Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 734/11
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011, Az.: 5 Ca 554/11, teil-weise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 320,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 200,00 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 239,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 79,83 seit dem 01.06.2010, 01.07.2010 und 01.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.264,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 126,43 seit dem 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 und 01.06.2011 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf € 7.817,00 und für das erstinstanzliche Verfahren auf € 10.625,00 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Einstufung der Klägerin in Stufe 7 bzw. 8 innerhalb der Vergütungsgruppe Ap V MTV Pro Seniore und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2010 (€ 1.915,32 brutto = 24 Mon. x € 79,83) sowie vom 01.08.2010 bis 31.05.2011 (€ 1.264,30 brutto = 10 Mon. x € 126,43), über die Verpflichtung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin einen neuen Altersversorgungsvertrag abzuschließen sowie auf die Anschlussberufung der Beklagten darüber, ob sie im September und Oktober 2010 2/12 Zuwendungsbeträge für das Jahr 2009 zu zahlen hat.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.09.2011 (5 Ca 554/11) ist rechtskräftig soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung in Höhe von € 200,00 (vom 01.10.2009 bis 31.05.2011 = 20 Mon. x € 10,00) zu zahlen. Es ist außerdem rechtskräftig soweit die Klageanträge auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2009 in Höhe von € 1.618,00 brutto (10/12 vom 01.11.2009 bis 31.08.2010 = 10 x € 160,18) und einer Geriatriezulage in Höhe von € 990,00 brutto (vom 01.08.2008 bis 31.05.2011 = 22 Mon. x € 45,00) abgewiesen worden ist.
- 3
Die Klägerin (geb. am 23.11.1957) ist seit dem 01.08.1996 in der Seniorenresidenz der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Z.-Stadt als Altenpflegerin beschäftigt. Sie war seit dem Jahr 2000 bis zum 30.09.2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Am 01.08.2009 ist sie wieder in die Gewerkschaft eingetreten.
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Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die am 24.09.2004 von der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten (Pro Seniore AG) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich der Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore) mit den Anlagen A und B, der Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV) und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (VTV) Anwendung.
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Die Klägerin ist nach § 12 MTV Pro Seniore i.V.m. den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B) in die Vergütungsgruppe Ap V (Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung) eingruppiert. Die Anlagen 1 und 2 zum VTV weisen zu jeder Vergütungsgruppe eine in mehrere Stufen gestaffelte Vergütung aus. Die hier maßgebende Vergütungstabelle der Angestellten im „Pflegebereich West" ist in neun Stufen eingeteilt. Zu der jeweiligen Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Stufe enthält der MTV folgende Regelung:
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„§ 12b Grundvergütung
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Von Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
- 8
Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren
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Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
- 10
Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand."
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Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Grundvergütung nach Stufe 6 ihrer Vergütungsgruppe Ap V (mtl. € 1.661,70 brutto). Zum 01.08.2008 und zum 01.08.2010 nahm sie keine Höherstufung in Stufe 7 (mtl. € 1.741,53 brutto) bzw. Stufe 8 (mtl. € 1.788,13 brutto) vor. Ihre Konzernmutter (Pro Seniore AG) hatte sowohl den MTV als auch den VTV Nr. 1 gegenüber ver.di mit Schreiben vom 26.09.2006 zum 31.12.2006 bzw. 31.10.2006 gekündigt.
- 12
Mit Schreiben vom 17.11.2010 (Bl. 10 ff. d.A.) machte die Gewerkschaft ver.di für die Klägerin u.a. Vergütungsdifferenzen zwischen der tatsächlich gezahlten Grundvergütung und der Vergütung nach Stufe 7 für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 sowie nach Stufe 8 für die Zeit ab 01.08.2010 geltend. Außerdem forderte sie die Beklagte auf, die Klägerin ab 01.01.2011 nach der höheren Vergütungsgruppe Ap Va der Anlage B zu vergüten.
