Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 618/09

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, durch das Bundeseisenbahnvermögen über den 30.11.2005 hinaus monatliche Umlagen in Höhe von 7 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Klägers an die "Deutsche Rentenversicherung: K." (Zusatzversicherung Abteilung B) auf das dortige Konto des Klägers zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.100,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am … 1953 geborene Kläger arbeitet(e) seit dem 02.09.1968 in der Betriebsstätte, die vor der Bahnreform von der Deutschen Bundesbahn als "Ausbesserungswerk K." betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war damals u.a. der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV; gültig seit dem 01.11.1960) anwendbar. Nach näherer Maßgabe des § 30 Abs. 3 LTV ist ein Arbeiter, der eine Eisenbahnzeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, ordentlich unkündbar.

2

Gemäß § 26 des Bundesbahngesetzes (BBahnG vom 13.12.1951) führte die (damalige) Deutsche Bundesbahn für ihren Bereich durch die Bundesbahn-Versicherungsanstalt (als Sonderanstalt nach § 1360 RVO aF; später: Bahnversicherungsanstalt) auf den Gebieten

3

- der gesetzlichen Rentenversicherung (Abteilung A)

   sowie

- der Renten-Zusatzversicherung (Abteilung B; Zusatzversorgung) die Aufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.

4

Die Deutsche Bahn AG wurde am 05.01.1994 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 00000). Nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) vom 27.12.1993; gültig seit dem 01.01.1994) trat die Deutsche Bahn AG mit der Eintragung in das Handelsregister entsprechend der in der Liste nach § 14 Abs. 1 DBGrG aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG). Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft (DB AG) in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B wurden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG; vgl. zum Bundeseisenbahnvermögen die §§ 1 ff. des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) vom 27.12.1993; gültig ab dem 01.01.1994). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BEZNG wurde die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B (als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn) beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Ab dem 01.10.2005 erfolgte die Weiterführung der Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B durch die Deutsche Rentenversicherung K..

5

Im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform wurde die DB Cargo AG, entstanden durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG, am 01.06.1999 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Charlottenburg HRB 00000; Handelsregisterauszug = Hülle Bl. 130 d.A.). Am 22.07.1999 wurde die Bahntechnik K. GmbH, deren Gesellschaftsvertrag am 15.07.1999 abgeschlossen worden war, in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Kaiserslautern HRB 0000; Handelsregisterauszug = Hülle Bl. 129 d.A.).

6

Seit Anfang Januar 1994 fanden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers u.a. die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer Anwendung (ÜTV vom 23.12.1993). § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV - Kündigungsbeschränkungen - verweist auf den Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. Am 19.07.1999 schlossen die Bahntechnik K. GmbH (folgend: BTK) und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands den "Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs von der DB Cargo AG zur Bahntechnik K. GmbH übergegangen sind" (SicherungsTV BT KL vom 19.07.1999). § 6 - Kündigungsbeschränkungen - Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV BT KL lautet:

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"Für den Arbeitnehmer, für den vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs eine Kündigungsbeschränkung wirksam war, gilt die Kündigungsbeschränkung fort…".

8

Seit dem Sommer 1999 war die BTK Arbeitgeberin des Klägers (- zuvor war der Kläger bei der DB Cargo AG bzw. bei der DB AG beschäftigt gewesen). Unter dem 14.10.2005 befindet sich im Handelsregister HRB 0000 (die Bahntechnik K. GmbH betreffend) die Eintragung:

9

Die Gesellschaft ist aufgelöst.

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Im Anschluss an die Trilaterale Vereinbarung vom 27.03.2001 schlossen

11

- die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

- die Deutsche Bahn AG und

- die T. Gewerkschaft GdED (T.)

12

die Vereinbarung zur Fortführung der Zusatzversorgung für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn vom 16.09.2002. Hierauf (s. Bl. 104 f. d.A.) wird ebenso verwiesen wie auf § 148 Abs. 3 des Teils D der Bestimmungen der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung K. (folgend: Satzung). Diese Bestimmung lautet:

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Die Pflichtversicherung eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers und im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns bis zum 31.12.2008

a) endet

oder    

b) auf einen Dritten übergeht, der nicht an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden können,

wird unabhängig von § 147 bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls fortgeführt, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns besteht.

