Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 186/13

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.11.2012 - 1 Ca 809/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche zustehen.

2

Der Kläger ist seit 1986 bei dem Beklagten im Rettungs- und Krankentransportdienst am Standort L mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der "Dienstvertrag" vom 11.09.1986, nach dessen § 2 die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten.

3

§ 9 b AVR hat, soweit vorliegend von Belang, unter anderem folgenden Wortlaut:

4

"Absatz 1

5

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.

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Absatz 2

7

Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

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Absatz 5

9

Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.

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Absatz 6

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Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

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Absatz 8

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Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31.12. eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen.

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Absatz 9

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Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkte Vorrang verdienen, entgegen."

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Hinsichtlich des weiteren Inhalts des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages wird auf Bl. 29, 30 d.A. Bezug genommen.

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Der Kläger macht mit der am 11.05.2012 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage die Auszahlung von Vergütung für insgesamt 133,06 Überstunden sowie die Zahlung von Überstunden- und Nachtzuschlägen geltend.

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Die Parteien haben keine Vereinbarung über Rufbereitschaft abgeschlossen. Der Beklagte führt für den Kläger ein Jahresarbeitszeitkonto im Sinne von § 9 b AVR.

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Der Kläger hat vorgetragen,
sein Arbeitszeitkonto habe am 31.12.2011 ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden aufgewiesen. Durch Bereitschaft seien 140,47 Stunden sowie im Überstundenkonto 141,84 Stunden entstanden. Davon seien 133,06 Stunden zu vergüten. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers bezüglich des Zustandekommens dieses Saldos sowie der daraus resultierenden Berechnung seiner Klageforderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 3 = Bl. 329 d.A.) Bezug genommen.

20

Da der Beklagte bis zum 30.04.2012 keinen Freizeitausgleich gewährt habe, sei das Zeitguthaben auszuzahlen.

21

Der Regelung des § 9 b Abs. 8 AVR sei nicht zu entnehmen, dass er einen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich habe stellen müssen. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, auch ohne entsprechenden Antrag hin ihn zu Freischichten einzuteilen.

22

Darüber hinaus seien in erheblichem Umfang Nach- und Sonntagszuschläge angefallen, die mit 1,28 EUR (Nachtzuschläge) bzw. 3,25 EUR netto (Sonntagszuschläge) zu vergüten seien.

23

Hinsichtlich der näheren Darstellung der angefallenen Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 329, 330 d.A.) Bezug genommen.

24

Die von dem Kläger abgeleisteten Stunden ergäben sich aus den von ihm und Vertretern des Beklagten abgezeichneten Stundennachweisen, im Übrigen für Oktober und November 2011 aus den Dienstplänen.

25

Der Kläger hat beantragt,

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der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.230,09 € brutto zuzüglich 560,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.01.2012 zu zahlen.

27

Der Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte hat vorgetragen,
er müsse bestreiten, dass der Kläger die behaupteten zusätzlichen Stunden tatsächlich geleistet habe und dafür Nacht- und Sonntagszuschläge angefallen seien. Auch sei zu bestreiten, dass im Überstundenkonto 141,84 Stunden entstanden seien. Der Kläger könne keineswegs jede Stunde seiner Anwesenheit als Arbeitszeit vergütet erhalten, erst Recht nicht als Überstunden. Die Unterschrift des Arbeitgebers auf den Stundenachweisen bestätige nicht die Richtigkeit der Stunden, sondern nur den Erhalt der Nachweise und deren Bearbeitung. Alle Stundennachweise des Klägers, in denen sämtliche Stunden der Anwesenheit aufgeführt worden seien, seien von dem Beklagten aber korrigiert worden, was der Kläger allerdings ignoriert habe. Der korrigierte Stundennachweis für 2011 schließe mit einem Jahresplus von 14,67 Stunden zugunsten des Klägers. Das Zeitguthaben auf dem Jahresarbeitszeitkonto sei im Übrigen erst dann zu vergüten, wenn ein Freizeitausgleich in Form von Freizeitgewährung in den ersten vier Monaten des Folgejahres nicht stattfinde. Gemäß § 9 b Absatz 9 AVR sei dem rechtzeitigen Antrag eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich zu entsprechen. Der Kläger habe danach also zunächst seinen Freizeitausgleich abzufordern. Erst dann, wenn der Arbeitgeber dem berechtigten Wunsch nicht gefolgt sei, wandele sich der Freizeitausgleichsanspruch in einen Geldanspruch um.

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Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22.11.2012 - 1 Ca 809/12 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 328 bis 336 d.A. Bezug genommen.

32

Gegen das ihm am 25.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 23.04.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 25.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 28.05.2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.06.2013 einschließlich verlängert worden war.

