Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 153/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.02.2010 - 9 Ca 1300/06 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 15. August 2010 monatliche Raten in Höhe von 135,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Daraufhin reichte der Kläger mit Datum vom 31.12.2009 ein ausgefülltes Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, in dem er angab, monatlich brutto 2.294,50 Euro zu verdienen.

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Hinsichtlich der monatlichen Belastungen gab er an, Unterhaltskosten in Höhe von 280 Euro für sein Kind zu haben, einen Mietzins in Höhe von 306 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 130 Euro monatlich zu entrichten, sowie monatlich 50 Euro für eine private Altersrente, 36,22 Euro für eine Unfallversicherung, 207,66 Euro für die Kfz-Versicherung, 80,33 Euro für eine Haftpflichtversicherung, 350 Euro auf einen privaten Kredit seines Vaters, 176 Euro auf einen privaten Kredit seiner Mutter, 31 Euro und 40 Euro auf Bausparverträge mit der LBS Rheinland-Pfalz und 165 Euro auf einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse zu zahlen.

5

Der Kläger legte neben anderen Belegen unter anderem eine Bestätigung seines Vaters mit Datum vom 20.03.2009 bei, in der dieser versicherte, sein Sohn zahle monatlich 350 Euro an ihn sowie eine gleich lautende Bestätigung seiner Mutter vom selben Tag mit der Versicherung, ihr Sohn zahle monatlich 176 Euro an sie. Zudem legte der Kläger eine Kopie des Haftpflichtvertrages vor, aus dem hervorgeht, dass der jährlich geschuldete Versicherungsbeitrag 80,33 Euro beträgt. Des Weiteren legte der Kläger die Kopie des Darlehensvertrages mit der Sparkasse vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Darlehensnehmer am 13.02.2009 ein Darlehen in Höhe von 18.000 Euro aufgenommen hatte, worauf nach dem Vertrag monatlich eine Rate von 230,- Euro zu zahlen ist. Die vorgelegte Kopie des Versicherungsscheines des Kfz des Klägers weist einen halbjährlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 207,16 Euro aus.

6

Auf Mahnung des Arbeitsgerichtes legte der Kläger zudem seine Verdienstabrechnung von Dezember 2009 vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger in diesem Monat brutto 3.816,37 Euro, bzw. im Jahr 42.216,96 Euro brutto verdient hatte. Netto hatte der Kläger in diesem Monat 2.375,94 Euro und im Jahr 25.233,23 Euro verdient. Nach Abzug des Beitrags zu einem Sparvertrag im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen ergab sich ein Betrag von 2.295,94 Euro was der von dem Kläger in dem vorgelegten Formular angegebenen Bruttoverdienstsumme entspricht.

7

Das Arbeitsgericht hat in der Folge gemahnt, die vorgelegten Belege könnten teilweise nicht anerkannt werden und den Kläger aufgefordert, die regelmäßige Tilgung der Darlehensschuld an die Eltern nachzuweisen. Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.02.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25.02.2010, aufgehoben. Die Aufhebungsentscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Kläger keine Belege über die regelmäßige Tilgung der Darlehensschulden bei seinen Eltern vorgelegt und überdies grob fahrlässig unwahre Angaben im Nachprüfungsverfahren gemacht habe. Berücksichtige man die unrichtigen Angaben hinsichtlich der Ausgaben des Klägers nicht, ergebe sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von 790,37 Euro, so dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch wegen der Regelung in § 115 Abs. 4 ZPO aufzuheben sei.

