Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 145/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.03.2010 - 10 Ca 2063/09 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für die Jahre 2007 und 2008 die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen kann.

2

Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1968 als Kfz-Mechaniker in A-Stadt beschäftigt. 2007 hat er durchschnittlich 2.316,17 EUR, 2008 durchschnittlich 2.346,61 EUR monatlich verdient. Im Jahr 2007 hat der Kläger insgesamt 30 Tage Urlaub tatsächlich genommen, im Jahr 2008 26 Urlaubstage.

3

Der unter dem Datum 29.08.2003 zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6. d. A. Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgende Regelung:

4

"§ 5 Arbeitsvergütung

        

Für die im Vertrag vorgesehene Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung EURO 14,02 je Stunde.

        

Etwaige Sonderzahlungen (jährliche Zuwendung, Urlaubsgeld, Gratifikationen u. a.) werden in jedem Einzelfall freiwillig gezahlt und führen nicht zur Begründung eines zukünftigen Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers.

        

Die Lohnzahlung wird jeweils fällig am ... und wird auf das Konto des Arbeitnehmers bei R. C-Stadt Konto Nr.: 0000, BLZ: 0000000 angewiesen.

        

§ 6 Urlaub

        

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 30 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr.

        

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen.

        

Die Firma gewährt freiwillig ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von EURO 50 % des Urlaubsentgeltes je Urlaubsjahr.

        

Während des Urlaubs ist dem Arbeitnehmer jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. Nimmt er dennoch während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit auf, so entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld. Bereits für die Urlaubszeit gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen….."

5

Dieser Arbeitsvertrag der Parteien ist von der Beklagten vorformuliert und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt worden.

6

Der Kläger hat für das Jahr 2007 einen Tagesverdienst von 102,28 EUR, für das Jahr 2008 von 108,31 EUR errechnet und verlangt streitgegenständlich für die Jahre 2007 und 2008 von der Beklagten die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von insgesamt 2.942,24 EUR.

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Der Kläger hat vorgetragen,

8

der im Arbeitsvertrag vorgesehene Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam. Deshalb habe er Anspruch auf Urlaubsgeld entsprechend Ziffer 6 des Arbeitsvertrages, wie von ihm errechnet.

9

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.942,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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der Freiwilligkeitsvorbehalt sei arbeitsvertraglich wirksam vereinbart worden. § 5 Satz 2 des Arbeitsvertrages stelle einen Obersatz für alle etwaigen Sonderzahlungen dar, die (beispielhaft) aufgeführt worden seien. Dazu gehöre auch das Urlaubsgeld. Die Regelung des § 6 Satz 3 des Arbeitsvertrages stehe unter diesem Obersatz; durch den Begriff "Freiwilligkeit" in § 6 Satz 3 des Arbeitsvertrages sei Bezug genommen worden auf § 5 Satz 2. Die arbeitsvertragliche Regelung sei ihrem objektiven Inhalt ebenso wie ihrer thematischen Stellung nach eindeutig und könne von einem verständigen und redlichen Vertragspartner auch nicht anders verstanden werden. Insbesondere stelle sie keine unbedingte Zusage eines Urlaubsgeldes mit nachgestellter Freiwilligkeitsregelung dar.

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Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 03.03.2010 - 10 Ca 2063/09 - verurteilt, an den Kläger 2.942,42 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsicht des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 51 bis 61 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 12.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 31.03.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 11.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

17

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei vorliegend nicht verletzt. Eine Widersprüchlichkeit der arbeitsvertraglichen Regelung, soweit streitgegenständlich, sei nicht gegeben. Eine durchschnittliche, verständige und redliche Person könne keinen Zweifel daran hegen, ob die versprochene Zahlung unter den Freiwilligkeitsvorbehalt falle oder ob er daneben einen Anspruch auf die Leistung erworben habe. Die hier maßgebliche Regelung sei unmissverständlich.

18

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.05.2010 (Bl. 79 bis 81 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 13.07.2010 (Bl. 90, 91 d. A.) Bezug genommen.