- 13
Mit Schreiben vom 24.03.2011 (Bl. 8 d.A.) machte die Gewerkschaft ver.di für die Klägerin u.a. die Zahlung der Sonderzuwendung nach dem ZTV Pro Seniore für das Jahr 2009 in Höhe von € 1.987,68 brutto geltend, die beginnend mit dem Monat November 2009 gemäß § 3 Abs. 5 ZTV Pro Seniore in zwölf gleichen monatli-chen Beträgen zu zahlen ist. Die Konzernmutter (Pro Seniore AG) der Beklagten hatte den ZTV gegenüber ver.di zum 31.10.2007 gekündigt.
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Am 07.07.1998 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die DSK Gesundheitsdienste gGmbH, mit der ÖTV einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 84 ff. d.A.) abgeschlossen, auf dessen Grundlage zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (nunmehr: Generali) ein Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 93 ff. Anlagenordner) in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber ver.di zum 31.03.2005 gekündigt.
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Im Vorprozess (7 Ca 603/09) zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 696/09) verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 (48 Monate) Versicherungsbeiträge an die Generali Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: 0000000) in einer Gesamthöhe von € 2.822,40 zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils vom 25.03.2010 wird Bezug genommen.
- 16
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 07.01.2011 die Lebensversicherung gegenüber der Generali mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte erklärte auf dem Kündigungsschreiben ihr Einverständnis (Bl. 94 d.A.). Daraufhin übersandte die Generali den Parteien folgendes Schreiben (Bl. 95 d.A.):
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„Kündigung einer nach § 40 b EStG a.F. geförderten Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- 18
Die Kündigung einer Direktversicherung im laufenden Dienstverhältnis stellt arbeitsrechtlich einen Widerruf einer Versorgungsanwartschaft dar, welcher im Einzelfall einen Arbeitgeber nicht von seinem Versorgungsversprechen entbindet, wenn nach Auszahlung des Rückkaufswertes der Versorgungsfall eintritt.
- 19
Die Generali Lebensversicherung erstattet den Rückkaufswert nur auf ein Konto der Firma Pro Seniore …, welche den Rückkaufswert an den Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung weiterleitet. Der Rückkaufswert ist beim Arbeitnehmer lohn- steuerfrei.
- 20
Allerdings stellt die Auszahlung des Rückkaufswertes grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, so dass von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gültigen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen sind. [...]
- 21
Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist kapitalertragssteuerpflichtig. Die Ka-pitalertragssteuer muss der Arbeitnehmer tragen. [...]
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Bitte zutreffendes ankreuzen:
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Wir haben die Folgen der vorzeitigen Kündigung der Direktversicherung zur Kenntnis genommen und bleiben bei der Kündigung.
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Statt der Kündigung bitten wir um Beitragsfreistellung des Vertrages.
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Die Kündigung wird nicht mehr gewünscht. Die Versicherung wird in unveränderter Form weitergeführt. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart war, gilt dieser weiterhin.
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Frau A. ist zum ... bei uns ausgeschieden beziehungsweise scheidet zu diesem Termin aus. Den Versicherungsschein haben wir übergeben."
