Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 26/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.657,45 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage (iHv. € 2.204,53 brutto) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten zweiter Instanz hat die Beklagte 4 % und der Kläger 96 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug im Mai und Juni 2012, Urlaubsabgeltung, zeitanteiliges Arbeitsentgelt für Oktober 2012 und einen Bonus.

2

Der 1959 geborene Kläger war seit 23.11.2010 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter im Direktvertrieb beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine provisionsabhängige Vergütung vereinbart. Als garantiertes Mindestgehalt wurden € 512,00 brutto festgelegt.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.05. zum 31.05.2012. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 1 Ca 728/12) erklärte der Inhaber der Beklagten im Gütetermin am 22.06.2012, er halte die Kündigung nicht aufrecht, der Kläger solle am Montag, dem 25.06.2012, die Arbeit wieder aufnehmen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger war vom 27.08. bis 30.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine fristlose Kündigung der Beklagten „in beiderseitigem Einvernehmen“ mit Ablauf des 19.10.2012.

4

Die Beklagte hat im Jahr 2012 folgende Vergütung abgerechnet und gezahlt:

5

für Januar

€ 1.430,27 brutto

für Februar

€ 1.466,48 brutto

für März

€ 2.174,13 brutto

für April

€ 1.558,93 brutto

für Mai

€ 1.585,88 brutto

für Juni

€ 702,50 brutto

für Juli

€ 632,54 brutto

für Aug.

   [keine Angaben]

für Sept.

€ 710,85 brutto

6

Das Finanzamt (Az. 00/00/00000 -X/0- 000/00 F) hat wegen einer Steuerschuld des Klägers iHv. € 18.778,43 mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.03.2012 (Bl. 261 d.A.) die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und eingezogen. Das Jobcenter der Stadt C. zahlte dem Kläger ausweislich der Bestätigung über die Auszahlung von Sozialleistungen vom 04.02.2013 (Bl. 239 d.A.):

7

für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2012

€ 674,23

für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2012

€ 555,86

8

Die Überleitungsanzeige an die Beklagte erfolgte bereits mit Schreiben vom 20.09.2012 (Bl. 198 d.A.).

9

Der Kläger machte nach mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zuletzt folgende Bruttoforderungen geltend:

10
        

€ 3.055,48

für Mai 2012

€ 147,30

(Differenz zu € 1.733,18)

        

        

für Juni 2012

€ 1.733,18

(Durchschnitt aus Feb./März/April)

        

        

Bonus 

€ 500,00

(F.-Projekt)

        

        

        

€ 675,00

        
        

        

        

€ 3.055,48

        
        

€ 472,60

Urlaubsabgeltung für 20 Tage x € 23,63

        
        

€ 333,90

zeitanteiliges Mindestgehalt 01.-19.10.2012

        

=       

€ 3.861,98

                          

11

Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Reisekosten (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwand) iHv. € 2.336,68 netto. Über diese Streitgegenstände hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden.

12

Der Kläger hat - soweit vorliegend von Interesse - erstinstanzlich zuletzt beantragt,

13

die Beklagten zu verurteilen, an ihn
€ 3.055,48 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
€ 472,60 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012,
€ 333,90 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil verurteilt, an den Kläger € 2.327,01 brutto nebst Zinsen aus € 1.733,18 seit 10.08.2012 und aus € 593,83 seit 10.12.2012 zu zahlen. In Höhe von € 1.534,97 brutto hat es die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger für Juni 2012 (dort infolge eines Schreibversehens als Juli 2012 bezeichnet) Vergütung iHv € 1.733,18 EUR brutto wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 01.06.2012 keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt. Für die Höhe des Annahmeverzugslohns sei auf die bisherige Vergütung zurückzugreifen, die durchschnittlich € 1.733,18 EUR betragen habe. Der Kläger könne Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 brutto für den Urlaub aus 2012 beanspruchen. Wegen seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte sei der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen entstanden. Hiervon habe der Kläger im Mai 9 Tage erhalten, so dass 11 Tage verblieben, die mit jeweils € 23,63 brutto zu vergüten seien. Die Beklagte schulde dem Kläger auch die anteilige Mindestvergütung iHv. € 333,90 für die Zeit vom 01. bis 19.10.2012. Dass der Kläger in dieser Zeit keine Verträge vermittelt habe, sei unerheblich. Der Kläger könne für Mai 2012 keine weiteren € 147,30 brutto beanspruchen, weil er ab 04.05.2012 nicht gearbeitet habe. Eine Freistellung sei dem Kündigungsschreiben vom 03.05.2012 nicht zu entnehmen. Die Beklagte schulde dem Kläger auch keinen weiteren Bonus iHv. € 500,00 brutto. Der Kläger habe bereits einen Bonus iHv. € 500,00 erhalten. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass er diesen Betrag zweimal beanspruchen könne. Auch die Klage auf weitere Urlaubsabgeltung sei nicht begründet. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Resturlaub aus 2011 auf das ganze Urlaubsjahr 2012 übertragen worden sei.

