Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 77/10

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2009, 6 Ca 984/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 457,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf € 8.295,32 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Trainervergütung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.10.2009 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

2

Der Kläger (geb. am … 1951) war seit dem 01.07.2007 bei dem Beklagten als Trainer der ersten Fußballmannschaft (mit A-Lizenz), die damals in der Oberliga spielte, beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Parteien hatten mündlich zunächst eine Vergütung in Höhe von monatlich € 654,00 netto vereinbart, die sich aus einer Übungsleiterpauschale von € 154,00, Aushilfslohn von € 380,00 und Reisekostenersatz von € 120,00 zusammensetzte. Diese Vergütung reduzierten die Parteien im Oktober 2007 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Beklagten einvernehmlich auf netto € 420,00 monatlich.

3

Der Kläger hat letztmals am 11.12.2007 gearbeitet. Am 20.01.2008, einem Sonntag, fand das erste Training nach der Winterpause und eine Mannschaftsbesprechung statt. Der Kläger ist an diesem Tag nicht erschienen. Ausweislich der erstmals im Rechtsstreit vorgelegten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 66-68 d.A.) war er vom 21.01. bis einschließlich 10.02.2008 erkrankt. Die Erstbescheinigung ist am 22.01.2008 ausgestellt worden.

4

Am 28.01.2008 wurden sowohl im Sportteil der X-Zeitung (Bl. 64 d.A.) als auch im Fußballmagazin W. (Bl. 65 d.A.) ein Artikel über den Beklagten veröffentlicht. In einem Artikel ist ausgeführt, dass der Kläger „seinen Hut nehmen“ müsse, weil ihn der Beklagte nicht mehr bezahlen könne. Für den Rest der Saison rechne der Präsident mit einer Sondergenehmigung für den Teamchef U. T., der nicht im Besitz des nötigen Trainerscheins sei. Auch im anderen Artikel ist nachzulesen, dass der Kläger „durchs Sieb“ gefallen sei, weil ihn der Beklagte - so wird der Präsident zitiert - nicht mehr bezahlen könne. Der Mittelfeldspieler S. R. solle zukünftig neben T. als Co-Trainer agieren.

5

Mit E-Mail vom 31.01.2008 (Bl. 20 d.A.) an den Präsidenten des Beklagten verlieh der Kläger seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass er über seine „Entlassung“ aus der Zeitung erfahren habe. In der Presse werde der Eindruck erweckt, dass er utopische Gehälter bezogen habe und für die finanzielle Situation des Vereins mitverantwortlich sei. Er erwarte eine Richtigstellung in der Presse und eine Mitteilung wie „die Regelung für den Rest der Saison aussehen“ solle.

6

Am 04.02.2008 traf der Kläger den damaligen 1. Vorsitzenden des Beklagten im Treppenhaus eines Krankenhauses in A-Stadt. Der Inhalt des Gesprächs, das die beiden bei dieser zufälligen Begegnung geführt haben, ist streitig. Der Kläger behauptet, er habe auf der Einhaltung seines Arbeitsvertrages bestanden und seine Tätigkeit angeboten.

7

Mit Anwaltschreiben vom 12.11.2008 (Bl. 21/22 d.A.) verlangte er die Auszahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ende der Saison am 30.06.2008. Mit Klageschrift vom 14.08.2009 machte er Gehälter bis August 2009 (20 Monate x € 654,00) geltend. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09. zum 31.10.2009 gekündigt hatte, begehrte er Zahlung bis Oktober 2009 (22 Monate x € 420,00).

8

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 9.240,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.12.2009 (dort Seite 2-5 = Bl. 87-90 d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 8.295,32 brutto (22 x € 377,06) zu zahlen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Zeit vom 20.01.2008 bis zum 10.02.2008 könne der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. In der Folgezeit habe sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden. Ein Arbeitsangebot des Klägers sei entbehrlich gewesen. Zwar habe der Beklagte nicht unmittelbar gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, dass er seine Dienste nicht länger benötige. Allerdings habe dessen 1. Vorsitzender dem W. und der Lokalzeitung ein Interview gegeben. Hier werde er wörtlich dahingehend zitiert, dass man den Kläger aus wirtschaftlichen Gründen nicht behalten könne und sein Kollege das Training der Lizenzspielerabteilung übernehme. Eine derartige Erklärung, die durch "nicht Boulevardblätter" verbreitet werde, sei aus Sicht des unbefangenen Lesers grundsätzlich authentisch. Der Kläger habe aufgrund dieser Presseveröffentlichung davon ausgehen dürfen, dass man seine Dienste nicht länger in Anspruch nehmen wolle. Der Sache nach sei dies einer Freistellung vergleichbar. Der Beklagte hätte auf die E-Mail des Klägers vom 31.01.2008 antworten und für klare Verhältnisse sorgen müssen, wenn er an seiner weiteren Arbeitsleistung interessiert gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 10 des Urteils (= Bl. 91-95 d.A.) Bezug genommen.

