Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 637/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.09.2011, Az.: 6 Ca 331/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 14.768,25 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und davon abhängige Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.
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Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Metallindustrie mit ca. 2.000 Arbeitnehmern. Der Kläger (geb. am 27.12.1964) ist Maschinenbautechniker. Er bewarb sich im Herbst 2007 auf eine Stellenanzeige der Beklagten in der Tagespresse für einen Änderungskoordinator. Am 07.11.2007 fand ein erstes Vorstellungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 21.11.2007 lud die Beklagte den Kläger zu einem zweiten Gespräch ein, das am 27.11.2007 stattfand. Gesprächspartnerin für die Beklagte war u.a. die Leiterin der Produktionskontrolle Z.X.. Im zweiten Vorstellungsgespräch ging es um eine andere als die ausgeschriebene Stelle und zwar im Bereich Constraint Management. Am 24.01.2008 wurde der Kläger vom Werksarzt der Beklagten untersucht. Am 01.02.2008 trat er die Arbeit an.
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Der Kläger schloss nicht mit der Beklagten, sondern mit der Fa. Y. GmbH, die über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt, einen schriftlichen Arbeitsvertrag als Logistiker (Constraint Management). Der Vertrag enthält die Datumsangabe „24.01.2008". Die Fa. Y. GmbH setzte den Kläger im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich bei der Be- klagten ein. Sie zahlte ihm für die Zeit seiner Entleihung zur Beklagten ab 01.02.2008 eine Vergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz (E 7 ERA). Die Fa. Y. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2011 zum 31.05.2011 aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger wehrte sich gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Fa. Y. GmbH vom 29.04.2011, die am 02.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist (Az.: 6 Ca 412/11).
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Im vorliegenden Rechtsstreit erhob er mit Schriftsatz vom 02.05.2011 gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Für den Obsiegensfall beantragte er die Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Fa. Y. GmbH vom 14.04.2011 zum 31.05.2011 beendet worden ist sowie seine Weiterbeschäftigung.
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Am 08.09.2011 schloss der Kläger mit der Verleihfirma Y. GmbH im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht (Az.: 6 Ca 412/11) folgenden Vergleich:
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Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 14.04.2011 mit Ablauf des 31.05.2011 sein Ende gefunden hat.
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Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 2.000,00 brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes.
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…“
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, im zweiten Vorstellungsgespräch, das Anfang Januar 2008 stattgefunden habe, habe er mit der Beklagten einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Frau X. habe ihm eine andere als die ausgeschriebene Stelle im Bereich „Outsourcing/Management/ Koordination" angeboten. Konkret sei ihm eine Eingruppierung in E7/E8 ERA und eine Arbeitsaufnahme für den 01.02.2008 genannt worden. Er habe das Angebot angenommen. Zwei Tage vor dem vereinbarten Arbeitsantritt habe ihm die Personalleiterin der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass eine Direkteinstellung bei der Beklagten nicht möglich sei, der Arbeitsvertrag werde über ein Leiharbeitsunternehmen „laufen". Er habe seine Arbeit am 01.02.2008 aufgenommen und erst ca. eine Woche später von der Zeugin W. U., einer Personalsachbearbeiterin der Fa. Y. GmbH, einen auf den 24.01.2008 rückdatierten schriftlichen Leiharbeitsvertrag erhalten, den er unterzeichnet und in der Personalabteilung der Beklagten abgegeben habe. Durch die Eingliederung in den Betrieb der Beklagten vor Abschluss des Leiharbeitsvertrags sei nochmals konkludent ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern- Auswärtige Kammern Pirmasens vom 22.09.2011 (dort Seite 2-7 = Bl. 102-108 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
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Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
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Hilfsanträge, im Falle des Obsiegens mit dem Hauptantrag zu 1:
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Das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht durch die Kündigung der Fa. Y. GmbH [...] vom 14.04.2011 zum 31.05.2011 beendet.
