Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 338/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.03.2013 - 4 Ca 782/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Überstundenentgelt, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt.
- 2
Der Kläger war beim Beklagten, der ein Hotel betreibt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 26. Februar 2011 (Bl. 4 - 8 d. A.) ab dem 01. März 2011 befristet bis zum 28. Februar 2013 (Bl. 9 d. A.) als Küchenhilfe beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen:
- 3
"(…)
§ 3
Arbeitszeit
- 4
Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 173 Stunden monatlich. Zugrunde gelegt wird eine 5-Tage-Woche. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und bleiben dem Weisungsrecht des Arbeitgebers vorbehalten.
- 5
(…)
§ 5
Vergütung
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Der/Die Arbeitnehmer/in erhält einen Stundenlohn in Höhe von EUR 7,50 brutto.
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Es werden folgende jederzeit ohne Zustimmung des/der Arbeitnehmers/in widerrufliche Zuschläge in EUR vereinbart:
- 8
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag nach den gültigen steuerfreien Möglichkeiten.
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Die Vergütung ist jeweils am 10. des Folgemonats fällig.
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Zahlt der Arbeitgeber ein höheres monatliches Entgelt als nach Absatz (1) vereinbart, so handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die keinen Rechtsanspruch des/der Arbeitnehmers/in begründet. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, zukünftig jederzeit die Gewährung der Leistung einzustellen. In jedem Fall ist der Arbeitgeber zur Anrechnung der Leistung auf eventuelle Lohnerhöhungen berechtigt.
- 11
(…)
§ 6
Urlaub
- 12
Der/Die Arbeitnehmer/in erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies sind derzeit 24 Werktage. Als Werktag gelten Montag bis Samstag. Abweichend von der gesetzlichen Regelung werden zusätzlich 0 Werktage Urlaub gewährt. Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Arbeitgeber festgelegt. Auf Anordnung des Arbeitgebers ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, seine jeweilige Urlaubsanschrift mitzuteilen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(…)"
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Die Lohnabrechnungen für die Monate März 2011 bis Mai 2012 (Bl. 62 - 81 d. A.), auf die Bezug genommen wird, weisen neben dem Zeitlohn, welcher zumeist mit 173 Stunden à 7,50 EUR brutto abgerechnet ist, eine sog. "Leistungszulage" aus, in der ebenfalls für eine bestimmte Stundenzahl zu je 7,50 EUR brutto pro Stunde ein bestimmtes Bruttoentgelt abgerechnet ist. Darüber hinaus sind Nachtzuschläge mit 25%, Sonntagszuschläge mit 50% sowie Feiertagszuschläge mit 125% jeweils bezüglich einer bestimmten Stundenzahl und des Stundensatzes von 7,50 EUR brutto gesondert aufgeführt und abgerechnet. Ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2011 zahlte der Beklagte für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 26. bis 31. Mai 2011 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 180,-- EUR brutto (für drei Tage zu je acht Stunden à 7,50 EUR brutto). Für einen weiteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 11. bis 16. Dezember 2011 zahlte der Beklagte ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2011 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 240,-- EUR brutto (für vier Tage zu je acht Stunden à 7,50 EUR brutto). Mit der Lohnabrechnung für den Monat August 2011 zahlte der Beklagte an den Kläger Urlaubsentgelt für 18 Arbeitstage in Höhe von 1.080,-- EUR brutto (144 Stunden à 7,50 EUR brutto).
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten zuletzt die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 5.457,36 EUR verlangt, der sich aus den geltend gemachten Ansprüchen auf Überstundenvergütung in Höhe von 2.897,50 EUR brutto für 386 Stunden und 20 Minuten à 7,50 EUR für den Zeitraum von März 2011 bis Mai 2012, Nachtzuschlägen in Höhe von 30,-- EUR, Sonntagszuschlägen in Höhe von 128,45 EUR, Feiertagszuschlägen in Höhe von 147,66 EUR, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 26. bis 31. Mai 2011 in Höhe von 333,75 EUR und vom 11. bis 16. Dezember 2011 in Höhe von 360,-- EUR, Urlaubslohn für zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2011 in Höhe von 120,-- EUR und Urlaubslohn für 24 Urlaubstage aus dem Jahr 2012 in Höhe von 1.440,-- EUR zusammensetzt.
