Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 348/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7.6.2013, AZ: 4 Ca 545/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers sowie über einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses.
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Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.06.2013 (Bl. 201 bis 209 d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.06.2013 die Zeugnisberichtigungsklage des Klägers abgewiesen und der auf Zahlung von 1.342,80 EUR gerichteten Widerklage der Beklagten stattgegeben.
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Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 209 bis 213 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 07.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2013 Berufung eingelegt und diese am 18.09.2013 begründet.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sein Zeugnisberichtigungsanspruch nicht infolge der Erteilung des letztlich unter dem Datum vom 31.12.2012 ausgestellten Zeugnisses durch die Beklagte erloschen. Ein auf den Inhalt dieses Zeugnisses bezogener außergericht-licher Vergleich sei nämlich nicht zustande gekommen. Die E-Mail der Beklagten vom 15.02.2013 beinhalte keine Annahme eines vorherigen, seinerseits unterbreiteten Angebots; vielmehr handele es sich insoweit um eine "Annahme mit einer Änderung", mithin also um eine Ablehnung des Vergleichsvorschlages. Das letztlich erst nach Fristablauf erteilte Zeugnis entspreche nicht seinem Abänderungswunsch. Die Beklagte sei nicht berechtigt, zu seinem Nachteil im Endzeugnis von den in den während des Arbeitsverhältnisses erteilten Zwischenzeugnissen enthaltenen guten Leistungs- und Führungsbewertungen abzuweichen. Die Widerklage sei unbegründet. Im Zeitpunkt der Auszahlung des streitgegenständlichen Vorschusses im Dezember 2012 sei der Beklagten bereits aufgrund seiner Kündigung bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 ende. Insoweit werde gerügt, dass nicht mit der Abrechnung 12/2012 die Verrechnung des Vergütungsabschlages vorgenommen worden sei, sondern erst im Januar 2013, obwohl das Arbeitsverhältnis im Januar 2013 gar nicht mehr bestanden habe. Den betreffenden Geldbetrag habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht und sei daher entreichert. Jedenfalls sei der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch infolge der von ihm - dem Kläger - bereits erstinstanzlich hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Dieser Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe der Differenz zwischen dem von ihm in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2013 bezogenen Arbeitslosengeld und der Nettovergütung, die er in diesem Zeitraum von der Beklagten bezogen hätte, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht zur Erhaltung seiner Restgesundheit hätte kündigen müssen. Aufgrund des bereits erstinstanzlich vorgetragenen und unter Beweis gestellten Mobbingverhaltens seines unmittelbaren Vorgesetzten sei er gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Damit habe er zugleich auch einer Empfehlung seines behandelnden Arztes entsprochen.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 18.09.2013 (Bl. 237 bis 240 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.06.2013, Aktenzeichen 4 Ca 545/13, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das dem Kläger mit dem Datum 31.12.2012 erteilte Arbeitszeugnis wie folgt abzuändern/zu berichtigen:
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Auf Seite 2 des Zeugnisses soll die Formulierung wie folgt gewählt werden:
- 11
Herr A. verfügt über umfassendes Wissen, welches er auch bei schwierigen Aufgaben effektiv einsetzte. Seine gute Auffassungsgabe ermöglichte es Herrn A., auch schwierige Sachverhalte sofort zu überblicken und dabei das wesentliche zu erkennen. Hervorzuheben sind seine stets guten Fähigkeiten, schnell richtige Lösungen zu finden.
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Herr A. zeigte bei der Erfüllung seiner Aufgaben stets hohes Engagement und Eigeninitiative. Er erfüllte seine Aufgaben auch bei schwierigen Arbeitsbedingungen jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A. arbeitete stets effizient, sorgfältig und selbständig und genoss unser volles Vertrauen. Er lieferte äußerst gute Arbeitsergebnisse und hat die sich selbst gesetzten sowie die vereinbarten Ziele auch unter schwierigen Umständen stets erreicht.
- 13
Die von Herrn A. übertragenen Aufgaben erledigte er immer zu unserer vollen Zufriedenheit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Geschäftspartnern und Kollegen war jederzeit einwandfrei. Herr A. verlässt zum 31.12.2012 unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und danken ihm für seine stets guten Leistungen. Wir wünschen ihm auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
- 14
P AKTIENGESELLSCHAFT
ppa. ppa.
