Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 215/10

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. September 2010 - 4 Ca 2627/09 - aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ludwigshafen verwiesen.

3. Die Beschwerde des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerden gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.

2

Der Kläger war bei der Firma D Textilfarben GmbH und & Co. Deutschland KG (im Folgenden: Firma D) beschäftigt. Die Firma D kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen.

3

Unter Datum vom 17.12.2008 wurde ein dreiseitiger Aufhebungs- und Anstellungsvertrag unter Beteiligung der Beklagten, einer Personalentwicklungsgesellschaft, geschlossen.

4

Aufhebungs- und Anstellungsvertrag            

(Dreiseitiger Vertrag)

        

zwischen

        

Herrn  

        

A.        

        

S        

A-Stadt - nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt -

        

und der

        

D          

        

G        

- nachfolgend ‚D“ genannt -

und der

        

C.        

        

L        

        

L          

        

vertreten durch den Geschäftsführer Dr. U

        

- nachfolgend „S. genannt -

        

wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

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1. Präambel            

        

1. D wird aus wirtschaftlichen Gründen einen Abbau von Arbeitsplätzen am Standort L durchführen.

        

2. Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen, haben D und der Gesamtbetriebsrat von D am 07.11.2008 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer sind die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auch bekannt, dass sein Arbeitsplatz betriebsbedingt wegfällt.

        

3. Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass D Transferkurzarbeit im Sinne des § 216b SGB III beantragt und dass dieses von der Arbeitsverwaltung genehmigt und gefördert wird.

        

4. S.. wird eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (“b“) innerhalb der S.. einrichten, deren Zweck darin besteht, für die Dauer von längstens 9 Monaten Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen ausschließlich für die betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen. S.. führt die im Sinne des § 216b SGB III.

6

Im Hinblick darauf schließen die Parteien folgende dreiseitige Vereinbarung:

7

II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit D    

        

1. In Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer und

        

D die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im Interessenausgleich und

        

Sozialplan vom 0711.2008 genannten betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum

        

30. Juni 2009.

        

2. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen Beendigung - insbesondere auf den darin liegenden Verzicht auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber - belehrt worden ist. Der Arbeitnehmer hatte auch Gelegenheit, sich über diese Folgen ausführlich beraten zu lassen.

8

Das Arbeitsverhältnis wird bis zum vereinbarten Beendigungsdatum ordnungsgemäß abgewickelt.

...

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III. Befristeter Anstellungsvertrag mit der S..

10

1. Gegenstand und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der S.            

        

a. Der Arbeitnehmer und die S.. schließen hiermit einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Beendigungsdatum automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

b. Grundlage für diesen Arbeitsvertrag ist die Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung des Arbeitnehmers. Neben der Aufnahme in die S.. umfassen diese Maßnahmen:

        

Erstellung eines Berufswege- und Qualifizierungsplanes

        

Unterstützung bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt

        

Betrieb eines Beratungsbüros

        

Initiierung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen

        

Initiierung und Vermittlung von betrieblichen Einarbeitungsprogrammen

        

(Praktika)

        

c. Der Arbeitnehmer kann zur Aufnahme eines Dauerarbeitsverhältnisses jederzeit mit einer Frist von 1 Werktag aus der S.. durch schriftliche Erklärung ausscheiden und somit das befristete Arbeitsverhältnis beenden. Dies gilt auch für die Zeit vor dem Eintritt in die S.

        

d. Unbeschadet davon kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

        

e. Dieser Arbeitsvertrag ist im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und S.. bis zur tatsächlichen Errichtung der b und bis zur Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes im Sinne des § 216b SGB III durch die Arbeitsverwaltung

        

aufschiebend bedingt, d. h. er entfaltet Gültigkeit in dem vorgenannten Umfang nur bei Errichtung der b und Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes. Im Falle, dass die aufschiebende Bedingung nicht eintritt, endet das Arbeitsverhältnis mit D nicht zu dem Beendigungszeitpunkt, sondern mit Ablauf der individuellen Kündigungsfrist. Abschnitt II dieser Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.