19

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.03.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der abgeschlossene Arbeitsvertrag verstoße in §§ 5, 6 gegen das Transparenzgebot. Aus der Formulierung "gewährt" ergebe sich, dass dem Kläger ein Geldanspruch zugesprochen werden solle; dies stehe im Widerspruch zur Verwendung des Wortes "freiwillig".

24

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.05.2010 (Bl. 88, 89 d. A.) Bezug genommen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2010.

Entscheidungsgründe

I.

27

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

28

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

29

Denn entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts kann der Kläger von der Beklagten nicht die streitgegenständliche Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2007 und 2008 verlangen.

30

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend, wovon beide Parteien ausgehen, allein die arbeitsvertragliche Regelung der §§ 5, 6 in Betracht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts am dort - eindeutig - enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt, der insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig ist, weil er gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.

31

Bei dem zwischen den Parteien abgeschossenen Arbeitsvertrag handelt es sich gemäß §§ 305, 310 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch davon gehen beide Parteien aus.

32

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt im typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Rechtskreise verstanden werden, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen und nicht des konkreten Vertragspartners ankommt. Dabei ist grundsätzlich vom Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dieser gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Das setzt aber voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse zulässt, von denen keines den klaren Vorzug verdient. Die nur entfernte Möglichkeit eines anderen Ergebnisses genügt zur Anwendbarkeit des § 305 c Abs. 2 BGB nicht. Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

33

Die Anwendung der zuletzt dargestellten Grundsätze hat das Arbeitsgericht auch zutreffend verneint. Denn die Regelungen in § 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sind für sich betrachtet ohne weiteres klar verständlich und eindeutig.

34

Allerdings, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie zueinander im Widerspruch stehen. Denn widersprüchliche Klauseln sind in sich nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot). Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung einer einzelnen Partei auch daraus ergeben, dass Klauseln zueinander in einem Widerspruch stehen. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung der bestehenden Rechte abgehalten wird. In dieser Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt dann die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

35

Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien in §§ 5 Satz 2, 6 Satz 3 wonach Sonderzuwendungen in das Ermessen der Beklagten gestellt werden, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist, folgt die Kammer nicht.

36

Vielmehr geht die Kammer mit dem BAG (30.07.2008, EzA § 307 BGB 2002, Nr. 38 = NZA 2008, 1173; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, S. 177) von Folgendem aus: Der Arbeitgeber kann bei laufenden Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für zukünftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Vorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Er ist deshalb auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt, in einer anderen Vertragsklausel im Widerspruch dazu aber regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, sondern diese freiwillig, jederzeit widerrufbar erfolgt. Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt ist widersprüchlich. Die Regelung ist dann insoweit unwirksam, als ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausgeschlossen ist (BAG 30.07.2008, a. a. O.).

37

Eine Widersprüchlichkeit im dargestellten Sinne ist vorliegend im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aber nicht gegeben. § 5 Abs. 2 stellt alle Sonderzahlungen, das Urlaubsgeld ist im Klammerzusatz eindeutig genannt, unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt mit der Maßgabe, dass ausdrücklich festgelegt ist, dass die jeweilige Zahlung nicht zur Begründung eines zukünftigen Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers führt. Allein aus der Verwendung des Wortes "gewährt" vor der Wiederholung des Wortes "freiwillig" in § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wird die Regelung aber nicht widersprüchlich. Im Gegenteil, § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bezeichnet das zusätzliche Urlaubsgeld nochmals, wie bereits zuvor in § 5 Abs. 2 als freiwillige Leistung. Das schließt jede Unklarheit über das Gewollte und jede Widersprüchlichkeit nach Auffassung der Kammer aus. Insbesondere bedurfte es auch in § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wegen der Bezugnahme und der systematischen Verbindung zu § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht eines nochmaligen Hinweises darauf, dass ein Rechtsanspruch in Zukunft ausgeschlossen sein sollte, denn dies ist in § 5 Abs. 2, sozusagen vor der Klammer, bereits ausdrücklich und eindeutig geregelt.

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Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

40

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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