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Die Parteien kreuzten am 27.01.2011 das erste Kästchen an und unterzeichneten beide das Schriftstück (Bl. 95 d.A.). Den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von € 5.310,30 überwies die Beklagte mit der Lohnabrechnung für Febru- ar 2011 auf das Konto der Klägerin (Bl. 96 d.A.). Die Klägerin verlangt nunmehr, dass die Beklagte zur ihren Gunsten bei der Generali eine (neue) Direktversicherung abschließt.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011 (dort Seite 2-15 = Bl. 124-137 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29.09.2011 verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung (vom 01.10.1009 bis 31.05.2011) in Höhe von € 200,00 zu zahlen. Es hat die Beklagte außerdem verurteilt, an die Klägerin 2/12 der Zuwendung 2009 in Höhe von € 320,36 brutto zu zahlen, die in den Monaten September und Oktober 2010 fällig waren (2x € 160,18). Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Abweisung der Klageanträge auf Höherstufung in Stufe 7 und Stufe 8 der Vergütungsgruppe Ap V hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Die Beklagte habe den MTV und den VTV Nr. 1 Pro Seniore zum 31.12.2006 gekündigt. Beide Tarifverträge hätten zwar gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachgewirkt. Die Klägerin sei jedoch zum 30.09.2007 aus der Gewerkschaft ver.di ausgetreten. Damit sei die Tarifbindung mit sofortiger Wirkung weggefallen. Durch ihren Wiedereintritt ab 01.08.2009 habe sie die Geltung der Tarifverträge nicht mehr erreichen können. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf S. 15 bis 29 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 137-151 d.A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 25.11.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 22.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.02.2012 verlängerten Begründungsfrist am 27.02.2012 begründet. Die Begründungsschrift ist der Beklagten am 29.02.2012 zugestellt worden. Sie hat innerhalb der bis zum 30.04.2012 verlängerten Erwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 30.04.2012 teilweise Anschlussberufung eingelegt.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die hier einschlägigen Tarifverträge hätten ihre Gültigkeit für die Parteien nicht dadurch verloren, dass sie zunächst aus der Gewerkschaft ver.di aus- und später wieder eingetreten sei. Ihr Austritt aus der Gewerkschaft habe nichts an der bestehenden Nachwirkung geändert. Der Gewerkschaftsaustritt sei keine „andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Zur betrieblichen Altersversorgung vertritt sie die Ansicht, dass ihre Eigenkündigung des Lebensversicherungsvertrages nicht als „andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG anzusehen sei. Die Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung. Sie werde nicht dadurch zu einer - die tariflichen Regelungen ablösenden - Vereinbarung, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit dieser Kündigung erklärt habe. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vereinbarung ausgehe, könnte dieser jedenfalls nicht der Inhalt beigemessen werden, dass damit alle Regelungen des gekündigten Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abbedungen werden sollten. Der von ihr gewünschten Auszahlung des Rückkaufwertes könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Beklagte künftig keinerlei Aktivitäten mehr hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dem einschlägigen Tarifvertrag entfalten solle. Deshalb habe sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut eine entsprechende Versicherung zu ihren Gunsten abschließt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.02.2012 (Bl. 169-172 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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I. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz- nach - vom 29.09.2011, Az.: 5 Ca 554/11, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.915,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 79,83 brutto seit 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2010 zu zahlen,
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a.) festzustellen, dass sie seit dem 01.08.2010 in die Gehaltsgruppe Ap V Stufe 8 einzugruppieren und zu entlohnen ist,
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b.) die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.264,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus € 126,43 brutto seit dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2011 zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten einen Vertrag auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Generali-Versicherung abzuschließen.
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II. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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I. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
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II. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011, Az.: 5 Ca 554/11, teilweise abzuändern soweit sie unter Ziffer 1 des Tenors worden ist, an die Klägerin € 320,36 brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen,
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 30.04.2012 (Bl. 192-197 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Ihre Anschlussberufung begründet sie damit, dass die Klägerin keine Zuwendung nach dem ZTV Pro Seniore beanspruchen könne. Die einzelvertragliche Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag erstrecke sich nicht auf den ZTV. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Gewerkschaftszugehörigkeit nicht form- und fristgerecht nachgewiesen. Der Nachweis der ver.di-Mitgliedschaft sei anspruchsbegründend.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Die Anschlussberufung ist weder an eine Zulassung noch an die Erreichung der Berufungssumme gebunden (BAG Beschluss vom 31.07.2007 - 3 AZN 326/07 - AP Nr. 11 zu § 77 ArbGG 1979; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 524 Rn. 17 m.w.N).
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II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte vom 01.05.2010 bis 31.07.2010 Vergütungsdifferenzen zwischen Stufe 6 und Stufe 7 und vom 01.08.2010 bis 31.05.2011 zwischen Stufe 6 und Stufe 8 der Vergütungstabelle für Angestellte im „Pflegedienst West" gemäß Anlage 2 zum VTV Nr. 1 Pro Seniore zahlt. Die geltend gemachten Ansprüche bis April 2010 sind wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Die Klage auf Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages bei der Generali-Versicherung ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur wegen der Zinsen begründet. Die Klägerin kann 2/12 der Zuwendung 2009 beanspruchen.
