehabt. Durch die Nichterfüllung des Geschäfts sei der Beklagten ein Fehler unterlaufen, der sich im erteilten Buchauszug fortgesetzt habe. Aus dem Geschäft mit der Firma K GmbH stehe dem Kläger ein Provisionsanspruch in Höhe von 573,52 EUR brutto (67.000,00 x 0,856%) zu. Gegen diesen Zahlungsanspruch rechne die Beklagte mit einer Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der vom Kläger zu Unrecht bezogenen Provision für das Geschäft mit der Firma F (Umsatzvolumen 213.807,00 EUR) und mit Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht verprovisionierter Händlerverträge auf.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.11.2008 (Bl. 245 ff. d. A.) und 26.01.2009 (Bl. 288 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die vom Kläger mit der Berufung verfolgten, zulässigen Anträge sind allesamt nicht begründet.
I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 59, 65, 87c Abs. 2, 87 HGB gegen die Beklagte auf Erteilung eines erneuten Buchauszuges über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.10.2006 von ihm verdienten Provisionen.
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1. Der Kläger war zwar als Handlungsgehilfe i. S. v. § 59 HGB tätig, da er als Verkaufsleiter für die Beklagte kaufmännische Dienste leistete. Außerdem sind nach § 65 HGB auch die §§ 87 Abs. 1-3, 87a - 87c HBG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, zumal der Kläger nach Ziffer 7 des Anstellungsvertrages vom 23.05.2003 (vgl. Bl. 7 f. d. A.) in Verbindung mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21.06.2005 (vgl. Bl. 13 ff. d. A.) für von ihm vermittelte Geschäfte Provision beanspruchen kann.
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2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines erneuten Buchauszuges sind unter Berücksichtigung von §§ 87c Abs. 2, 65 HGB aber nicht erfüllt. Demnach kann der Handlungsgehilfe bei der Provisionsabrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Ist bereits ein Buchauszug erteilt worden, besteht ein Anspruch auf einen neuen Buchauszug nur bei schweren, den erteilten Buchauszug unbrauchbar machenden Mängeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1964 - VII ZR 147/22 = BB 64, 409; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Auflage, § 87c Randziffer 20 m. w. N.). Für das Vorliegen solcher Mängel ist derjenige, der den Erteilungsanspruch geltend macht, darlegungs- und im Streitfall auch beweisbelastet.
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Vorliegend ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, dass der von der Beklagten erteilte Buchauszug vom 26.09.2007 (vgl. Bl. 114 ff. d. A.) mit schweren, ihn unbrauchbar machenden Mängeln behaftet ist.
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a) Solche Mängel ergeben sich zunächst einmal nicht aus der vom Kläger dargelegten Plausibilitätsprüfung. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, der in der Provisionsabrechnung der Beklagten monatlich zugrunde gelegte Umsatzbetrag von 246.571,00 EUR könne nicht zutreffend sein, zumal bei zutreffender Betrachtung der im Geschäftsjahr 2006/2007 getätigte Umsatz bei 6,3 Millionen Euro gelegen habe, will er damit wohl deutlich machen, dass in dem erteilten Buchauszug in großem Umfang provisionspflichtige Geschäfte nicht enthalten sind. Den von ihm für das Geschäftsjahr 2006/2007 genannten Gesamtumsatz, dessen Höhe die Beklagte unter Berufung auf den erteilten Buchauszug substantiiert bestritten hat, behauptet der Kläger lediglich pauschal. Ohne konkrete Angaben zum Zustandekommen dieser Umsatzhöhe kann diese aber nicht zur Grundlage einer Plausibilitätsprüfung gemacht werden.
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Wenn der Kläger des Weiteren auf einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der erteilten Provisionsabrechnung und dem Inhalt des Buchauszuges verweist, ist ein derartiger Widerspruch nicht feststellbar. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, in dem Buchauszug seien wesentlich mehr Aufträge enthalten, die ein Rechnungsdatum aus der Zeit nach dem 01.11.2006 aufweisen würden als bei der Provisionsabrechnung berücksichtigt worden seien; konkret benennt er hierzu den Auftrag der Firma Z GmbH. Die Auftragssumme, welche bei Geschäften mit der Firma Z GmbH erzielt wurde und in dem Buchauszug im Einzelnen auf Seite 9 (= Bl. 123 d. A.) ausgewiesen ist, beläuft sich auf 122.500,00 EUR und stimmt genau mit jener Summe überein, welche in der Provisionsabrechnung vom 10.11.2006 auf Seite 2 (= Bl. 71 d. A.) von der Beklagten benannt wurde. Auch im Übrigen ist ein Widerspruch zwischen Buchauszug und Provisionsabrechnung nicht festzustellen, zumal sich die Summe der provisionspflichtigen Umsätze nach beiden Aufstellungen auf 3.388.384,00 EUR beläuft.