18

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Teilurteils vom 09.01.2013 Bezug genommen.

19

Gegen das Teilurteil, das ihnen am 24.01.2013 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 17.01.2013, die Begründungsschrift am 11.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 12.02.2013, die Begründungsschrift innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 15.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

20

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe dem Kläger für Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.733,18 und somit ein Betrag von € 246,58 zu viel zugesprochen. In der Gehaltsabrechnung 06/2012 sei eine Gesamtjahresbruttosumme von € 8.918,18 ausgewiesen, so dass sich der Durchschnitt auf € 1.486,36 belaufe. Das Arbeitsgericht habe zu Gunsten des Klägers einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 11 Tagen iHv. € 259,93 ausgeurteilt und damit einen Betrag von € 47,26 zu viel. Der Kläger habe im Mai 2012 unstreitig 9 Tage Urlaub erhalten, er habe jedoch bereits im Januar 2012 2 Urlaubstage genommen, so dass noch 9 Tage mit € 212,67 abzugelten seien. Dem Kläger stehe keine Vergütung für die Zeit vom 01. bis 19.10.2012 zu. Er habe in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Darüber hinaus könne der Kläger keine Leistung an sich selbst verlangen, weil mögliche Ansprüche auf das Jobcenter der Stadt C. übergangen seien, außerdem seien sie vom Finanzamt gepfändet und eingezogen worden.

21

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

22

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine Verurteilung in Höhe von mehr als € 1.592,76 erfolgt und die Überleitungsanzeige des Jobcenters C. vom 20.09.2012 sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 keine Berücksichtigung finden,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

24

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 3.039,68 brutto, abzüglich an das Finanzamt (Az. 00/000/00000 - X/0- 000/00 F) € 558,63 netto nebst Zinsen aus € 1.733,18 brutto ab 10.08.2012 bis 09.12.2012 und aus € 3.039,68 brutto seit 10.12.2012 zu zahlen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

25

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrags von € 675,00 nicht begründet. Von daher liege eine formelle Beschwer iHv. € 675,00 vor. Die Reichweite der formellen und materiellen Rechtskraft sei nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Resturlaub des Jahres 2011 iHv. 8 Tagen nicht am 31.03.2012 verfallen. Der Inhaber der Beklagten habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die von März bis Mitte Mai 2012 am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht am 31.03.2012 verfallen werde. Er habe daher für das Kalenderjahr 2012 insgesamt 28 Tage Urlaub gehabt. Deshalb sei der Differenzbetrag geschuldet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Bonus iHv. € 500,00 zu zahlen. Am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 vereinbart worden. Die Firma R. habe die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

1. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

28

Die Beklagte hat ihre Berufung wirksam darauf beschränkt, als dass sie im Teilurteil vom 09.01.2013 zur Zahlung eines Bruttobetrages iHv. mehr als € 1.592,76 verurteilt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 734,25 (€ 2.327,01 minus € 1.592,76), so dass er die notwendige Berufungssumme von € 600,00 übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG).

29

2. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig.