- 15
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die in den für ihn geführten Stundenlisten im Zeitraum von März 2011 bis Mai 2012 (Bl. 47 - 61 d. A.) eingetragenen (Mehr-)Arbeitszeiten seien von dem Küchenchef, Herrn W. B., angeordnet und tatsächlich geleistet worden. In Bezug auf die geführten Stundenlisten sei es betriebliche Übung gewesen, dass die darin eingetragenen und unter der Rubrik "Zeichen CvD" (= Chef vom Dienst) abgezeichneten Überstunden als erbracht, angeordnet und genehmigt anzusehen seien. Nicht nur der Küchenchef, sondern auch das angestellte Küchenpersonal, insbesondere die Küchenhilfe Frau N., sei berechtigt gewesen, die in den Stundenlisten aufgeführten Stunden handschriftlich abzuzeichnen. Seiner Auffassung nach komme es auf eine Genehmigung durch den Küchenchef überhaupt nicht an, weil die in den zum Nachweis der Arbeitszeiten geführten Stundenlisten eingetragenen Arbeitsstunden tatsächlich erbracht und daher auch zu entlohnen seien. Bei den in den Lohnabrechnungen unter der Rubrik "Leistungszulage" aufgeführten Stunden handele es sich nicht um Überstunden. Im April 2011 habe der Küchenchef ihm gegenüber geäußert, er solle selbständig die Essen von der Karte kochen, welche die Gäste ab den Morgenstunden des jeweiligen Tages bestellten. Für diese selbständige Arbeit habe er die Leistungszulage erhalten. Der Beklagte sei daher zur Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung für diejenigen Mehrarbeitszeiten verpflichtet, die er ausweislich der vorgelegten Stundenlisten für die Monate März 2011 bis Mai 2012 über die vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden hinaus gearbeitet habe. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Stundenlisten würden sich auch die von ihm reklamierten Differenzen hinsichtlich der geltend gemachten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge ergeben. Zudem habe er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 26. bis 31. Mai 2011 in Höhe von 333,75 EUR (für 4,5 Stunden am 26. Mai 2011 ab 17.30 Uhr bis 22.00 Uhr und für die nachfolgenden fünf Tage zu je acht Stunden à 7,50 EUR brutto) und für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 in Höhe von 360,-- EUR brutto (sechs Tage x acht Stunden x 7,50 EUR). Für den in der Zeit vom 03. August bis 05. September 2011 genommenen Urlaub habe der Beklagte zwei Urlaubstage zu wenig abgerechnet und bezahlt, so dass ihm hierfür noch Urlaubslohn in Höhe von 120,-- EUR (zwei Tage x acht Stunden x 7,50 EUR) zustehe. Für das Jahr 2012 habe er Anspruch auf Urlaubslohn für 24 Urlaubstage in Höhe von 1.440,-- EUR.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.457,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 25. August 2012 zu zahlen.
- 18
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Er hat erwidert, die vom Kläger in der Zeit von März 2011 bis Mai 2012 gearbeiteten Stunden seien einschließlich der genehmigten Überstunden gemäß der tabellarischen Aufstellung in seinem Schriftsatz vom 05. November 2012 (Bl. 100 d. A.) unter der Bezeichnung "Leistungszulage" vollständig abgerechnet und bezahlt worden. Nach dieser Tabelle habe der Kläger tatsächlich in diesem Zeitraum 2.689,50 Stunden gearbeitet, während ihm sogar 2.702,75 Stunden ausgezahlt worden seien, wonach sogar eine geringfügige Überzahlung für 13,25 Stunden vorliege. Soweit der Kläger darüber hinaus unter Berufung auf die von ihm selbst erstellten Stundenlisten angebliche Überstunden geltend mache, seien diese weder vom Kläger erbracht noch angeordnet, geduldet, genehmigt oder notwendig gewesen. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei ausschließlich der Küchenchef, Herr W. B., und im Vertretungsfall der stellvertretende Küchenchef, Herr R., berechtigt gewesen, Überstunden zu genehmigen. Die Stundenlisten würden von den Mitarbeitern selbst erstellt. Soweit die Küchenhilfe, Frau N., häufig auf den Stundenzetteln unterschrieben habe, bedeute dies lediglich, dass sich die Mitarbeiter gegenseitig abzeichneten, wann sie die Küche verlassen hätten, ohne dass darin eine Genehmigung von Überstunden liege, zumal Anwesenheit nicht mit Arbeitszeit gleichzusetzen sei. Die von den Mitarbeitern eingetragenen Stunden würden täglich, wöchentlich oder monatlich vom Küchenchef kontrolliert und bei Genehmigung abgezeichnet. Soweit der Küchenchef blockweise Überstunden genehmige, mache er um die jeweiligen Blöcke eine Klammer und zeichne diese ab. Entsprechend der betrieblichen Übung seien alle Mitarbeiter darüber informiert, dass die Überstunden in den Lohnabrechnungen unter der Rubrik "Leistungszulage" abgerechnet würden, was auch dem Kläger bekannt gewesen sei. Weiterhin seien auch sämtliche Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge bezahlt worden, die während der genehmigten Arbeitszeiten angefallen seien. