Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 15/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Koblenz - (damalige) Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.03.2010 ein Arbeitsverhältnis. Nach näherer Maßgabe des Inhalts des Kündigungsschreibens vom 15.12.2009 stellte der Beklagte den Kläger mit Kündigungsausspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Das Urlaubs- bzw. Arbeitsentgelt für die Monate Januar, Februar und März 2010 zahlte der Beklagte dem Kläger nicht. Der Kläger ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Mit der - später durch den Schriftsatz vom 16.04.2010 (Bl. 9 d. A.) erweiterten - Klage vom 18.03.2010 beansprucht der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

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Das Arbeitsgericht bestimmte Termin zur Güteverhandlung auf den 29.04.2010 und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an (s. Terminsbestimmungs-verfügung Bl. 6 d.A.). Der Beklagte wurde (auch) persönlich geladen. Im Gütetermin erschien der persönlich geladene Beklagte nicht. Der für den Beklagten erschienene Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt K., erklärte, die Gehaltszahlungen seien nicht fällig, da es eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einem Wohnanhänger gebe, der im Eigentum des Beklagten stehe und dieses auf den Kläger übertragen wolle.

3

Nach der Feststellung, dass der Beklagte zum Termin unentschuldigt nicht erschienen sei, gab die Kammervorsitzende dem Beklagten Gelegenheit, sein unentschuldigtes Fernbleiben im Termin binnen 14 Tagen zu entschuldigen.

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In der - am Ende des Gütetermins erfolgten -Terminsbestimmung wurde der Rechtsstreit an die Kammer abgegeben. Dem Beklagten wurde die aus der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2010 - 5 Ca 556/10 - ersichtliche Auflage erteilt (s. dort S. 2 f. unter Ziffer 4. = Bl. 12 f. d.A.).

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Mit dem Beschluss vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - verhängte das Arbeitsgericht gegen den Beklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 29.04.2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR. Gegen den am 25.06.2010 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - legte der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 08.07.2010 am 08.07.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete das Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:

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Der Beschluss (vom 31.05.2010) sei rechtlich nicht begründbar. Die Feststellung, der im Termin anwesende Beklagtenvertreter könne nicht als aufklärungsfähige Person im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO angesehen werden, sei falsch. Es sei von dem Beklagtenvertreter für den Beklagten vorgetragen worden, dass die Klageforderung wegen einer Vereinbarung über einen Wohnanhänger nicht fällig sei. Ausweislich des Protokolls sei hierzu konkret vorgetragen worden, dass es sich um einen Wohnanhänger handele, der im Eigentum des Beklagten stehe und dieses auf den Kläger übertragen werden sollte. Der Beschluss sei somit rechtsfehlerhaft ergangen. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.07.2010 verwiesen.

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Der Beklagte beantragt,

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den Beschluss vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - aufzuheben.

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Der Kläger beantragt,

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die gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 31.05.2010 gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten vom 08.07.2010 kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 13.07.2010 (Bl. 37 f. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort wird u.a. sinngemäß erwähnt, dass sich der Terminsvertreter des Beklagten (im Gütetermin) ausdrücklich auf die Einrede, nicht Sachbearbeiter zu sein und auch deshalb zum Sachverhalt nicht Genaues sagen zu können, berufen habe.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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1. Die Beschwerde des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.

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2. Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung von § 51 Abs. 1 ArbGG, § 141 Abs. 3, § 380 Satz 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR gegen den Beklagten verhängt.

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Die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die persönliche Ladung des Beklagten zum Gütetermin sind jeweils rechtmäßig erfolgt. Die gesetzliche Bestimmung des § 54 Abs. 1 ArbGG schreibt dem Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts für die Güteverhandlung vor, dass der Vorsitzende zum Zweck der Güteverhandlung das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern hat. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorsitzende alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Zu derartigen Aufklärungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gehört insbesondere auch die informatorische Befragung der Parteien selbst gemäß § 141 ZPO. Aus diesem Grunde war es angezeigt und rechtlich zulässig, das persönliche Erscheinen des Beklagten zum Gütetermin anzuordnen. Zu diesem Termin ist der Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis darauf, dass sein persönliches Erscheinen angeordnet war, geladen worden. Das Ladungsformular (Terminsladung zum Termin vom 29.04.2010) vom 25.03.2010 enthält alle erforderlichen Hinweise und Belehrungen. Dadurch, dass der Beklagte den Gütetermin nicht selbst wahrgenommen hat, hat es der Beklagte verhindert, dass das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien selbst so umfassend erörtert werden konnte, wie das Gesetz dies vorsieht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; vgl. zum Inhalt und Umfang derartiger Erörterungen Schwab/Weth, 2. Auflage ArbGG § 54 Rz. 9 ff.; Germelmann/Matthes u.a., 7. Auflage ArbGG § 54 Rz. 22 f.). Zu einer solchen umfassenden Erörterung des Streitverhältnisses ist es ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2010 - 5 Ca 556/10 - in der Güteverhandlung vom 29.04.2010 gerade nicht gekommen.

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Ansprüche auf Arbeitsentgelt werden allmonatlich nach näherer Maßgabe des § 614 BGB (oder tariflicher Regelungen) fällig. Auch sind Ansprüche auf Arbeitsentgelt besonders gegen die Ausübung von Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechten geschützt (vgl. § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850a ff. ZPO). Ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, bestreitet aus seinem Arbeitseinkommen regelmäßig seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie. Der Arbeitnehmer ist deswegen auf die pünktliche Zahlung des Arbeitsentgelts angewiesen. Diesem Anliegen trägt das Gesetz in § 614 BGB und in § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften Rechnung. Daraus erhellt, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu Beginn der Güteverhandlung abgegebene Erklärung (- wie insbesondere: die Gehaltszahlungen seien nicht fällig -) nicht ausreichend war, um der Kammervorsitzenden die in § 54 Abs. 1 ArbGG vorgesehene umfassende Erörterung des Streitverhältnisses zu ermöglichen (- ganz abgesehen davon, dass sich aus dieser Erklärung nicht ergibt, weshalb der Beklagte dem Kläger das - mit der Klage ebenfalls begehrte - Arbeitszeugnis nicht erteilt hat).

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Demgemäß ist festzustellen, dass der Beklagte weder selbst zum Gütetermin erschienen ist, noch zur Verhandlung eine Person entsandt hat, die zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen in der Lage gewesen wäre. Der Beklagte hat dem Arbeitsgericht die Möglichkeit genommen, im unmittelbaren Rechtsgespräch mit den Parteien selbst alle entscheidungserheblichen und sonstigen Umstände (vgl. dazu Germelmann/Matthes u.a. 7. Auflage ArbGG § 54 Rz. 23) zu erörtern und dabei die Vor- und Nachteile einer gütlichen Einigung bzw. der Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung aufzuzeigen. Damit wurde der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien vereitelt. Demgemäß ist die Verhängung des Ordnungsgeldes weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Für eine etwaige Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

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3. Die sofortige Beschwerde ist deswegen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Ta 88/17
28. Dezember 2017
4 Ta 88/17 28. Dezember 2017

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