30

Der Berufungsbegründungsschrift vom 08.04.2013 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der zweitinstanzliche Zahlungsantrag iHv. € 3.039,68 überhaupt zusammensetzt. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen auf Bruttoforderungen im Teilurteil vom 09.01.2013 teilweise iHv. € 2.327,01 stattgegeben und sie teilweise iHv. € 1.534,97 abgewiesen. Der zweitinstanzliche Zahlungsantrag im Schriftsatz vom 08.04.2013, den der Kläger auch so in der Berufungsverhandlung gestellt hat, iHv. € 3.039,68 ist deshalb nicht nachvollziehbar. Eine formelle Beschwer besteht iHv. € 1.534,97.

31

Das Arbeitsgericht hat folgende Teilbeträge der Klageforderung abgewiesen:

32

€ 147,30

 Restvergütung für Mai 2012 (Differenz zu € 1.733,18)

€ 500,00

 Bonus 

€ 675,00

        

€ 212,67

 Urlaubsabgeltung für 9 Tage x € 23,63

€ 1.534,97

        

33

Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Berufung grundsätzlich für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden (BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 423). Fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

34

Mit der Abweisung der Klage auf Zahlung von € 147,30 für den Monat Mai 2012 setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander. Die Berufung war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

II.

35

In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 615 BGB verpflichtet, an den Kläger für den Monat Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto nebst Prozesszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 war deshalb teilweise abzuändern. Im Einzelnen:

36

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 615 Satz 1 BGB für den Monat Juni 2012 einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

37

1.1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte seit Ablauf der Kündigungsfrist nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 03.05. zum 31.05.2012, d.h. seit dem 01.06.2012 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug war. Der Inhaber der Beklagten hat im Kündigungsschutzverfahren (Az. 1 Ca 728/12) im Gütetermin am 22.06.2012 erklärt, dass er die Kündigung nicht aufrecht erhalte. Der Kläger hat daher für den Monat Juni 2012 Anspruch auf Zahlung der infolge der unterbliebenen Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung nach §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1, 293 ff. BGB. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

38

Der dem Kläger zustehende Verzugslohn umfasst die ihm während dieser Zeit entgangenen Provisionen. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, die diesem bei Weiterbeschäftigung zugestanden hätte. Hierzu gehören alle Entgeltbestandteile nach § 611 BGB, damit auch Provisionen, die dem Arbeitnehmer infolge des Annahmeverzugs entgangen sind. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Berechnung dieses Verdienstausfalls, ist dessen Höhe nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen (BAG 11.08.1998 - 9 AZR 410/97 - Rn. 13 mwN, Juris).

39

Die Berufungskammer legt der Bemessung des infolge des Annahmeverzugs entgangenen Verdienstes die vier Monate von Januar bis April 2012 zu Grunde. Der Kläger hat in dieser Zeit insgesamt € 6.629,81 erzielt, so dass sich ein Durchschnitt von € 1.657,45 errechnet.

40

Die Auffassung der Beklagten der Schätzung sei die in der Gehaltsabrechnung 06.2012 ausgewiesene Halbjahres-Bruttosumme von € 8.918,18 zu Grunde zu legen, so dass sich der Provisionsausfall im Juni 2012 auf € 1.486,36 belaufe, geht fehl. In die Schätzung des entgangenen Verdienstes für Juni 2012 kann nicht die Abrechnung für den Monat Juni 2012 einbezogen werden, in dem der Kläger wegen Annahmeverzugs der Beklagten lediglich einen provisionspflichtigen Vertrag abgeschlossen hat.

41

Die Berufungskammer teilt nicht die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Schätzung der Dreimonatszeitraum vom Februar bis April 2012 (€ 5.199,54 ./. 3 = € 1.733,18) zu Grunde zu legen ist. Aus dem Umfang der vom Kläger in den ersten vier Monate des Jahres 2012 erzielten Provisionen, in denen das Arbeitsverhältnis noch nicht durch den Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 belastet war, lässt sich die Provisionsentwicklung realistisch einschätzen.