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1. Einstufung/ Stufenaufstieg
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1.1. Der Klageantrag (Antrag 2 a) auf Feststellung, dass die Klägerin seit dem 01.08.2010 in die Gehaltsgruppe Ap V Stufe 8 einzugruppieren und zu entlohnen ist, ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar sind Eingruppierungsfeststellungsklagen in der Regel ungeachtet des Umstands zulässig, dass sie sich (auch) auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit beziehen. Vorliegend ist die Klägerin in Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B zum MTV Pro Seniore eingruppiert. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob die Klägerin innerhalb dieser Vergütungsgruppe von Stufe 6 ab 01.08.2008 in die nächsthöhere Stufe 7 und ab 0.1.08.2010 in die Stufe 8 „aufgestiegen" ist. Konkrete Vergütungsansprüche macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit bis einschließlich 31.05.2011 mit ihren Zahlungsklageanträgen (Anträge 1 und 2 b) geltend. Das angestrebte Feststellungsurteil wäre hier auch nicht geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Die Klägerin hat mit Geltendmachungsschreiben der Gewerkschaft ver.di vom 17.11.2010 die Beklagte aufgefordert, sich vorzumerken, dass sie ab 01.01.2011 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap Va MTV Pro Seniore (nach vierjähriger Bewährung in Ap V) beanspruchen kann. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gleichwohl noch die Feststellung einer niedrigeren Vergütungsgruppe begehrt.
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1.2. Die Zahlungsanträge (Anträge zu 1 und 2 b) sind zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.07.2010 die Zahlung von Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt € 239,49 brutto (3 Mon. x € 79,83) und für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von insgesamt € 1.264,30 brutto (10 Mon. x € 126,43) beanspruchen.
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Die Ansprüche folgen aus § 12 b MTV Pro Seniore i.V.m. dem VTV Nr. 1 nebst Anlagen. Die Anlagen 1 und 2 zum VTV Nr. 1 Pro Seniore weisen zu jeder Vergütungsgruppe eine in mehrere Stufen gestaffelte Vergütung aus. Die hier maßgebende Vergütungstabelle der Angestellten im "Pflegebereich West" ist in neun Stufen eingeteilt. Zu der jeweiligen Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Stufe enthält § 12 b MTV die Regelung, dass der Angestellte nach je zwei Beschäftigungsjahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe erhält. Die Klägerin, die am 01.08.1996 ihre Tätigkeit als Altenpflegerin bei der Beklagten begonnen hat, erreichte zum 01.08.2006 die 6. Stufe, zum 01.08.2008 die 7. Stufe und zum 01.08.2010 die 8. Stufe der Vergütungsgruppe Ap V.
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Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galten der MTV Pro Seniore und der VTV Nr. 1 bis zum 31.12.2006 bzw. 31.10.2006 unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Nachdem sowohl der MTV als auch der VTV Nr. 1 von der Konzernmutter der Beklagten (Pro Seniore AG) zum 31.12.2006 bzw. 31.10.2006 gekündigt worden waren, trat mit Ablauf dieser Tage die Nachwirkung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG ein. Die Tarifverträge haben zwar durch die Kündigung ihr Ende gefunden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Arbeitnehmer die sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Ansprüche oder Rechte nicht mehr haben; vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG angeordnet, dass die Normen der ausgelaufenen, weil - wie hier - durch Kündigung beendeten Tarifverträge über den Beendigungszeitpunkt hinaus für die vom Tarifvertrag erfasst gewesenen Arbeitsverhältnisse weitergelten, "bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden". Grundlage der Weitergeltung ist nicht mehr der abgelaufene Tarifvertrag, sondern die gesetzliche Vorschrift. § 12 b MTV Pro Seniore i.V.m. dem VTV Nr. 1 nebst Anlagen hat damit seine unmittelbare, wenn auch nicht seine zwingende Geltung für das Arbeitsverhältnis der Parteien behalten und behält sie weiter.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts vermag der per 30.09.2007 erfolgte Austritt der Klägerin aus der Gewerkschaft ver.di daran nichts zu ändern.