8

Mit am 22.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers hinsichtlich der Rückzahlung der Prozesskosten begründet. Bei den fehlerhaften Angaben habe es sich um Versehen gehandelt. Zudem sei die Rate in Höhe von 230,- Euro monatlich zur Rückzahlung des Darlehens über 18.000,- Euro bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden. Nachdem das Arbeitsgericht erneut Gelegenheit zur Vorlage von Belegen über die regelmäßige Tilgung der Darlehensschulden bei den Eltern gegeben hatte, erklärte der Kläger, tatsächlich nicht regelmäßig monatlich Raten in der vereinbarten Höhe an seine Eltern zu zahlen und legte einen Kontoauszug vor, nach dem zuletzt im September 2009 eine Überweisung in Höhe von 100,- Euro an die Mutter erfolgt war und zuvor im Juli und Juni 2009 je 50,- Euro, im Mai, März und Januar 2009 je 200,- Euro bzw. 250,- Euro an die Mutter gezahlt worden waren. Des Weiteren erklärte der Kläger, nicht regelmäßig so viel wie im Dezember 2009 zu verdienen und legte seine Verdienstabrechnungen für Mai bis August 2009 vor. Hierauf hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erläutern, warum er im Februar 2009 einen Kreditvertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung über insgesamt 23.259 Euro abgeschlossen hatte, ohne daraus die Prozesskosten zurückzuzahlen. Darauf erklärte der Kläger, die Kreditsumme für den Kauf eines PKW, auf den er beruflich angewiesen sei, benötigt zu haben. Zudem hat er von seinen Eltern ausgestellte Erklärungen über die Höhe der Darlehensschuld vorgelegt.

9

Nachdem weitere Belege nicht vorgelegt wurden, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem damit begründet, die Tilgungen der Darlehen der Eltern könnten nicht berücksichtigt werden, da sie zum einen nicht regelmäßig erfolgten und daher nicht anrechnungsfähig seien und zum anderen diesbezüglich nach Überzeugung des Gerichts absichtlich unwahre Behauptungen durch den Kläger aufgestellt worden seien. Hinsichtlich der Tilgungsleistungen auf den Kredit in Höhe von 18.000,- Euro könne weder eine Rate in Höhe von 230,- Euro noch eine Rate von 165,- Euro in Abzug gebracht werden, da der Kläger zum einen keinen Beleg für tatsächliche Tilgungsleistungen eingereicht habe und zum anderen die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Ratenhöhe zulasten des Klägers gingen. Auch habe der Kläger nicht ausreichend begründet, warum ein PKW im Gegenwert von ca. 18.000,- Euro habe angeschafft werden müssen. Weil der Kläger diese neue Kreditverpflichtung in Kenntnis der Rückzahlungspflicht eingegangen sei und die Prozesskosten nicht aus der Kreditsumme gezahlt habe, obwohl dies vorrangig vor dem Erwerb eines PKW der gehobenen Mittelklasse gewesen wäre, sei die Belastung durch den Kredit gegen über der Landeskasse nicht anzuerkennen. Schließlich sei auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht von einem niedrigeren Einkommen des Klägers als im Dezember 2009 erzielt auszugehen. Der Kläger habe außer der Abrechnung für Dezember 2009 keine aktuellen, sondern nur Abrechnungen für Mai bis August 2009 vorgelegt, denen der aktuelle Durchschnittsverdienst nicht zu entnehmen sei.

II.

10

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

11

In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nicht vollständig aufzuheben, sondern Ratenzahlungen anzuordnen. Dies ergibt die Prüfung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.

12

Es liegt kein Aufhebungsgrund nach § 124 ZPO vor. § 124 ZPO regelt die Gründe, aus denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden kann abschließend. Der Kläger hat keinen Aufhebungsgrund des hier einzig in Betracht kommenden § 124 Nr. 2 ZPO verwirklicht. Der in § 124 Nr. 2 ZPO genannte Tatbestand der absichtlichen oder grob nachlässigen unrichtigen Angabe über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur anwendbar auf Angaben, die vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nicht wie hier möglicherweise im Nachprüfungsverfahren gemacht wurden (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 124, Rn. 7). Auch hat der Kläger eine Erklärung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben, wenn er sie auch nicht vollständig belegt hat.

13

Dies kann jedoch nicht zu einer völligen Aufhebung der Prozesskostenhilfe, sondern gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO allenfalls zu einer Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen führen. Die vollständige Entziehung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist durch § 120 Abs. 4 ZPO nicht gedeckt (vgl Motzer in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 120, Rn. 20).