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Die Beklagte wird verurteilt, ihn über den 31.05.2011 hinaus weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Annahmeverzugsentgelt für den Monat Juni 2011 in Höhe von € 2.953,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 1.332,00 netto zu leisten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin U. mit Urteil vom 22.09.2011 den Klageanträgen zu 1), 3) und 4) stattgegeben. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei am 01.02.2008 durch Arbeitsaufnahme konkludent ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen. An diesem Tag habe der Kläger die Arbeit angetreten, die Gegenstand des zweiten Vorstellungsgesprächs gewesen sei. Die Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger bereits vor seinem Arbeitsantritt in ihrem Betrieb einen Arbeitsvertrag mit der Fa. Y. GmbH abgeschlossen habe. Zwar habe die Zeugin U. ausgesagt, dass sie am 24.01.2008 laut ihren Unterlagen im Werk der Beklagten gewesen sei. Die Zeugin habe sich jedoch nicht daran erinnern können, ob sie den Kläger getroffen habe. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten sei nicht durch den nachträglichen Leiharbeitsvertrag mit der Fa. Y. GmbH beendet worden. Er sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. Y. GmbH wiederaufgelebt. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.09.2011 (Bl. 108-113 d.A.) Bezug genommen.
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Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 28.10.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 14.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.12.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 03.01.2012 und vom 22.02.2012 seine Zahlungsklage erweitert und zuletzt für den Fall des Obsiegens Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 (8 Monate x € 2.953,65 brutto, abzgl. 8 x € 1.332,00 Arbeitslosengeld sowie € 1.329,14 tarifliches Weihnachtsgeld) verlangt.
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Die Beklagte macht geltend, sie sei mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Frau X. habe mit dem Kläger im zweiten Vorstellungsgespräch am 27.11.2007 keinen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Hierzu sei sie auch nicht berechtigt gewesen. Ihre Personalleiterin habe den Kläger am 10.01.2008 angerufen und ihm eine Stelle im Constraint Management zu den Bedingungen angeboten, dass er im Sinne des Equal-Pay (Entgelt nach E 7 ERA, 35-Stunden-Woche, Leistungszulage von 10,4 %) über die Verleihfirma Y. GmbH eingesetzt werden könne. Der Kläger habe das Angebot mit diesen Konditionen angenommen. Er sei ausdrücklich auch mit der Fa. Y. GmbH als Arbeitgeberin einverstanden gewesen. Der Kläger habe den schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma vor Aufnahme der Arbeit in ihrem Betrieb abgeschlossen. Er habe den Vertrag, den ihm die Zeugin U. ausgehändigt habe, am 24.01.2008 unterzeichnet.
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Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 06.12.2011 (Bl. 137-144 d.A.), vom 01.02.2012 (Bl. 179-187 d.A.), vom 22.02.2012 (Bl. 189-195 d.A.), vom 02.03.2012 (Bl. 213-215 d.A.) sowie vom 11.05.2012 (Bl. 262-270 d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.09.2011, Az.: 6 Ca 331/11, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen und die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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für den Fall des Obsiegens mit dem Berufungszurückweisungsantrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 19.051,04 brutto, abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 7.992,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen,