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b) Soweit der Kläger des Weiteren rügt, der erteilte Buchauszug sei auch deshalb grob fehlerhaft, weil für den Zeitraum vom April 2006 bis Dezember 2006 Umsätze, welche er mit den Firmen Y GmbH, V, S, P und N generiert habe, nicht enthalten sei, handelt es sich um Umsätze, für welche kein Provisionsanspruch besteht. Unstreitig wurden diese Umsätze von Vertragshändlern der Beklagten getätigt, wobei der Kläger für den Händlervertrieb nicht zuständig war. Die Beklagte hat hierzu nämlich vorgetragen, dass die Vertriebskanäle Händlervertrieb und Direktvertrieb im Unternehmen streng getrennt worden seien und der Kläger lediglich für den Direktvertrieb zuständig gewesen sei. Dem ist der Kläger nicht in substantiierter Weise entgegengetreten; insbesondere vermochte er auch während der mündlichen Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Kammervorsitzenden kein konkretes Beispiel zu benennen, in dessen Rahmen ihm für ein Händlervertriebsgeschäft in der Vergangenheit einmal Provision gewährt worden wäre.
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Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, dass in dem Buchauszug ein Umsatz der Firma K GmbH in Höhe von 67.500,00 nicht enthalten sei. Die Beklagte hat dies zugestanden und hieraus einen bislang nicht berücksichtigten Provisionsanspruch in Höhe von 573,62 € (67.000,00 € x 0,856 %) dem Kläger zugestanden.
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c) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe Umsätze mit Hochdruckkompressoren, Rotationsverdichtern und Air-Worx-Verträgen weder aus der Region Süd noch der Region Nord in den Buchauszug aufgenommen, lässt keinen schweren Mangel des Buchauszugs erkennen. Denn nach der schriftlichen Provisionsvereinbarung vom 21.06.2005 wurde unter Ziffer 2. lediglich ein Umsatzziel, bei dessen Erreichung Provisionen anfallen, für Maschinen und Zubehör der Produktgruppe "Stationäre Kompressoren" und für den Bezirk "Region Süd" vereinbart.
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Der Kläger beruft sich auch nicht zu Recht auf eine Erweiterung dieser Provisionsregelung durch eine mündliche Abmachung mit Herrn I; demnach sollte der Kläger ab Ende Oktober 2005 für den bundesweiten Vertrieb nicht mehr von stationären Kompressoren, sondern auch für Hochdruckkompressoren, Rotationsverdichter und Air-Worx-Verträge zuständig sein und für die hierbei erzielten Umsätze Provision erhalten. Diese von der Beklagte bestrittene mündliche Provisionsabmachung hat der Kläger nicht in hinreichend substantiierter Weise vorgetragen, sodass sie auch nicht als Grundlage für die Beurteilung der Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges taugt. Er hat nämlich insbesondere nicht Ort, Zeit und konkreten Inhalt der beiderseitigen Vertragserweiterungserklärungen dargelegt. Dahingehende Angaben waren aber erforderlich, zumal die schriftliche Provisionsvereinbarung vom 21.06.2005 den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass alle übrigen Bedingungen des schriftlichen Anstellungsvertrages unverändert bleiben. Der Anstellungsvertrag vom 23. Mai 2003 enthält aber die ausdrückliche Regelung, dass spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie eine einvernehmliche Aufhebung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen. Eine derartige Schriftformklausel kann zwar durch mündliche Vereinbarungen auch konkludent abgeändert werden. Jedoch ist in diesem Fall im Rechtsstreit von demjenigen, der sich auf eine solche Abänderung beruft, die anderslautende mündliche Vereinbarung konkret darzulegen. Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.
