Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 491/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.5.2011, Az.: 1 Ca 1124/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, und ob dieses etwaige Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Beklagten bzw. ordentliche Kündigung der Klägerin aufgelöst worden ist. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Abrechnung und Auszahlung von Arbeitsentgelt.
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Die Klägerin ist Einzelhandelskauffrau für Reform- und Diätwaren. Sie war bei der Beklagten vom 01.06.2003 bis 29.02.2004, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin im "Reformhaus Z" beschäftigt. Ende 2003/Anfang 2004 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis, da sie sich selbständig machen wollte. Der Geschäftsführer der Beklagten bot ihr daraufhin an, den Geschäftsbereich "Reformhaus Z" von der Beklagten zu pachten. Die Klägerin nahm dieses Angebot an. Diesbezüglich schlossen die Parteien am 28.02.2004 einen schriftlichen Pachtvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 43 bis 50 d. A. Bezug genommen wird. Am 26.06.2010 kündigte die Klägerin den Pachtvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.12.2010. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits den Pachtvertrag mit Schreiben vom 26.07.2010 fristlos.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie über den 29.02.2004 hinaus bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Das als "Pachtvertrag" bezeichnete Rechtsverhältnis sei im Hinblick auf seine Ausgestaltung und tatsächliche Durchführung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
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Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie bezüglich des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2011 (Bl. 223 bis 229 d. A.) Bezug genommen.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.07.2010, zugegangen am 26.07.2010, nicht aufgelöst wurde, sondern über den 27.07.2010 hinaus fortbesteht;
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von ihr am 26.06.2010 erklärte Kündigung des Pachtvertrages vom 28.02.2004 zum 31.12.2010 nicht zu diesem Zeitpunkt sein Ende finden wird, sondern über den 31.12.2010 hinaus fortbesteht;
die Beklagte zu verurteilen, ihr Lohnabrechnung zu erteilen auf der Grundlage eines monatlichen Bruttogehalts wie folgt
- 7
a. für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006
2.669,00 EUR
b. für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006
2.759,00 EUR
c. für den Monat April 2006
2.759,00 EUR
zuzüglich eines Festbetrages von
200,00 EUR
d. für die Zeit vom 01.05.2006 bis 28.02.2007
2.759,00 EUR
e. für die Zeit vom 01.03.2007 bis 28.02.2008
2.862,00 EUR
f. für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.04.2008
2.948,00 EUR
g. für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2008
3.067,00 EUR
h. für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.08.2008
3.067,00 EUR
zuzüglich einer Einmalzahlung von
400,00 EUR
i. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2009
3.067,00 EUR
j. für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.03.2010
3.129,00 EUR
k. für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010
3.129,00 EUR
zuzüglich eines einmaligen Festbetrages von
150,00 EUR
l. für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.08.2010 3.129,00 EUR
m. ab dem 01.09.2010
3.176,00 EUR
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und das sich daraus ergebende Nettogehalt zuzüglich Zinsen seit Zustellung der Klageschrift in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auszuzahlen.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.05.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 19 dieses Urteils (= Bl. 229 bis 240 d. A.) verwiesen.
- 12
Gegen das ihr am 25.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.08.2011 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 26.09.2011, begründet.
