Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 17/12
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.12.2011, Az. 3 Ca 1510/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
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Er behauptet, sich auf eine Stellenausschreibung beworben zu haben, die im Kopf den Namensbestandteil der Firmenbezeichnung der Beklagten trägt und auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
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„Suchen erfahrene, flexible und modebewusste Aushilfen (weiblich/ ab 18)“
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Er habe sich im entsprechenden Ladengeschäft telefonisch gemeldet und nach dem Chef der GmbH gefragt. Die dortige Mitarbeiterin habe erklärt, einen Chef in diesem Sinne gebe es nicht, sie leite den Laden in T. und im Übrigen laufe alles über die GmbH. Ferner sei erklärt worden, es würden nur weibliche Aushilfen gesucht.
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Die Beklagte behauptet, sie sei für die Stellenausschreibung nicht verantwortlich. Das Ladengeschäft werde von einem selbständigen Handelsvertreter geführt, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung lediglich zur Nutzung ihrer markenmäßigen Kennzeichnung berechtigt sei.
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Mit Beschluss vom 15.12.2011 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet angesehen. Gegen diesen ihr am 17.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am (Montag, den) 2.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird (Bl. 24 ff. d.A.), sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.1.2012 nicht abgeholfen hat.
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Wegen der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt, insbesondere auch die Beschlüsse vom 15.12.2011 und 10.1.2012 (Bl. 17 ff, 30 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 78 ArbGG, § 17 a Abs. 4 GVG an sich statthaft. Sie wurde auch gem. § 78 ArbGG iVm. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
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2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist vorliegend nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet. Dies ergibt sich in Anwendung der Grundsätze für sog. sic-non-Fälle. Ein solcher liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die zweifelsfrei in die Rechtswegkompetenz des angerufenen Gerichts fällt (vgl. etwa BAG Beschluss vom 17.2.2003 -5 AZB 37/02-, EzA § 17a GVG Nr. 16).
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Der Kläger verfolgt vorliegend einen Anspruch aus § 15 Abs.1 , Abs. 2 AGG. Da der Anspruch der Klägerin nur arbeitsrechtlich begründet werden kann – nämlich wenn es sich bei der Beklagten um eine Arbeitgeberin im Sinne des § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 2 AGG handelt – liegt insoweit eine sog. doppelrelevante Tatsache vor (vgl. ArbG München 21.12.2007 -3 Ca 10240/07-, juris). Die genannten Normen sehen einen Schadensersatzanspruch für Beschäftigte im Sinne des AGG vor, der sich gegen den Arbeitgeber im Sinne des AGG richtet. Zwar erwähnt § 15 Abs. 2 AGG – anders als § 15 Abs. 1 AGG – nicht explizit den Arbeitgeber als Anspruchsgegner, aus § 15 Abs. 5 AGG ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich beide Ansprüche nur gegen den Arbeitgeber richten können Für die Streitigkeiten der in § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG genannten Personen (Bewerber/-innen für ein Beschäftigungsverhältnis) ist daher der Rechtsweg nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet. Der Klageerfolg hängt folglich auch von den Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind.
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Damit ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte zu unterstellen, wenn die klagende Partei schlüssig Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Eröffnung des Rechtswegs ergibt. Ausreichend ist darüber hinaus auch die bloße Rechtsbehauptung der klagenden Partei (vgl. etwa BAG 15.3.2000 -5 AZB 70/99- EzA § 3 ArbGG 1979 Nr 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
III.
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Referenzen
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- GVG § 17a 2x
- ArbGG § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 2x
- AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz 4x
- AGG § 6 Persönlicher Anwendungsbereich 2x
- 3 Ca 1510/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZB 37/02 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 10240/07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZB 70/99 1x (nicht zugeordnet)