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in der Zeit vom 26. bis 31. Mai 2011 und vom 11. bis 16. Dezember 2011 seien die im betreffenden Entgeltfortzahlungszeitraum angefallenen Arbeitstage abgerechnet und bezahlt worden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in einer 5-Tage-Woche gearbeitet habe, sei sie entgegen der Berechnung des Klägers nicht verpflichtet, Entgeltfortzahlung auch für die freien Tage des Klägers (in der Regel sonntags und mittwochs) zu zahlen, die jeweils in den in Rede stehenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum gefallen seien. Der Kläger habe aufgrund der 5-Tage-Woche einen jährlichen Urlaubsanspruch von lediglich 20 Urlaubstagen, im Jahr 2011 lediglich anteilig für zehn Monate. Die Urlaubsansprüche für die Jahre 2011 und 2012 seien verfallen, weil sie vom Kläger nicht genommen worden seien und auch eine Übertragung nicht stattgefunden habe.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. N., W. B. und C. L.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 20. März 2013 verwiesen. Mit Urteil vom 20. März 2013 - 4 Ca 782/12 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung an der substantiierten Darlegung bzw. dem Beweis durch den Kläger fehle, dass die von ihm behaupteten Überstunden angeordnet, gebilligt bzw. geduldet oder genehmigt oder jedenfalls erforderlich gewesen seien. Zwar habe der Kläger behauptet, dass die in den vorgelegten Stundenlisten eingetragenen Überstunden angeordnet und von ihm erbracht worden seien. Der von ihm hierfür benannte Zeuge W. B. habe dies jedoch nicht bestätigt. Auch der Vortrag des Klägers, dass die in den Stundenlisten eingetragenen und abgezeichneten Überstunden nach der betrieblichen Übung als erbracht und genehmigt angesehen würden, sei nicht erwiesen. Die von ihm benannte Zeugin N. habe ausgesagt, dass Überstunden ausschließlich durch den Küchenchef genehmigt würden und sie lediglich unter der Rubrik "CvD" abgezeichnet habe, um zu bestätigen, wann der Kläger Feierabend gemacht habe. Die beiden Zeugen N. und W. B. hätten die Behauptung des Klägers, das angestellte Küchenpersonal sei zur Abzeichnung bzw. Genehmigung der in den Stundenlisten aufgeführten Stunden berechtigt gewesen, nicht bestätigt. Somit fehle es an einem Beweis dafür, dass die in den Stundenlisten aufgeführten Stunden angeordnet und gebilligt bzw. zur Erledigung der Arbeit notwendig gewesen seien. Im Übrigen hätten die Zeugen N., W. B. und L. die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass die ausgezahlten Überstunden in der Entgelt-abrechnung als sog. "Leistungszulage" bezeichnet würden. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er die Leistungszulage im Hinblick auf die im April erfolgte Anweisung durch den Küchenchef erhalten habe, die Essen der Speisekarte selbständig nach den morgens abgegebenen Bestellungen zu kochen, hätten die Zeugen W. B. und N. diese Behauptung nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausgesagt, dass der Kläger nicht etwa selbständig komplette Essen gekocht, sondern grundsätzlich nur Gemüse und andere Beilagen zubereitet habe und allenfalls auf der Position "Fleisch und Fisch" mal ausgeholfen habe. Bei Abzug der unter der Bezeichnung "Leistungszulage" gezahlten Überstunden verbleibe ohnehin nur ein Bruchteil der Klageforderung als möglicher Restanspruch, für den aber der Beweis für die Anordnung bzw. Genehmigung oder Erforderlichkeit der Überstunden fehle. Dem Kläger stehe darüber hinaus auch kein Anspruch auf Zahlung weiter Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge über die gezahlten Beträge hinaus zu. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei bereits nicht hinreichend substantiiert. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die zur Berechnung der Zuschläge notwendigen Angaben aus Anlagen, wie den vorliegenden Stundenlisten, zu ermitteln. Soweit der Kläger von den auf den Stundenlisten vermerkten Arbeitszeiten ausgehe, stehe einem Anspruch entgegen, dass es aus den oben dargestellten Gründen an dem Beweis dafür fehle, dass die geltend gemachten Überstunden angeordnet bzw. genehmigt oder zumindest erforderlich gewesen seien. Weiterhin könne der Kläger für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 keine Zahlung in Höhe von 360,-- EUR brutto verlangen. Der Beklagte habe den Entgeltfortzahlungsanspruch durch die geleistete Zahlung für 32 Stunden (= vier Tage zu je acht Stunden) erfüllt. Nach dem für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltenden Lohnausfallprinzip habe der Anspruchsteller darzulegen, dass er an den Tagen, für die er Entgeltfortzahlung verlange, ansonsten gearbeitet hätte. Der Kläger habe es versäumt darzulegen, dass er nach dem Dienstplan bzw. der Anordnung des Küchenchefs in dem genannten Zeitraum an den sechs Tagen, für die er Entgeltfortzahlung verlange, gearbeitet hätte. Unstreitig habe der Kläger grundsätzlich eine 5-Tage-Woche und damit zwei freie Tage pro Woche gehabt. Zur Begründung des Anspruchs wäre es Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, dass