Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 48/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2010 - 3 Ca 1315/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Seit dem 01.07.2009 besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bereits vorher für die Beklagte im Rahmen eines Vertrages als freiberuflicher Fahrer tätig. Ebenso war er für die Schwesterfirma der Beklagten, die L. GmbH & Co. KG, als Kraftfahrer tätig. Mit dieser schloss er einen Vertrag als freier Mitarbeiter, in welchem die L. GmbH & Co. KG als Auftraggeber bezeichnet war. Der Kläger erhielt gemäß den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen vertraglichen Vereinbarungen ein Honorar pro Arbeitstag zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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Das Finanzamt T. führte im Jahre 2008 bei der L. GmbH & Co. KG eine Lohnsteueraußenprüfung durch, diese hatte das Ergebnis, dass zwischen dieser und mehreren Frachtführern, auch dem Kläger, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde (Scheinselbständigkeit).
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Für die Jahre 2004 - 2008 erstellte der Kläger der L. GmbH & Co. KG Rechnungen, die jeweils zusätzlich ausgewiesene Mehrwertsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 9.300,05 EUR auswiesen. Die Einzelheiten der Rechnungen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Gegenüber der Beklagten erstellte der Kläger ebenfalls für die Jahre 2004 - 2009 Rechnungen mit zusätzlich ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträgen von insgesamt 17.652,00 EUR. Auch hier wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte bzw. die Fa. L. GmbH & Co. KG zahlte die Beträge an den Kläger, dieser führte sie an die Finanzverwaltung ab. Die Beklagte und die Firma L. ihrerseits zogen bei den Umsatzsteuererklärungen bzw. Voranmeldungen die geleisteten Mehrwertsteuerbeträge als Vorsteuer ab. Gegenüber der Fa. L. GmbH & Co KG machte nach durchgeführter Lohnsteueraußenprüfung das Finanzamt den Vorsteuerabzug rückgängig. Die Finanzverwaltung verrechnete gegenüber dem Kläger die berichtigte Umsatzsteuer mit Einkommensteuernachzahlungen.
- 4
Der Kläger hatte erstinstanzlich restliche Arbeitsvergütung eingeklagt. Die Beklagte rechnete auf mit Rückzahlung der von ihr bzw. der Fa. L. GmbH & Co. KG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, sowohl zwischen dem Kläger und der L. GmbH als auch zwischen dem Kläger und ihr habe vor Begründung des Arbeitsverhältnisses kein freies Mitarbeiterverhältnis bestanden, so dass Mehrwertsteuerbeträge zu Unrecht zu erstatten seien. Der Kläger sei ungerechtfertigt bereichert.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn restlichen Nettolohn für den Monat April 2010 in Höhe von 1.291,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat mit den behaupteten Gegenansprüchen aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht aufgerechnet und weiter beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an sie 25.828,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte hat hinsichtlich der Widerklage nochmals vorgetragen, das Finanzamt habe infolge der Lohnsteueraußenprüfung die Umsatzsteuerbescheide für die L. GmbH & Co KG berichtigt und die bei dieser für den Kläger angefallenen Mehrwertsteuerbeträge zurückgebucht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2010 verwiesen.
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Für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist die Entscheidung über die Widerklage. Das Arbeitsgericht hat mit den der Beklagten von der L. GmbH & Co. KG abgetretenen Ansprüchen auf Rückerstattung gezahlter Mehrwertsteuerbeträge in Höhe von 9.300,05 EUR die Klage für berechtigt erkannt. Dass die Fa. L. GmbH & Co. KG Mehrwertsteuerbeträge an den Kläger gezahlt und dieser sie ans Finanzamt abgeführt habe, sei unstreitig. Auch die Höhe sei vom Kläger nicht bestritten worden. Bei den Beträgen handele es sich nicht um Arbeitslohn, da sie zwischen dem vom Kläger und der L. GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag gesondert ausgewiesen worden seien. Bestand zwischen dem Kläger und der L. GmbH & Co. KG aber ein Arbeitsverhältnis (Scheinselbständigenverhältnis), hatte der Kläger Anspruch auf die zugesagte Vergütung, nicht hingegen auf die Mehrwertsteuerbeträge, welche er ohnehin an das Finanzamt weiterleiten musste, was er auch getan habe. Folglich könne die L. GmbH & Co. KG nach Abtretung der Ansprüche nunmehr die Beklagte vom Kläger die Mehrwertsteuerbeträge zurückverlangen. Die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger sei auch bereichert. Zwar habe er die Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt. Dieses habe seinen Rückforderungsanspruch gegen die Finanzverwaltung jedoch mit seinerseits bestehenden Ansprüchen auf Einkommensteuererstattung verrechnet. In dem das Finanzamt die eigenen Ansprüche gegen den Kläger um dessen Gegenanspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuerbeträge minderte, verblieb der finanzielle Vorteil in Höhe von 9.300,05 EUR im Vermögen des Klägers.
