Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 132/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.04.2010- 7 Ca 1709/08 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 155,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf geantwortet hatte, er sei nicht in der Lage, die Prozesskosten zu zahlen, forderte das Arbeitsgericht ihn auf, Belege für seine Einkommenssituation einzureichen. Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.04.2010, aufgehoben.

4

Mit am 07.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger angeboten, die Prozesskosten in Raten abzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat diesen Schriftsatz als sofortige Beschwerde gewertet und dem Kläger aufgegeben, das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und mit entsprechenden Belegen einzureichen. Da der Kläger dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Das Beschwerdegericht hat den Kläger aufgefordert, konkret bezeichnete Belege zu seiner Einkommenssituation vorzulegen. Hierauf hat der Kläger lediglich seinen Arbeitsvertrag, nach dem er ein Nettogehalt von monatlich 1.000,- Euro bezieht, vorgelegt, nicht aber die angeforderten Belege über die von ihm angegebenen monatlichen Belastungen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

7

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweisen Erfolg.

8

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben jedenfalls teilweise belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

9

Der Partei obliegt es nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung hat der Kläger vorliegend gegenüber dem Beschwerdegericht abgegeben. Es liegt dann gem. §118 Abs. 2 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, zur Überprüfung der Erklärung konkret bezeichnete Belege anzufordern. Allerdings ist die Partei nicht verpflichtet, das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO erneut auszufüllen. Eine pauschale Aufforderung, die Einkommensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen, geht über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinaus. Dieser Mangel einer zu weitreichenden Aufforderung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, indem dem Beschwerdeführer entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung seitens des Beschwerdegerichts aufgegeben wird, genau bezeichnete Belege einzureichen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.02.2010 - 1 Ta 22/10). Dies hat das Beschwerdegericht vorliegend getan, der Beschwerdeführer ist dem jedoch nur teilweise nachgekommen. Er hat seine Einnahmen in Höhe von 1.000,- Euro netto belegt, nicht jedoch seine Ausgaben. Folglich konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen monatlichen Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.

10

Die zu berücksichtigenden, von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 155,- Euro zu zahlen. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.000,- Euro. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO abzuziehen. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von 425,- Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 155,- Euro monatlich anzusetzen ist.

11

Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

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