G W U V
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Ziffer 2 wird ebenfalls aufgehoben, die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.11.2013 (Bl. 266 bis 275 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
II.
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Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
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1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein etwaiger Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers infolge Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) er-loschen ist. Die Parteien haben nämlich im Rahmen des zwischen ihnen geführten Schriftwechsels bezüglich des zwischen ihnen streitigen Inhalts des dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses im Wege gegenseitigen Nachgebens einen (außergerichtlichen) Vergleich (§ 779 Abs. 1 BGB) geschlossen, den die Beklagte mit Erteilung des unter dem Datum vom 31.12.2012 ausgestellten Zeugnis erfüllt hat.
- 22
Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2013 (Bl. 51 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt, dass er bereit sei, einen "außergerichtlichen Vergleich" dahingehend zu akzeptieren, dass das ihm per 11.01.2013 erteilte Zeugnis nach Maßgabe seines eigenen Abänderungs-wunsches gemäß Schreiben vom 05.02.2013 in der Fassung einer E-Mail der Beklagten vom 15.02.2013 akzeptiert werde mit der Formulierung: "Die Herrn A. übertragenen Aufgaben erledigte dieser stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Dieses Angebot hat die Beklagte mit Übersendung des unterzeichneten, und wie vom Kläger ausdrücklich gewünscht - mit dem Ausstellungsdatum "31.12.2012" versehenen Zeugnisses angenommen. Das betreffende Zeugnis entspricht wörtlich und auch sonst in jeder Hinsicht dem vom Kläger im Schreiben vom 18.02.2013 unterbreiteten Vergleichsangebot. Es ist daher - entgegen der Ansicht des Klägers - unerheblich, ob die Beklagte zuvor ein etwaiges Angebot des Klägers abgelehnt hatte.
- 23
Die Annahme des Angebots des Klägers vom 18.02.2013 durch die ausdrücklich gewünschte Übersendung des Zeugnisses am 26.02.2013 erfolgte auch rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der gegenüber einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Zwar hat der Kläger im Schreiben vom 18.02.2013 erklärt, er wäre für "eine Erledigung bis 22.02.2013 dankbar". Hierdurch hat der Kläger der Beklagten, wie sich aus der betreffenden Formulierung ergibt, jedoch keineswegs eine Annahmefrist gesetzt, nach deren Ablauf das Angebot nicht mehr wirksam angenommen werden konnte. Die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzte sich daher vorliegend, wie üblich, zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, § 147, Rz. 6, m.N.a.d.R.). Von diesem Grundsatz ausgehend erweist sich im Streitfall die Annahme des klägerischen Angebots vom 18.02.2013 durch Übersendung des Zeugnisses am 26.02.2013 noch als rechtzeitig.
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2. Die Widerklage ist nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils begründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des ihm gewährten Vorschusses unmittelbar als § 6 Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung R 20 - Arbeitsordnung -, wo allerdings ausdrücklich nur eine Verrechnung bzw. ein Einbehalt von Vorschusszahlungen geregelt ist, oder aus § 812 Abs. 1 BGB ergibt. Die Widerklage ist nämlich auch dann begründet, wenn man auf den streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB anwendet.
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Die in der Vergütungsabrechnung für den Monat Dezember 2012 ausgewiesene Vorschussleistung i. H. v. 1.350,00 EUR erfolgte im Hinblick auf den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12.2012 endete, unstreitig und zweifellos ohne rechtlichen Grund. Der Kläger kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der mit der Vorschusszahlung eingetretenen Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, dass er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat (BAG v. 18.01.1995 - 5 AZR 817/93 - NZA 1996, 27). Vorliegend beruft sich der Kläger jedoch darauf, dass er den betreffenden Betrag zu seinem allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht habe, also damit Ausgaben getätigt habe, die er ohnehin gemacht hätte. Eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist daher nicht eingetreten.
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Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht infolge der vom Kläger hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem substantiiertem Sachvortrag des Klägers. Seine pauschalen Behauptungen (z. B: "Mobbingverhalten des Vorgesetzten") erweisen sich insoweit als völlig unzureichend.
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Im Übrigen ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanz-lichen Urteil nichts hinzuzufügen.
III.
- 28
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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