- 16
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich der Scheinselbständigkeit hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe hier aber ein Scheinselbständigkeitsverhältnis nur zwischen dem Kläger und der Fa. L. GmbH & Co. KG behauptet. Auch die Änderung der erlassenen Umsatzsteuerbescheide betreffe ausschließlich die L. GmbH & Co. KG, die behauptete Abbuchung der Mehrwertsteuerbeträge durch das Finanzamt betreffe ebenfalls ausweislich des Kontoauszuges das Geschäftskonto dieser Firma. Dass und warum ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden haben soll, bevor die Parteien ausdrücklich am 01.07.2009 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, sei offen geblieben. War damit aber von einem freiberuflichen Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bis zum 01.07.2009 auszugehen, fielen Mehrwertsteuerbeträge an und wurden von der Beklagten zu Recht an den Kläger geleistet, weswegen ein Rückforderungsanspruch insoweit ausscheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
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Das Urteil wurde der Beklagten am 22.12.2010 zugestellt. Die Beklagte hat am Montag, den 24.01.2011 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 07.02.2011 begründet.
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Die Beklagte begehrt weiterhin die Zahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 17.652,00 EUR. Der Kläger habe auch gegenüber der Beklagten die freiberuflichen Fahrerleistungen zu den gleichen Konditionen in Rechnung gestellt wie gegenüber der Fa. L. GmbH & Co. KG. War jenes Rechtsverhältnis kein selbständiges Dienstverhältnis sondern in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis, gelte Gleiches für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Auch die Rentenversicherung Bund und das Finanzamt T. hätten das freie Mitarbeiterverhältnis als Arbeitsverhältnis gewertet, weil die Fahrzeuge ausschließlich von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden, der Kläger keinen eigenen Kapitalaufwand eingebracht hatte, der Kläger keine Lizenz oder entsprechende Haftpflichtversicherungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz besessen hatte, Weisungsgebundenheit bestanden habe und der Kläger nicht unternehmerisch am Markt aufgetreten sei. Das Finanzamt habe daher die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 - 2007 korrigiert. Allein die Inanspruchnahme des Klägers auf Rückzahlung der an diesen geleisteten Mehrwertsteuerbeträge beinhalte zugleich den Vortrag, dass der Kläger auch für die Beklagte auf scheinselbständiger Basis Dienste geleistet habe. Diesen Tatsachenvortrag habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2010 - 3 Ca 1315/10 -, soweit hiermit die Widerklage abgewiesen worden ist, abzuändern und den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 17.652,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Widerklage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte habe auch im Berufungsverfahren keine Unterlagen vorlegen können, aus denen sich die hergeleiteten Ansprüche ergäben. Die angebliche Einspruchsentscheidung, die nicht vorläge, beinhalte lediglich einen Prüfbericht betreffend die L. GmbH & Co. KG. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger um eine Scheinselbständigkeit gehandelt habe. Des weiteren werde bestritten, dass das Finanzamt dieses festgestellt habe und des weiteren werde auch bestritten, dass entsprechende Rückforderungsbescheide ergangen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nebst den zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Finanzverwaltung T. über die Frage, welche Beträge nach der Betriebsprüfung als unberechtigte Vorsteuer zu Lasten der Fa. W. L. Tanklogistik GmbH und der H. L. KG, L. gebucht worden seien und zwar aus Rechtsverhältnissen sog. freier Mitarbeiter, hier ausschließlich des Klägers. Auf die vom Finanzamt T. erteilten Auskünfte vom 14.07.2011 und vom 03.11.2011 wird verwiesen. Danach sind im Jahr 2004 Umsätze in Höhe von 13.694,83 EUR mit 16 % Umsatzsteuer von 2.191,17 EUR, im Jahr 2005 Umsätze von 29.634,48 EUR mit Umsatzsteuer 4.741,52 EUR, im Jahr 2006 von 33.050,00 EUR mit Umsatzsteuer von 5.288,00 EUR und im Jahre 2007 von 16.465,55 EUR mit Umsatzsteuer von 3.128,45 EUR nachträglich als Arbeitslohn umqualifiziert worden. Die Umsatzsteuer wurde im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung nach Darstellung der Finanzverwaltung entsprechend berichtigt. Für die Kalenderjahre 2008 und 2009 fand weder eine Lohnsteuer- noch eine Betriebsprüfung statt. Für die Fa. W.-L. Tanklogistik GmbH, die Beklagte, lägen nach Rücksprache mit der zuständigen Körperschaftssteuerstelle keine Informationen bezüglich einer Lohnsteuer- noch Betriebsprüfung dar. Die mitgeteilten Beträge beträfen somit beide Firmen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V m. § 520 ZPO).
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Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
II.