14

Mit Wirkung ab dem 06.06.2006 wurde der Kläger von der Süddeutschen R. Service GmbH (S.) eingestellt. Zuvor war er bis zum 05.06.2006 bei der P.-Gemeinnützige Arbeitsförderungsgesellschaft mbH (P.) beschäftigt gewesen. Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Wechsel des Klägers von der (in Liquidation gegangenen bzw. aufgelösten) B. zu der Transfergesellschaft P. war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK durch Aufhebungsvereinbarung beendet worden (s. dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2009 S. 3 [unter Ziffer 2.] = Bl. 29 d.A. nebst Anl. 2 = Schreiben der BTK vom 26.10.2005 = Bl. 36 f. d.A.). Den Zeitpunkt des Wechsels des Klägers von der BTK zur PGA hat der Kläger mit dem "01.01.2006" und die Beklagte mit dem "01.12.2005" angegeben (s. dazu zum einen S. 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 22.12.2008 = Bl. 7 d.A. und zum anderen S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.03.2009 =Bl. 30 d.A.).

15

Nach Ansicht des Bundeseisenbahnvermögens (vgl. deren Schreiben vom 13.09.2006, Bl. 20 f. d.A.) besteht die Renten-Zusatzversicherung für Arbeitnehmer wie den Kläger seit dem 01.12.2005 nur noch als beitragsfreie Versicherung. Umlagen an die Deutsche Rentenversicherung K. zahlt das Bundeseisenbahnvermögen nach dem 30.11.2005 für den Kläger nicht mehr. Demgegenüber beansprucht der Kläger die Fortführung der Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung Abteilung B.

16

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 71 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 10.09.2009 zugestellte Urteil vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - hat der Kläger am 12.10.2009 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 10.12.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. Verlängerungsbeschluss Bl. 94 d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2009 (Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.

17

Dort verweist der Kläger u.a. darauf, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Regelung durch die Ziffer 3 der Vereinbarung vom 16.09.2002 - sogenannte Berliner Erklärung - ergänzt hätten (- Ziffer 3 der Vereinbarung lautet u.a. wie folgt:

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"… Bund und DB AG sind darüber einig, dass die Fortführung der Pflichtversicherung bei Betriebsübergängen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht zusätzlich voraussetzt, dass die DB AG eine Restbeteiligung an dem aufnehmenden bzw. veräußerten Unternehmen behält…").

19

Der Kläger bringt vor, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob er auch nach Ausscheiden aus der BTK noch in einer ausgegliederten Gesellschaft beschäftigt worden sei. Unerheblich sei weiter, ob die DB AG an dem aufnehmenden bzw. veräußerten Unternehmen eine Restbeteiligung erhalten habe. Der Kläger verweist auf § 148 Abs. 3 der Anlage 7 der Satzung der (der DRV KBS). Der Kläger meint, dass diese Voraussetzungen bei ihm erfüllt gewesen seien, als er aus der BTK ausgeschieden sei. Die ohne sein Verschulden erfolgte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses habe im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns gelegen, denn der unstreitig von der DB AG zuletzt noch gehaltene Anteil von 19,91 Prozent an der BTK habe durch raschen Personalabbau geschont werden können. Das Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ergibt sich nach Ansicht des Klägers auch aus dem Schreiben der BTK vom 26.10.2005 (Bl. 36 ff. d.A.).

