Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 212/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 11. März 2010, Az.: 6 Ca 589/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31.07.2009 geendet hat.
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Die Beklagte stellt in ihrem Werk in Z. vornehmlich Mähdrescher her. Sie schloss mit dem Kläger (geb. am 02.11.1984, ledig) einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.01.2008 bis zum 15.08.2008 (Bl. 18-19 d.A.). Danach wurde der Kläger als Zusammenbauschlosser in der Abteilung 12 zu einem Entgelt nach Entgeltgruppe 1 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz eingestellt. Beide Parteien sind tarifgebunden.
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Die Parteien vereinbarten am 15.07.2008 die erste Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2008, am 04.12.2008 die zweite Verlängerung bis zum 31.03.2009 und am 16.02.2009 die dritte Verlängerung bis zum 31.07.2009 (Bl. 122 d.A.).
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Mit seiner am 31.07.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.07.2009 geltend. Außerdem verlangt er für den Fall des Obsiegens hilfsweise seine Weiterbeschäftigung und hilfsweise die Zahlung von Annahmeverzugslohn - zweitinstanzlich - für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.11.2009 (4 x € 2.902,40 brutto).
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Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und der Sachanträge in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2010 (dort Seite 3-6 = Bl. 65- 68 d.A.).
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.03.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 16.02.2009 vereinbarte Befristung zum 31.07.2009 sei wirksam. Es handele sich um die zulässige dritte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2009 eine höherwertigere Tätigkeit zugewiesen habe. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Folglich habe die Zuweisung der Tätigkeit des Punktschweißens ab 01.04.2009 keinen Einfluss auf die Befristungsdauer und unterliege auch nicht der Befristungskontrolle. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG vor, wenn man von einer Änderung der Vertragsbedingungen ab dem 01.04.2009 ausgehe, da lediglich die Befristung, also die Vertragsdauer, dem Schriftformerfordernis unterliege. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 11 des Urteils (= Bl. 69-73 d.A.) Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil, das ihm am 31.03.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.05.2010, der am 19.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
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Er trägt vor, er sei bis zum 31.03.2009 durchgehend mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach Entgeltgruppe 1 ERA als Zusammenbauschlosser in der Mähdrescherbody-Seitenwandmontage eingesetzt worden. Ab dem 01.04.2009 habe ihm die Beklagte per Direktionsrecht eine gänzlich andere Tätigkeit als Punktschweißer in der Seitenwandfertigung zugewiesen. Diese Tätigkeit sei wesentlich anspruchsvoller und mindestens nach Entgeltgruppe 3 ERA zu vergüten. Die Verbindungstechnik Schweißen sei wesentlich schwieriger und höherwertiger als Schrauben. Die Beklagte habe ab 01.04.2009 per Weisung unzulässig einseitig die ihm obliegenden Hauptleistungspflichten vollständig ausgetauscht. Er sei deshalb ab 01.04.2009 nicht mehr in dem befristeten Arbeitsvertrag vom 14.01.2008 beschäftigt worden, der Grundlage der drei Vertragsverlängerungen - zuletzt vom 16.02.2009 - gewesen sei, sondern in einem rechtlich völlig anders ausgestalteten Arbeitsverhältnis. Außer der Identität der Parteien habe ab 01.04.2009 keine gemeinsame Schnittmenge mit dem ursprünglich befristeten Arbeitsvertrag bestanden. Der Leistungsinhalt des Vertrages sei komplett ausgetauscht, somit sei gänzlich neu kontrahiert worden. Da eine Änderung der Hauptleistungspflichten nur einvernehmlich vertraglich oder einseitig durch Änderungskündigung erfolgen könne, und die Beklagte auch gewusst habe, dass sein Einsatz am Arbeitsplatz „Seitenwandschweißen“ nicht von ihrem Direktionsrecht gedeckt gewesen sei, führe §§ 126, 125, 140 BGB i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG zur Unwirksamkeit der mündlichen oder konkludent erfolgten befristeten Vertragsverlängerung.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.05.2010 (Bl. 108-117 d.A.) und vom 06.07.2010 (Bl. 150-151 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 589/09,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der am 16.02.2009 vereinbarten Befristung am 31.07.2009 beendet worden ist, im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zusammenbauschlosser weiter zu beschäftigen, im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.609,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2010 (Bl. 141-145 d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird. Sie trägt vor, der Kläger sei während der gesamten Beschäftigungszeit als Zusammenbauschlosser und nicht als Schweißer eingesetzt worden. Er sei auch ab dem 01.04.2009 in der Abteilung 12 (Chassismontage) eingesetzt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Zusammenbauschlosser habe er Teile mittels Punktschweißens zusammenbauen müssen. Diese Tätigkeit rechtfertige keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 ERA.