- 13
Die Klägerin macht unter Bezugnahme und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Wesentlichen geltend, bei dem als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag vom 28.02.2004 handele es sich in Wahrheit um einen Arbeitsvertrag, weil das insoweit prägende Merkmal der persönlichen Abhängigkeit auch über den 29.02.2004 hinaus ohne jede Einschränkung erfüllt gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer Fülle von Fakten, die bereits erstinstanzlich ausführlich aufgezeigt, beschrieben und unter Beweis gestellt worden seien. So sei es ihr nach § 13 des Pachtvertrages ausdrücklich untersagt gewesen, ihre Ware eigenständig und nach eigener Entscheidung zu beziehen. Die Ware sei vielmehr grundsätzlich ausschließlich vom Verpächter, also von der Beklagten, zu beziehen gewesen. Eine Unterverpachtung sei ihr nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters möglich gewesen. De facto sei das "Reformhaus Z" nichts anderes als eine unselbständige Betriebsstätte der Unternehmensgruppe der Beklagten. Auch nach außen hin sei das Geschäft als Teil der Bronnenschenkel-Gruppe vermarktet worden. Alle Werbemaßnahmen seien nach § 2 des Pachtvertrages mit der Beklagten abzustimmen und von dieser genehmigen zu lassen. Sie habe auch lediglich formal "eigene" Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie vermeintlich im eigenen Namen Arbeitsverträge abgeschlossen habe. Es habe sich um unternehmensbezogene Arbeitsverträge gehandelt, die demnach mit dem wahren Inhaber des Unternehmens, also mit der Beklagten, zustande gekommen seien. Ein eigenes Zeitmanagement sei ihr - der Klägerin - nicht möglich gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sie stets und ständig angewiesen und angehalten, grundsätzlich selbst im Laden präsent zu sein, um die Kundenbindung durch ihr Fachwissen zu stärken. Sämtliches verwendetes Anlagevermögen habe im Eigentum der Verpächterin gestanden, auf deren technische Einrichtungen (Büro, Telekommunikation) sie darüber hinaus angewiesen gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich allabendlich über den Tagesumsatz informiert und monatlich eine genaue Aufstellung über Soll-Umsatz, Ist-Umsatz, Kundenzahlen und Umsatz pro Kunde erhalten. Die Möglichkeit einer eigenen Preisgestaltung habe für sie nicht bestanden. Aufgrund der sich aus Rabattaktionen und einheitlicher von der Beklagten gesteuerter Werbung sei sie zumindest mittelbar verpflichtet gewesen, an sämtlichen Aktionen der gesamten Unternehmensgruppe teilzunehmen. Die konkrete Wettbewerbssituation am lokalen Markt habe überdies eine eigenständige Preispolitik nicht zugelassen. An den seitens der Beklagten organisierten Schulungen habe sie - ebenso wie ihre Mitarbeiter - teilnehmen müssen. Ebenso sei sie angewiesen worden, an den Filialleitermeetings im Büro des Geschäftsführers teilzunehmen. Sie sei von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen, da sie über keine sonstigen Einkünfte verfügt habe. Sämtliche Personalentscheidungen seien mit dem Geschäftsführer der Beklagten abzustimmen gewesen.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 26.09.2011 (Bl. 288 bis 309 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.07.2010, zugegangen am 26.07.2010, nicht aufgelöst wurde, sondern über den 27.07.2010 hinaus fortbesteht,
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Klägerin am 26.06.2010 erklärte Kündigung des Pachtvertrages vom 28.02.2004 zum 31.12.2010 nicht zu diesem Zeitpunkt sein Ende finden wird, sondern über den 31.12.2010 hinaus fortbesteht,
- 19
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Lohnabrechnung auf der Grundlage eines monatlichen Bruttogehalts wie folgt zu erteilen
- 20
3.1 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006
2.669,00 EUR
3.2 für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006
2.759,00 EUR
3.3 für den Monat April 2006
2.759,00 EUR
zuzüglich eines Festbetrages von
200,00 EUR
3.4 für die Zeit vom 01.05.2006 bis 28.02.2007
2.759,00 EUR
3.5 für die Zeit vom 01.03.2007 bis 28.02.2008
2.862,00 EUR
3.6 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.04.2008
2.948,00 EUR
3.7 für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2008
3.067,00 EUR
3.8 für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.08.2008
3.067,00 EUR
zuzüglich einer Einmalzahlung von
400,00 EUR
3.9 für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2009
3.067,00 EUR
3.10 für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.03.2010
3.129,00 EUR
3.11 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010
3.129,00 EUR
zuzüglich eines einmaligen Festbetrages von
150,00 EUR
3.12 für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.08.2010
3.129,00 EUR
3.13 ab dem 01.09.2010
3.176,00 EUR
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zu erteilen und das sich daraus ergebende Nettogehalt zuzüglich Zinsen seit Zustellung der Klageschrift in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 03.11.2011 (Bl. 359 bis 372), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
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I. Die statthafte und sowohl fristgerecht eingelegte als auch fristgerecht begründete Berufung des Klägers ist zum Teil unzulässig.
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Soweit das Arbeitsgericht die den Bestandsschutzanträgen angehängten Formulierungen "sondern über den 27.07.2010/31.12.2010 hinaus fortbesteht" als selbständige Feststellungsklagen i. S. v. § 256 Abs.1 ZPO bewertet und als unzulässig abgewiesen hat, erweist sich das Rechtsmittel bezüglich dieser, im Berufungsverfahren unverändert weiterverfolgten Anträge als unzulässig. Insoweit fehlt es nämlich an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werdenden Berufungsbegründung. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle diesbezüglich an einem Feststellungsinteresse des Klägers, da keine anderen Beendigungstatbestände als die Kündigungen vom 26.07. und 26.06.2010 ersichtlich seien. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander. Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war.