20

Soweit es um die Frage geht, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers Kündigungsschutz für den Kläger aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns bestand, verweist der Kläger auf § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV BT KL. Er macht geltend, dass der SicherungsTV BT KL insoweit keine eigenen, neuen Voraussetzungen aufstelle, sondern nur die Fortgeltung früherer Kündigungsbeschränkungen regele. Diese tarifliche Bestimmung werde deshalb inhaltlich erst verständlich, wenn man die Tarifbestimmung mit heranziehe, aus der sich die Kündigungsbeschränkung aus der Zeit vor dem Betriebsübergang ergebe, bzw. wenn man die vorangegangenen tariflichen Regelungen im DB-Konzern mit heranziehe. Im Übrigen folge schon aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung, dass eine frühere Regelung weiter Gültigkeit haben solle und keine neue Regelung habe geschaffen werden sollen. Wenn eine Kündigungsbeschränkung fortgelte - so argumentiert der Kläger weiter -, dann ergebe sie sich denknotwendig aus den Bestimmungen, die bereits vor Abschluss des SicherungsTV BT KL gegolten hätten. Dies seien die einschlägigen tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns gewesen.

21

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Bestimmungen des SicherungsTV BT KL selbst als tarifliche Vorschriften des DB AG-Konzerns anzusehen seien. Der Kläger verweist auf den Anteil der DB AG von zunächst 51 Prozent an der Bahntechnik K. GmbH, der dann schrittweise auf 19,91 Prozent reduziert worden ist. Durch diese maßgebliche finanzielle Beteiligung der DB AG habe die Bahntechnik K. GmbH zum DB AG-Konzern gehört, weil die DB AG über ihre Anteile maßgebenden Einfluss auf diese GmbH habe nehmen können. Deshalb ergebe sich der Kündigungsschutz des Klägers selbst dann aus tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns, wenn man dabei ausschließlich auf die Bestimmungen des SicherungsTV BT KL abstelle.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - abzuändern und

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den 30.11.2005 hinaus monatliche Zahlungen an die Rentenzusatzversicherung Abteilung B der Deutschen Rentenversicherung K. auf das Rentenkonto des Klägers in Höhe von 7 Prozent des Bruttoeinkommens des Klägers zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 20.01.2010 (Bl. 114 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte vertritt dort u.a. die Auffassung, dass die Fortführungsverpflichtung des DBGrG nicht zu Gunsten des Klägers oder anderer vergleichbarer Arbeitnehmer gegolten habe. Die Berufung verkenne - so argumentiert die Beklagte -, dass die Regelung nicht unbegrenzt fortwirken sollte. Vielmehr lasse sich aus der gesetzlichen Regelung ableiten, dass es sich nur um eine einmalige, quasi erststufige Übertragung handeln könne, - nicht etwa um einen späteren, weiter gestuften Übergang losgelöst von dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis mit der DB AG. Darüber hinaus seien nur solche Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als "Pflichtversicherungen" anzusehen seien, - woraus sich schon zwanglos ergebe, dass diejenigen Versicherungsverhältnisse auszuscheiden seien, die in diesem Zeitpunkt nicht Pflichtversicherungsverhältnisse im eigentlichen Sinne gewesen seien, sondern nur wie solche behandelt worden seien. Nichts anderes könne dann aber zu einem späteren Zeitpunkt gelten. Soweit es um die sogenannte Berliner Erklärung geht, bringt die Beklagte vor, dass in der dortigen Ziffer 3 eine Einigung mit dem Kläger oder der ihn vertretenden Gewerkschaft nicht genannt werde. Dessen ungeachtet verkenne der Kläger den Wortlaut der Ziffer 3 (der Berliner Erklärung). Zwischen "Haben" - ein in der Gegenwart liegender Vorgang - und "Behalten" - ein in die Zukunft gerichtetes Merkmal - liege schon aus rein zeitlichen Gründen ein erheblicher Unterschied. Die DB AG habe schon keine Beteiligung gehabt, - so dass es um die Frage, ob sie eine solche behalte, schon gar nicht gehen könne. Aus § 148 Abs. 3 der Satzung ergibt sich nach Ansicht der Beklagten, dass lediglich ein einmaliger Vorgang des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses betrachtet werde, nicht ein fortlaufender späterer zu einem beliebigen Zeitpunkt. Die Beklagte legt dar, dass die Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei der DB AG bestanden, mit der Ausgliederung zum 01.06.1999 gemäß § 613a BGB auf die BTK übergegangen seien. Insoweit - so macht die Beklagte geltend - könne das Schreiben der BTK vom 26.10.2005 nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse sei im Interesse der DB AG gewesen.

