Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 375/12

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2012 - 8 Ca 2005/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erstattung von in Deutschland vom Kläger bezahlten Steuern für während einer Auslandstätigkeit in Mexiko erzielte Vergütung.

2

Der am … 1959 geborene Kläger war bis März 2009 jedenfalls nahezu 25 Jahre bei der Beklagten als Installateurmeister im Rohrleitungsbau beschäftigt.

3

Von Ende 2006 bis Ende Dezember 2008 ist der Kläger für die Beklagte in Mexiko tätig gewesen. Für die Tätigkeit des Klägers in Mexiko hat die Beklagte für den Kläger in Deutschland entsprechend mehrfach verlängerter Bescheinigungen des Finanzamtes S. "über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" (vgl. die Bescheinigungen vom 28.08.1997 Blatt 13 d. A. und vom 29.05.2008 Blatt 14 d. A.) keine Einkommenssteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abgeführt. Die an die Beklagten adressierten Bescheinigungen des Finanzamtes S. hat der Kläger bereits im Jahr 2006 und dann in etwa jedes halbe Jahr zur Kenntnisnahme erhalten.

4

Für die in Mexiko von Ende 2006 bis Ende Dezember 2007 erzielte Vergütung hat der Kläger weder in Deutschland noch in Mexiko Steuern zahlen müssen.

5

Mit Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) ist der Kläger mit Frist zum 28.10.2009 zur Nachzahlung von Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 18.010,85 EUR aufgefordert worden. Als Erläuterung zum Bescheid wurde – soweit hier von Interesse – auf das Folgende hingewiesen:

6


Da Sie den Aufforderungen vom 04.08.2009 und 21.08.2009, bestimmte Unterlagen nachzureichen, nicht nachgekommen sind, sowie mehrere Telefonate nicht beantwortet haben, wurden der von Ihnen als DBA steuerfreigestellte Arbeitslohn in Höhe von 78.384,00 EUR als voll steuerpflichtig im Inland behandelt.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Steuerberater des Klägers in dessen Namen ohne Erfolg Einspruch eingelegt. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage durch seinen Steuerberater hat der Kläger von einer Klage abgesehen.

8

Mit seiner am 15.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen begehrt.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

10

Er habe mit der Beklagten für die Zeit seines Einsatzes in Mexiko eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm – dem Kläger – im Beisein von Herrn D. und Herrn E. etwa sechs Wochen vor Beginn des Einsatzes in Mexiko mehrfach zugesichert, aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens finde keine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohnes statt, der gesamte Arbeitslohn sei demnach steuerfrei und ihm – dem Kläger – stehe dieser netto zur Verfügung. Ausschließlich mit Blick auf diese Steuerfreiheit sei er – der Kläger – bereit gewesen, die wöchentlichen Arbeitszeiten von bis zu 70 Stunden zu erbringen und auf die ihm tariflich zustehende Überstundenvergütung zu verzichten sowie die ihm zustehende Auslösesumme auf etwa 50% des Tarifbetrages zu senken.

11

Die Zusicherung der Steuerfreiheit des in Mexiko erzielten Arbeitslohns durch den Geschäftsführer der Beklagten sei falsch gewesen. Das Doppelbesteuerungsabkommen schließe eine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohns in Mexiko nicht aus. Die Steuern in Mexiko seien auch nicht geringer als die in Deutschland.

12

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – nicht auf eine zum 01.01.2008 eingetretene Gesetzesänderung, wonach sein Lohn entweder in Mexiko oder in Deutschland hätte versteuert werden müssen und nach der er dieses Wahlrecht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses hätte ausüben können, hingewiesen. Nach seiner Rückkehr aus Mexiko habe er deswegen das ihm zustehende Wahlrecht nicht mehr ausüben können und sei sein Lohn daher in Deutschland versteuert worden. Er habe die steuerliche Inanspruchnahme in Deutschland entgegen der Behauptung der Beklagten nicht aufgrund von eigenen Versäumnissen selbst zu verantworten.

13

Die Beklagte habe seinen Lohn im Jahr 2008 fehlerhaft abgerechnet. Sie hätte von diesem die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag abführen müssen.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.010,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

16

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:

19

Sie habe mit dem Kläger für die Zeit seines Einsatzes in Mexiko keine Nettolohnvereinbarung getroffen.

20

In dem Gespräch vor dem Arbeitseinsatz in Mexiko habe ihr Geschäftsführer dem Kläger auch nicht zugesichert, dass er "gleichsam egal was komme" seine Bezüge netto erhalte. Vielmehr habe ihr Geschäftsführer lediglich die rechtlichen Möglichkeiten des Doppelbesteuerungsabkommens dargestellt und den Kläger über die Steuerfreiheit informiert. Hierbei habe sie – die Beklagte – den Kläger nicht fehlerhaft informiert. Vielmehr sei der Steuerbescheid für 2008 falsch und hätte vom Kläger angegriffen werden müssen. Die steuerliche Inanspruchnahme in Deutschland habe dieser aufgrund von eigenen Versäumnissen selbst zu verantworten.