33

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, Art und Ausmaß der abgeleisteten Arbeitsstunden ergäben sich aus den Stundennachweisen. Der Kläger habe die Richtigkeit seiner Angaben adäquat bestätigt. Wenn der Beklagte vortrage, dass diese Abrechnungen regelmäßig von ihr korrigiert und letztlich zusammengestrichen worden seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch könne der Auslegung des § 9 Abs. 8 AVR durch das Arbeitsgericht nicht gefolgt werden; ein Rückgriff auf § 9 Abs. 9 AVR sei nicht möglich.

34

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.06.2013 (Bl. 358 bis 378 d.A.) Bezug genommen.

35

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.11.2012, Az.: 1 Ca 809/12, wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

37

Der Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das tatsächliche Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sei unzureichend; der Kläger habe im Einzelnen darlegen müssen, wann er wie lange und wo für die Beklagte gearbeitet habe. Gleiches gelte für die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge. Insoweit habe der Kläger darlegen müssen, wann er jeweils gearbeitet habe; er habe zu Beginn und Ende sowie der Art der jeweiligen Tätigkeit vortragen müssen. Der pauschale Hinweis auf ein Anlagekonvolut genüge insoweit nicht. Insgesamt sei die Klageforderung in ihren Einzelheiten für die Beklagte schlicht nicht nachvollziehbar.

40

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird durch die Berufungserwiderungsschrift vom 22.07.2013 (Bl. 389 bis 395 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 396 bis 399 d.A.) Bezug genommen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

42

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2013.

Entscheidungsgründe

I.

43

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

44

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

45

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.230,00 EUR brutto zuzüglich 560,68 EUR netto nebst Zinsen verlangen kann.

46

Gemäß § 2 Satz 1 des Dienstvertrages vom 11.09.1986 gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger hat, insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, aber keinen Anspruch auf Zahlung nach § 9 b Abs. 8 Satz 2 AVR, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

47

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte für die Tätigkeit des Klägers ein Jahresarbeitszeitkonto führt. Allerdings hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Jahresarbeitssaldo des Jahresarbeitszeitkontos ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden zum 31.12. aufwies, wie dies nach § 9 b Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 9 b Abs. 1 Satz 1 AVR erforderlich ist. § 9 b Abs. 8 Satz 1 AVR stellt auf den Jahresarbeitszeitsaldo ab und nimmt damit auf das Jahresarbeitszeitkonto im Sinne von § 9 b Abs. 1 Satz 1 AVR Bezug.

48

Das von dem Beklagten geführte Jahresarbeitszeitkonto wies nach ihrem Tatsachenvortrag zum 31.12.2011 entgegen der Darstellung des Klägers ein Plus von 14,67 Stunden auf. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Anspruchs nicht etwa auf das von der Beklagten geführte Jahresarbeitszeitkonto, sondern auf die von ihm und Vertretern der Beklagten abgezeichneten Stundennachweise sowie auf die Dienstpläne für Oktober, November und Dezember 2011. Er behauptet, durch Bereitschaftsdienst seien zusätzliche 140,47 Stunden sowie "im regulären Überstundenkonto" 141,84 Stunden entstanden. Davon seien 133,06 Stunden zu vergüten. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass ihre Unterschrift auf den Stundennachweisen nicht die Richtigkeit der Stunden, sondern nur den Erhalt und die Bearbeitung der Nachweise bestätigt. Sämtliche Stundennachweise des Klägers, in denen er alle Stunden der Anwesenheit ausgeführt habe, habe er stets - was der Kläger nicht substantiiert bestritten hat - korrigiert.

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Aus § 9 b Abs. 5 AVR ergibt sich, dass dem Mitarbeiter zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand seines Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen ist und die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert werden. Soweit § 9 b Abs. 8 Satz 1 AVR von dem Jahresarbeitszeitsaldo spricht, so ist darunter der Jahresarbeitszeitsaldo des § 9 b Abs. 5 AVR zu verstehen. Dessen Zustandekommen regelt § 9 b Abs. 5 AVR im Einzelnen. Danach hat der Beklagte den Mitarbeitern zu Beginn eines Kalendermonats den aktuellen Kontostand des Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen - Monatsarbeitszeitsaldo. Die jeweiligen monatlichen Kontensaldi werden zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert (§ 9 b Abs. 5 Satz 2 AVR). Daraus folgt, dass maßgebend für das "Jahresarbeitszeitsaldo" im Sinne von § 9 b Abs. 8 AVR das von der Beklagten für den jeweiligen Mitarbeiter geführte Jahresarbeitszeitkonto ist. Nicht maßgeblich sind demgegenüber Eigenaufschriebe des Mitarbeiters oder aber aus den Dienstplänen und Stundennachweisen zu ermittelnde Zeitsalden.