- 27
II. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Bestandsschutzanträge der Klägerin sind bereits deshalb unbegründet, weil zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigungen (26.06.2010 bzw. 26.07.2010) kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
- 29
Streitgegenstand der Bestandsschutzanträge der Klägerin ist nicht nur die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen beendet worden ist. Streitgegenstand ist vielmehr auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat (BAG v. 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - AP Nr. 9 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).
- 30
Im Streitfall bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigung kein Arbeitsverhältnis. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet diesbezüglich lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
- 31
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist und nicht die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder die Überbürdung vertraglicher Risiken. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (BAG v. 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Abhängigkeit, m. w. N.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin nach der von ihr Ende 2003/Anfang 2004 erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem im Anschluss daran abgeschlossenen Pachtvertrag vom 28.02.2004 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Die Klägerin betrieb das gepachtete Reformhaus als Selbständige.
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Bei einem formal gestalteten Pachtverhältnis können zwar die dem Pächter auferlegten Pflichten einen so hohen Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Verpächter begründen, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall.
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Die Klägerin konnte das Reformhaus nicht alleine führen, sondern musste hierfür Arbeitnehmer einsetzen. Diesbezüglich haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2012 übereinstimmend erklärt, dass in dem betreffenden Geschäft regelmäßig etwa vier bis fünf Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und dass es der Klägerin ohne Hinzuziehung dieser Hilfskräfte nicht möglich gewesen wäre, das Geschäft zu führen. Die Klägerin konnte das Personal, das sie einstellte, frei auswählen und die Arbeitsbedingungen selbständig aushandeln. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Verhältnis zu den vor der Klägerin im gepachteten Reformhaus beschäftigten Arbeitnehmern war sie Arbeitgeberin. Es war ihre Aufgabe, das Personal einzuweisen, zu kontrollieren und zu motivieren. Dies sind wesentliche Merkmale selbständigen Tätigwerdens, bei deren Vorliegen regelmäßig nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann (BAG v. 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG v. 13.08.1980 - 4 AZR 592/78 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Abhängigkeit; LAG Düsseldorf v. 27.08.2010 - 10 Sa 90/10 - LAGE § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die von ihr begründeten Arbeitsverhält-nisse ausschließlich mit ihr selbst und nicht mit der Beklagten zustande gekommen. Unstreitig war in den betreffenden Arbeitsverträgen das "Reformhaus Z, Inhaber A.", mithin die Klägerin selbst als Arbeitgeberin bezeichnet. Soweit die Klägerin diesbezüglich die Ansicht vertritt, es habe sich bei Abschluss der Arbeitsverträge um unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte gehandelt mit der Folge, dass die Beklagte Arbeitgeberin geworden sei, so verkennt sie, dass sie selbst Inhaberin des betreffenden Betriebs war und als solche bei Abschluss der Arbeitsverträge handelte. Die Klägerin begründete auch keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse. Ein solches liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch keine konkreten Weisungen zur Einstellung der Arbeitnehmer erteilt. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, sämtliche Personalentscheidungen seien mit dem Geschäftsführer der Beklagten abzustimmen gewesen, so erweist sich dieser Sachvortrag als unsubstantiiert. Die Beklagte hatte auch - soweit ersichtlich - kein Weisungsrecht gegenüber den von der Klägerin eingestellten Beschäftigten ausgeübt. Vielmehr konnte die Klägerin das Reformhaus nur unter Einsatz von Hilfskräften führen. Deshalb stellte sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihr frei ausgewählte Arbeitskräfte ein, denen gegenüber sie allein weisungsberechtigt war. Rechtsbeziehungen der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer zur Beklagten bestanden nicht.
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Für die Selbständigkeit der Klägerin spricht weiterhin ihre Berechtigung, andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, sie sei vom Geschäftsführer der Beklagten "stets und ständig angewiesen und angehalten" worden, grundsätzlich im Laden präsent zu sein, so handelt es sich um einen völlig unsubstantiierten Sachvortrag. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um bindende Anweisungen oder lediglich - wofür einiges spricht - um Ratschläge zur Erhöhung des Umsatzes handelte. Eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, selbst im Geschäft präsent zu sein, bestand jedenfalls nicht. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zeiten für die Durchführung von Bestellungen seien ihr seitens der Beklagten vorgegeben worden. Insoweit bestand nämlich für die Klägerin durchaus auch die Möglichkeit, die Bestellungen von einer ihrer Beschäftigten ausführen zu lassen. Die Klägerin war daher in der Gestaltung ihrer eigenen Arbeitszeit im Wesentlichen frei und nicht an der Entfaltung anderer beruflicher und gewerblicher Aktivitäten gehindert.