er an jedem Tag in der Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 gearbeitet hätte. Somit sei ein Entgeltfortzahlungsanspruch hinsichtlich der vier abgerechneten Tage aufgrund Erfüllung sowie hinsichtlich der zwei restlichen Tage mangels substantiierter Darlegung des Anspruchs durch den Kläger abzulehnen. Dementsprechend stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 333,75 EUR brutto für den Zeitraum vom 26. bis 31. Mai 2011 zu. Auch insofern habe der Beklagte bereits einen Anspruch für drei Arbeitstage zu je acht Stunden durch Abrechnung von 24 Stunden Entgeltfortzahlung erfüllt. Im Übrigen fehle es auch insofern an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Klägers, dass er an allen sechs Tagen des Entgeltfortzahlungszeitraumes gearbeitet hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Die Zahlung von Urlaubsentgelt für das Jahr 2011 in Höhe von 120,-- EUR brutto könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar ergebe sich im vorliegenden Fall nicht, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsantritts zum 01. März 2011 für dieses Jahr nur anteilig Urlaub beanspruchen könnte. Jedoch sei der im Jahr 2011 nicht genommene Urlaub mangels Vorliegens eines Übertragungstatbestandes erloschen. Die Behauptung des Klägers, er habe im Zeitraum vom 03. August bis 05. September 2011 Urlaub genommen, sei vom Beklagten bestritten und vom Kläger nicht näher dargelegt bzw. unter Beweis gestellt worden. Der Kläger könne vom Beklagten auch nicht die Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.440,-- EUR brutto verlangen. Sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 sei verfallen, weil der Kläger den Urlaub im Jahr 2012 nicht genommen habe und ein Übertragungstatbestand nicht vorliege. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 08. August 2012 die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2012 gefordert. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger jedoch stattdessen den Beklagten zur Gewährung des Urlaubs auffordern müssen, um Urlaubsentgelt zu erhalten, da ein Urlaubsabgeltungsanspruch mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 noch nicht gar nicht entstanden gewesen sei.
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Gegen das ihm am 15. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06. September 2013 eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Überstundenvergütung habe er entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl beweisen können, dass die von ihm geleisteten und vorgetragenen Überstunden zumindest gebilligt oder geduldet worden seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sämtliche Eintragungen in den jeweiligen Stundenlisten abgezeichnet worden seien. Soweit die Zeugin N. ausgesagt habe, dass sie die Stundenlisten nur abgezeichnet habe, damit Frau L. wisse, wie viele Nachtarbeitsstunden er geleistet habe, so sei diese Aussage insofern unglaubwürdig, als die Zeugin N. z. B. seine Arbeitszeiten am 15., 16. und 17. März 2011 jeweils für die Zeit von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr abgezeichnet habe. Die Aussage der Zeugin N., dass sie mit ihrer Unterschrift jeweils bestätigt habe, dass er zu der jeweiligen Endzeit Feierabend gemacht habe, lasse nur den Schluss darauf zu, dass er bis zu dieser Endzeit auch gearbeitet habe. Seiner Auffassung nach habe es eines weiteren Genehmigungsaktes dieser Stunden durch weitere Unterschriften durch den Küchenchef nicht mehr bedurft. Vielmehr müsse sich der Beklagte sämtliche auf den Stundenlisten eingetragenen Stunden als erbracht entgegenhalten lassen, sofern diese Stunden auch unter der Spaltenangabe "Zeichen CvD" abgezeichnet worden seien. Die Annahme, dass das Abzeichnen der Stunden durch die Zeugin N. lediglich das Verlassen der Küche, nicht hingegen das Ende der Arbeitszeit habe bestätigen sollen, sei völlig lebensfremd, weil das Verlassen der Küche selbstverständlich mit der Beendigung der Arbeitstätigkeit gleichzusetzen sei. Aus den Aussagen der Zeugen N., W. B. und L. könne nicht geschlossen werden, dass die Abrechnung der unter dem Begriff "Leistungszulage" aufgeführten Stunden Überstunden sein sollten. Vielmehr hätten die von ihm erbrachten Überstunden konkret in den Verdienstabrechnungen des Beklagten aufgeführt werden müssen, um diese auf die Richtigkeit hin überprüfen zu können. So habe er seiner Auffassung nach die Leistungszulage für besondere Arbeitsleistungen erhalten, weshalb für ihn auch nicht nachvollziehbar sei, dass diese mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,50 EUR vergütet worden seien. Der in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages verwandte Begriff eines höheren monatlichen Entgeltes beziehe sich auf den in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Stundenlohn und nicht auf Überstunden. Auch deshalb stehe fest, dass mit der Leistungszulage gerade nicht die genehmigten