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Die Nachwirkung des Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG setzt den Fortbestand der beiderseitigen Mitgliedschaft der Arbeitsvertragsparteien in den tarifschließenden Verbänden nicht voraus. Eine unmittelbare zwingende Wirkung entfalten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit (oder bei Allgemeinverbindlicherklärung). Nach dem Ende der Tarifgebundenheit fehlt es an einer Legitimation für die bisherige Rechtsnormerstreckung auf die damals tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse. § 4 Abs. 5 TVG schafft deshalb einen Rechtsgrund für den Fortbestand des bisherigen Tarifinhalts zwischen den Arbeitsvertragsparteien bis zu einer anderen Abmachung. Auf Grund der gesetzlichen Regelung kommt es zu einer Erweiterung der Tarifgeltung, und zwar unabhängig davon, ob die beiderseitige Verbandsmitgliedschaft im Nachwirkungszeitraum fortbesteht (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 15.10.2003 -4 AZR 573/02- AP Nr. 41 zu § 4 TVG Nachwirkung). Der Vierte Senat hat sich im Urteil vom 15.10.2003 (a.a.O.) ausführlich mit den im Schrifttum erhobenen Bedenken gegen eine sog. „ewige Nachwirkung" auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten. Die Berufungskammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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Sowohl der MTV Pro Seniore als auch der VTV Nr. 1 vom 24.09.2004 gelten gemäß § 4 Abs. 5 TVG solange weiter, bis sie durch eine „andere Abmachung" ersetzt werden. Der Gewerkschaftsaustritt der Klägerin zum 30.09.2007 beendet die Nachwirkung nicht. Eine „andere Abmachung" liegt nicht vor. Damit konnte die Klägerin aufgrund der nachwirkenden Tarifverträge gemäß § 12 b MTV Pro Seniore i.V.m. dem VTV Nr. 1 nebst Anlagen ab dem 01.08.2008 eine Einstufung in Stufe 7 und ab 01.08.2010 in Stufe 8 der Vergütungsgruppe Ap V beanspruchen.
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Die Zahlungsklage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.04.2010 beansprucht. Diese Ansprüche sind wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Nach § 25 Nr. 1 MTV Pro Seniore müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit dem Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 17.11.2010 hat die Klägerin Zahlungsansprüche bis einschließlich April 2010 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat die Ausschlussfrist nur für die Zeit ab Mai 2010 gewahrt.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die (Differenz-)Vergütungsansprüche waren jeweils am letzten eines Monats fällig. Dies haben die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1996 so vereinbart.
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2. Altersversorgung
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Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin bei der Generali Lebensversicherung AG einen (neuen) Lebensversicherungsvertrag zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung abzuschließen.
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Die Klägerin hatte aus dem Tarifvertrag vom 07.07.1998 zwischen der DSK Gesundheitsdienste gGmbH mit der ÖTV für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen in Y.-Land einen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Basis einer Direktversicherung. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der Volksfürsorge (Vers.-Nr.: 0000000) erfüllt. Zwar hat die Beklagte den Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber ver.di zum 31.03.2005 gekündigt. Die Rechtsnormen des gekündigten Tarifvertrags galten jedoch nach § 4 Abs. 5 TVG ab dem 01.04.2005 für das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege der Nachwirkung weiter.
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Die Tarifvertragsparteien haben bisher keine andere, ersetzende Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG getroffen. Wie die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25.03.2010 (10 Sa 696/09) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, ist der nachwirkende Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 nicht durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004 als „andere Abmachung" ersetzt worden. An dieser Entscheidung wird auch nach nochmaliger Überprüfung festgehalten.