42

1.2. Dem Kläger stehen die beanspruchten Prozesszinsen aus dem zuerkannten Betrag iHv. € 1.657,45 gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Sie sind erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klageerweiterung folgt. Die Klageerweiterung vom 07.08.2012 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.08.2012 zugestellt worden, so dass der Zinsanspruch ab 11.08.2012 besteht.

43

1.3. Ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 (Az. 00/000/00000 -X/0- 000/00 F) ein Teil des Nettobetrages aus € 1.657,45 brutto der Pfändung unterworfen ist, ist von der Berufungskammer nicht zu ermitteln. Zu diesen Ermittlungen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - NZA 2003, 802).

44

Die hypothetischen Brutto-Netto-Berechnungen, die der Kläger angestellt hat, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. So hat die Beklagte keine Korrekturabrechnung für Juni 2012 oder eine „Probeberechnung“ anzufertigen, um den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dies schon deshalb, weil im Steuerrecht das „Zuflussprinzip“ gilt, das besagt, dass Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr der Zahlung zu versteuern sind. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es sich - wie hier - um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Im Zweifel ist die Lohnsteuer für den Nachzahlungsbetrag nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

45

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Bonus für das F.-Projekt in K. iHv. € 500,00 brutto.

46

Die Beklagte hat an den Kläger ausweislich der Abrechnung 06.2012 (Bl. 50 d.A.) einen Bonus iHv. € 675,00 gezahlt. Dem Kläger ist auch zweitinstanzlich nicht gelungen, darzulegen, dass er von der Beklagten einen zweiten Bonus iHv. € 500,00 beanspruchen kann.

47

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst behauptet, er könne den eingeklagten Bonus wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. Er hat im Schriftsatz vom 07.08.2012 vorgetragen, die Beklagte habe „sämtlichen Mitarbeitern“ einen Bonus iHv. € 500,00 gezahlt, im Schriftsatz vom 28.09.2012 nannte er sogar einen Betrag von € 1.500,00. Im Schriftsatz vom 12.10.2012 behauptete der Kläger dann, die Beklagte habe an alle 17 bis 18 Mitarbeiter, die sie beim F.-Projekt in K. eingesetzt habe, einen Bonus von € 500,00 gezahlt. Da sie nur ihn ausgenommen habe, sei das Gleichbehandlungsgebot eindeutig nicht eingehalten. Im Schriftsatz vom 04.01.2013 berief er sich schließlich auf eine „Gesamtzusage der Beklagten in Form der Auszahlung“ bzw. einen „Anspruch auf Gleichbehandlung“.

48

Zweitinstanzlich behauptet der Kläger nunmehr, am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto. Hierbei habe die Firma R. die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.

49

Zweitinstanzlich hält der Kläger seine erstinstanzliche Behauptung, alle Mitarbeiter des F.-Projekts hätten - mit seiner Ausnahme - einen Bonus von € 500,00 erhalten, nicht mehr aufrecht. Auch auf eine Gesamtzusage „in Form der Auszahlung“ beruft er sich nicht mehr. Die Beklagte hat wohl an keinen Mitarbeiter des F.-Projekts einen Bonus von € 500,00 gezahlt, wie einer Randbemerkung des Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen war. Das bedarf in tatsächlicher Hinsicht keiner Aufklärung, denn der Kläger hat den Streitgegenstand ausgewechselt.

50

Auch über die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers: „Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto“ ist kein Beweis zu erheben. Das Beweisangebot auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung ist auf eine unzulässige Ausforschung angelegt. Es ist schon unklar, wer anlässlich des Treffens in Memmingen den anwesenden Mitarbeitern das Angebot auf einen Bonus von € 500,00 unterbreitet haben soll, der Inhaber der Beklagten oder - wie es in der Berufungsverhandlung anklang - der Mitarbeiter der Firma R., T. H., den der Kläger nicht als Zeuge benannt hat. Versprechungen von Mitarbeitern des Auftraggebers können die Beklagte rechtlich nicht verpflichten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche konkreten Bonusbedingungen festgelegt worden sein sollen und ob diese auch eingetreten ist.

51

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 675,00 brutto.