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Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.07.2010 (Bl. 152-155 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund Befristung am 31.07.2009 geendet hat. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:
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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die am 16.02.2009 vereinbarte Befristung zum 31.07.2009 wirksam ist. Bei ihr handelt es sich um die zulässige dritte Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/04 - NZA 2006, 154; BAG Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05 - NZA 2006, 605; jeweils m.w.N.).
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Vorliegend handelt es sich bei der Vereinbarung vom 16.02.2009 um die dritte Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger wurde durch Arbeitsvertrag vom 14.01.2008 befristet für die Zeit vom 14.01. bis zum 15.08.2008 als Zusammenbauschlosser eingestellt. Die Parteien haben die erste Verlängerung am 15.07.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2008, die zweite Verlängerung am 04.12.2008 für die Zeit bis zum 31.03.2009 und die dritte Verlängerung am 16.02.2009 für die Zeit bis zum 31.07.2009 vereinbart. Jede Verlängerung ist jeweils vor Ablauf der Laufzeit vereinbart worden. Durch die Verlängerungsverträge wurde nur die Vertragsdauer geändert, die übrigen Arbeitsbedingungen wurden beibehalten. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstbefristungsdauer von insgesamt zwei Jahren wurde nicht überschritten.
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist am 01.04.2009 kein neuer (unbefristeter) Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2009 eine Tätigkeit übertragen hat, die die Tätigkeitsmerkmale mindestens der Entgeltgruppe 3 ERA erfüllte, wie der Kläger meint. Auch wenn die tariflichen Niveaubeispiele keine verbindliche eingruppierungsrechtliche Relevanz haben (vgl. § 5 Abs. 6 ERA), sondern als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung dienen, fällt auf, dass für die Arbeitsaufgabe „Punktschweißen“ im Niveaubeispiel 08.06.01.11 eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 1 ERA erwähnt ist. Selbst wenn die Tätigkeit, die der Kläger ab dem 01.04.2009 ausgeübt hat, den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 3 ERA entsprochen haben sollte - wofür wenig spricht - ist zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.
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Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, angenommen, dass die Änderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis, nicht der Befristungskontrolle unterliegt. Eine Befristungskontrolle findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05; a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger eine geänderte Tätigkeit bereits auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrags vom 14.01.2008 zuweisen konnte. Denn in diesem Vertrag hatte sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten, dem Kläger auch eine andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und zumutbare Tätigkeit zu übertragen.
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Selbst wenn die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2009 eine höherwertigere Tätigkeit übertragen haben sollte, sind die Ausführungen des Klägers zur einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen kraft Direktionsrechts oder zur Notwendigkeit einer Änderungskündigung nicht nachvollziehbar. Mit der Übertragung der - aus seiner Sicht höherwertigeren - Aufgaben als solcher, war der Kläger offensichtlich einverstanden, denn er hat seine Tätigkeit widerspruchslos fortgesetzt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Bei der sachgrundlosen Befristung kommt eine derartige Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht (BAG 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).
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Entgegen der Ansicht des Klägers setzt eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässige Vertragsverlängerung nicht voraus, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrags während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert beibehalten werden. Der Begriff der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bezieht sich zwar ausschließlich auf die Laufzeit des Vertrags. Eine bloße Verlängerung lässt die übrigen Vertragsbestandteile unberührt. Das bedeutet aber nur, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung bestehende Vertragsinhalt - abgesehen von der Vertragsdauer - nicht geändert werden darf. Diese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung steht sowohl mit Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als auch mit der Systematik der Befristungskontrolle in Einklang. Der Schutz des Befristungskontrollrechts greift im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung ein. Während der Vertragslaufzeit eintretende Umstände sind für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen. Durch die Beschränkung mehrfacher sachgrundloser Befristungen auf Vertragsverlängerungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass der Arbeitnehmer durch das Angebot anderer - ggf. für ihn günstigerer - Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird. Dieser Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG greift nur bei Abschluss des Verlängerungsvertrags ein. Vereinbarungen über die Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags werden davon nicht erfasst. Dadurch werden die Vertragsbedingungen nur für die restliche Laufzeit des Vertrags und nicht in Verbindung mit einem weiteren befristeten Anschlussvertrag geändert. Allein die möglicherweise bei dem Arbeitnehmer bestehende Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der vom Arbeitgeber erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle nicht geschützt (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).
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Nach alledem hat das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2009 geendet.
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3. Die für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage gestellten Hilfsanträge auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn fallen nicht zur Entscheidung an.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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