        

f. Bereits vor dem Eintritt in die b wird der Arbeitnehmer an einer Maßnahme zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, seiner Arbeitsmarktchancen und seines individuellen Qualifikationsbedarfs (sog. „Profiling“) teilnehmen.

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2. Vergütung            

        

a. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt, das sich aus Zahlungen der Agentur für Arbeit und aus Zahlungen von D zusammensetzt.

        

Die Agentur für Arbeit zahlt Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) gemäß § 216b SGB III in Höhe von 60 % bzw. 67 % (je nach dem, ob auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist) des bisherigen pauschalierten Nettoentgelts. Das pauschalierte Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge verminderte individuelle Bruttoarbeitsentgelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Transfer-Kug maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoentgelte fest. Dieses wird von D auf 80 % des Nettoentgelts aufgestockt („Aufstockungszahlung“).

        

Als Bezugsbasis für die Berechnung des monatlichen Nettoentgelts wurden nur die Entgeltbestandteile herangezogen, die förderfähig sind im Sinne des § 216b SGB III. Diese sind das monatliche fixe Bruttoentgelt (z. B. Tarifentgelt, AT-Entgelt, Persönlicher Besitzstand, Erschwerniszulage, Schichtzulage, Vorarbeiterzulage) sowie der Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung, soweit dieser monatlich ausbezahlt wird. Damit bleiben Einmalzahlungen, Entgelt für Mehrarbeit und sozialversicherungsfreie Zuschläge (z.B. Feiertags- und Sonntagszuschläge sowie Nachtzuschläge) bei der Berechnung der Bezugsbasis außer Betracht.

        

Grundlage für die Berechnungen der unter a. genannten Bezüge ist die von D übermittelte Gehaltszusammensetzung bestehend aus dem berechneten Bruttoarbeitsentgelt gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung „Durchführung einer Transfermaßnahme vom 0711 2008 in Höhe von

        

EUR 4.210,79            

        

Dieser Betrag erhöht sich um den berücksichtigungsfähigen Betrag der Tariferhöhung 2009.

        

Soweit sich das bisherige Nettoentgelt durch besondere Steuerfreibeträge etc. erhöht hat, die in die Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht einfließen, bleiben diese Beträge für die Berechnung der Aufstockungszahlung ebenfalls unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben insoweit auch zukünftige Lohnerhöhungen.

        

Das Transferkurzarbeitergeld sowie der Aufstockungsbetrag werden monatlich, nachträglich jeweils zum Monatsende, auf das vom Arbeitnehmer zu benennende Konto überwiesen.

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3. Arbeitszeit            

        

a. Grundsätzlich wird Kurzarbeit Null realisiert. Soweit während des Verlaufs dieses Arbeitsverhältnisses unter Pkt. III, 1 b. genannten Maßnahmen durchgeführt werden, gilt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine solche von 37,5 Stunden, bei Teilzeitmitarbeitern die zuvor mit ihnen bei D vereinbarte Arbeitszeit.

        

b. Nimmt der Arbeitnehmer im Rahmen der Transferkurzarbeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, so muss er die Unterrichtszeiten der jeweiligen Maßnahme einhalten, wie sie von der Agentur für Arbeit oder dem Veranstalter der Maßnahme festgelegt werden.

        

c. Die Lage der Arbeitszeit ergibt sich im Übrigen jeweils aus den Erfordernissen der aktiven Mitwirkungspflicht und wird dementsprechend durch S.. festgelegt.

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4. Urlaub            

        

a. Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen pro Jahr.

        

b. Die zeitliche Lage des Urlaubs ist mit der S.. abzustimmen.

        

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) je einen Tag Erholungsurlaub zu nehmen, sofern diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen.