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Zudem verlangt § 9 b Abs. 2 AVR, dass die "geleistete Arbeitszeit" auf dem Jahresarbeitszeitkonto umzuschreiben ist. Selbst wenn es nicht auf das von der Beklagten geführte Jahresarbeitszeitkonto ankäme, so genügt der Sachvortrag des Klägers gleichwohl nicht; auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Zwar hat er in der Klageschrift ausgeführt, in welchen Monaten wie viele Stunden zusätzlich "aufgelaufen" seien. Trotz Hinweis im erstinstanzlichen Rechtszug hat er aber im Anschluss daran lediglich ausgeführt, die Stunden ergäben sich aus den von den Parteien abgezeichneten Stundennachweisen sowie für die Monate Oktober bis Dezember 2011 aus den Dienstplänen, die er als Anlagen zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen vorgelegt hat (Bl. 285 bis 311 d.A.). Dies genügt jedoch nicht. Die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut, aus dem sich das Gericht das Passende heraussuchen soll, ist unzureichend und ersetzt substantiierten Tatsachenvortrag gemäß § 130 Nr. 3, 4 ZPO nicht (BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11). Dies gilt erst Recht. soweit der Kläger Mehrarbeitszuschläge geltend macht. Insoweit hätte er im Einzelnen darlegen müssen, wann er jeweils gearbeitet hat. Er hätte zu Beginn und Ende sowie der Art der jeweiligen Tätigkeit vortragen müssen. Nur dann wäre das Gericht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob Mehrarbeitszuschläge im Sinne der AVR zu zahlen sind.

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Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 560,68 EUR netto. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 20 a AVR sind nicht gegeben.

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§ 20 a AVR hat unter anderem folgenden Wortlaut:

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"Absatz 1

54

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

55

b für Arbeit an Sonntagen

EG 1 - EG 3 30 v.H.,
EG 4 - EG 13 25 v.H.,
e für Nachtarbeit im Sinne des § 9 e Abs. 4 1,28 €."

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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der diesbezügliche Tatsachenvortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist. Denn er hätte im Einzelnen darlegen müssen, wann er wie lange und wo für den Beklagten gearbeitet hat. Auch insoweit ist die Bezugnahme auf Anlagen unzureichend.

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Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es macht vielmehr - wenn auch aus der Sicht des Klägers verständlich - lediglich deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen, die ein anderes Ergebnis nahelegen könnten.

58

In der Berufungsbegründungsschrift vom 25.06.2013 (Bl. 358 ff. d.A.) wiederholt der Kläger zunächst (S. 2) lediglich die unsubstantiierte pauschale Aufstellung der aus seiner Sicht "aufgelaufenen" Stunden, was aus den bereits im Einzelnen dargestellten Gründen vorliegend gerade nicht ausreicht. Sodann (S. 3 bis 18 = Bl. 360 bis 374 d.A.) werden wiederum - nunmehr allerdings als Bestandteil der Berufungsbegründungsschrift - und zudem unleserlich die bereits erstinstanzlich vorgelegten und als nicht hinreichend anzusehenden Stundennachweise vorgelegt. Soweit der Kläger sodann darlegt, er habe die Richtigkeit seiner Angaben adäquat bestätigt, erschließt sich für die Kammer nicht, warum dies das nach dem zulässigen Bestreiten der Beklagten notwendige substantiierte tatsächliche Vorbringen ersetzen soll. Ein Procedere, wonach der Arbeitnehmer selbst die Stundennachweise in einer für den Arbeitgeber verbindlichen Art und Weise und ohne Kontrollmöglichkeit führt, ist nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen ersichtlich nicht vereinbart worden.

59

Insgesamt ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, der ihm obliegenden Darlegungspflicht hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche nachzukommen. Vorliegend stehen zwischen den Parteien Zahlungsansprüche im Streit, die nur dann gegeben sein können, wenn entsprechende tatbestandliche Voraussetzungen der AVR gegeben sind. Das gilt zum einen hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Vollarbeitszeit und Bereitschaftsdienst, zum anderen für die Unterscheidung zwischen "normaler Arbeitszeit" und Überstunden und schließlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge. Insoweit obliegt dem Kläger die volle Substantiierungspflicht (§§ 138, 139 ZPO), d.h. er hat im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen dazulegen, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, in welchem Ausmaß, auf wessen Veranlassung er an was geleistet hat, insbesondere welche Arbeitszeit in welcher Arbeitsintensität er erbracht hat, woraus sich der Anfall von Überstunden und Überstundenzuschlägen sowie der weiteren Zuschläge ergeben soll. Zwar darf insoweit nichts Unmögliches verlangt werden; der natürliche Konflikt zwischen diesen beiden Grundsätzen wird aber durch das Prinzip der Sachnähe gelöst, d.h., je näher einer Partei am maßgeblichen darzustellenden Geschehen selbst beteiligt ist, um so intensiver und detaillierter hat sich der Tatsachenvortrag - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wahrheitspflicht - zu gestalten (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, 33). Da der Kläger alle von ihm zur Zahlung geltend gemachten Arbeitsstunden selbst abgeleistet haben will, wäre es ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, den insoweit an die Darlegungslast zu stellenden Anforderungen aus eigener Kenntnis zu genügen. Der Beklagte wäre sodann verpflichtet gewesen, im Einzelnen substantiiert zu erwidern. Dies war vorliegend nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen jedoch nicht möglich.

60

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

62

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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