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Dem selbständigen Tätigwerden der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 13 des Pachtvertrages verpflichtet war, ihre Waren ausschließlich über die Beklagte zu beziehen. Hiermit hat die Beklagte keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Klägerin geschaffen, wodurch lediglich ihre unternehmerische Freiheit eingeschränkt wurde (vgl. BAG v. 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG v. 13.08.1990 - 4 AZR 592/78 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Innerhalb dieser Vorgaben wurde die Klägerin selbständig tätig, indem sie mit dem von ihr ausgewählten und eingesetzten Personal das Reformhaus bewirtschaftete. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es sei ihr untersagt und unmöglich gewesen, ihre Verkaufspreise eigenständig zu kalkulieren. Auch dadurch wurde kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten begründet (vgl. BAG v. 13.08.1980 und vom 12.12.2001, jew. a. a. O.). Die eine persönliche Abhängigkeit begründende Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten setzt voraus, dass der Dienstberechtigte arbeitsbezogene Weisungen erteilt, durch die die Art der Arbeit und ihre Methode geregelt wird, er etwa im Einzelnen Verhaltensregeln für die Durchführung der Arbeit gibt oder Weisungen trifft, durch die die Ordnung im Betrieb gewährleistet werden soll. Als solche arbeitsbezogenen Weisungen können vorliegend zwar etwaige auf § 2 des Pachtvertrages gründenden Anordnungen des Beklagten betreffend die Durchführung von Werbemaßnahmen angesehen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin hierdurch in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten geraten konnten. Die von der Beklagten initiierten Werbeaktionen dienten sogar letztlich der Klägerin, weil sie (auch) darauf abzielten, ihren Umsatz zu steigern.
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Die Beklagte hatte auch nicht die rechtliche Möglichkeit, über die Arbeitszeit der Klägerin zu verfügen. Die Klägerin war nach dem Inhalt des Pachtvertrages nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, insbesondere auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie auf Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten an Filialleitermeetings sowie an Schulungen teilgenommen hat. In der Gesamtbetrachtung erweisen sich diese Vorgaben bzw. Anordnungen in zeitlicher Hinsicht als zu geringfügig, um hieraus die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses erforderliche persönliche Abhängigkeit herleiten zu können. Entsprechendes gilt bezüglich der aus § 16 des Pachtvertrages resultierenden Berechtigung der Beklagten zur Besichtigung des verpachtenden Betriebes und zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher.
- 39
Auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände lassen nicht erkennen, dass zwischen den Parteien ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Diesbezüglich ist im Übrigen den Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen.
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2. Die auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen und Auszahlung von Arbeitsvergütung gerichtete Stufenklage ist ebenfalls insgesamt unbegründet.
- 41
a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (BAG v. 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).
- 42
Danach ist die Stufenklage vorliegend unzulässig. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrages. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich ist, die in der zweiten Stufe ihrer Klage begehrte Auszahlung der sich aus den von ihr selbst in Ansatz gebrachten Bruttobeträgen ergebende Nettovergütung zu errechnen. Im Übrigen bestand für die Klägerin insoweit ohnehin die Möglichkeit, ihre Klage - wie allgemein üblich - unmittelbar auf Zahlung der Bruttobeträge zu richten.
- 43
Hieran ändert auch ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Abrechnung des Arbeitsentgelts nicht. Ein solcher Anspruch erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage. Die auf den einzelnen Stufen gestellten Anträge sind daher selbständig zu beurteilen.
- 44
b) Der Antrag auf Erteilung von Abrechnungen ist als Leistungsantrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
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Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Aus § 108 GewO ergibt sich hingegen kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG v. 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).
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c) Der auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab dem 01.01.2006 gerichtete Leistungsantrag ist bereits deshalb unbegründet, weil - wie bereits ausgeführt - zwischen den Parteien nach Abschluss des Pachtvertrages kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
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Die auf Erteilung einer Abrechnung und Zahlung von Arbeitsvergütung gerichtete Klage unterliegt daher insgesamt der Abweisung.
- 48
III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs: 1 PO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 49
Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
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- GewO § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts 2x
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