Überstunden abgegolten worden seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm auch ein Anspruch auf Zahlung weiterer Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu. Im Hinblick darauf, dass die in den Stundenlisten aufgeführten Nachtstunden von ihm mit Schriftsatz vom 28. August 2012 mit einer konkreten Stundenzahl mitgeteilt und davon die konkrete Stundenzahl der in den entsprechenden Verdienstabrechnungen abgerechneten Nachtzuschlagsstunden in Abzug gebracht worden seien, gehe der Einwand des Arbeitsgerichts fehl, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, dies aus Anlagen zu ermitteln. Gleiches gelte für die geltend gemachten Sonntags- und Feiertagszuschläge. Weiterhin könne er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 eine weitere Zahlung in Höhe von 120,-- EUR brutto (360,-- EUR brutto abzüglich gezahlter 240,-- EUR brutto) verlangen, wobei es nicht seine Aufgabe gewesen sei darzulegen, dass er an jedem Tag in diesem Zeitraum gearbeitet hätte. Weiterhin stehe ihm auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 153,75 EUR brutto (333,75 EUR brutto abzüglich gezahlter 180,-- EUR brutto) für den Zeitraum vom 26. bis 31. Mai 2011 zu. Der ihm für das Kalenderjahr noch zustehende Anspruch auf Urlaubsentgelt für zwei Urlaubstage in Höhe von 120,-- EUR sei nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen, weil er seinen Urlaub für das Kalenderjahr 2011 in der Zeit vom 03. August bis 05. September 2011 genommen habe. Soweit das Arbeitsgericht darauf verwiesen habe, dass die Inanspruchnahme des Urlaubs in der Zeit vom 03. August bis 05. September 2011 vom Beklagten bestritten worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte in seiner Verdienstabrechnung für den Monat August 2011 bereits 18 Urlaubstage abgerechnet habe. Seinen Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2012 habe er allein deshalb in voller Höhe genommen, weil er vom 29. Mai 2012 bis zum 22. Januar 2013 nicht mehr zur Arbeit beim Beklagten erschienen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. März 2013 - 4 Ca 782/12 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.457,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2012 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, die Zeugin N. habe bestätigt, dass Überstunden nur dann ausbezahlt würden, wenn sie durch den Zeugen W. B. genehmigt würden, und sogar ausgeführt, dass dies auch auf dem Dienstplan gestanden habe. Danach seien die Stundenlisten und Arbeitsaufzeichnungen keinesfalls widerspruchslos entgegengenommen worden. Durch die Lohnabrechnungen auf Grundlage der durch den Zeugen W. B. vervollständigten Stundenlisten habe er deutlich gemacht, dass die Überstunden nur in dem Umfang, wie in den Abrechnungen wiedergegeben, anerkannt und genehmigt würden. Sämtliche Überstunden, die der Kläger tatsächlich geleistet habe und die angeordnet bzw. notwendig gewesen seien, habe er in der jeweiligen Verdienstabrechnung unter der Rubrik "Leistungszulage" zur Auszahlung gebracht. Entgegen der Ansicht des Klägers seien in den Verdienstabrechnungen die genehmigten Überstunden deutlich kenntlich gemacht, weil hinter der Rubrik Leistungszulage jeweils die Anzahl der Stunden, der Stundensatz und darunter die Zuschläge aufgeführt worden seien. Nach den eindeutigen Aussagen der Zeugen seien die Überstunden unter der Bezeichnung "Leistungszulage" ausgezahlt worden. Weiterhin hätten die Zeugen W. B. und N. ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger auch keinerlei besondere Leistungen erbracht habe. Eine unabhängig von den Überstunden zu zahlende Leistungszulage sei nicht vereinbart gewesen und auch von keinem der vom Kläger benannten Zeugen bestätigt worden. Weiterhin habe der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung die Zahlung weiterer Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge substantiiert geltend gemacht. Die dem Kläger zustehende Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 und vom 26. bis 31. Mai 2011 sei dem Kläger in vollem Umfang gewährt worden. Der Kläger habe den Anspruch ohne Rücksicht darauf berechnet, wann Arbeitstage oder freie Tage gewesen seien. Auch in der Berufungsbegründung sei der Anspruch nicht dargetan worden. Urlaubsentgelt für das Kalenderjahr 2011 könne der Kläger nicht mehr verlangen. Der Urlaub sei nicht übertragen worden und damit erloschen. Auch der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012 sei verfallen, weil der Kläger diesen Urlaub nicht genommen habe, sondern schlichtweg nicht mehr an der Arbeitsstelle erschienen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 360,-- EUR brutto für die Zeit vom 26. bis 31. Mai 2011 und in Höhe von 333,75 EUR brutto für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 bereits unzulässig und ansonsten - bis auf den zuerkannten Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von 120,-- EUR brutto - im Wesentlichen unbegründet.