21

Sie – die Beklagte – habe den Kläger nicht über eine etwaige Gesetzesänderung zum 01.01.2008 informieren müssen. Im Übrigen habe es eine solche Gesetzesänderung zum 01.01.2008 nicht gegeben.

22

Sie – die Beklagte – habe den Lohn des Klägers im Jahr 2008 richtig abgerechnet. Schließlich habe sie aufgrund der vorliegenden Freistellungserklärungen keine Lohnsteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abführen müssen.

23

Mit Urteil vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

24

Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus einer zwischen den Parteien getroffenen Nettolohnvereinbarung. Umstände, denen entnommen werden musste, dass die Beklagte dem Kläger die Vergütung auf jeden Fall ungekürzt zukommen lassen und etwa anfallende Steuern selbst tragen wollte, seien nicht erkennbar; dies zumal die Zusage der „Steuerfreiheit“ selbst nach dem Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf das Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt sei. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aufgrund einer Verletzung von Aufklärungs- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Die Beklagte treffe in Bezug auf die steuerrechtlichen Folgen des Auslandseinsatzes keine besonderen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten. Auch habe die Beklagte aufgrund der erteilten Freistellungsbescheinigungen die Vergütung, ohne Steuern und Zuschläge einzubehalten, abrechnen dürfen. Im Übrigen habe der Kläger auch die Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt.

25

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 62 ff. d. A.) verwiesen.

26

Mit Schriftsatz vom 20.08.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.08.2012, hat der Kläger gegen das ihm am 20.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.10.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2012, innerhalb der mit Beschluss vom 21.09.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

27

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

28

Er habe mit der Beklagten für die Zeit des Einsatzes in Mexiko eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Aus seiner Sicht sei nicht entscheidend gewesen, ob die Beträge im Inland oder im Ausland versteuert würden, sondern einzig und allein, was für ihn netto übrig bleibt, also wie viel Geld er am Ende des Monats auf der Hand hat. Ob es sich hierbei um einen Nettolohn oder um einen steuerfreien Lohn handelt, sei ihm – dem Kläger – zum einen gleichgültig gewesen und zum anderen sei ihm die Unterscheidung nicht bekannt gewesen. Jedenfalls habe er seinen Lohn ohne Abzüge erhalten sollen.

29

Der Kläger beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.010,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

33

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:

34

Sie – die Beklagte – habe mit dem Kläger für die Zeit des Einsatzes in Mexiko keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Ihr Geschäftsführer habe lediglich die von ihm eingeholten Kenntnisse zum Doppelbesteuerungsabkommen weitergegeben.

35

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

36

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

37

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen.

38

1. Dem Kläger steht – was das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – der mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Nettolohnvereinbarung zu.

39

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1974 – 3 AZR 183/73 – zitiert nach juris) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch Steuern und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhält und der Arbeitgeber die auf den Lohn des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen soll. Bei einer solchen Nettolohnvereinbarung muss jedoch der Wille des Arbeitgebers, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, da es sich um eine Ausnahme von der regelmäßigen Steuerlast des Arbeitnehmers handelt, erkennbar und deutlich zum Ausdruck kommen. Dabei ist ein Wille des Arbeitgebers, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht schon dann anzunehmen, wenn die Parteien verabreden, der Arbeitgeber solle eine bestimmte Leistung als steuerfrei erbringen. Denn dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) in der Regel nur, dass die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sie deshalb ohne Steuerabzug erbracht werden kann. Erweist sich diese Annahme aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als unzutreffend, dann tritt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) grundsätzlich die gesetzliche Regel in Kraft, wonach der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu tragen hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände feststellen lässt, dass mit der Zusage einer "steuerfreien" Leistung im Einzelfall der Arbeitgeber die Steuerlast dann tragen will, wenn sich die Annahme über die Steuerfreiheit als unrichtig herausstellen sollte.

40

b. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, mit dem Geschäftsführer der Beklagten eine Nettolohnvereinbarung über seinen in Mexiko erzielten Arbeitslohn getroffen zu haben.

41

Zur Begründung seiner Behauptung trägt der Kläger vor, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm im Beisein von Herrn D. und Herrn E. etwa sechs Wochen vor Beginn des Einsatzes in Mexiko mehrfach zugesichert, aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens finde keine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohnes statt, der gesamte Arbeitslohn sei demnach steuerfrei und ihm stehe dieser netto zur Verfügung. Dabei sei aus seiner Sicht nicht entscheidend gewesen, ob die Beträge im Inland oder im Ausland versteuert würden, sondern einzig und allein, was für ihn netto übrig bleibt, also wie viel Geld er am Ende des Monats auf der Hand hat. Ob es sich hierbei um einen Nettolohn oder um einen steuerfreien Lohn handelt, sei ihm zum einen gleichgültig gewesen und zum anderen sei ihm die Unterscheidung nicht bekannt gewesen.