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für den Fall des Obsiegens mit dem Berufungszurückweisungsantrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.907,30 brutto, abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 2.664,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem seit 01.03.2012 zu zahlen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 03.01.2012 (Bl. 166-177 d.A.), vom 22.02.2012 (Bl. 189-195 d.A.) und vom 10.04.2012 (Bl. 240-252 d.A.) als zutreffend und führt aus, Frau X. habe ihm im zweiten Vorstellungsgespräch am 27.11.2007 erklärt, dass er für die Besetzung einer Stelle als Constraint Manager ab dem 01.02.2008 in der Auftragsleitung/Logistik vorgesehen sei. Sie habe ihn gefragt, ob er diese Arbeit machen möchte. Nach kurzer Bedenkzeit habe er sich gegenüber Frau X. bereit erklärt, die angebotene Stelle anzunehmen. Am Ende des Vorstellungsgesprächs habe sich Frau X. mit den Worten: „Sie hören von uns!" bzw. „Wir melden uns bei Ihnen!" verabschiedet. Er sei am 10.01.2008 angerufen und zu einer betriebsärztlichen Untersuchung zur Eignungsfeststellung einbestellt worden, die am 24.01.2008 stattgefunden habe. Er habe vor Arbeitsaufnahme am 01.02.2008 keinen Arbeitsvertrag mit der Fa. Y. GmbH abgeschlossen. Dies habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme klar ergeben. Der Vertrag sei ihm erst ca. eine Woche nach Arbeitsantritt, vermutlich am 08.02.2008, vorgelegt worden. Spätestens durch die Eingliederung in den Betrieb am 01.02.2008 sei ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet worden. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass es sich bei dem am 08.02.2008 unterzeichneten Vertrag zwischen ihm und der Fa. Y. GmbH um ein als „Strohmanngeschäft" verdecktes Rechtsgeschäft gehandelt, das nur dem Zweck gedient habe, den Vertragsschluss zwischen ihm und der Beklagten zu verschleiern.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften vom 08.03.2012 (Bl. 216-221 d.A.) und vom 21.06.2012 (Bl. 275-277 d.A.) sowie den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 6 Ca 412/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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Die Anschlussberufung des Klägers ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig. Unschädlich ist, dass sie zunächst nicht als solche bezeichnet worden ist, denn eine ausdrückliche Bezeichnung ist unnötig, wenn der klare Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, zu seinen Gunsten - hier hilfswei- se - eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (BAG 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - NZA 2006, 1170; BGH 12.01.2001 - VZR 468/99 - NJW 2001, 1272). Auch nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage kann die Anschlussberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung gedeckt ist (BGH 06.07.2005 - XII ZR 293/02- NJW 2005, 3067). Schließlich ist die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung gemäß § 533 Nr. 1 und 2 ZPO zulässig. Die Beklagte hat der Klageerweiterung nicht widersprochen, sie ist zudem sachdienlich, weil sie auf Tatsachen gestützt wird, die die Berufungskammer ihrer Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn hängen unmittelbar von der Begründetheit des Feststellungsantrags ab.
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II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der allgemeine Feststellungsantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen oder ihm für die Zeit ab 01.06.2011 Annahmeverzugslohn zu zahlen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung ist zurückzuweisen.
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1. Die Parteien haben im zweiten Vorstellungsgespräch, vom 27.11.2007 keinen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen.
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Im zweiten Vorstellungsgespräch hat Frau X., die Leiterin der Produktionskontrolle, dem Kläger eröffnet, dass sie mit ihm nicht über die Stelle, auf die er sich beworben hatte, sondern über eine andere Stelle für einen Constraint Manager sprechen wolle, die ab 01.02.2008 in der Auftragsleitung/Logistik zu besetzen sei. Selbst wenn Frau X. dem Kläger erklärt haben sollte, dass er für die Besetzung dieser Stelle vorgesehen sei und ihn nach Schilderung der Einzelheiten dieser Position gefragt haben sollte, ob er diese Arbeit machen möchte, fehlt es an den Voraussetzungen des § 145 BGB, nämlich an einem Antrag der Beklagten auf Schließung eines Vertrages. Ein Vertragsantrag liegt nämlich nur vor, wenn er den Willen zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringt (Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 145 Rn. 2). Eine solche Willensbekundung ist hier, selbst wenn man den zweitinstanzlich variierten Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, nicht festzustellen.