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5. Freistellungen            

        

a. Freistellungen können im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten nach individueller Prüfung gewährt werden, soweit sie nicht zur Beeinträchtigung der Zahlung von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III führen. Freistellungen können insbesondere zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber gewährt werden. Damit sollen die Vermittlungsbemühungen unterstützt werden.

        

b. Der Arbeitnehmer muss vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten bzw. einer selbständigen Tätigkeit dies der S.. mitteilen. Voraussetzung für die Freistellung ist der Abschluss einer Ruhensvereinbarung mit der S.

        

c. Bei der Freistellung handelt es sich nicht um die Beendigung dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer kann während der gemäß Ziff. III, 1 a vereinbarten Laufzeit dieses Vertrages am Tag nach Beendigung des anderen Arbeitsverhältnisses in die b zu den Bedingungen dieses Vertrages zurückkehren. Während der Freistellung ruht das Beschäftigungsverhältnis mit der S.. Dies schließt die Ruhendstellung aller Leistungen, einschl. der Sozialversicherungsleistungen ein. Im Falle des Wiedereintritts während der Zeitdauer der Befristungsabrede leben die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wieder auf. Der Anspruch auf Rückkehr in die Transfergesellschaft besteht höchstens bis zum gemäß Ziff. III, 1 a vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses mit der S. Die Zeit der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wird auf die Verweildauer gern. Ziff. 111,1 a dieses Vertrages angerechnet.

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6. Nebentätigkeit            

Nebentätigkeiten sind nur in dem Umfang erlaubt, in dem sie nicht nach § 216b SGB III förderschächlich sind. Sie sind der S.. gegenüber anzeige- und berichtspflichtig. Der Arbeitnehmer muss den Verpflichtungen, die sich aus den jeweiligen Bestimmungen zur Nebentätigkeit beim Transferkurzarbeitergeld ergeben, in eigener Verantwortung nachkommen.

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7. Krankheit            

        

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die voraussichtliche Dauer gegenüber der S. sofort anzuzeigen, und bereits vom ersten Tage an mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Arzt zu belegen. Dem Arbeitnehmer ist in den ersten 6 Wochen einer Erkrankung das ihm zustehende Transferkurzarbeitgeld entsprechend Pkt. III, 2 dieses Vertrages fortzuzahlen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

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8. Datentransfer und -schutz            

        

Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt sich der Arbeitnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass die zur Entgeltabrechnung und die zur Feststellung des Bildungsstandes erforderlichen persönlichen Daten des Arbeitnehmers von D an die S.. übergeben werden. Ferner ist der Arbeitnehmer einverstanden, dass die vorgenannten Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der S. gespeichert und mittels Datenverarbeitung verarbeitet bzw. zu den genannten Zwecken an einen Dritten weitergegeben werden.

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9. Verpflichtungen des Arbeitnehmers            

        

a. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis mit der Transferkurzarbeit „Null“ (Null Stunden Arbeitszeit).

        

b. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Maßnahmen bei der Bundes-agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

        

c. Während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer an den angebotenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die von Seiten der Agentur für Arbeit oder S. vorgeschlagen werden, teilzunehmen. Er ist verpflichtet, an der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aktiv mitzuwirken und sich in ein anderes Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt vermitteln zu lassen. Im Rahmen der bestehenden Gesetze sowie der Möglichkeiten der S.. werden persönliche Wünsche hinsichtlich einer Fortbildung berücksichtigt.

        

Insbesondere verpflichtet sich der Arbeitnehmer, S. sämtliche Mitteilungen zu machen, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendig sind. Hierzu gehören neben den persönlichen Daten insbesondere auch Angaben über Nebentätigkeiten für andere Arbeitgeber oder für die Aufnahme einer selbstständigen entgeltlichen Tätigkeit. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass jede entgeltliche Tätigkeit gegenüber S. anzuzeigen ist und dass jede Form der entgeltlichen Tätigkeit Auswirkungen auf das Transfer-Kurzarbeitergeld haben kann.

