Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 209/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 24.02.2011 - 5 Ca 587/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 12. Juli 2010 aus der Personalakte zu entfernen.
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Die Beklagte betreibt ein Wohnheim für behinderte Menschen. Der am ... März 1962 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten, zuletzt als Jugend- und Heimerzieher, beschäftigt. Er war bis Mai 2010 Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
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Am 13. August 2009 war er im Haus II des Wohnheims der Beklagten in O., zum Dienst eingeteilt. An diesem Tag hat er gemäß seinen Angaben im Zeiterfassungssystem seinen Dienst um 13.09 Uhr aufgenommen und um 22.03 Uhr beendet. Im Zeiterfassungssystem hat er für diesen Tag eine Pause in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.52 Uhr eingegeben (Monatsjournal für August 2009, Bl. 34 d. A.).
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Unter dem 27. August 2009 hatte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf erteilt, er habe sich am 13. August 2009 mit dem Betriebsratsmitglied A. H. getroffen und dabei über Betriebsratsthemen gesprochen. Mit Urteil vom 24. Juni 2010 (Az.: 5 Ca 876/09) hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern in der Pfalz - die Beklagte verurteilt, diese Abmahnung wieder aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil die Beklagte den vom Kläger (auch) bestrittenen Vorwurf, man habe über Betriebsratsthemen gesprochen, nicht habe nachweisen können.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 (Bl. 5, 6 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger für den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt erneut eine Abmahnung, in der nur der Vorwurf, man habe über Betriebsratsthemen gesprochen, nicht mehr erhalten ist. Die Abmahnung vom 12. Juli 210 lautet wie folgt:
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"Abmahnung
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Sehr geehrter Herr B.,
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Ihr nachfolgend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen:
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Am 13.08.2009 waren Sie im Haus II des K.-L.-Wohnheimes für den Zeitraum von 13.15 Uhr bis 22.00 Uhr zum Dienst eingeteilt.
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Laut Zeiterfassungssystem haben Sie an diesem Tag als Kommen 13.09 Uhr und als Gehen 22.03 Uhr eingegeben. Des Weiteren haben Sie in das Zeiterfassungssystem für den Zeitraum 19.15 Uhr bis einschließlich 19.52 Uhr eine Pause eingetragen.
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Eine weitere Pause an diesem Tag haben Sie in unser Zeiterfassungssystem nicht eingegeben.
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Gegen ca. 16.10 Uhr haben Sie das Haus II verlassen und sind um ca. 16.15 Uhr in der Außenwohngruppe J. in O. erschienen, wo Sie sich in der Zeit von 16.15 Uhr bis 16.45 Uhr aufgehalten haben. Sie haben sich um 16.15 Uhr mit einer Kollegin, Frau H., getroffen und mit dieser auf der Terrasse der Außenwohngruppe ein kurzes Gespräch geführt. Nach wenigen Minuten haben sowohl Sie als auch Frau H. die Terrasse verlassen und sich in das Mitarbeiterzimmer begeben. Die Tür zu diesem Zimmer wurde dann geschlossen.
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In diesem Zimmer haben Sie sich dann gemeinsam mit Frau H. bis einschließlich 16.45 Uhr aufgehalten.
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Danach haben sowohl Sie als auch Frau H. das Mitarbeiterzimmer verlassen. Sie haben dann auch das Haus der Außenwohngruppe in der J. verlassen.
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Sie haben an diesem Tag somit für einen Zeitraum von ca. 40 Minuten Ihren Dienst in Haus II nicht verrichtet. Für diesen Zeitraum haben Sie auch keinerlei Pause eingetragen. Tätigkeiten in der Außenwohngruppe haben Sie ebenfalls nicht durchgeführt. Hierfür wären Sie auch nicht zuständig gewesen. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie das Haus II an diesem Tage nicht verlassen hätten und sich auch nicht für eine kurze Zeit in der Außenwohngruppe aufgehalten und dort mit Frau H. gesprochen hätten.
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Somit haben Sie nach unserer Auffassung zumindest einen versuchten Arbeitszeitbetrug begangen, da Sie vorgegeben haben, in der Zeit von 16.10 Uhr bis 16.50 Uhr gearbeitet zu haben, obwohl Sie sich in dieser Zeit nicht an ihrem Arbeitsplatz bzw. im Haus II befunden haben.
