Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 190/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 16. Mai 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich mit ihrem am 19. Mai 2011 erhobenen Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr einer im Wesentlichen auf ein Schuldanerkenntnis und Schadensersatz gestützten Klage in Höhe von insgesamt 27.456,18 EUR.

2

Das Landgericht Trier hat mit Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 O 87/11 -, zu welchem die Klage ursprünglich erhoben war, den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Selbst wenn die Beklagte nach Aufdeckung ihres strafbaren Verhaltens unter Druck gesetzt worden sei, wären die in ihrem Geständnis abgegebenen und unterschriebenen Erklärungen verbindlich. Der Arbeitgeberin sei auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten. Diese sei gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus verpflichtet gewesen, die Beklagte auf etwaiges strafbares Verhalten hin zu überwachen bzw. zu beaufsichtigen. Die Klägerin habe gemäß der Einziehungsermächtigung vom 21. Oktober 2010 ihre Aktivlegitimation konkret dargetan und belegt. Soweit die Klägerin die Schäden der Arbeitgeberin der Beklagten in Höhe von 24.933,83 EUR ersetzt habe, seien die Ersatzansprüche gemäß § 86 VVG auf die jetzige Klägerin übergegangen. Für die Geltendmachung der weitergehenden Schäden greife die erteilte Einziehungsermächtigung.

3

Die Beschwerde beanstandet einen Lohneinbehalt in Höhe von 178,32 EUR. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte 1.464,08 EUR aus der Rechnung vom 18. Juni 2009 zu zahlen habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei zu bestreiten. Im Übrigen sei ein erhebliches Mitverschulden der Arbeitgeberin gegeben, da sie über mehr als 5 Jahre keine konkrete Überprüfung und Überwachung ihrer Mitarbeiter durchgeführt habe.

4

Das Arbeitsgericht, an welches der Rechtsstreit zwischenzeitlich verwiesen wurde, hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und zum Sachstand wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere der Nichtabhilfebeschluss vom 31. August 2011, Bezug genommen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden von der Beklagten keine weiteren Erklärungen mehr abgegeben.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher insgesamt zulässig (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

7

In der Sache selbst hat die Beschwerde doch k e i n e n Erfolg.

8

Das Landgericht Trier und im folgenden das Arbeitsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass der Beklagten keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des für sie tätigen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen war.

9

Die nach § 114 ZPO gesetzlich gebotene Voraussetzungen, nämlich hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverteidigung sind in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss nicht gegeben.

10

Die Beschwerdekammer teilte die Auffassung des Landgerichts Trier. Sie nimmt gemäß § 69 Abs.2 ArbGG entsprechend auf den diesbezüglich begründenden Beschluss Bezug, stellt dies fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab, zumal die Beklagte auf weitere Erklärungen im Beschwerdeverfahren verzichtet hat.

11

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

13

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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