52

Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts mit diesem Geldbetrag nicht befassen. Daraus folgt jedoch kein Zahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hätte den Klageantrag auf Zahlung des Teilbetrags von € 675,00 als unzulässig abweisen müssen.

53

Der Kläger hat diesen Teilbetrag ohne jede Begründung verlangt. Das Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unzulässigkeit der Klage. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Zulässigkeit der Klageerhebung ist mithin die Angabe der Tatsachen erforderlich, aus denen der Kläger die behauptete Rechtsfolge ableitet. Erst die Frage, ob diese Tatsachen objektiv ausreichen und geeignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, betrifft die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. Entscheidend für das Erfordernis der bestimmten Angabe des Klagegrundes ist vor allem das Bedürfnis nach Klarstellung des Streitgegenstandes und damit vor allem des Umfanges der Rechtskraft. Eine ohne jeden konkreten Tatsachenvortrag erhobene Klage ist daher nicht unbegründet, sondern unzulässig (Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 253 Rn. 10).

54

Der Kläger machte nach mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schrift-satz vom 05.12.2012 mit seinem Klageantrag zu 1) zuletzt eine Bruttoforderung von € 3.055,48 geltend, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzte:

55

€ 147,30

 restliche Vergütung für Mai 2012

€ 1.733,18

 Annahmeverzugslohn für Juni 2012

€ 500,00

 Bonus für F.-Projekt

€ 675,00

        

56

Eine Begründung für den Klageantrag auf Zahlung von € 675,00 erfolgte auch zweitinstanzlich nicht.

57

4. Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 20 Tage aus 2012 iHv. € 472,60 brutto.

58

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 für 11 Tage zu Unrecht stattgegeben. Demgegenüber ist die Abweisung der Klage iHv. € 212,67 für 9 Tage nicht zu beanstanden.

59

4.1. Die Beklagte hat dem Kläger im Mai 2012 nach Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 innerhalb der Kündigungsfrist 9 Tage Urlaub (18.05. bis 31.05.2012) gewährt und ausweislich der Gehaltsabrechnung 05.2012 (Bl. 179 d.A.) Urlaubsentgelt iHv. € 719,82 brutto gezahlt (9 Tage x € 79,98). Der Kläger kann zu diesem Urlaubsentgelt nicht zusätzlich noch einen Betrag iHv. € 212,67 brutto mit der Begründung beanspruchen, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 19.10.2012 seien noch 8 Tage Urlaub aus 2011 abzugelten gewesen.

60

Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich der zweitinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnung 07.2012 (Bl. 319 d.A.) im Juli 2012 Urlaubsentgelt für 3 Tage iHv. € 177,54 brutto gezahlt (3 Tage x € 59,18), so dass bei seinem Ausscheiden am 19.10.2012 nicht mehr 11, sondern nur noch 8 Tage Urlaub aus 2012 abzugelten waren.

61

Der Urlaub aus 2011 war spätestens am 31.03.2012 verfallen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

62

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die an dem F.-Projekt in K. von März bis Mitte Mai 2012 teilgenommen haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht bis zum 31.03.2012 verfallen würde. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht war deshalb - ebenso wie die Berufungskammer - nicht verpflichtet, dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung beider Parteien nachzugehen. Der Beweisantrag ist unzulässig auf Ausforschung gerichtet. Der Kläger hätte sein Vorbringen in konkrete Einzelheiten zergliedern und insbesondere vortragen müssen, wann, wo, bei welcher Gelegenheit, wie im Einzelnen und mit welchem konkreten Inhalt sich der Inhaber der Beklagten zur Übertragung des Urlaubs 2011 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 geäußert haben soll. Damit standen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2012 noch 8 Tage Urlaub aus 2012 zur Abgeltung offen.

63

4.2. Der Zahlungsanspruch iHv. € 189,04 brutto (8 Tage x € 23,63) ist jedoch gemäß § 115 SGB X iVm. § 33 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter C. übergangen. Diesen Forderungsübergang konnte das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung am 09.01.2013 nicht berücksichtigen, weil die Beklagte die Überleitungsanzeige des Jobcenters vom 20.09.2012, die ihr ausweislich des Eingangsstempels ihrer Rechtsanwälte spätestens am 26.09.2012 zugegangen ist, erst mit Schriftsatz vom 15.01.2013 vorgelegt hat. Auch der Kläger hat dem Arbeitsgericht den Leistungsbezug verschwiegen.