        

d. In Anbetracht der Besonderheit des Arbeitsverhältnisses ist die aktive Mitwirkungspflicht zentraler Bestandteil dieses Anstellungsvertrage 5 Zuwiderhandlungen stellen eine grobe Verletzung des Arbeitsverhältnisses dar und können ganz oder zum Teil zum Wegfall von Zahlungen gern. Pkt. III, 2 dieses Vertrages führen, ggf. auch zur außerordentlichen Kündigung.

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10. Schlussbestimmungen            

        

a. Die Parteien stimmen darüber überein, dass der Anstellungsvertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass das mit D bestehende Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.

        

b. Der Arbeitnehmer ist darauf hingewiesen worden, dass, sofern er kein Arbeitsverhältnis mit der S. aufnimmt, der Abschluss dieses Vertrages zu einer Sperrzeit hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld führen kann. Dasselbe gilt auch, wenn die Verweildauer in der S. früher endet, als das Arbeitsverhältnis bei D durch die individuelle Kündigungsfrist enden würde.

        

c. Dieser dreiseitige Vertrag kommt nur zustande, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieses Vertrages diesen unterzeichnet an D, Personalabteilung, zurückgibt.

        

d. Der Arbeitnehmer ist darauf hingewiesen worden, dass verbindliche Auskünfte über die sozialrechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages ausschließlich die jeweiligen Sozialversicherungsträger erteilen.

        

e. Mit diesem dreiseitigen Vertrag wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und D und das befristete Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und S. abschließend geregelt. Weitere Absprachen bestehen nicht. Jede Änderung und Ergänzung dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

        

f. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

20

Im Juli 2009 leistete der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die Firma D, zur Deckung der in den Monaten Juli, August und September 2009 anfallenden Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld bzw. zur Deckung der anfallenden Remanenzkosten und der von der Beklagten abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge die erste Vorschusszahlung in Höhe von EUR 100.000,00 für ihre insgesamt 20 zur Beklagten übergetretenen Arbeitnehmer.

21

Mit Schreiben vom 23.09.2009 forderte die Beklagte die zweite Vorschussleistung für die Monate Oktober bis Dezember 2009 erfolglos an.

22

Am 28.09.2009 ordnete das Amtsgericht Frankfurt über das Vermögen der Firma D die vorläufige Verwaltung des Vermögens an und bestellte Herrn Rechtsanwalt Dr. L zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser teilte dem Geschäftsführer der Beklagten am 22.10.2009 mit, dass durch ihn keine weiteren Vorschusszahlungen mehr geleistet würden.

23

Mit 17 der insgesamt 20 betroffenen Beschäftigten führte der Geschäftsführer der Beklagten sodann eine Einigung zur Aufhebung der befristeten Verträge herbei. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden.

24

Mit Schreiben vom 30.10.2009, welches dem Kläger am darauf folgenden Tag zuging, kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis "aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist mit dem heutigen Tage".

25

Am 01.12.2009 wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma D eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt.

26

Der Kläger hat am 18.11.2009 Kündigungsschutzklage erhoben und klageerweiternd Annahmeverzugsansprüche von November 2009 bis März 2010 geltend gemacht.

27

Der Kläger trägt hat die Auffassung vertreten,

28

wie schon der Wortlaut des Vertrages zeige, sei das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Arbeitsbedingungen seien im Hinblick auf den Zweck der Beklagten lediglich modifiziert worden.

29

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.10.2009 nicht beendet worden ist, sondern fortbestanden hat bis zum 31.03.2010 und im Übrigen für die Anspruchsmonate bezifferte Zahlungsanträge gestellt.

30

Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem Vertragsverhältnis handele es sich um kein Arbeitsverhältnis.

