Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 179/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.03.2010 - 1 Ca 3253/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
- 3
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16.04.2010, aufgehoben.
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Mit am 17.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde erhoben, diese jedoch nicht weiter begründet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde daher nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 16.05.2010, auf einen Sonntag fiel und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78 ArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am Montag, den 17.05.2010 endete.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 Ca 3253/08 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x