Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 216/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2012, Az.: 8 Ca 1036/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

2

Auf gerichtliche Aufforderung vom 26. Juni 2012, teilte der Kläger mit, dass sich seine Einkunftsverhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten. Der Kläger erzielt einen (um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereinigten) Lohn von 930,00 EUR im Monat und zahlt für seine Unterkunft monatlich 300,00 EUR Miete. Weitere abzugsfähige Aufwendungen fallen daneben nicht an. Das Arbeitsgericht hat deshalb die im ursprünglichen PKH-Bewilligungsbeschluss getroffene Bestimmung, wonach vorerst kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten sei, geändert und dem Kläger mit Beschluss vom 30. August 2012 eine monatliche Rate von 15,00 EUR auferlegt.

3

Gegen diese, dem Kläger am 5. September 2012 zugestellten Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 27. September 2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der nicht weiter abgeholfen wurde, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Einwände gegen die Richtigkeit der Entscheidung benannt hatte. Auch auf Aufforderung des Beschwerdegerichts begründete der Kläger seine sofortige Beschwerde nicht weiter.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

5

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 15,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Raten ergibt sich aus der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat auch das für die Anwendung der Tabelle maßgebliche Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug genommen.

6

Der Kläger hat seine Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher begründet, so dass eine ergänzende Überprüfung nicht möglich war und es der Ratenzahlungsanordnung von 15,00 EUR monatlich zu verbleiben hat.

III.

7

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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