31

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01. September 2010 - 4 Ca 2627/09 - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Parteien entgegen der Bezeichnung im Vertrag vom 17. Dezember 2008 kein Arbeitsverhältnis, sondern ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet hätten.

32

Auf die Begründung des Beschlusses (Seite 6- 10 d. Beschlusses = Bl. 173 - 177 d. A.) wird Bezug genommen.

33

Gegen den dem Kläger am 07. September 2010 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 21. September 2010 eingelegte Beschwerde.

34

Zugleich hat die Beklagte gegen den ihr am 08. September 2010 zugestellten Beschluss unter dem 15. September 2010 Beschwerde eingelegt.

35

Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung über den Rechtsweg durch Beschluss vom 04. November 2010 verbunden.

36

Die Beschwerde des Klägers wendet sich gegen die Einstufung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis und hält die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts für gegeben. In der Klageschrift sei ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen sei und der Kläger als technischer Angestellter beschäftigt würde. Auch das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - ausgeführt, dass für die Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit der in der Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt maßgeblich sei. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sei zu entnehmen, dass - er - der Kläger verpflichtet sei, wöchentlich 37,5 Stunden Arbeitsleistung zu erbringen. Er erfülle damit die Anforderungen an den Arbeitnehmerbegriff.

37

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage hätte bereits als unbegründet abgewiesen werden müssen. Im Übrigen käme es nicht darauf an, wie die Vertragsparteien ihr Vertragsverhältnis bezeichnet hätten, sondern darauf, ob es nach der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis sei oder nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet.

38

Zu den Einzelheiten der Beschwerdebegründungen und den entsprechenden Anträgen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02. November 2010 (Bl. 216 - 219 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 2010 (Bl. 186 - 190 d. A.) Bezug genommen. Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.

II.

39

Die form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 78 Satz 1, 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 ff. ZPO zulässig.

40

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet (hierzu unter 1), die des Klägers hingegen unbegründet (hierzu unter 2).

41

1. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten - für den Streitfall den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es liegt weder eine originär arbeitsrechtliche Streitigkeit, so die Auffassung des Klägers - vor, noch - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis, das die vorgenommene Verweisung an das Sozialgericht rechtfertigen könnte.

42

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich allein nach § 2 und § 3 a ArbGG. Die dortige Enumeration ist abschließend. Im Streitfall käme wegen der klagengegenständlichen Positionen nur eine Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG infrage. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "aus dem Arbeitsverhältnis" (lit. a.) oder "über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

43

Die dafür benötigten Merkmale, die das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat (S. 6 d. Beschlusses), liegen im Streitfall - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht vor. Zwar enthält der dreiseitige Vertrag vom 17. Dezember 2008 Leistungspflichten des Klägers, die bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden vorsehen (III 3. a.), die Verpflichtung zur Einhaltung der Unterrichtszeiten der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme (III 3. b), zur Lage der Arbeitszeit (III 3. c) und zur Verpflichtung der Teilnahme an angebotenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen; jedoch fehlt es an der für ein Arbeitsverhältnis typischen Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn". Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg in der Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 4 Sa 1258/06 - zutreffend festgestellt, indem es ausführt, die Bereitschaft zur Qualifizierung und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sei keine Arbeitsleistung, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein Transferkurzarbeit mit null Arbeitstunden voraussetze.