28

Kündigungsschutz "aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG Konzerns" im Sinne des § 148 Abs. 3 der Satzung habe nicht bestanden. Die Beklagte verweist auf § 9 Abs. 3 SicherungsTV BT KL. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV lasse sich nichts anderes herleiten. Dieser stelle eben schon insoweit neue Voraussetzungen auf, als er die "Fortgeltung" früherer Kündigungsbeschränkungen normiere. Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch ein Verweis auf andere Vorschriften eine eigenständige Regelung sei, die hier in § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV enthalten sei. Der Kläger verkenne, dass durch § 6 Abs. 1 gerade eine Regelung geschaffen worden sei. Ohne § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL wären die Kündigungsbeschränkungen schlicht weggefallen.

29

Die Beklagte bringt vor, dass die Ausgliederung der BTK zum 01.06.1999 aus dem Konzernunternehmen DB Cargo bei gleichzeitigem Verkauf von 49 Prozent der Geschäftsanteile an die Firma K. eine Ausgliederung aus der DB AG nach § 3 Abs. 3 DBGrG gewesen sei, womit die Maßgaben nach § 23 Satz 2 DBGrG erfüllt gewesen seien. Infolge dieser Ausgliederung habe die BTK nicht mehr zum DB AG-Konzern gehört. Nach § 23 DBGrG habe gemäß § 14 und § 21 DBGrG die Fortführung der Renten-Zusatzversicherung für die auf die ausgegliederte Gesellschaft BTK übergeleiteten Arbeitnehmer erfolgen können.

30

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet.

II.

32

1. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren ist im Hinblick auf die §§ 177a Abs. 1 und 181 Abs. 1 der Anlage 7 der Satzung sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 BEZNG entsprechend § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass es - hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten abzielt, durch das BEV für den Kläger als Versicherten Umlagen im Sinne der Satzung an die DRV K-B-S zu zahlen. Mit diesem Inhalt bezieht sich das Klagebegehren auf ein Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche Interesse ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls zu bejahen.

33

2. Die Klage ist begründet. Das BEV ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers über den 30.11.2005 hinaus monatliche Umlagen in Höhe von 7 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die DRV KBS zu zahlen.

34

a) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG, § 15 Abs. 1 und 6 BEZNG in Verbindung mit den §§ 148 Abs. 3, 177a und 181 der KBS-Satzung, - wobei im Rahmen der Anwendung dieser Vorschriften die im Anhang I der Satzung, dort Ziffer 2. ("Fortführung der Pflichtversicherung bei Betriebsübergängen und Veräußerung von Geschäftsanteilen des DB AG-Konzerns"), erwähnte Vereinbarung zur Fortführung der Zusatzversorgung für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn vom 16.09.2002 ("Berliner Erklärung") mit heranzuziehen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob die "Berliner Erklärung" eine zusätzliche (eigenständige) Anspruchsgrundlage i.S. eines Vertrages zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) darstellt. Die Beklagte bzw. das BEV ist nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des DBGrG und des BEZNG jedenfalls dann verpflichtet, die Pflichtversicherung des Klägers fortzuführen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der KBS-Satzung erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