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Es ist zwar unstreitig, dass der Kläger für den bundesweiten Vertrieb der von ihm genannten Produkte zuständig war, dies bedeutet aber nicht automatisch, dass er insoweit einen Provisionsanspruch hat. Die provisionspflichtigen Geschäfte sind vielmehr in der Provisionsvereinbarung vom 21. Juni 2005 eindeutig und klar umschrieben. Der Kläger kann nicht davon ausgehen, dass Zuständigkeitserweiterungen auch zu einer Erweiterung der Provisionspflicht führen.
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Mithin kommt es nicht darauf an, ob Herr I aus Sicht des Klägers Geschäftsführer der Beklagten war oder lediglich ein angestellter Vertriebsleiter. Irrelevant ist auch die Frage, ob Herr I überhaupt über die notwendige Vollmacht verfügte, auf die vom Kläger behaupteten mündlichen Vereinbarungen für die Beklagte einzugehen.
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d) Auch die Rüge des Klägers, der erteilte Buchauszug enthalte nicht das jeweilige Auftragsdatum für die erzielten Umsätze, sondern lediglich das Rechnungsdatum, führt nicht zur Unbrauchbarkeit des Buchauszuges. Denn für die Provision des Klägers war nach der schriftlichen Provisionsvereinbarung vom 21.06.2005 entscheidend, welchen Umsatz er in seinem Vertragsgebiet tätigen konnte. Für die Entstehung eines Umsatzes ist aber nicht die Erteilung des Auftrages und damit das Auftragsdatum maßgeblich, sondern die Erteilung einer Rechnung, zumal erst dann ein Erlös von der Beklagten umgesetzt werden kann.
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e) Der Hinweis des Klägers, es sei ihm, mangels detaillierter Unterlagen nicht möglich, die Einzelumsätze seiner Vertriebsmitarbeiter für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.10.2006, zu überprüfen, begründet keinen schweren Mangel des erteilten Buchauszuges. Soweit der Kläger diese Abrechnungen zu Überprüfung seiner Provisionsansprüche benötigt, betrifft dies nicht den Inhalt eines Buchauszuges. Es kann sich allenfalls um Umstände handeln, hinsichtlich deren eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 87c Abs. 3 HGB besteht. Ein dahingehender Auskunftsanspruch wurde vom Kläger aber nicht geltend gemacht.
II.
- 63
Auch der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Abrechnung vom 10.11.2006 und des erneuten Buchauszugs an Eides statt zu versichern, ist unbegründet. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug um einen Rechtsanspruch, der gegenüber dem gesetzlich geregelten Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 87c Abs. 4 HGB) subsidiär ist. Weshalb das vorrangig zu verfolgende Einsichtsrecht dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Buchsachverständigen unzumutbar sein soll, ist nicht im Einzelnen dargelegt und daher auch nicht nachvollziehbar.
III.
- 64
Der gegenüber der begehrten Versicherung an Eides statt vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher durch ihn oder einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ist nicht begründet. Nach §§ 87c Abs. 4, 65 HGB kann der Handelsgehilfe verlangen, dass nach Wahl der Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Sachverständigen oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.
- 65
Im vorliegenden Fall wurde aber dem Kläger ein Buchauszug nicht verweigert; vielmehr ist dieser mit Schreiben vom 26.09.2007 durch die Beklagte erteilt worden. Es bestehen auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des erteilten Buchauszuges. Im Buchauszug nicht ausgewiesen ist zwar ein provisionspflichtiger Umsatz, den der Kläger bei der Firma K GmbH in Höhe von 67.500,00 EUR generiert hat, hierüber bestand aber kein Streit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung und die Provisionspflichtigkeit dieses Geschäftes unterliegt auch keinem Zweifel. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse des Klägers in diesem Zusammenhang für sich selbst oder einen beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen, eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu verlangen. Denn das Einsichtsrecht reicht nur soweit, wie die Einsicht zu Feststellung der (Un)Richtigkeit oder (Un)Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 33. Auflage, § 87c Randziffer 26). Da über das Fehlen des provisionspflichtigen Umsatzes bei der Firma K GmbH keinerlei Zweifel besteht, bedarf es auch nicht der vom Kläger geltend gemachten Bucheinsicht. Im Übrigen hat der Kläger keine weiteren Umsätze benennen können, die provisionspflichtig, aber nicht im erteilten Buchauszug oder in der Provisionsabrechnung bereits berücksichtigt worden wären.
IV.