I.
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Die Berufung des Klägers ist mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig, soweit er in der Berufungsinstanz die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiterverfolgt.
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1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, NZA 2011, 767; BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45). In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 08. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28, NZA 2008, 1148).
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2. Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Entgeltfortzahlungsansprüche nicht.
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Das Arbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die in dem jeweiligen Monat jeweils abgerechnete und gezahlte Lohnfortzahlung erfüllt habe. Nach dem für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltenden Lohnausfallprinzip habe der Anspruchsteller darzulegen, dass er an den Tagen, für die er Entgeltfortzahlung verlange, ansonsten gearbeitet hätte. Der Kläger habe es versäumt darzulegen, dass er nach dem Dienstplan bzw. der Anordnung des Küchenchefs in dem betreffenden Zeitraum an den Tagen, für die er Entgeltfortzahlung verlange, gearbeitet hätte. Es sei unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich eine 5-Tage-Woche und damit zwei freie Tage pro Woche gehabt habe. Deshalb wäre es zur Begründung des Anspruchs Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, dass er an jedem Tag in dem betreffenden Entgeltfortzahlungszeitraum gearbeitet hätte.
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Der Kläger hat sich mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern ohne jede Begründung lediglich darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei darzulegen, dass er an jedem Tag in dem betreffenden Zeitraum gearbeitet hätte. Dabei hat er in der Berufungsbegründung die vom Beklagten unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 240,-- EUR brutto für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 und in Höhe von 180,-- EUR brutto für die Zeit vom 26. bis 31. Mai 2011 in Abzug gebracht und nur noch den Differenzbetrag verlangt, während er mit seinem in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageantrag sämtliche Ansprüche in voller Höhe weiterverfolgt. Im Übrigen hat er nicht ansatzweise begründet, weshalb die Auffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll, dass er im Hinblick auf das für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltende Lohnausfallprinzip darzulegen habe, dass er an allen Kalendertagen, für die er Entgeltfortzahlung beanspruche, gearbeitet hätte. Mithin ist die Berufung des Klägers in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2011 und vom 26. bis 31. Mai 2011 bereits mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig.
II.
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Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat nur in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von 120,-- EUR brutto für zwei Tage des im Jahr 2011 genommenen Urlaubs Erfolg und ist ansonsten unbegründet.
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1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 2.897,50 EUR für die von ihm angeführten 386 Stunden und 20 Minuten in der Zeit von März 2011 bis Mai 2012.
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a) Die Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung sind vom Beklagten in Höhe der von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum unter der Bezeichnung "Leistungszulage" abgerechneten und bezahlten Stunden bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
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Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen N., W. B. und L. die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass die ausgezahlten Überstunden - entsprechend der einheitlichen Handhabung im Betrieb - in der Entgeltabrechnung als sog. Leistungszulage bezeichnet würden. Der Kläger hat seinerseits keine nachvollziehbare Begründung dafür abzugeben vermocht, weshalb ihm - neben einer zu zahlenden Überstundenvergütung - eine gesonderte Leistungszulage in Form einer monatlichen Abrechnung einer bestimmten Stundenanzahl in schwankender Höhe gewährt worden sein soll. Er hat diesbezüglich lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Küchenchef im April 2011 ihm gegenüber geäußert habe, dass er selbständig die von den Gästen morgens bestellten Essen auf der Karte kochen solle, wofür er angeblich die Leistungszulage erhalten habe. Unabhängig davon, dass sich mit dieser pauschalen Begründung die unter der Bezeichnung "Leistungszulage" abgerechneten Stunden nicht erklären lassen, haben die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausgesagt, dass der Kläger nicht etwa selbständig komplette Essen gekocht, sondern grundsätzlich nur Gemüse und andere Beilagen zubereitet habe und allenfalls auf der Position "Fleisch und Fisch" mal ausgeholfen habe. Mithin hat der Kläger eine konkrete Vereinbarung über die Zahlung einer Leistungszulage weder nachvollziehbar begründet noch zu beweisen vermocht. Gemäß der von den Zeugen bestätigten betrieblichen Übung sind mithin Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung durch die unter der Bezeichnung "Leistungszulage" abgerechneten sowie bezahlten Stunden in der jeweiligen Höhe erfüllt worden.