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Das zweite Vorstellungsgespräch lässt sich zwanglos mit der Absicht der Beklagten erklären, mit dem Kläger über eine andere als die angebotene Stelle zu reden. Die für das Vorstellungsgespräch verantwortliche Mitarbeiterin der Beklagten Frau X. musste sich ein Bild darüber verschaffen, ob der Kläger für die andere Stelle geeignet ist und seinerseits überhaupt Interesse hat. Für diesen Zweck war es nicht erforderlich, sich an einen Antrag zu binden. Anhaltspunkte, die zur Annahme eines weitergehenden Willens zwingen, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: Die vom Kläger zitierte Abschlussbemerkung von Frau X. am Ende des Vorstellungsgesprächs „Sie hören von uns!" bzw. „Wir melden uns bei Ihnen!" belegt, dass noch keine endgültige Entscheidung gefallen war. Das war für den Kläger vom Empfängerhorizont auch deutlich erkennbar.
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Im Übrigen sollte sich der Kläger nach diesem zweiten Vorstellungsgespräch unstreitig einer werksärztlichen Untersuchung unterziehen, die am 24.01.2008 auch stattgefunden hat. Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände konnte der Kläger nicht annehmen, dass Frau X. ihm den Abschluss eines Arbeitsvertrages anträgt, obwohl sie im zweiten Vorstellungsgespräch nicht absehen konnte, ob der Werksarzt seine gesundheitliche Eignung feststellt. Darauf, dass sich der Kläger aufgrund seiner körperlichen Konstitution sicher war, dass ihn der Werksarzt für eine leichte Angestelltentätigkeit als tauglich begutachtet, kommt es nicht an. Die rechtlichen Ausführungen des Klägers dazu, dass es grundsätzlich möglich ist, die Feststellung der Nichteignung in einer werksärztliche Untersuchung als auflösende Bedingung zu vereinbaren, sind unerheblich. Dass ihm Frau X. im zweiten Vorstellungsgespräch eine Bedingungsabrede angetragen hat, hat er selbst nicht behauptet.
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2. Zwischen den Parteien ist auch am 01.02.2008 kein Arbeitsverhältnis (konkludent) dadurch zu Stande gekommen, dass der Kläger die Arbeit im Werk der Beklagten angetreten hat.
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Das Vorbringen des Klägers zum konkludenten Vertragsschluss leidet bereits daran, dass ihm die Personalleiterin der Beklagten nach seinem mehrfach geänderten Vortrag - jedenfalls aber - wenige Tage vor Arbeitsantritt mitgeteilt hat, dass eine Direkteinstellung nicht möglich sei, der Vertrag solle über eine Leiharbeitsfirma „laufen". Die Arbeitsaufnahme des Klägers ab 01.02.2008 reicht nicht aus, um einen Arbeitsvertragsschluss zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass der Kläger den Leiharbeitsvertrag mit der Fa. Y. GmbH erst nach seinem Arbeitsantritt unterzeichnet hat. Ein konkludentes Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses lässt sich nicht mit der Aufnahme und der Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beklagten begründen. Ein Leiharbeitnehmer wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistungen (BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - DB 2011, 246). Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu er-bringen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter (BAG 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - NZA 2011, 653). Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist jedoch der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit diesem schließt der Leiharbeitnehmer - wie hier der Kläger - seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer Tätigkeit im Rahmen legaler Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger den schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Firma Y. GmbH am 24.01.2008 oder am 08.02.2008 unterzeichnet hat. Sollte es auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ankommen, hätte der Kläger die Beweislast dafür, dass der Arbeitsvertrag mit der Fa. Y. GmbH mit Datumsangabe „24.01.2008" erst ca. eine Woche nach Arbeitsantritt abgeschlossen worden ist. Aus dem Vertragsschluss nach dem 01.02.2008 leitet der Kläger ihm günstige Rechtsfolgen her, so dass ihn nach den Grundregeln des Beweisrechts die Beweislast trifft. Das Risiko, dass sich die Zeugin W. U., die das Arbeitsgericht am 22.09.2011 vernommen hat, über 3 ½ Jahre nach Vertragsunterzeichnung nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte, geht mit dem Kläger heim. Einer erneuten Vernehmung der Zeugin U., diesmal auf Antrag des Klägers, bedurfte es nicht.
