Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 117/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2013 - 4 Ca 2426/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.050,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.
- 2
Der Kläger betreibt ein Funkmietwagen- und Taxiunternehmen. Der Beklagte war bei ihm von Oktober 2012 bis März 2013 als Fahrer beschäftigt.
- 3
Das dem Beklagten zustehende Gehalt für Januar 2013 in Höhe von 1.000,00 EUR netto und für Februar 2013 in Höhe von 450,00 EUR netto zahlte der Kläger nicht aus.
- 4
Mit E-Mail vom 05. März 2013 (Bl. 13 d. A.) übersandte der Kläger dem Beklagten folgende Aufstellung seiner Forderungen in Höhe von insgesamt 2.700,00 EUR abzüglich des Gehalts des Beklagten von insgesamt 1.450,00 EUR netto:
- 5
"(…)
- 6
Offene Beträge bei mir:
- 7
1720,-
Firmengelder
400,-
Vorschuss Dezember
300,-
Personenbeförderungsschein
39,70
Anmeldung Auto 1.
11,40
Zugfahrt
96,-
Lohn F.
90,-
Diesel unnötige Fahrt
60,-
C-Stadt - M-Stadt, hin und zurück
2700,-
Gesamt
- 8
Dem stehen gegenüber:
- 9
1000,-
Januar Gehalt
450,-
Februar Gehalt
1450,-
Gesamt
- 10
(…)"
- 11
Hierauf antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 07. März 2013 (Bl. 14 d. A.), in der es u.a. heißt:
- 12
"(…)
Ich habe die Auflistung durchgesehen und es scheint in Ordnung zu sein.
Leider habe ich auch noch folgende Forderung an die Firma L. Taxi / F:
- 13
Internet Programme
bis 28.02.2013
500,00 €
Telefonanlage
bis 28.02.2013
150,00 €
L. Programm
bis 28.02.2013
1.800,00 €
Insgesamt
2.450,00 €
Forderung L.
1.250,00 €
Forderung an L.
1.200,00 €
- 14
Da ich nicht davon ausgehe, dass diese Forderung anerkannt wird, werde ich einen Plan zur Rückzahlung (1.250,00 EUR) in den nächsten Tagen vorlegen.
- 15
(…)"
- 16
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2013 (Bl. 4 d. A.) machte der Kläger seine Forderungen in Höhe von insgesamt 2.700,00 EUR erneut geltend und forderte den Beklagten zur Zahlung des nach Abzug der Gehaltsforderungen für Januar und Februar 2013 in Höhe von 1.450,00 EUR verbleibenden Differenzbetrages von 1.250,00 EUR auf. Per E-Mail vom 04. Juni 2013 (Bl. 32 d. A.) wies der Beklagte den Vorwurf der Einbehaltung von Firmengeldern zurück und forderte seinerseits mit E-Mail vom 15. Juli 2013 (Bl. 28 d. A.) den Kläger zur Begleichung der offenen Gehaltsforderungen in Höhe von 1.450,00 EUR für die Monate Januar und Februar 2013 auf.
- 17
Mit seiner am 03. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage verfolgt der Kläger seine vorgerichtlich geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 1.267,10 EUR weiter. Mit seiner am 10. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage nimmt der Beklagte den Kläger auf Zahlung seines Gehalts für die Monate Januar und Februar 2013 in Höhe von insgesamt 1.450,00 EUR netto in Anspruch.
- 18
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe Firmengelder in Höhe von 1.720,00 EUR ohne rechtfertigenden Grund einbehalten. Dazu komme ein rückzuzahlender Vorschuss für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 400,00 EUR, den der Beklagte nicht abgearbeitet habe. Er habe dem Beklagten die Kosten für die Erlangung eines Personenbeförderungsscheines in Höhe von 300,00 EUR vorgelegt, wobei eine Rückzahlungsvereinbarung abgesprochen worden sei. Durch eine Manipulation des Beklagten in Zusammenhang mit dem Ankauf eines VW Caddy für seinen Betrieb seien ihm unnötige Kosten in Höhe von 39,70 EUR und dazu die Kosten für die Fahrt mit der Bahn in Höhe von 11,40 EUR zur Abholung dieses Kraftfahrzeuges in T-Stadt entstanden. Aufgrund der Manipulation des Beklagten habe er das Fahrzeug wieder an den Verkäufer zurückgeben müssen, so dass diese Kosten unnütze Aufwendungen gewesen seien. In diesem Zusammenhang seien ihm auch Lohnkosten für den Mitarbeiter F. L. in Höhe von 96,00 EUR entstanden, der das letztlich wieder zurückgegebene Kraftfahrzeug zunächst bei der Firma in T-Stadt abgeholt habe. Weiterhin seien ihm unnötige Kosten für Dieseltreibstoff in Höhe von 90,00 EUR für die Fahrt des VW Caddy von T-Stadt nach S-Stadt entstanden. Ferner schulde der Beklagte 60,00 EUR als Fahrtkosten für eine Beförderung von dessen Tochter durch einen seiner Fahrer für die Hin- und Rückfahrt von C-Stadt nach M-Stadt. Nach Abzug der Gehaltsforderungen für Januar und Februar 2013 in Höhe von insgesamt 1.450,00 EUR verbleibe zu seinen Gunsten die Klageforderung in Höhe von 