35

b) Die Satzungsbestimmung des § 148 Abs. 3 ist im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 DBGrG auszulegen. Dort hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung zur Fortführung (also nicht nur zur statischen Bestandserhaltung) der Zusatzversorgung der (ehemaligen) Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn geschaffen. Von gesteigerter Bedeutung ist diese gesetzliche Fortführungsregelung für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1994 den kündigungsrechtlichen Status der Unkündbarkeit erreicht hatten (vgl. zu dieser Rechtsposition: BAG v. 16.02.1962 - 1 AZR 164/61 -: "unentziehbarer Rechtsstatus" und "… gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes durch ordentliche Kündigung für alle Zukunft gesichert …"). Gemäß § 20 Abs. 3 LTV war der Kläger damals ordentlich unkündbar. Der Kläger hatte zum 31.12.1993 einen zusatzversorgungsrechtlichen Besitzstand erreicht, der in der Literatur als beamtenrechtsähnlich bezeichnet wird (vgl. Finger, Kommentar zum Allgemeinen Eisenbahngesetz und Bundesbahngesetz - 1982 - BBahnG § 27 S. 176 bei 2. b): "… Ziel der Einrichtung [ Anm: gemeint ist die damalige Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B] ist es, nichtbeamteten Mitarbeitern der DB durch eine zusätzlich zur Rente aus den gesetzlichen Rentensicherungen gewährte betriebliche Zusatzrente eine beamtenrechtsähnliche Gesamtversorgung zu sichern…"; s. dazu auch FG Hamburg 04.10.1999 - II 209/97 -: "… Eine Zusatzversorgung, um diese hinsichtlich der Altersversorgung den überwiegend beschäftigten Beamten gleichzustellen …"). Dieser durch die Aufrechterhaltung der Unkündbarkeit verstärkte versorgungsrechtliche Besitzstand wurde bei der Einführung der Bahnreform gewahrt und fortgeführt. Die Sicherung dieses Besitzstandes der aus dem öffentlichen Dienst zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer war die politische Gegenleistung für die gesetzliche Überführung der Mitarbeiter in die neu gegründete DB AG (vgl. Meyer RdA 2001, 157 (162; bei e)). Dabei hat sich der Gesetzgeber in den damaligen öffentlich-rechtlichen Organisationsgesetzen, d.h. in den §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und 15 Abs. 1 BEZNG, ausdrücklich für eine fort- bzw. weiterführende Besitzstandswahrung entschieden. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DBGrG enthaltene Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig, denn er war bereits vor Inkrafttreten der 1. Stufe der Bahnreform in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B pflichtversichert (- auch bei den in der Abteilung B bestehenden Versicherungen handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um Pflichtversicherungen -). Nach der Bahnreform blieb und bleibt der Kläger hinsichtlich seiner Zusatzversorgung dort pflichtversichert. Die Verpflichtung des BEV zur Fortführung der Zusatzversorgung des Klägers ist unabhängig davon, ob der Kläger nach dem 30.11.2005 noch in einem Arbeitsverhältnis zur DB AG (oder zu einem anderen Unternehmen des DB-Konzerns) steht. Eine derartige arbeitsrechtliche Bindung an den DB-Konzern wird im Gesetzeswortlaut (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DBGrG) nicht verlangt. Auf S. 83 der Begründung des Gesetzentwurfs vom 23.03.1993 (BT-Drucks. 12/4609 (neu)) heißt es dazu, dass die "tarifvertraglich begründeten Anwartschaften der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung vom Übergang der Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen auf die Deutsche Bahn AG unberührt" bleiben. Der Gesetzgeber hat entschieden, die Rechte der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung aus den übrigen Rechtsfolgen des Betriebsübergangs "herauszunehmen" (vgl. S. 83 BT-Drucks. 12/4609) und derart verselbständigt fortzuführen. Damit sollte erkennbar dem besonderen bestands- und versorgungsrechtlichen Rechtsstatus der bereits langjährig bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigten Arbeiter Rechnung getragen werden. Der ordentlich unkündbare Kläger durfte deswegen bei Inkrafttreten der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und 15 Abs. 1 BEZNG darauf vertrauen, dass sich seine Betriebsrentenanwartschaft (Zusatzversicherung/Zusatzversorgung) über den 31.12.1993 hinaus bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiter entwickeln würde. Dieses Vertrauen des Klägers ist so lange rechtlich schutzwürdig, so lange er nicht selbst nach dem 31.12.1993 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt oder dem Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB gibt. Ausgerichtet an diesem Sinn und Zweck der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und 15 Abs. 1 BEZNG ist die Satzungsbestimmung des § 148 Abs. 3 auszulegen. Der sich daraus ergebende Fortführungsanspruch des Klägers ist unabhängig davon, wie oft die Betriebsstätte des früheren Bahn-Ausbesserungswerks Kaiserslautern Gegenstand von Betriebsinhaberwechseln (gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) oder ähnlichen Vorgängen ist. Eine Beschränkung auf eine nur einmalige bzw. erststufige Übertragung lässt sich weder dem Gesetz, noch der Satzung entnehmen.