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Hierfür mahnen wir Sie ausdrücklich ab.
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Sollten Sie in Zukunft ein gleich gelagertes oder ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen, werden wir Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich, fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen."
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Mit seiner am 22. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eingegangenen Klage hat der Kläger die Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte verlangt.
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Inzwischen hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers unter dem 22. Februar 2011 fristlos gekündigt. Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - ein Kündigungsschutzverfahren eingeleitet (Az.: 5 Ca 145/11), das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe sich am 13. August 2009 überhaupt nicht mit Frau A. H. getroffen und sei an diesem Tag nicht in der Außenwohngruppe in der J. gewesen. Aufgrund des unzutreffenden Abmahnungsvorwurfs sei die Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die ihm mit Datum 12. Juli 2010 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, der Kläger sei am 13. August 2009 gegen 16.15 Uhr in ihrer Außenwohngruppe in der J. in O. erschienen. Dort habe er sich mit seiner Kollegin, Frau H., getroffen und mit dieser auf der Terrasse der Außenwohngruppe ein Gespräch geführt. Nach wenigen Minuten hätten beide die Terrasse verlassen, um dann gemeinsam in das Mitarbeiterzimmer der Außenwohngruppe zu gehen. Beide hätten das Zimmer betreten und die Tür geschlossen. Nach ca. 1/2 Stunde hätten gegen 16.45 Uhr sowohl der Kläger als auch Frau H. das Mitarbeiterzimmer verlassen. Somit sei der Kläger ca. 45 Minuten nicht an seinem Arbeitsplatz im Hause II zugegen gewesen und habe keinerlei Tätigkeiten für sie durchgeführt. Durch seine Angaben im Zeiterfassungssystem habe er allerdings vorgespiegelt, er habe in dieser Zeit für sie gearbeitet.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., H., K. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25. November 2010 und 24. Februar 2011 verwiesen.
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Mit Urteil vom 24. Februar 2011 (Az.: 5 Ca 587/10) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die Entfernung der Abmahnung vom 12. Juli 2010 aus seiner Personalakte nicht verlangen könne, weil der in der Abmahnung erhobene Vorwurf zutreffe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger am 13. August 2009 ca. zwischen 16.15 Uhr und 16.45 Uhr in der Außenwohngruppe J. in O. aufgehalten und dort mit seiner Kollegin, Frau H., ein Gespräch geführt habe. Die Zeugin A. habe glaubhaft bestätigt, dass sich der Kläger an diesem Tag und zu dieser Zeit in der Außenwohngruppe aufgehalten habe. Diese habe den Geschehensablauf vom 13. August 2009 durch Angabe von Einzelheiten nachvollziehbar und plausibel geschildert. Dabei habe sie sich auf ihre Aktennotiz vom 13. August 2009 bezogen, die dann noch während der Beweisaufnahme aus den Unterlagen der Beklagten besorgt und zur Gerichtsakte gereicht worden sei. Es sei auszuschließen, dass die Zeugin den Vorfall frei erfunden und sich die Erstellung der Aktennotiz zurechtgelegt habe. Die Zeugin habe von sich aus darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zum Kläger nicht spannungsfrei sei, ohne dass dies im Rahmen der Beweisaufnahme im Einzelnen erforderlich gewesen wäre. Die Aussage selbst habe dabei keinen Belastungseifer oder sonst die Absicht erkennen lassen, den Kläger besonders zu belasten. Hierbei habe die Zeugin darauf verwiesen, dass sie ohne die Aufforderung von Herrn K. gar keinen Anlass gesehen hätte, die Aktennotiz vom 13. August 2009 zu fertigen und der Beklagten zuzuleiten. Es erscheine nicht plausibel, dass der zum Gegenstand der Abmahnung gemachte Vorwurf entweder durch die Beklagte oder die Zeugin A. erfunden worden sein solle. Weiterhin habe der Zeuge K. ausgesagt, dass er bei einem Telefongespräch an diesem Tag von der Zeugin A. darauf hingewiesen worden sei, dass sich der Kläger in der Außenwohngruppe aufhalte, woraufhin er Frau A. angewiesen habe, den zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerk anzufertigen. Diese Aussage des Zeugen K. decke sich in ihrem streitentscheidenden Tatsachenkern mit der Aussage der Zeugin A.. Der Zeuge K. habe zunächst ausgesagt, die Zeugin A. habe ihn angerufen. Erst auf Nachfrage habe er klargestellt, dass er sich nicht daran erinnern könne, wer wen angerufen habe. Diese Unsicherheit in einem nebensächlichen Detail zeige, dass die Aussage des Zeugen K. mit der Aussage der Zeugin A. im Vorfeld nicht abgestimmt worden sei. Den weiteren wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs habe der Zeuge K. genau so dargestellt wie die Zeugin A.. Entgegen der Aussage der Zeugin H. habe der Zeuge K. zudem erklärt, dass er am 13. August 2009 nicht mit Frau H. telefoniert habe, zumal es dafür keinen Grund gegeben hätte. Vielmehr sei es naheliegend, dass der Zeuge K. gemäß den Ausführungen der Zeugin A. diese selbst unmittelbar auf dem Diensthandy angerufen habe. Insgesamt habe der Zeuge K. einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht und sich unbefangen sowie offen auf die Fragestellung eingelassen. Der Zeuge K. habe auch einen plausiblen Grund dafür genannt, warum er die Zeugin A. zur Fertigung des Aktenvermerks angewiesen habe. Hierzu habe der Zeuge darauf verwiesen, dass die Betriebsräte verpflichtet seien, entsprechende Treffen und Gespräche mit der Hausleitung abzustimmen. Es sei gerichtsbekannt, dass es im Vorfeld immer wieder zu Differenzen über die Frage der Betriebsratstätigkeit gekommen sei. Demgegenüber habe das Gericht bei der Aussage der Zeugin H. den Eindruck gewonnen, dass deren Aussage zurechtgelegt worden sei. Die Zeugin H. habe zu Beginn ihrer Vernehmung sofort und kategorisch ausgeschlossen, dass der Kläger sich an diesem Tag in der Außenwohngruppe aufgehalten habe. Die weiteren Schilderungen der Zeugin zu diesem Tag seien dann auffällig abstrakt und ohne die Darstellung von Einzelheiten gewesen. Dabei hätte es nahegelegen, dass die Zeugin die von ihr angeblich so eindeutig erinnerten Geschehnisse vom 13. August 2009 (Kaffeetrinken etc.) durch die Angabe von tatsächlichen Einzelheiten dargestellt hätte. Das Fehlen solcher Einzelheiten sei auffällig gewesen, weil der Kläger in der Klageschrift unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 26. Januar 2010 sie selbst (wie üblich Kaffee getrunken und anschließend Einkaufslisten gefertigt, Wäsche sortiert etc.) angegeben habe, obwohl er seiner Darstellung nach von diesen aufgrund eigener Anschauung keine Kenntnis haben könnte. Auffällig sei dabei auch gewesen, dass die Zeugin betont habe, dass sie sich "eigentlich" dann nicht mit anderen Mitarbeitern treffen könne, weil zuviel zu tun sei. Diese Darstellung sei nicht glaubhaft, weil es gerade diese von der Zeugin dargestellte Arbeitssituation (Kaffeetrinken mit den Heimbewohnern) ohne weiteres zulasse, mit anderen Mitarbeitern ein geplantes oder ungeplantes Gespräch zu führen. Im Gegensatz zu dieser auffällig vagen Schilderung des Nachmittages des 13. August 2009 sei die Zeugin bei der Schilderung anderer Umstände deutlich konkreter geworden. Die Zeugin habe zu den zwei Gelegenheiten, an denen der Kläger nach dem 13. August 2009 ihrer Darstellung nach in die Außenwohngruppe gekommen sei, plastische und nachvollziehbare Einzelheiten dargestellt. Die auffällig vage Schilderung des Nachmittages des 13. August 2009 durch die Zeugin habe zudem in einem auffälligen Gegensatz dazu gestanden, dass diese sich ausgerechnet daran habe erinnern wollen, auf dem Parkplatz das Auto von Frau A. nicht gesehen zu haben. Es gebe keine Erklärung dafür, warum sich die Zeugin ausgerechnet noch daran erinnern sollte, ein Auto nicht gesehen zu haben. Auch sei nicht glaubwürdig, dass die Zeugin H. am 13. August 2009 die Zeugin A. erstmals kurz vor dem Abendessen in der Außenwohngruppe gesehen haben wolle, weil auch damit ein nebensächliches Detail beschrieben worden sei, bei dem es das Gericht für ausgeschlossen halte, dass sich die Zeugin ausgerechnet daran noch so deutlich erinnern wolle. Insgesamt habe die Zeugin während ihrer Befragung angespannt gewirkt und wiederholt sowie auffällig den Blickkontakt zum Kläger gesucht. Auch das habe beim Gericht den Eindruck begründet, dass die Zeugin darum bemüht