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3. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der vertraglichen Gestaltungsfreiheit bestehen vorliegend nicht. Zwischen dem Kläger und der Fa. Y. GmbH bestand ein dem Kündigungsschutz unterliegender Arbeitsvertrag. Während der Zeit der Überlassung an die Beklagte gewährte ihm die Fa. Y. GmbH sogar die im Betrieb der Beklagten für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (35-Stunden-Woche) einschließlich des Arbeitsentgelts (E 7 ERA zzgl. Leistungszulage von 10,4 %).
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Selbst wenn man dem (hilfsweise) Vorbringen des Klägers folgen wollte, dass zwischen den Parteien über einen „Strohmann" ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen sein sollte, wofür nicht das Geringste spricht, hätte er das Arbeitsverhältnis durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 08.09.2011 in dem Verfahren 6 Ca 412/11 gegen die Fa. Y. GmbH beendet.
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Der Kläger behauptet, die Verleihfirma Y. GmbH habe nur die Rolle eines „Stroh-mannes" an Stelle der Beklagten eingenommen. Der Kläger hat sich jedoch mit dem „Strohmann" in dem Prozessvergleich vom 08.09.2011 (Az.: 6 Ca 412/11) auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011 gegen Zahlung einer Abfindung von € 2.000,00 geeinigt. Aus diesem Grund ist es dem Kläger verwehrt, sich auf den Fortbestand bzw. das Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab 01.06.2011 zu berufen. Ein „Strohmanngeschäft" ist ernstlich gewollt und daher gültig. In der Regel wird als "Strohmann" gerade ein Vertragspartner bezeichnet, der, wenn auch im Innenverhältnis im Auftrage eines Dritten handelnd, sich doch im Außenverhältnis zum Vertragspartner selbst verpflichten will, weil sonst der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht erreicht werden könnte.
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4. Auch wenn es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, hätte der Kläger sein Recht verwirkt, sich gegenüber der Beklagten darauf zu berufen, er stehe zu ihr in einem wiederaufgelebten Arbeitsverhältnis.
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Nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags mit der Fa. Y. GmbH - gleichgültig ob vor oder nach Arbeitsantritt am 01.02.2008- musste dem Kläger klar sein, dass neben dem Leiharbeitsverhältnis kein „ruhendes" Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet werden soll, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin wiederauflebt. Die Beklagte hat bis zur Zustellung der Klageschrift vom 02.05.2011 am 10.05.2011 darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Einsatz im Rahmen des Leiharbeitsvertrages mit der Fa. Y. GmbH akzeptiert. Der Kläger hat mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 08.09.2011 in dem Kündigungsschutzprozess gegen die Fa. Y. GmbH (Az.: 6 Ca 412/11) über den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin disponiert und das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2011 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Es ist mit Treu und Glauben unvereinbar, dass der Kläger die die Beklagte dann noch auf den Fortbestand eines „wiederauflebenden" Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt (vgl. zur Arbeitnehmerüberlassung/Verwirkung: BAG 30.01.1991 -7 AZR 239/90 - Juris).
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III. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht obsiegt hat, ist die Anschlussberufung unbegründet. Über die zweitinstanzlich noch erweiterten Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn (für die Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 zzgl. tariflichem Weihnachtsgeld) sowie den Weiterbeschäftigungsantrag war nicht zu entscheiden, da es sich um uneigentliche Hilfsanträge handelte, die nur für den Fall gestellt worden sind, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag Erfolg hat. Da dies nicht der Fall ist, gelten die Hilfsanträge nicht als gestellt.
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IV. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf € 14.768,25 (5 Bruttomonatsverdienste à € 2.953,65) festgesetzt. Die Hilfsanträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn sind auf ein Bruttomonatsentgelt gedeckelt (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2009 - 1 Ta 1 /09 - Juris).
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
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- ArbGG § 69 Urteil 2x
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- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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