36

c) Geht man mit der Beklagten davon aus, dass die Ausgliederung der BTK bereits im Frühjahr/Sommer 1999 (vgl. Berufungsbeantwortung vom 20.01.2010 S. 3 = Bl. 116 d.A.: "zum 01.06.1999") erfolgte und die BTK bereits damals nicht mehr zum DB AG-Konzern gehörte, hat der Kläger die besonderen Fortführungsvoraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Satzung bereits damals (im Frühjahr/Sommer 1999) erfüllt.

37

aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist dann nämlich schon im Frühjahr/Sommer 1999 auf einen Dritten im Sinne des § 148 Abs. 3 Buchstabe b) der Satzung übergegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die BTK an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt gewesen ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden können.

38

bb) Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe den damaligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses verschuldet, sind nicht ersichtlich. Damit erfolgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden des Klägers.

39

cc) Des Weiteren ist festzustellen, dass der seinerzeitige Übergang des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns erfolgte, - und zwar innerhalb des in der Satzung genannten Zeitraumes. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen Dritten stellt sich für den bisherigen Arbeitgeber (hier die DB AG bzw. die DB-C. AG) als Personalabbau dar. Dass ein derartiger Personalabbau nicht im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

40

dd) Schließlich bestand im Zeitpunkt des Ausscheidens (des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die BTK), soweit man auf den von der Beklagten am Ende der Berufungsbeantwortung genannten Zeitpunkt bzw. Zeitraum abstellt, für den Kläger (auch) Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns. Es ist insoweit - abgestellt auf den Zeitpunkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die BTK - unstreitig, dass der Kläger die tarifvertraglichen Kündigungsbeschränkungen des DB-Konzerns erfüllte. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 24.07.2009 (dort S. 1 = Bl. 65 d.A.) ausdrücklich als unbestritten bezeichnet. Kündigungsschutz stand dem Kläger damals zu aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV vom 23.12.1993 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 LTV. Tarifvertragspartei des ÜTV ist erkennbar ein Unternehmen des DB-Konzerns gewesen, - bei § 20 ÜTV handelt es sich somit um eine tarifliche Vorschrift des DB AG-Konzerns.

41

d) Der Fortführungsanspruch des Klägers gemäß § 148 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und § 15 Abs. 1 BEZNG ist aber auch dann zu bejahen, wenn das entscheidungserhebliche Ausscheiden (Beendigung oder Übergang des Arbeitsverhältnisses) erst zum 30.11./01.12.2005 bzw. zum 31.12.2005/01.01.2006 erfolgte.

42

Dabei kann der genaue Zeitpunkt des Ausscheidens (mit Ablauf des 30.11.2005 oder des 31.12.2005) dahingestellt bleiben.

43

aa) Soweit es um die negative Anspruchsvoraussetzung "ohne Verschulden" und die Anspruchsvoraussetzung "im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns" geht, kann auf die obigen Ausführungen (zu II. 2. c) bb) und cc)) verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Zumindest ist insoweit darauf abzustellen, dass die DB AG bzw. die DB-C. AG zuletzt noch einen Anteil von 19,91 Prozent an der BTK gehalten hat, der durch raschen Personalabbau geschont werden konnte. Letzteres hat der Kläger auf Seite 3 - unten - der Berufungsbegründung (= Bl. 101 d.A.) dargelegt, ohne dass die Beklagte diese Darlegung hinreichend substantiiert bestritten hätte (§ 138 Abs. 3 ZPO).