- 66
Wenn der Kläger mit einem Leistungsantrag die Bezahlung von restlicher Provision, in Höhe von mindestens 26.577,80 EUR verlangt, ist die Klage unbegründet, da die Beklagte - wie vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, die Provisionsforderungen des Klägers zwischenzeitlich erfüllt hat.
- 67
1. Soweit dem Kläger ein in der bisherigen Provisionsabrechnung nicht ausdrücklich berücksichtigter Provisionsanspruch für den Umsatz mit der Firma K GmbH in Höhe von 67.000,00 EUR erwachsen ist, ergab sich hieraus ursprünglich eine Provisionsforderung in Höhe von 573,52 € brutto (67.000,00 € x 0,856 %; vgl. die Provisionsvereinbarung vom 21.06.2005). Dieser Provisionsanspruch ist aber durch die von der Beklagten während des Rechtsstreits erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus zuviel gezahlter Provision für einen Auftrag, den der Kläger mit der Firma F GmbH vermittelt hat (Umsatzvolumen 213.807,00 EUR) erloschen. Denn der Beklagten stand hier ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, zumal nach der vorliegenden schriftlichen Provisionsregelung Umsätze mit Hochdruckkompressoren nicht verprovisioniert werden. Unstreitig beruht der mit der Firma F erzielte Umsatz aber auf der Lieferung eines Hochdruckkompressors, sodass der Kläger ohne Rechtsgrund Provision in Höhe von 1.830,19 EUR erhalten hat. Durch die Aufrechnung mit dem hieraus resultierenden Bereicherungsanspruch ist der Provisionsanspruch des Klägers aus dem Geschäft mit der Firma K in Höhe von 573,52 EUR gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.
- 68
2. Wenn der Kläger im Übrigen einen restlichen Provisionsanspruch, ausgehend von den Angaben der Beklagten, in Höhe von 43.248,37 EUR brutto errechnet, beruht dies darauf, dass seiner Auffassung nach das schriftlich in der Provisionsvereinbarung geregelte Umsatzziel von 4,6 Millionen Euro, ab dem eine erhöhte Provision von 2,856 % zu leisten ist, zeitanteilig für den Zeitraum von sieben Monaten (01.04.2006 bis 31.10.2006) zu reduzieren ist. Dem folgt die Berufungskammer nicht, da das Umsatzziel ersichtlich auf ein ganzes Geschäftsjahr bezogen ist und nicht in einzelne, hieraus zu errechnenden Zeitabschnittsziele aufgespaltet werden kann. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend ausgeführt, worauf die Berufungskammer Bezug nimmt.
- 69
3. Auch soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe zu Unrecht monatliche Vorauszahlungen auf die Provision in Höhe von 1.762,00 EUR brutto berücksichtigt, schließt sich die Berufungskammer dem nicht an. In der schriftlichen Provisionsvereinbarung vom 21.06.2005 ist nämlich ausdrücklich vereinbart, dass auf den umsatzabhängigen Einkommensanteil eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 1.772,00 EUR brutto geleistet wird. Soweit der Kläger demgegenüber ausgeführt hat, er habe mit Herrn I vereinbart, dass mit Wirkung ab dem 01.04.2006 "der bisherige monatliche Abschlag auf die erfolgsabhängige Vertriebsprovision in Höhe von 1.762,00 EUR brutto pro Monat als fixes Grundgehalt gezahlt werden" solle, hat dies die Beklagte bestritten. Der Kläger hätte daher substantiiert ausführen müssen, wann, wo und mit welchem konkreten Erklärungsinhalten eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen wurde, welche nicht nur die schriftliche Provisionsvereinbarung vom 21.06.2005, sondern auch die Schriftformklausel aus dem Anstellungsvertrag vom 23.05.2003 abgelöst hat. Die dahingehenden substantiierten Darlegungen des Klägers wurden aber, trotz entsprechender Rüge der Gegenseite, nicht beigebracht. Mithin ist - wie vom Arbeitsgericht im Einzelnen und zutreffend weitergehend ausgeführt - die Provisionsforderung des Klägers durch Erfüllung erloschen.
- 70
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- VII ZR 147/22 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 87 2x
- §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- 5 Ca 292/07 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- § 87 c Abs. 3 AGB 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 65 4x
- HGB § 87c 6x
- HGB § 59 2x
- BGB § 387 Voraussetzungen 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x