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Einzig in Frage kommende Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüche, also nicht Ansprüche aus abgetretenem Recht, die Gegenstand der Verurteilung des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil waren, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger Leistungen ohne Rechtsgrund geleistet haben könnte.
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Die Beklagte stützt die Ansprüche auf Zahlungen von Umsatzsteuer, welche der Kläger gegenüber der Beklagten in Rechnung gestellt hat für Leistungen, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen. Diese beziffert sie mit den im Berufungsverfahren noch verfolgten 17.652,00 EUR.
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Der Beklagten steht dieser Anspruch gegen den Kläger aber nicht zu, weil der Kläger um diese Beträge nicht mehr bereichert ist.
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Hierbei wird zugunsten der Beklagten und auch in Abweichung zu der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung unterstellt, dass auf die Rechtsbeziehung des Klägers zu der Beklagten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses in Wirklichkeit kein selbständiges Dienstverhältnis war, sondern ein Scheinarbeitsverhältnis mit der Folge, dass Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde. Wenn die Zahlung eines Entgelts zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart ist, ist die Abrede nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss, wenn die Umsatzsteuer irrtümlich angesetzt worden ist und das Geschäft in Wirklichkeit nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat (vgl. BGH NJW RR 2005, 205 f.). Dieser Auslegung steht dem Grund nach nicht entgegen, dass ein unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG dazu führt, dass der Unternehmer auch den Mehrbetrag abzuführen hat, denn nach §§ 14 c Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 1 UStG befreit ihn schon eine Berichtigung der Rechnung von seiner Steuerpflicht, weshalb eine entsprechende Zahlung des anderen Teils dem Willen des Vertrags zwischen den Parteien entsprechen kann. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis) schuldet der Finanzverwaltung den ausgewiesenen Betrag (§ 14 c Abs. 2 S. 1 UStG). Das gleiche gilt. wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist (§ 14 c Abs. 2 S. 3 und 4 UStG).
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Im vorliegenden Fall konnte der Kläger problemlos die von der Fa. L. GmbH und Co. KG eingenommene und an die Finanzverwaltung weitergeleitete Umsatzsteuer berichtigen, weil gegenüber dieser Schwesterfirma der Beklagten eine Lohnsteueraußenprüfung mit entsprechender Berichtigung der gezahlten Vorsteuer erfolgte, mithin die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde letztlich zurückgezahlt worden ist.
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Dies ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten allerdings nicht der Fall.
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Unstreitig hat der Kläger die vereinnahmte Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung weitergeleitet.
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Eine Berichtigung der von der Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung angemeldeten Vorsteuer ist allerdings nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zwar Entsprechendes behauptet, die von der Finanzverwaltung eingeholte Auskunft hat diese Behauptung allerdings nicht bestätigt. Die Auskünfte der Finanzverwaltung beziehen sich ausschließlich auf die nach Betriebsprüfung der L. GmbH & Co. KG nachträglich zurückgeforderte Vorsteuer, nicht dagegen auf nachträglich zurückgeforderte Vorsteuern, mit welchen die Beklagte belastet worden ist. Somit ist der Kläger gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigt erhaltenen Leistung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
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Mit der Weiterleitung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung ist der Kläger nicht mehr im Besitz dieses Vermögensgegenstandes. Er ist entreichert. Dem Kläger steht auch kein gleichgerichteter oder gleichwertiger Anspruch gegen die Finanzverwaltung auf Rückgewähr dieser Leistung zu. Ein Vorsteuerabzug ist beim Empfänger der Rechnung (der Beklagten) durchgeführt worden. Die geltend gemachte Vorsteuer ist von der Beklagten an die Finanzbehörde jedenfalls nach deren Auskunft nicht zurückgezahlt worden, weil sämtliche aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung geltend gemachten Beträge Verbindlichkeiten im Umsatzsteuerverfahren mit der L. GmbH & Co. KG betrafen. Eventuelle, die arbeitsgerichtliche Verurteilung übersteigenden Beträge, die der L. GmbH & Co. KG gegenüber dem Kläger zustehen konnten, sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beklagte stützt ihre Forderung ausschließlich auf nicht abgetretene eigene Ansprüche.
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In diesem Zusammenhang konnte es die Kammer auch unerörtert lassen, ob bereits deswegen eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen ist, weil die Beklagte bei Kenntnis der Vertragsgestaltung mit dem Kläger positiv davon ausgegangen sein könnte, dass Umsatzsteuer in diesem Rechtsverhältnis nicht anfallen kann, weil es sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis handelte.
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Jedenfalls stehen die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche der Beklagten nicht zu. Die entsprechende Klageabweisung des Arbeitsgerichts erwies sich im Ergebnis als richtig. Die hiergegen gerichtete Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
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Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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Referenzen
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- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- §§ 14 c Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 1 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 c Abs. 2 S. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 c Abs. 2 S. 3 und 4 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 3 Ca 1315/10 2x (nicht zugeordnet)