Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 149/10

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010 - 10 Ca 1693/08 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 115,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Beklagten für die gegen ihn gerichtete Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Beklagten aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Der Beklagte hat daraufhin das Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und darin erklärt, er habe aus selbständiger Arbeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.200,- Euro. Für seine zwei Kinder zahle er monatlich je 150,- Euro Unterhalt, der von ihm monatlich zu leistende Mietzins und die Heizungs- und Nebenkosten betrügen insgesamt 600,- Euro und er zahle Raten von 50,- sowie von 100,- Euro auf Schulden ab. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten in der Folge aufgefordert, konkret bezeichnete Belege über seine angegebenen Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Nachdem der Beklagte dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.05.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 20.05.2010, aufgehoben.

4

Mit am Montag, den 21.06.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Auflage des Arbeitsgerichts, bestimmte Belege beizubringen, sei durch deren Übersendung erfüllt worden. Der Prozessbevollmächtigte übersandte die ihm vorliegenden Unterlagen des Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht: im Einzelnen eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31.03.2010, welche ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von 5.070,10 Euro ergab, eine Quittung über die Zahlung von Unterhalt in Höhe von insgesamt 300,- Euro für den Monat Juni 2010, eine vorläufige Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2009 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom 30.09.2009 und vom 31.12.2008, die jeweils negative Betriebsergebnisse auswiesen sowie zwei Seiten eines Mietvertrages, in dem der Beschwerdeführer als Vertragspartner genannt ist und aus dem sich ein Mietzins von 600,- Euro ergibt, der jedoch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben ist.

5

Das Arbeitsgericht hat daraufhin der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die angeforderten Belege nicht eingereicht. Nachgewiesen worden seien lediglich die Unterhaltskosten. Mit der Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die ein negatives Betriebsergebnis ausweisen, könnten Einnahmen in Höhe von 1.200,- Euro nicht belegt werden, es widerspreche zudem der Lebenserfahrung, dass man dauerhaft von negativem "Einkommen" leben könne. Die eingereichten Unterlagen ließen daher eine Überprüfung der Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu.

6

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vorgetragen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert, er lebe von familiärer Unterstützung. Die letzte eidesstattliche Versicherung habe er im April 2010 abgegeben.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Da das Fristende, der 20.06.2010, auf einen Sonntag fiel, endete die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. § 78 ArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 21.06.2010. Die sofortige Beschwerde ist daher insbesondere fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

8

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweisen Erfolg.

9

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Nachweise für die Angaben über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seine Angaben zumindest teilweise belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

10

Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach den vorgelegten Unterlagen ist der Beschwerdeführer mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 115,- Euro zu zahlen.

11

Danach verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.200,- Euro monatlich. Dies hat der Beschwerdeführer hinreichend belegt durch die Vorlage der vorläufigen Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2009. Da die Einkünfte des Beschwerdeführers als selbständig tätiger Landwirt schwanken können, kann von ihm nicht die gleiche präzise Darlegung seiner aktuellen Einkommensverhältnisse wie von einem Arbeitnehmer verlangt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 18.02.1992 - VI ZB 49/91). Die Vorlage eines Belegs für die Einkünfte des vorangegangenen Quartals war daher ausreichend, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers in den Monaten bis zur Antragsstellung entscheidend verbessert hatte. Da der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob und ggf. in welcher Höhe er auf dieses Einkommen Einkommenssteuer, Abgaben für Krankenversicherung und sonstige Sozialversicherungen zu zahlen hatte, konnten diese nach § 115 Abs. Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich vom Bruttoeinkommen abzuziehenden Beträge nicht ermittelt und damit nicht berücksichtigt werden. Hingegen waren Unterhaltskosten für die Kinder des Beschwerdeführers in Höhe von 300,- Euro monatlich zu berücksichtigen, deren Zahlung der Beschwerdeführer hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die von dem Beschwerdeführer angegebenen Belastungen durch Miet - und Mietnebenkosten sowie durch Darlehensverpflichtungen konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer diese nicht ausreichend belegt hat. Es waren daher von dem angegebenen Einkommen in Höhe von 1.200,- Euro ausgehend die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 180,- sowie nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO in Höhe von 395,- Euro in Abzug zu bringen, so dass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 325,- Euro verbleibt, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 115,- Euro monatlich anzusetzen ist.

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Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

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