gewesen sei, eine Aussage zu Gunsten des Klägers zu machen. Hierfür habe die Zeugin H. auch einen Grund gehabt, weil sie selbst wegen des gleichen Vorfalls eine Abmahnung erhalten habe. Außerdem sei sie genauso wie der Kläger an einer ganzen Reihe von Verfahren mit der Beklagten beteiligt. Der Zeuge S. habe erklärt, dass er sich nicht daran erinnere, ob sich der Kläger am 13. August 2009 in der Außenwohngruppe aufgehalten habe oder nicht. Danach stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gegenüber dem Kläger in der Abmahnung vom 12. Juli 2010 erhobene Vorwurf zutreffe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. Februar 2011 (Seiten 6 bis 13 = Bl. 111 bis 118 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 29. März 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 12. April 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei der Würdigung der Aussage der Zeugin A. wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen, die dazu geführt hätten, dass die Klage auf Basis dieser Aussage nicht hätte abgewiesen werden können. Zumindest hätte es einer erneuten Vernehmung der Zeugin A. bedurft, um die entstandenen Widersprüche aufzuklären. Das Arbeitsgericht hätte in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf den Inhalt der Korrekturmeldung der Zeugin A. für den 13. August 2009 eingehen müssen, was jedoch vollständig unterblieben sei. Die Angaben der Zeugin A. in der Korrekturmeldung würden in direktem Widerspruch zu ihrer Aussage stehen. Aus der Korrekturmeldung gehe hervor, dass sich Frau A. am 13. August 2009 erst um 17.01 Uhr an ihrem Dienst-PC eingeloggt habe. Diese Angabe in der Korrekturmeldung belege, dass die Zeugin A. aufgrund der Abholung von Frau L. und des Gesprächs in E. daran gehindert gewesen sei, sich am 13. August 2009 vor 17.00 Uhr an ihrem Dienst-PC einzuloggen. Im Rahmen ihrer Vernehmung habe die Zeugin selbst angegeben, dass ihr Dienst offiziell um 16.00 Uhr beginne. Als Nachweis für den pünktlichen Dienstantritt diene das Einloggen im Dienst-PC. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 04. April 2005 (Bl. 155 d. A.) lege die Beklagte großen Wert darauf, dass das Einloggen bei jedem Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes erfolge. Es sei nicht ersichtlich, warum sich die Zeugin A. am 13. August 2009 nicht entsprechend ihrer Verpflichtung unmittelbar an ihrem Dienst-PC eingeloggt habe. Falls die Zeugin tatsächlich mehr als eine Stunde vor dem Zeitpunkt des Einloggens am 13. August 2009 in Offenbach eingetroffen sei, hätte sie dies auf der Korrekturmeldung angeben müssen. Danach sei davon auszugehen, dass die Zeugin das Gebäude der Außenwohngruppe erst gegen 17.00 Uhr betreten habe und deshalb keine Angaben dazu machen könne, ob er sich in der Zeit von 16.15 Uhr bis 16.45 Uhr dort aufgehalten hätte. Im Hinblick auf die Korrekturmeldung der Zeugin A. wirke auch ihre Bezugnahme auf die Aktennotiz vom 13. August 2009 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keineswegs unbedingt authentisch. Vielmehr könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstellung der Aktennotiz zurechtgelegt worden sei. An der Aktennotiz falle zudem auf, dass dort nicht angegeben sei, ob Frau A. selbst seine Anwesenheit beobachtet oder aber diese Information von Dritten erhalten habe. Soweit die Zeugin selbst ihr Verhältnis zu ihm als nicht eben freundschaftlich bezeichnet habe, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass keine Absicht zu erkennen gewesen sei, ihn besonders zu belasten. Auch der Besuch in E. belege nicht, dass sich die Zeugin deshalb noch an die Einzelheiten des Geschehensablaufs richtig erinnert habe. Das Gericht habe insoweit nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich dies auch auf die Uhrzeit beziehe, an die sich die Zeugin nämlich ausweislich des Korrekturbeleges nicht richtig erinnert habe. Die Aussage des Zeugen K. sei bezüglich der konkreten Uhrzeiten ebenso unergiebig. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, dass es keinen vernünftigen Grund dafür gebe, dass der Zeuge K. bei Frau H. telefonisch hätte nachfragen sollen, ob Frau A. bereits eingetroffen sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Es sei häufig so, dass man zunächst versuche, einen Gesprächspartner über die Festnetznummer zu erreichen, zumal dies meist die kostengünstigere Variante sei. Soweit das Gericht davon ausgegangen sei, die Zeugin H. habe die in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2010 angegebenen Einzelheiten benennen müssen, um glaubwürdig zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr sei dies ein Beleg dafür, dass die Aussage eben nicht abgesprochen worden sei. Dass die Zeugin bezüglich zweier Gelegenheiten, an denen er nach dem 13. August 2009 in die Außenwohngruppe gekommen sei, nähere Einzelheiten dargestellt habe, folge unschwer daraus, dass man natürlich zu einem Vorgang bei Anwesenheit einer bestimmten Person näher über diese und ihr Verhalten berichten könne, als wenn eine Person überhaupt nicht anwesend sei. Die Angabe der Zeugin H., Frau A. am 13. August 2009 erst kurz vor dem üblicherweise um 18.00 Uhr beginnenden Abendessen in der Außenwohngruppe gesehen zu haben, passe schließlich dazu, dass sich Frau A. ausweislich des vorgelegten Korrekturbelegs erst um 17.01 Uhr an ihrem Dienst-PC eingeloggt habe. Der Umstand, dass die Zeugin wegen des gleichen Vorfalls ebenfalls eine Abmahnung erhalten habe, möge dazu führen, dass sie bei ihrer Befragung angespannt gewesen sei. Deshalb könne ihr aber nicht unterstellt werden, sie habe sich ihre Aussage zurechtgelegt. Danach seien dem Arbeitsgericht bei der Feststellung erforderlicher Tatsachen und bei seiner Beweiswürdigung Fehler unterlaufen, so dass das Urteil keinen Bestand haben könne. Im Übrigen sei der vorliegende Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - unter dem Aktenzeichen 5 Ca 145/11 anhängigen Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen. Im Hinblick darauf, dass nicht rechtskräftig feststehe, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien derzeit überhaupt noch bestehe, könne auch kein Urteil über die Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung ergehen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 24. Februar 2011 - 5 Ca 587/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 12. Juli 2010 aus seiner Personalakte zu entfernen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe keine wesentlichen Tatsachen außer Acht gelassen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Nachdem die Zeugin A. am 13. August 2009 gegen 15.10 Uhr das Haus R. in E. mit der Bewohnerin S. L. wieder verlassen und die Bewohnerin zurück in die Pf.klinik nach K. (Ankunft gegen 15.30 Uhr/15.35 Uhr) gefahren habe, sei diese kurz nach 16.00 Uhr in der Außenwohngruppe in O. angekommen. Die Korrekturmeldung sei nicht geeignet, die Anwesenheit der Zeugin A. ab kurz nach 16.00 Uhr in ihrer Außenwohngruppe in Offenbach zu widerlegen. Bis zu ihrer Ankunft in der Außenwohngruppe habe die Zeugin A. keine Gelegenheit gehabt, sich überhaupt einzuloggen und ihren Dienstbeginn registrieren zu lassen. Dass sie sich nicht gleich unmittelbar nach Ankunft in der Außenwohngruppe an ihrem Dienstcomputer eingeloggt habe, sei im Hinblick darauf ohne Bedeutung. Gemäß der Schilderung der Zeugin A. und des Zeugen K. habe zwischen diesen am 13. August 2009 gegen 16.15 Uhr ein Telefonat stattgefunden, so dass sich deshalb der Einlogg-Vorgang der Zeugin A. verzögert haben könnte. Die grundsätzliche Verpflichtung für ihre Mitarbeiter, sich bei Betreten des Dienstgebäudes einzuloggen, sei kein Beweis dafür, dass die Zeugin A. nicht bereits kurz nach 16.00 Uhr in der Außenwohngruppe eingetroffen sei. Das unmittelbare Betätigen des Zeiterfassungsterminals werde immer wieder von den Mitarbeitern vergessen oder unterbleibe aus sonstigen Gründen. Ein Beweiswert für den tatsächlichen Dienstbeginn komme dem Einlogg-Vorgang nicht zu. Auch habe es im Falle der Zeugin A. für den 13. August 2009 ohnehin einer Korrekturmeldung bedurft, weil ihr Dienst bereits um 14.00 Uhr begonnen habe und zu diesem Zeitpunkt auch keine Möglichkeit zum Betätigen des Zeitterminals bestanden habe. Es könne daher keine Rolle spielen, zu welcher Zeit sich die Zeugin A. nun tatsächlich eingeloggt habe. Die ausführliche und in aller Gründlichkeit dargestellte Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts lasse keinen Fehler erkennen. Die Abmahnung des Klägers vom 12. Juli 2010 sei daher zu Recht erfolgt.