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b) Die über die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgerechnete und gezahlte Überstundenvergütung hinaus geltend gemachten Ansprüche auf eine weitergehende Bezahlung sämtlicher Überstunden, die sich aus den vorgelegten Stundenlisten ergeben sollen, scheitern daran, dass der Kläger die Veranlassung einer solchen Überstundenleistung durch den Beklagten gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht substantiiert dargelegt bzw. bewiesen hat.
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aa) Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht. Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sein. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 - 15 m.w.N.).
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bb) Danach scheitern die vom Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Stundenlisten geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung weiterer Überstunden in der Zeit von März 2011 bis Mai 2012 daran, dass es an der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung der behaupteten Überstundenleistung fehlt.
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(1) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16).
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Dazu fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag des Klägers. Allein seine pauschale Behauptung, der Küchenchef, Herr W. B., habe "die Überstunden angeordnet", ist nicht ausreichend. Unabhängig davon hat der vom Kläger benannte Zeuge W. B. dies bei seiner hierzu erfolgten Vernehmung durch das Arbeitsgericht nicht bestätigt.
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(2) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17).
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Hierzu fehlt substantiierter Sachvortrag des Klägers. Der Kläger hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, an welchen Tagen welche zugewiesenen Arbeiten nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen gewesen sein sollen, die vom Beklagten nicht bereits abgerechnet und vergütet worden sind.
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(3) Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Überstunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19).
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Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat die von ihm behauptete betriebliche Übung, nach der das Küchenpersonal des Beklagten die geleisteten sowie in den Stundenlisten eingetragenen Stunden handschriftlich habe abzeichnen dürfen und die darin erfassten Stunden als tatsächlich erbracht sowie genehmigt angesehen würden, nicht zu beweisen vermocht. Soweit der Kläger die Aussage der von ihm benannten Zeugin N. insofern als "unglaubwürdig" bezeichnet hat, ändert dies nichts daran, dass weder die von ihm benannte Zeugin N. noch der von ihm benannte Zeuge B. seinen diesbezüglichen Vortrag bestätigt haben. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete betriebliche Übung bzw. ein auf diese Weise ausgedrücktes Einverständnis mit einer Überstundenleistung trägt und die von ihm hierzu benannten Zeugen seinen Vortrag nicht bestätigt haben, ist er insoweit beweisfällig geblieben. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht für die Annahme einer Billigung von Überstunden durch den Beklagten allein die widerspruchslose Entgegennahme der von ihm gefertigten Arbeitsaufzeichnungen nicht aus. Die beiden vom Kläger benannten Zeugen N. und W. B. haben seine Behauptung, das angestellte Küchenpersonal sei berechtigt gewesen, die in den Stundenlisten aufgeführten Stunden abzuzeichnen und damit zu genehmigen, nicht bestätigt. Allein das Abzeichnen von eingetragenen Arbeitszeiten durch das nicht zur Genehmigung von Überstunden berechtigte Küchenpersonal, wie durch die Küchenhilfe Frau N., führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sämtliche Überstunden, die sich aus den eingetragenen Arbeitszeiten des Klägers ergeben, ohne weiteren Genehmigungsakt von der Beklagten gebilligt worden sind.
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(4) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21).
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Der Beklagte hat mit den von ihm erteilten Lohnabrechnungen jeweils unter der Bezeichnung "Leistungszulage" die Anzahl der Überstunden angegeben und vergütet, die nach Rücksprache mit seinem Küchenchef angeordnet bzw. von diesem genehmigt worden sind. Im Hinblick darauf, dass allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen vermag, lässt sich allein aus den vorgelegten Stundenlisten nicht herleiten, dass der Beklagte weitergehende Überstunden nach den von seinen Mitarbeitern eingereichten Stundenlisten geduldet hat. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung konkretisiert und mit einem Hinweis auf eine (weitergehende) Überstundenleistung verbindet, ist der Arbeitgeber gehalten, dem nachzugehen und ggf. gegen nicht gewollte Überstunden einzuschreiten (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 22). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wann er bei welcher Gelegenheit gegenüber dem Küchenchef konkret geltend gemacht haben will, dass er über die unter der Bezeichnung "Leistungszulage" abgerechneten Überstunden hinaus welche weitergehenden Überstundenleistungen nach den erstellten Stundenlisten erbracht haben will. Allein die pauschale Behauptung, dass der Kläger bereits nach Erhalt der Verdienstabrechnung für den Monat März 2011 gegenüber Herrn W. B. geäußert haben will, dass die Abrechnung nicht korrekt sei, reicht hierfür nicht aus. Unabhängig davon hat die Zeugin N. den Vortrag des Beklagten bestätigt, dass sogar immer auf dem Dienstplan gestanden habe, dass die Überstunden nur ausbezahlt würden, wenn sie durch Herrn W. B. genehmigt würden. Der Kläger hat im Kammertermin vom 16. Januar 2013 vor dem Arbeitsgericht selbst vorgetragen, der Küchenchef W. B. habe immer samstags oder sonntags einen Dienstplan für die kommende Woche ab montags in der Küche ausgehangen. Im Anbetracht des von der Zeugin N. bestätigten Hinweises auf dem Dienstplan konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Leistung von Überstunden ohne Einverständnis ihres Küchenchefs duldet.