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Eine Ersetzung durch eine „andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG ist jedoch im Nachwirkungszeitraum durch einzelvertragliche Abrede erfolgt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin hat sich am 07.01.2011 im fortbe- stehenden Arbeitsverhältnis dazu entschlossen, die Direktversicherung bei der Generali mit sofortiger Wirkung zu kündigen. An diesem Kündigungsentschluss hat sie trotz des Erläuterungsschreibens der Generali mit Datum vom 27.01.2011 festgehalten und ausdrücklich erklärt, dass es bei der vorzeitigen Kündigung ver- bleibe. Die Beklagte war mit dem Vorgehen der Klägerin ausdrücklich einverstanden und hat dies durch ihre Unterschriften bestätigt. Diese einvernehmliche Beendigung des Lebensversicherungsvertrages stellt eine „andere Abmachung" dar. Soweit die Berufung einwendet, die Kündigung der Klägerin sei als einseitige Willenserklärung nicht als „Abmachung" auszulegen, verkennt sie, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin war. Die Klägerin als versicherte Person konnte die Direktversicherung nicht (einseitig) kündigen. Sie konnte die von ihr gewünschte Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung vielmehr nur durch eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte erreichen. Die Beklagte hat dem Wunsch der Klägerin auf Beendigung des Versicherungsvertrages entsprochen. Das genügt, um eine „andere Abmachung" anzunehmen. Aufgrund der reinen Überbrückungs- und Ordnungsfunktion der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG wurde der Begriff der „Abmachung" bewusst weit gefasst. Unter dem Begriff der „Abmachung" ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen.
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Zwar ist im beendeten Arbeitsverhältnis die Auszahlung des Rückkaufswertes nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in §169 Abs. 1 VVG vorgeht, ausgeschlossen. Der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert darf aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, wenn hinsichtlich der Direktversicherung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB. Durch § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet.
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Diese Verfügungsbeschränkungen greifen im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ein. Deshalb konnten die Parteien im Streitfall trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft der Klägerin vereinbaren, dass ihr der Rückkaufswert der Lebensversicherung auszuzahlen ist. Dies ist eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Ob die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls - trotz Auszahlung des Rückkaufswertes - einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Einen neuen Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin muss die Beklagte jedenfalls nicht abschließen.
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3. Zuwendung 2/12 für 2009
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Die Anschlussberufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der Fälligkeit der Zinsen teilweise Erfolg. Ansonsten ist die Anschlussberufung unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin 2/12 der Zuwendung nach dem ZTV Pro Seniore für das Jahr 2009 in Höhe von € 320,36 brutto beanspruchen kann. Die zwei Beiträge waren im September und Oktober 2010 in Höhe von jeweils € 160,18 brutto zu zahlen. Die Klägerin kann für ihre Forderung nach § 291 BGB Prozesszinsen mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit ab dem 01.07.2011 beanspruchen. Frühere Verzugszinsen stehen ihr nicht zu, weil sie die Beklagte nicht in Verzug gesetzt hat, §286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin ab dem 01.08.2009 die in § 2 ZTV Pro Seniore vom 24.09.2004 ausdrücklich geregelte Anspruchsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di. erfüllt. Im vorliegenden Fall beträgt die gezwölftete Sonderzahlung, die nur ver.di-Mitgliedern vorbehalten ist, monatlich € 160,18 brutto. Die Klägerin hat ihren Wiedereintritt in die Gewerkschaft ver.di im Vorprozess 10 Sa 696/09 (7 Ca 603/09) nachgewiesen. Wie die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25.03.2010 (10 Sa 696/09) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, findet der ZTV Pro Seniore auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. An dieser Entscheidung wird auch nach nochmaliger Überprüfung festgehalten.
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III. Nach § 92 Abs. 1 ZPO haben von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- § 3 Abs. 5 ZTV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 12 b MTV 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- 5 Ca 554/11 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- 7 Ca 603/09 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- § 4 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 77 Revisionsbeschwerde 1x
- EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen 1x
- 4 AZR 573/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Nr. 1 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 2x
- § 12 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Sa 696/09 4x (nicht zugeordnet)
- 3 AZN 326/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 ZTV 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung 1x
- § 4 Abs. 5 TVG 12x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)