42

Die vom Kläger zur Begründung einer Nettolohnvereinbarung vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme des Abschlusses einer solchen Nettolohnvereinbarung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gerade nicht.

43

Zwar sollte der vom Kläger in Mexiko erzielte Arbeitslohn nach dem Vortrag des Klägers (auch) nach den Vorstellungen des Geschäftsführers der Beklagten "steuerfrei" sein und soll dieser ihn hierüber informiert haben.

44

Der Kläger behauptet aber selbst keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erklärt bzw. zugesichert hat, die Beklagte wolle die auf den in Mexiko erzielten Arbeitslohn des Klägers zu leistenden Steuern und Zuschläge tragen bzw. diese jedenfalls dann tragen, wenn sich die Vorstellung über die "Steuerfreiheit" als falsch erweisen sollte. Vielmehr trägt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung nunmehr selbst vor, ob es sich um einen Nettolohn oder um einen steuerfreien Lohn handelt, sei ihm zum einen gleichgültig gewesen und zum anderen sei ihm die Unterscheidung nicht bekannt gewesen, und räumt damit nunmehr selbst ein, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur (angeblichen) "Steuerfreiheit" des in Mexiko erzielten Arbeitslohns selbst nicht als Nettolohnzusage verstanden zu haben.

45

Im Übrigen soll der Geschäftsführer der Beklagten die (angebliche) "Steuerfreiheit" mit dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen begründet haben. Gerade dies spricht aber, was auch für den Kläger erkennbar war, eher gegen als für einen Willen des Geschäftsführers der Beklagten und damit der Beklagten, die auf den in Mexiko erzielten Arbeitslohn des Klägers zu leistenden Steuern und Zuschläge tragen zu wollen.

46

Nach alledem haben die Parteien schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Deswegen bedurfte es auch der vom Kläger geforderten Zeugenvernehmung nicht.

47

2. Dem Kläger steht – was das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat und der Kläger auch im Rahmen seiner Berufung nicht angegriffen hat – der mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen auch nicht nach § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten zu.

48

Ein Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht nach § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB dann, wenn der Arbeitgeber eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat und dem Arbeitnehmer durch die Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

49

a. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich nicht deswegen, weil die Beklagte den Kläger Ende 2006 fehlerhaft über die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns informiert hat bzw. diese sogar zugesichert hat.

50

Der Kläger hat in den Jahren 2006 und 2007 für seinen in Mexiko erzielten Arbeitslohn weder in Deutschland noch in Mexiko Steuern oder Zuschläge zahlen müssen. Vielmehr soll nach seinem Vortrag zum 01.01.2008 (angeblich und vom Kläger nicht weiter konkretisiert) eine Gesetzesänderung, wonach sein Lohn entweder in Mexiko oder in Deutschland hätte versteuert werden müssen, eingetreten sein.

51

Auf der Basis des Vortrags des Klägers ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten Ende 2006, der in Mexiko zu erwartende Arbeitslohn sei "steuerfrei", fehlerhaft war und inwieweit die Beklagte somit eine Pflicht verletzt hat. Schließlich trägt der Kläger nicht vor, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte diese (angebliche und vom Kläger nicht weiter konkretisierte) Gesetzesänderung bereits Ende 2006 hätte (er)kennen können bzw. müssen.

52

Der Kläger hätte nach seinem Vortrag den in Mexiko im Jahr 2008 erzielten Arbeitslohn auch in Mexiko gegebenenfalls versteuern müssen und in Mexiko nicht geringere Steuern als in Deutschland zahlen müssen.

53

Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger aber selbst dann, wenn die Beklagte den Kläger Ende 2006 fehlerhaft über die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns informiert hätte bzw. diese sogar zugesichert hätte und hierdurch eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte, durch eine solche Pflichtverletzung kein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR entstanden. Denn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers war, da die Parteien gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, auch bei der vom Kläger geforderten zutreffenden Information nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in Mexiko für seinen dort erzielten Arbeitslohn nicht ebenfalls Abgaben in gleicher Höhe hätte zahlen müssen. Eine fehlerhafte Information bzw. Zusicherung durch die Beklagte über die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns Ende 2006 wäre daher, was der Kläger mit seiner Klage aber nicht geltend macht und was auch jedenfalls der Höhe nach nicht ersichtlich ist, allenfalls zum Beispiel für etwaige höhere Steuerberatungskosten, etwaige Steuerstrafen, etwaige Kreditkosten oder einen etwaigen Verzicht auf die Vergütung von Überstunden usw. kausal, nicht aber für die in Deutschland zu zahlenden Steuern und Zuschläge.