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2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung weiterer Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge über die bereits gezahlten Zuschläge hinaus zusteht.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die zur Ermittlung der Zuschläge erforderlichen Angaben vom Kläger schriftsätzlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sind und die als Anlage beigefügten Stundenlisten das Gericht nicht verpflichten, sich die erforderlichen (Zeit-)Angaben aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29). Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger zur Ermittlung der von ihm geltend gemachten Zuschläge keine näheren Angaben mehr gemacht. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger von den auf den Stundenlisten vermerkten Arbeitszeiten ausgegangen ist und seinem darauf gestützten Anspruch entgegensteht, dass gemäß den obigen Ausführungen nicht für sämtliche der eingetragenen Zeiten eine Vergütungspflicht bestand.
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3. Allerdings kann der Kläger für das Urlaubsjahr 2011 noch restliches Urlaubsentgelt für zwei Arbeitstage in Höhe von 120,-- EUR brutto verlangen.
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Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 28. August 2012 vorgetragen, dass er seinen Jahresurlaub in der Zeit vom 03. August bis 05. September 2011 genommen habe, weshalb ihm für das Kalenderjahr 2011 für zwei Tage Urlaubslohn zu wenig ausgezahlt worden sei. Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2012 hat er unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwischen den Parteien ausgemacht gewesen sei, dass er den Urlaub ab dem 03. August 2011 nehmen dürfe, und zwar für die Teilnahme an der Beerdigung seiner verstorbenen Schwester. Daraufhin habe er seinen Urlaub in der Zeit vom 03. August 2011 bis 05. September 2011 genommen. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht substantiiert gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten, mit der Folge, dass die vom Kläger behauptete Inanspruchnahme des ihm ab dem 03. August 2011 gewährten Jahresurlaubs gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Der Beklagte hat selbst mit der von ihm erstellten Lohnabrechnung für den Monat August 2012 18 Urlaubstage abgerechnet. Dem Kläger stand für das Jahr 2011 der volle Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen in der für ihn geltenden 5-Tage-Woche zu, auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 01. März 2011 begonnen hatte. Dementsprechend kann der Kläger nicht nur für die abgerechneten 18 Arbeitstage, sondern für weitere zwei Arbeitstage Urlaubsentgelt in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im August 2011 die Wartezeit nach § 4 BUrlG noch nicht erfüllt hatte. Denn der Beklagte hat dem Kläger - nach dessen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden Vortrag - absprachegemäß Urlaub in der Zeit vom 03. August 2011 bis 05. September 2011 gewährt, woran er durch § 4 BurlG nicht gehindert war.
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4. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt für das Kalenderjahr 2012 ist hingegen unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2012 zum 31. Dezember 2012 gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen ist, weil der Kläger seinen Jahresurlaub im Jahr 2012 nicht beantragt und in Anspruch genommen hat. Vielmehr hat er lediglich mit Schreiben vom 08. August 2012 vom Beklagten die Zahlung von Urlaubslohn für das Kalenderjahr 2012 gefordert. Hierzu war der Beklagte nicht verpflichtet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2012 noch nicht beendet war und daher kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG bestand. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung des Klägers liegt allein in dem Umstand, dass er ab dem 29. Mai 2012 nicht mehr zur Arbeit beim Beklagten erschienen ist, keine Gewährung des Urlaubs für das Kalenderjahr 2012 durch den Beklagten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist eine derartige "Selbstbeurlaubung" ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger zu Recht darauf verwiesen, dass er den Beklagten zur Gewährung des Urlaubs hätte auffordern müssen, um Urlaubsentgelt zu erhalten. Daran fehlt es.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach waren dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen worden ist.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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