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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
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Entgegen der im Termin vom 25. Oktober 2011 geäußerten Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unerheblich, dass im Briefkopf der Berufungsschrift vom 12. April 2011 nur der Sachbearbeiter (Rechtssekretär T. H.) und nicht zusätzlich auch derjenige Rechtssekretär aufgeführt ist, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat (Rechtssekretär H.-D. H.). Ausweislich der im Original vorgelegten Vollmacht vom 12. April 2011 (Bl. 203 d.A.) hat der Kläger die DGB (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 ArbGG), handelnd durch ihre Rechtssekretäre als mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter (§ 11 Abs. 2 S. 3 ArbGG), darunter auch der namentlich aufgeführte Rechtssekretär H.-D. H., für das vorliegende Berufungsverfahren bevollmächtigt.
II.
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Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 12. Juli 2010 ist gerechtfertigt.
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1. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht der in der Abmahnung bezeichnete Sachverhalt zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest.
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a) Die Zeugin A. hat bei ihrer erst- und zweitinstanzlichen Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass sich der Kläger gemäß der von ihr erstellten Aktennotiz am 13. August 2009 in der Zeit von 16.15 Uhr bis 16.45 Uhr in der Außenwohngruppe der Beklagten (J. in O.) aufgehalten und dort mit seiner Kollegin, Frau H., ein Gespräch geführt habe.
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Dabei hat die Zeugin den Geschehensablauf am 13. August 2009 in sich widerspruchsfrei und in jeder Hinsicht plausibel geschildert. Im Hinblick darauf, dass sie an diesem Tag einen besonderen Besichtigungstermin mit einer Bewohnerin wahrzunehmen hatte und von ihr auf Bitte des pädagogischen Leiters, Herrn K., die vorgelegte Aktennotiz am gleichen Tag erstellt worden war, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie den Verlauf dieses Tages noch im Einzelnen darzustellen vermochte. Bei ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung am 25. Oktober 2011 hat sie nochmals ausgesagt, dass sie die Aktennotiz gefertigt habe, weil Herr K. sie bei dem geführten Telefonat darum gebeten habe. Sie habe damals einen Termin mit einer Heimbewohnerin gehabt, die inzwischen nicht mehr lebe. Die Heimbewohnerin sei in der Pf.klinik in K. stationär untergebracht gewesen sei. Herr K. habe sie gebeten, die Bewohnerin mit ihrem Privatfahrzeug direkt in K. abzuholen. Sie hätten einen Besichtigungstermin im Haus R. in E. gehabt. Die Bewohnerin habe sich selbst einen Eindruck machen sollen, ob sie dort bleiben wolle. Dort hätten sie sich mit Herrn K. getroffen und das Haus R. zusammen kurz besichtigt. Die Bewohnerin habe sich aber in diesem Haus nicht wirklich wohl gefühlt, weil dort auch viele ältere Bewohner untergebracht seien. Herr K. habe sich dann verabschiedet. Sie selbst sei mit der Bewohnerin mit ihrem Auto zurück nach K. gefahren. In K. habe sie sich nicht mehr lange aufgehalten, sondern sei nach O. gefahren. In O. sei sie dann von Herrn K. auf ihrem Diensthandy angerufen worden. Im Rahmen des Telefongesprächs mit Herrn K. habe sie beiläufig erwähnt, dass der Kläger da sei. Sie habe den Kläger außen auf der Terrasse gesehen und beobachtet, dass er mit einem Schreiben in der Hand sich mit Frau H. unterhalten habe und mit dieser in das Büro gegangen sei. Herr K. habe sie gefragt, was denn der Kläger dort mache. Für sie sei das nicht ungewöhnlich gewesen. Herr K. habe sie aber gebeten, eine Aktennotiz darüber zu machen. Die Aktennotiz habe sie dann am PC in der Außenwohngruppe abends gemacht.