13

Gegen dieses Urteil, das ihm am 19.01.2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 18.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.04.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.04.2010 begründet.

14

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Arbeitsangebot des Klägers entbehrlich gewesen sei. Der Kläger sei der Mannschaftsbesprechung am 20.01.2008 unentschuldigt ferngeblieben. Es falle deshalb in seine Risikosphäre, wenn er durch unverbindliche und unzutreffende Äußerungen Dritter einen irrigen Eindruck über die Gesprächsinhalte erlangt habe. Ein Arbeitsangebot des Klägers sei nicht wegen der beiden Zeitungsartikel in der X-Zeitung und im W. entbehrlich gewesen. Sein 1. Vorsitzender habe bei der zufälligen Begegnung am 04.02.2008 erstmals von der Erkrankung des Klägers erfahren. Er habe dem Kläger erklärt, dass er sich nach seiner Genesung melden solle. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.04.2010 (Bl. 124-129 d. A.) Bezug genommen.

15

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2009, Az.: 6 Ca 984/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 02.06.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 139-144-d. A.). Ein tatsächliches Arbeitsangebot sei entbehrlich gewesen, nachdem der Vorstand des Beklagten deutlich gemacht habe, dass der Verein den Kläger nicht weiterbeschäftigen werde. Der Vorstand habe bereits in der Mannschaftsbesprechung vom 20.01.2008 zum Ausdruck gebracht, dass alle Spieler und auch die Trainer aus finanziellen Gründen mit sofortiger Wirkung freigestellt würden. Dies sei durch die Berichterstattung in der Presse bestätigt worden. Der 1. Vorsitzende sei wörtlich dahingehend zitiert worden, dass man ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht behalten könne. Aus den Presseartikeln werde auch deutlich, dass bereits am 28.01.2008 ein neuer Co-Trainer, nämlich S. R., benannt worden sei. Spätestens durch die Verpflichtung von S. R. habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass man unter keinen Umständen bereit gewesen sei, ihn weiter zu beschäftigen. Dem Beklagten sei deshalb zumutbar gewesen, auf seine E-Mail vom 31.01.2008 zu antworten und für klare Verhältnisse zu sorgen. In dem Gespräch am 04.02.2008 habe er die Thematik der weiteren Zusammenarbeit angesprochen und seine Tätigkeit angeboten. Der 1. Vorsitzende habe ihn nicht angewiesen, sich nach der Genesung wieder zu melden. Hierzu sei er auch nicht verpflichtet gewesen.

20

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

22

In der Sache hat die Berufung des Beklagten überwiegend Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern. Der Kläger kann vom Beklagten Vergütung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 10.02.2008 in Höhe von € 457,24 brutto nebst Prozesszinsen beanspruchen. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Für die weitere Zeit ohne Arbeitsleistung vom 11.02.2008 bis zum 31.10.2009 steht dem Kläger keine Vergütung zu.

23

1. In der Winterpause vom 01.01. bis zum 19.01.2008 hat der Kläger gemäß § 11 BUrlG Anspruch auf Urlaubsentgelt. Für die Zeit vom 21.01. bis zum 10.02.2008 kann er gemäß § 3 EntgFG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Der Kläger war in diesem Zeitraum unstreitig arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung hat er - wenn auch erst im vorliegenden Rechtsstreit - durch Vorlage von drei ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen.