44

bb) Zum Zeitpunkt des Ausscheidens (30.11.2005 bzw. 31.12.2005) stand dem Kläger Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns zu. Um eine derartige Vorschrift handelt es sich nicht nur dann, wenn die DB AG selbst Tarifvertragspartner ist. Sinn und Zweck des § 148 Abs. 3 der Satzung rechtfertigen eine Auslegung dahingehend, dass es sich um eine tarifliche Vorschrift des DB AG-Konzerns auch dann handelt, wenn das den Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abschließende Unternehmen als dem DB-Konzern zugehörig anzusehen ist. Dies ist hier, abgestellt auf die Zeitpunkte des Abschlusses (19.07.1999) und des Inkrafttretens des SicherungsTV BT KL (gemäß § 9 am 01.08.1999), der Fall gewesen. Die Handelsregister-Eintragung der BTK, deren Gesellschaftsvertrag am 15.07.1999 abgeschlossen worden war, ist am 22.07.1999 erfolgt. Damals ist die BTK im Sinne des GmbH-Gesetzes entstanden. Der Geschäftsanteil der DB AG belief sich damals auf (zumindest) noch 51 Prozent. Damit war die DB AG mit Mehrheit an der BTK beteiligt. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Diese Vermutung kann vorliegend nicht als entkräftet angesehen werden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BTK damals (am 19.07./01.08.1999) nicht unter der einheitlichen Leitung des DB AG-Konzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG stand, sind nicht ersichtlich. Auch die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG ist vorliegend nicht als entkräftet anzusehen. Handelt es sich demgemäß bei dem SicherungsTV BT KL um eine tarifliche Vorschrift des DB AG-Konzerns, so vermittelte dieser Tarifvertrag dem Kläger (auch) Kündigungsschutz im Sinne des § 148 Abs. 3 der Satzung. Dies ergibt sich aus § 6 - Kündigungsbeschränkungen - Abs. 1 Satz 1 des SicherungsTV BT KL. § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV BT KL ordnet die Fortgeltung der zuvor gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV und § 30 Abs. 3 LTV gewährleisteten Kündigungsbeschränkung an. Dahingestellt bleiben kann, ob der Anteil der DB AG an der BTK im Zeitraum 19.07./01.08.1999 nicht sogar über 51 Prozent gelegen hat (- im Geschäftsbericht der DB AG für das Jahr 1999 heißt es insoweit auf Seite 29, dass die DB-C. AG Mitte des Jahres 1999 das Werk K. in die Bahntechnik K. GmbH … eingebracht und im Anschluss daran 49 Prozent der Anteile an die K.-G.-Bahntechnik Verwaltungsgesellschaft mbH, N., veräußert habe. Von einer zeitgleichen Veräußerung ist dort nicht die Rede; vgl. dazu weiter die Ausführungen in der Marktstudie "Instandhaltung von Schienenfahrzeugen", Auftraggeber: Ministerium für W. und M. pp. des Landes N.-W., wo auf Seite 10 die Rede davon ist, dass sich die DB AG von Anteilen (49 Prozent) des DB-Werkes [ Anm.: gemeint ist das Ausbesserungswerk K.] am Ende des Jahres 1999 getrennt habe und "neuer Juniorpartner" die K.-G.-Bahntechnik Verwaltungs GmbH sei; DB-Geschäftsbericht und Marktstudie sind jeweils im Internet einsehbar).

45

Unschädlich ist, dass die BTK irgendwann nach dem 01.08.1999 und vor dem 30.11.2005 ihre Eigenschaft als Konzernunternehmen des DB-Konzerns verloren hat. Dieser Umstand ändert unter Berücksichtigung der Ziffer 2. des Anhangs I - Satzungsergänzungen - der K-B-S-Satzung in Verbindung mit der Nr. 3 der Vereinbarung zur Fortführung der Zusatzversorgung für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn vom 16.09.2002 nichts daran, dass es sich bei dem SicherungsTV BT KL im Zeitpunkt des Abschlusses und des Inkrafttretens des Tarifvertrages um eine tarifliche Vorschrift im Sinne des § 148 Abs. 3 der Satzung gehandelt hat, die auch noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers (aus dem Arbeitsverhältnis mit der BTK), d.h. am 30.11.200 (bzw. am 31.12.2005) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar war.

46

cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die PGA und/oder die SRS (Süddeutsche R. Service GmbH) an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt sind, zu der Versicherungen übergeleitet werden können.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist von den Parteien nicht beanstandet worden. Da sich der Streitwert nicht verändert hat, war der vom Arbeitsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Betrag auch für das Berufungsverfahren als Streitwert festzusetzen.

48

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

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