64

Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt iSv. § 115 SGB X. Nach § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dazu gehören Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung (BAG 14.03.2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51 mwN, NZA 2006, 1232).

65

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2012 vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen.

66

Es besteht auch zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung und der Sozialleistung. Ein Anspruchsübergang findet statt, wenn Arbeitsentgelt und Sozialleistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG 26.05.1993 - 5 AZR 405/92 - BAGE 73, 186). Für den Zeitraum vom 1. bis zum 31.10.2012 hat der Kläger vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen. Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 8 Tage ist daher auf das Jobcenter übergegangen.

67

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals den Berechnungsbogen des Jobcenters C. vom 20.09.2012 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, das Jobcenter habe bei der Berechnung der Leistungen für Oktober 2012 ein Erwerbseinkommen von € 650,32 netto berücksichtigt, war dieser Vortrag, den die Beklagte zulässigerweise bestritten hat, verspätet. Er hätte spätestens in der Berufungsbeantwortung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) vorgebracht werden müssen. Der Kläger hat nicht ansatzweise Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, den Berechnungsbogen vom 20.09.2012 rechtzeitig vorzulegen.

68

Unabhängig davon fällt auf, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters vom 04.02.2013 für Oktober € 555,88 gezahlt worden ist, während der Berechnungsbogen für Oktober 2012 einen Zahlbetrag von monatlich € 198,68 ausweist, weil eine Aufrechnung erfolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Berufungskammer zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe aufrechenbare Erstattungsforderungen der Sozialleistungsträger aufgrund von Überzahlungen vorliegen. Entscheidend ist, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters für Oktober 2012 € 555,86 ausgezahlt worden sind.

69

5. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.10. bis 19.10.2012 gemäß § 611 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von € 333,90 brutto.

70

Der Kläger hätte für die Zeit vom 01.10. bis zum 19.10.2012 aufgrund des wirksamen Bestreitens der Beklagten im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, welche Arbeitsleistungen er in diesem Zeitraum für die Beklagte erbracht hat. Ein Anspruch auf das vereinbarte Mindestgehalt iHv. € 512,00 monatlich ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen (zB. Urlaub oder Krankheit) abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass er in diesem Zeitraum für die Beklagte gearbeitet hat.

71

Der Kläger behauptet, aufgrund der „Wirtschaftslage“ und dem „Stand des Unternehmens der Beklagten im Allgemeinen“ habe er im Oktober 2012 keine Verträge abschließen können. Welche Tätigkeiten er überhaupt entfaltet hat, um vom 01.10. bis 19.10.2012 Kunden zu akquirieren, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich, die - wie der Kläger - überhaupt keinen Arbeitserfolg erzielen, müssen zumindest vortragen, welche Arbeitsleistung sie erbracht haben. Zwar ist ein Arbeitnehmer nicht zur Erzielung bestimmter Arbeitserfolge verpflichtet, er muss aber seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 24, NZA 2009, 842). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger hat - wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt - im Jahr 2012 durchschnittliche Provisionen iHv. monatlich € 1.647,45 erzielt (nach seiner Behauptung sogar von € 1.733,18); er ist unstreitig noch im Oktober 2012 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, wo er wiederum im Direktvertrieb Produkte der D. T. AG auf Provisionsbasis vermittelt. Mit der „allgemeinen Wirtschaftslage“ kann der Kläger seinen „Null-Erfolg“ im Oktober 2012 nicht plausibel begründen.

72

Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Oktober 2012 (bis 19.10.2012) gegen die Beklagte zustünde, wäre die Forderung gemäß § 115 SGB X, § 33 SGB II auf das Jobcenter der Stadt C. übergegangen, weil er für diesen Zeitraum Sozialleistungen bezogen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 4.2) Bezug genommen werden.

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

74

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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