24

Der Berechnung der Vergütungsfortzahlung für die Zeit vom 01.01. bis zum 10.02.2008 ist ein monatliches Arbeitsentgelt von € 342,93 brutto zugrunde zu legen. Die Parteien hatten ursprünglich eine monatliche Vergütung von € 654,00 vereinbart. In diesem Betrag war eine pauschale Fahrtkostenerstattung von € 120,00 enthalten. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 18,35 %. Aus der einvernehmlich auf € 420,00 monatlich reduzierten Vergütung des Klägers ist ein Fahrtkostenanteil von 18,35 % herauszurechnen. Dies entspricht einem Betrag von € 77,07 monatlich. Da der Kläger in der Zeit vom 01.01. bis zum 10.02.2008 nicht gearbeitet hat und ihm deshalb keine Fahrtkosten entstanden sind, beträgt die fortzuzahlende Vergütung für den Monat Januar 2008 € 342,93 und die anteilige Vergütung für den Monat Februar 2008 € 114,31 (bis zum 10.02.). Der Kläger kann mithin insgesamt die Zahlung von € 457,24 brutto beanspruchen.

25

Die zugesprochenen Prozesszinsen sind gemäß §§ 291, 288 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt.

26

2. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 11.02.2008 keinen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten trotz Nichtarbeit nach § 615 BGB. Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 11.02.2008 bis zum 31.10.2009 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht im Annahmeverzug.

27

Nach § 615 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach §§ 293 ff. BGB. Der Arbeitgeber gerät nach § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Der Arbeitnehmer muss sich zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten. Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 19/05 - NZA 2006, 435). Von der Entbehrlichkeit des Arbeitsangebots kann in einem ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden (BAG Urteil vom 27.08.2008 - 5 AZR 16/08 - NZA 2008, 1410, m.w.N.).

28

Im vorliegenden Fall war zur Begründung des Annahmeverzugs gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers nach seiner Genesung erforderlich. Der Kläger war bis einschließlich 10.02.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Danach hat er seine Arbeitsleistung als Fußballtrainer nicht tatsächlich angeboten. Es war ihm ohne weiteres zumutbar, sich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu den Trainingszeiten der ersten Mannschaft zum Fußballplatz zu begeben und dort seine geschuldete Arbeit als Trainer anzubieten.

29

Die Berufungskammer folgt nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers aufgrund der Zeitungsartikel im Magazin W. und im Sportteil der X-Zeitung am 28.01.2008 entbehrlich gewesen sei. Weshalb der Beklagte den Inhalt der Presseartikel gegen sich gelten lassen muss, erschließt sich nicht. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Authentizität von Erklärungen, die von „Nicht-Boulevardblättern“ verbreitet werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Vorstand des Beklagten hat die Zeitungsartikel weder geschrieben noch ist er presserechtlich für sie verantwortlich. Der Kläger konnte aus den Presseveröffentlichungen nicht den Schluss ziehen, der Vorstand des Beklagten habe sich den gesamten Inhalt zu Eigen gemacht und ihn gebilligt. An der Mannschaftsbesprechung vom 20.01.2008 und dem ersten Training nach der Winterpause hat der Kläger unentschuldigt nicht teilgenommen. Laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.01.2008 bestand die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 21.01.2008. Die Äußerungen des Vorstandes in der Mannschaftsbesprechung kannte der Kläger nur vom Hörensagen oder aus der Presse. Unmittelbare Erklärungen des Vorstandes gegenüber dem Kläger liegen nicht vor. Ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers war deshalb nicht entbehrlich.

30

Das Erfordernis eines tatsächlichen Angebotes (§ 294 BGB) entspricht der Gesetzeslage, wonach der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten muss. Ein wörtliches Arbeitsangebot des Klägers genügte nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob seine Behauptung zutrifft, er habe dem 1. Vorsitzenden des Beklagten am 04.02.2008 bei ihrer Zufallsbegegnung im Treppenhaus eines Krankenhauses seine Tätigkeit angeboten. Dies wäre auch deshalb unerheblich, weil der Kläger am 04.02.2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Mangels Leistungsfähigkeit konnte er seine Arbeit nicht anbieten.

31

Ein reales, tatsächliches Arbeitsangebot war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte auf die E-Mail des Klägers vom 31.01.2008 nicht reagiert hat. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts nicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf diese E-Mail zu antworten und für „klare Verhältnisse“ zu sorgen, um nicht in Annahmeverzug zu geraten.

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil der Anteil des Obsiegens im Umfang von € 457,24 verhältnismäßig geringfügig war. Die ursprüngliche Klageforderung belief sich auf € 13.080,00. Die zweitinstanzlichen Kosten sind verhältnismäßig zu teilen.

33

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

34

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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