14

Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 135,- Euro zu zahlen.

15

Dies ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt der Beschwerdeführer derzeit über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.518,08 Euro bzw. 2.103,76 Euro netto. Diesen Betrag hat der Kläger nach dem in der vorgelegten Verdienstbescheinigung von Dezember 2009 ausgewiesenen Jahresbruttoverdienst bzw. Jahresnettoverdienst im vergangenen Kalenderjahr monatlich durchschnittlich verdient. Da der Kläger sonst keine aktuelle Verdienstbescheinigung vorgelegt hat, ist von seinem durchschnittlichen Monatsverdienst des letzten Kalenderjahres auszugehen (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 115, Rn. 12). Von diesem monatlichen Bruttoeinkommen sind gem. § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Lohnsteuer in Höhe von 659,63 Euro sowie für Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag von insgesamt 780,80 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO, in Höhe von 395,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO sowie der Freibetrag für das 1. Kind in Höhe von 276,- Euro in Abzug zu bringen. Darüber hinaus waren monatlichen Kosten für Miete in Höhe von 436,- Euro, Unterhaltskosten in Höhe von 280,- Euro, 71,- Euro für vermögenswirksame Leistungen in Form von Sparraten auf einen Bausparvertrag (vgl. insoweit Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 115, Rn. 12) sowie insgesamt 77,64 Euro für Versicherungsbeiträge abzuziehen.

16

Nicht berücksichtigungsfähig war die monatliche Belastung mit 50,- Euro für eine private Altersversicherung, da der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und die Prämie niedriger als der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. hierzu Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 115, Rn. 23). Nicht anerkannt und damit nicht berücksichtigt werden konnten auch die angegeben Tilgungsleistungen an die Eltern in Höhe von 350,- sowie 176,- Euro. Der Kläger konnte nicht belegen, dass er regelmäßig Raten in der vereinbarten und als monatliche Belastung angegebenen Höhe an die Eltern abführt. Als besondere Belastungen dürfen Schulden jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie getilgt werden, da sie nur dann effektive Belastungen für den Prozesskostenhilfeberechtigten darstellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.03.2004 – 2 Ta 60/04).

17

Ebenfalls nicht als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO anerkannt werden konnten Tilgungsleistung in Höhe von 230,- Euro auf den Kredit in Höhe von 18.000,- Euro (Kredit für Anschaffung eines PKW). Der Kläger hat in dem eingereichten Formular angegeben, er zahle hierauf 165,- Euro. Diese Erklärung hat er weder korrigiert, noch eine Tilgungsleistung in Höhe von 230,- Euro belegt.

18

Eine Tilgungsleistung in Höhe von 165,- Euro konnte ebenfalls nicht als besondere Belastung anerkannt werden. Nach Prozessbeginn mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss sich der Prozesskostenhilfeberechtigte auf eine Rückzahlung einstellen und darf nicht ohne Not Verbindlichkeiten eingehen, es sei denn, es handelt sich um lebensnotwendige Anschaffungen (vgl. Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115, Rn. 29). Finanzierungskosten für einen PKW können in letztere Kategorie fallen. Dass der Kredit in Höhe von 18.000,- Euro für die Anschaffung eines PKW der entsprechenden Preiskategorie als lebenswichtige Anschaffung benötigt wurde, hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht ausreichend dargetan. Er hat lediglich angegeben, er habe einen PKW der höheren Preisklasse benötigt, um Reparaturkosten zu vermeiden und sei berufsbedingt auf einen PKW angewiesen. Diese Angaben, die der Beschwerdeführer weder näher konkretisiert noch belegt hat, reichen nicht aus, um zu überprüfen, ob die Anschaffung eines PKW als lebensnotwendige Anschaffung zu sehen ist sowie ob die Anschaffung eines PKW einer höheren Preisklasse angemessen und damit berücksichtigungsfähig war (vgl. hierzu Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115, Rn. 29).

19

Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers von gerundet 362,- Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 135,- Euro monatlich anzusetzen ist.

20

Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

21

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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