Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 271/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2011, Az.: 7 Ca 1883/10, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2011 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 13.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Landeskasse zahlte seinem Rechtsanwalt gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 966,88. Der Kläger sollte ab 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 leisten.
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Weil er trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung keine Rate zahlte, hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 03.08.2011 die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 teilte Frau Rechtsanwältin Z. Y. mit, dass das Amtsgericht X.-Stadt mit Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: 6 IK 67/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und sie zur Treuhänderin bestellt hat. Eventuelle Forderungen seien zur Insolvenztabelle anzumelden.
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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.12.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.
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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung die Wirkungen des (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung außer Acht gelassen.
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Die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 30,00 ab dem 01.02.2011 haben bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.06.2011 gegen den Kläger bestanden, so dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen kann, sie also gemäß § 174 InsO bei der Treuhänderin hätte anmelden müssen.
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Die Treuhänderin hat den Rechtspfleger bereits mit Schreiben vom 10.08.2011 darauf hingewiesen, dass eventuelle Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind und ihm ein Formular übermittelt.
III.
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Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 13.01.2011 wiederhergestellt. Der Ratenzahlungsverpflichtung muss der Kläger im laufenden Insolvenzverfahren jedoch nicht nachkommen. Ihm ist es verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten.
- 10
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht zuzulassen.
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Referenzen
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 1x
- InsO § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger 1x
- InsO § 174 Anmeldung der Forderungen 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- 7 Ca 1883/10 1x (nicht zugeordnet)
- 6 IK 67/11 1x (nicht zugeordnet)