54

Nach den voranstehenden Ausführungen kann hier, was die Beklagte mit Blick auf den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) behauptet, dahinstehen, ob die Zahlung von Steuern und Zulagen in Deutschland im Jahr 2008 auf einem Versäumnis des Klägers beruht und damit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch deswegen nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden ist.

55

b. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Beklagte den Kläger nicht rechtzeitig über eine (angebliche und vom Kläger nicht weiter konkretisierte) Gesetzesänderung zum 01.01.2008, wonach sein Lohn entweder in Mexiko oder in Deutschland hätte versteuert werden müssen, informiert hat.

56

Selbst dann, wenn eine Gesetzesänderung zum 01.01.2008 eingetreten wäre und die Beklagte dadurch, dass sie den Kläger nicht hierüber informiert hätte, eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2011 – 10 Sa 350/11 – zitiert nach juris), ist dem Kläger durch eine solche (vermeintliche) Pflichtverletzung nach seinem eigenen Vortrag kein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR entstanden. Denn danach war, da die Parteien gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, auch bei der vom Kläger geforderten rechtzeitigen Information nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in Mexiko für seinen dort erzielten Arbeitslohn jedenfalls Abgaben in gleicher Höhe hätte zahlen müssen. Eine nicht rechtzeitige Information durch die Beklagte über die vom Kläger behauptete Gesetzesänderung zum 01.01.2008 wäre daher, was der Kläger mit seiner Klage aber nicht geltend macht und was auch jedenfalls der Höhe nach nicht ersichtlich ist, allenfalls zum Beispiel für etwaige höhere Steuerberatungskosten, etwaige Steuerstrafen, etwaige Kreditkosten oder einen etwaigen (weiteren) Verzicht auf die Vergütung von Überstunden usw. kausal, nicht aber für die in Deutschland zu zahlenden Steuern und Zuschläge.

57

Nach den voranstehenden Ausführungen kann hier, was die Beklagte mit Blick auf den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) behauptet, dahinstehen, ob die Zahlung von Steuern und Zulagen in Deutschland im Jahr 2008 auf einem Versäumnis des Klägers beruht und damit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch deswegen nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden ist.

58

c. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Beklagte den Lohn des Klägers im Jahr 2008 nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat.

59

Zum einen hat die Beklagte für den Lohn des Klägers mit Blick auf die ihr für den Kläger vorliegenden Bescheinigungen des Finanzamtes S. "über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" (vgl. die Bescheinigungen vom 28.08.1997 Blatt 13 d. A. und vom 29.05.2008 Blatt 14 d. A.) zu Recht keine Einkommenssteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abgeführt und damit keine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

60

Zum anderen hätte der Kläger auch bei der von ihm geforderten zutreffenden Abrechnung, da die Parteien gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, die Steuern und Zuschläge selbst tragen müssen und wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Abrechnung des Lohns des Klägers im Jahr 2008 somit nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR.

61

Nach den voranstehenden Ausführungen kann auch hier, was die Beklagte mit Blick auf den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) behauptet, dahinstehen, ob die Zahlung von Steuern und Zulagen in Deutschland im Jahr 2008 auf einem Versäumnis des Klägers beruht und damit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch deswegen nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden ist.

62

3. Dem Kläger steht der mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu.

63

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann, haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

64

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 98/11 – zitiert nach juris) gewährt § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB aber lediglich einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft und nicht einen Anspruch auf Schadensersatz.

65

Selbst dann, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB i.V.m. § 313 Abs. 2 BGB vorläge, weil beide Parteien von der "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns ausgegangen sind, diese Vorstellung falsch sein sollte und der Kläger mit Blick auf die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns auf erhebliche Überstundenvergütung usw. verzichtet hat und ihm deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, bestünde ein Anspruch des Klägers auf Anpassung des Vertrages für das Jahr 2008 allenfalls hinsichtlich der Vergütung von Überstunden usw. und auch nur dann, wenn der Kläger dies damals verlangt hätte. Ein solches Verlangen des Klägers ist aber nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, dass die Parteien jemals über die Anpassung des Arbeitsvertrages verhandelt hätten oder dass die Beklagte sich einem solchen Ansinnen des Klägers verweigert hätte.

66

Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen auf die Vergütung welcher Überstunden usw. er im Jahr 2008 verzichtet hat und hat damit die für die Entscheidung über die Zumutbarkeit sowie über eine etwa erforderliche Anpassung des Vertrages erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt.

C.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

D.

68

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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