44

In diesem Zusammenhang wird vom Kläger übersehen, dass das Zustandekommen eines befristeten Vertrages nicht zwingend die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit begründet. Befristete Verträge sind dem allgemeinen Zivilrecht durchaus eigen; denn § 620 BGB regelt auch die Voraussetzungen für die Beendigung von Dienstverhältnissen. Bei selbständigen Dienstverträgen ist eine Befristung unproblematisch wirksam (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 2. Aufl., § 620 BGB Rz. 1, 8). Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2000 - 5 AZB 41/99 - ist im Übrigen nicht so zu verstehen, dass es für die Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit allein auf den in der Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt ankommt. Essenz dieser Entscheidung ist nämlich, von welchen Rechtssätzen der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge geprägt wird, wobei es Aufgabe der Gerichte ist, darüber zu entscheiden, ob und ggfls. welche Anspruchstatbestände aufgrund des ermittelten Sachverhaltes erfüllt sind. Die Auswahl der anzuwendenden Anspruchsgrundlage ist nicht Sache der klagenden oder der beklagten Partei. Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall ist der zwischen Privatrechtsubjekten geschlossene Aufhebungs- und Anstellungsvertrag (dreiseitiger Vertrag) vom 17. Dezember 2008. Dieser atypische Kombinationsvertrag wird von Privatrechtsubjekten getragen und spielt sich auf dieser Ebene ab. Keine der Parteien wird als Beliehener oder Verwaltungshelfer und damit auf öffentlichrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen. Die Rechtsbeziehungen sind rein privatrechtlicher Natur. Die Zahlungen an den Kläger - Aufstockung auf 80 % des bisherigen Nettogehalts durch den bisherigen Arbeitgeber und im Übrigen der Transfer von Kurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III, ist eine Frage der Finanzierung der Beklagten, die überwiegend auch auf privatrechtlicher Basis erfolgt. Die sozialrechtliche Leistung der Arbeitsagentur nimmt nur den geringeren Teil der verfolgten Vergütungsansprüche des Klägers ein.

45

Auch bezogen auf den Streitgegenstand der Kündigung vom 30. Oktober 2009 sind nicht zwingend die aufgezeigten Aufforderungen an die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben. § 626 BGB hat, wie sein Wortlaut zeigt, durchaus Relevanz für ein Dienstverhältnis und damit sogar eine originär privatrechtliche Präferenz. Der strittige dreiseitige Aufhebungs- und Anstellungsvertrag ist - wie oben ausgeführt - dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen.

46

Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass die Zuordnung des Arbeitsgerichts zum öffentlichen Recht nicht begründet ist. Bei einem Transfer in eine externe betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit wechselt zwar der Vertragspartner des Arbeitnehmers, weil an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers die fremde Beschäftigungsgesellschaft tritt (vgl. BAG Urteil vom 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 = BAGE 90, 266 ff.), der Wechsel geschieht jedoch auf der Basis einer rein privatrechtlichen Rechtsgrundlage und hat wegen der Teilfinanzierung über das Transferkurzarbeitergeld nur eine mittelbare Beziehung zum öffentlichen Recht.

47

Dies wird aus den, aus der Entscheidung des LAG Hamburg (Urteil v. 7.9.2005 - 5 Sa 41/05 -) entnommenen Ausführungen des Arbeitsgerichts selbst hinreichend deutlich. Ziel der Transfergesellschaften ist es, betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten zu organisieren, in denen das Transferkurzarbeitergeld nach § 216 b SGB III durchgeführt wird. Die Beantragung und Bewilligung von Kurzarbeit führt im Verhältnis des Klägers zum Träger dieser Maßnahme nicht zu einer rechtsqualitativen Änderung der eingegangenen Rechtsbeziehung (vgl. allg. zu Kurzarbeit: Erfk-Preis, 10. Aufl., BGB 230 § 611 Rz. 657 ff). Gleiches muss für das Transferkurzarbeitergeld nach § 216 b SGB III gelten.

48

2. Die Beschwerde des Klägers erweist sich als unbegründet. Das Beschwerdebegehren des Klägers - ausgelegt anhand der Beschwerdebegründung -, ist auf den Erhalt des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerichtet. Mit den Ausführungen unter 1. ist jedoch der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten eröffnet.

49

3. Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und eine Verweisung an das Amtsgericht Ludwigshafen vorzunehmen.

III.

50

Dem Kläger werden die durch ihn verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. (§ 97 ZPO entsprechend).

51

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Kläger beruht auf §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

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