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In Bezug auf die ihr vorgelegte Korrekturmeldung für die Zeiterfassung vom 13. August 2009 (Bl. 86 d. A.), nach der sie sich an diesem Tag um 17.01 Uhr an ihrem in der Außenwohngruppe befindlichen Dienst-PC eingeloggt hat, hat sie bekundet, sie gehe davon aus, dass sie sich erst später eingeloggt habe, weil sie zuvor dazu nicht gekommen sei. Da sie die Uhrzeiten in der Aktennotiz am gleichen Tag vermerkt habe, gehe sie davon aus, dass diese Zeiten stimmten. Nach Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 04. April 2005 (Bl. 155 d. A.) hat sie erklärt, es sei ganz klar gewesen, dass sie Arbeitsbeginn bereits um 14.00 Uhr gehabt habe, weshalb für sie nicht relevant gewesen sei, dass sie sich erst später eingeloggt habe. Normalerweise würde sie sich bei Arbeitsbeginn direkt einloggen. Es komme aber vor, dass sie dies aus verschiedenen Gründen erst später mache. An dem besagten Tag habe sie ihren Dienst ohnehin um 14.00 Uhr aufgenommen. Für sie sei wichtig gewesen, dass der Arbeitsbeginn um 14.00 Uhr erfasst werde. Hingegen sei für sie nicht relevant gewesen, wann sie in der Einrichtung eingetroffen sei. Normalerweise hätte sie auch gar nicht vermerken müssen, dass sie sich um 17.01 Uhr eingeloggt habe.
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Im Hinblick darauf, dass die Zeugin A. am 13. August 2009 ohnehin ihren Dienst bereits um 14.00 Uhr aufgenommen hatte, ohne den Arbeitsbeginn in der Zeiterfassung dokumentieren zu können, ist ohne weiteres plausibel, dass für sie in Anbetracht der sowieso vorzunehmenden Korrekturmeldung und des abgesprochenen Arbeitsbeginns um 14.00 Uhr nicht mehr relevant war, sich sofort nach dem Eintreffen in der Einrichtung am Dienst-PC einzuloggen. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass sie auch gar nicht hätte vermerken müssen, dass sie sich um 17.01 Uhr eingeloggt habe.
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Die Zeugin A. hat auf Nachfrage glaubhaft bestätigt, dass sie die Uhrzeiten in ihrer Aktennotiz vom 13. August 2009 am gleichen Tag vermerkt habe und deshalb davon ausgehe, dass diese Zeiten stimmten. Ihre Angaben ließen keinerlei Belastungstendenz erkennen. Vielmehr hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb sie den Aktenvermerk erstellt hat, nämlich weil sie in dem mit Herrn K. geführten Telefonat beiläufig erwähnt habe, dass der Kläger da sei, und Herr K. sie daraufhin gebeten habe, eine Aktennotiz darüber zu machen. Die Aktennotiz habe sie dann am PC in der Außenwohngruppe abends gemacht.
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b) Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht ebenfalls den von der Zeugin A. geschilderten Anlass für den Aktenvermerk bestätigt. Er hat bekundet, dass er am 13. August 2009 nach dem gemeinsamen Termin in der Einrichtung in E. selbst noch einen Termin in N. gehabt und dann mit der Zeugin A. telefoniert habe. In diesem Telefongespräch habe die Zeugin A. zu ihm gesagt, dass der Kläger in der Einrichtung sei. Er habe daraufhin gefragt, was der Kläger da mache. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge K. darauf verwiesen, dass Betriebsräte der Hausleitung nämlich vorher mitzuteilen hätten, wenn sie Betriebsratsarbeit machten. Weil dies nicht der Fall gewesen sei, habe er Frau A. gebeten, einen Vermerk zu machen. Nachdem der Zeuge K. zuerst ausgesagt hat, die Zeugin A. habe ihn angerufen, hat er auf Nachfrage durch das Arbeitsgericht sogleich klargestellt, dass er nicht mehr genau wisse, wer wen angerufen habe. Die Aussage des Zeugen K. spricht gemäß der Bewertung des Arbeitsgerichts dafür, dass diese nicht mit der Aussage der Zeugin A. im Vorfeld abgestimmt worden ist.
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c) Aufgrund der Aussagen der Zeugen A. und K. ist die entgegengesetzte Aussage der - vom Kläger gegenbeweislich benannten - Zeugin H., nach der der Kläger am 13. August 2009 nicht in der Außenwohngruppe gewesen sei, widerlegt. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der ausführlich dargestellten Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Soweit die Zeugin H. darauf verwiesen hat, dass nach ihrem Dienstbeginn um 16.00 Uhr erst einmal das gemeinsame Kaffeetrinken mit den Heimbewohnern angestanden habe und sie sich "eigentlich" dann nicht mit anderen Mitarbeitern treffen könne, weil zuviel zu tun sei, ist dieser Erklärungsversuch weder plausibel noch nachvollziehbar. Gemäß der Bewertung des Arbeitsgerichts lässt es die von der Zeugin dargestellte Arbeitssituation ohne weiteres zu, mit anderen Mitarbeitern ein geplantes oder ungeplantes Gespräch zu führen. Im Anschluss an diesen Erklärungsversuch hat die Zeugin sogleich von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Kläger an diesem Tag überhaupt in der Außenwohngruppe aufgehalten habe, ohne dass sie für ihre Annahme eine nachvollziehbare Begründung und Darstellung des konkreten Geschehens an diesem Tag abzugeben vermocht hat. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin H. während ihrer Befragung angespannt gewirkt und wiederholt sowie auffällig den Blickkontakt zum Kläger gesucht habe. Auch dies habe den Eindruck begründet, dass die Zeugin darum bemüht gewesen sei, eine Aussage zu Gunsten des Klägers zu machen. Dabei hat das Arbeitsgericht insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass die Zeugin H. wegen des gleichen Vorfalls eine Abmahnung erhalten und deshalb in Anbetracht ihrer eigenen Betroffenheit einen Grund dafür hat, Angaben zu Gunsten des Klägers zu machen. Hingegen spricht nichts dafür, dass sich die Zeugin A. den zum Gegenstand der Abmahnung gemachten Vorwurf ausgedacht haben könnte. Hinzu kommt noch, dass auch der Zeuge K. den Inhalt des mit der Zeugin A. geführten Telefonats bestätigt und insbesondere den Anlass zur Anfertigung des Aktenvermerks plausibel begründet hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Art und Bedeutung des dem Kläger gemachten Vorwurfs keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte bzw. die Zeugin A. im Zusammenwirken mit dem Zeugen K. einen solchen Vorfall lediglich konstruiert haben könnten.
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d) Der vom Kläger gegenbeweislich benannte Zeuge S. hat vor dem Arbeitsgericht auf Nachfrage erklärt, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob sich der Kläger am 13. August 2009 in der Außenwohngruppe aufgehalten habe oder nicht. Seine Aussage ist mithin unergiebig und nicht geeignet, das aus den Angaben der Zeugen A. und K. gewonnene Beweisergebnis zu erschüttern.
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Ebenso wie das Arbeitsgericht ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass der in der Abmahnung vom 12. Juli 2010 erhobene Vorwurf zutrifft.
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Mithin hat die Beklagte den Kläger zu Recht für sein pflichtwidriges Verhalten am 13. August 2009 abgemahnt. Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung vom 12. Juli 2010 besteht daher nicht.
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2. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits der Parteien vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - (Az.: 5 Ca 145/11) war nicht veranlasst.
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Nach § 148 ZPO kann das Gericht eine Aussetzung anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Zwar hat der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Im Hinblick darauf, dass im Streitfall gemäß den obigen Ausführungen unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien kein Anspruch des Klägers auf Entfernung der ihm zu Recht erteilten Abmahnung besteht, war die vom Kläger begehrte Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nicht veranlasst (vgl. hierzu Hessisches LAG 02. November 2007 - 16 Ta 88/08 - [juris]).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 1x
- ArbGG § 11 Prozessvertretung 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 Ca 587/10 3x (nicht zugeordnet)
- 5 Ca 876/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ca 145/11 3x (nicht zugeordnet)
- 16 Ta 88/08 1x (nicht zugeordnet)