1.267,10 EUR. Auf die von ihm vorgerichtlich per E-Mail vom 05. März 2013 geltend gemachten Forderungen, deren Aufstellung unter "offene Beträge" bis auf den darin enthaltenen Additionsfehler (2.700,00 EUR anstatt richtig 2.717,10 EUR) exakt der Aufstellung in seiner Klageschrift entspreche, habe der Beklagte mit seiner Antwort in seiner E-Mail vom 07. März 2013 die Klageforderung anerkannt, so dass es auf Pfändungsschutzvorschriften nicht ankomme. Durch betrügerische Manipulationen und Urkundenfälschung habe der Beklagte erreicht, dass eine Firma M. aus T-Stadt den VW Caddy für einen Preis von 24.500,00 EUR übergeben habe, weil der Beklagte einen gefälschten Überweisungsbeleg der Sparkasse N-Stadt vorgelegt habe. Die Sache sei aufgeflogen, das Fahrzeug habe zurückgegeben werden müssen und die Firma M. habe vom Beklagten einen Schadensersatzbetrag verlangt. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte dann 1.720,00 EUR Firmengelder einbehalten, was er in seiner E-Mail vom 07. März 2013 auch eingeräumt habe.
- 19
Der Kläger hat beantragt,
- 20
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.267,10 EUR nebst 5 Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. April 2013 zu zahlen.
- 21
Der Beklagte hat beantragt,
- 22
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.450,00 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 16. Juli 2013 zu zahlen.
- 23
Der Kläger hat beantragt,
- 24
die Widerklage abzuweisen.
- 25
Der Beklagte hat erwidert, die Zahlungsansprüche des Klägers würden bestritten. Insbesondere ergebe sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr kein Anerkenntnis. Die Aussage sei nur in seiner Resignation erfolgt, überhaupt noch etwas zu bekommen. Eine Aufrechnung gegen seine der Pfändung nicht unterliegenden Lohnansprüche in Höhe von 1.450,00 EUR sei dem Kläger verwehrt, so dass diese Gehaltsforderungen in voller Höhe weiterbestünden und mit der Widerklage geltend gemacht würden.
- 26
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die tatsächlichen Grundlagen der Klageforderung nur pauschal und schlagwortartig vorgetragen worden seien. Eine Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung des Gegners wäre auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen und habe deshalb unterbleiben müssen. Die Klageforderung sei vom Beklagten nicht etwa anerkannt worden. Insbesondere sei die E-Mail des Beklagten vom 07. März 2013 kein Anerkenntnis. Im Übrigen sei die nach § 780 BGB erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Weiterhin könne in der E-Mail vom 07. März 2013 auch kein "Geständnis" gesehen werden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich pauschal zu den tatsächlichen Grundlagen seines Anspruchs vorgetragen habe, habe sich der Beklagte seinerseits auf ein pauschales Bestreiten beschränken können und sei nicht gehalten gewesen, den fehlenden Sachvortrag des Klägers zu ergänzen. Trotz des Bestreitens des Beklagten habe der Kläger nicht dargelegt, wann, wo und wie der Beklagte etwa Firmengelder in Höhe von 1.720,00 EUR vereinnahmt haben solle. Hier wäre z. B. der Vortrag der jeweiligen Taxifahrten und das hierbei erwirtschaftete Beförderungsgeld hilfreich gewesen. Zu den einzelnen Fahrten und dem Verbleib der Gelder hätte dann der Beklagte seine Einwendungen vorbringen können. Gleiches gelte für die pauschale Behauptung, der Beklagte habe einen rückzuzahlenden Vorschuss von 400,00 EUR nicht abgearbeitet. Es sei nicht vorgetragen worden, wann, wo und wie der Kläger dem Beklagten diesen Vorschuss habe zukommen lassen. Ebenso bleibe völlig im Dunkeln wann, wo und wie die Parteien eine "Rückzahlungsvereinbarung" mit welchem konkreten Inhalt über Kosten für einen Personenbeförderungsschein in Höhe von 300,00 EUR getroffen haben sollten. Schließlich seien auch keine Einzelheiten dazu vorgebracht worden, wann, wo und in welcher Weise der Beklagte durch "betrügerische Manipulation und Urkundenfälschung" erreicht habe, dass die Firma M. aus T-Stadt einen VW Caddy für einen Preis von 24.500,00 EUR übergeben habe, weil der Beklagte einen gefälschten Überweisungsbeleg vorgelegt habe. Unklar bleibe hier auch, was genau sich hinter der angedeuteten "Fälschung" verbergen möge. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, inwieweit diese angedeuteten Vorgänge dazu geführt haben sollten, dass dem Kläger "unnötige Kosten" wofür entstanden seien. Da bereits die "Manipulation" des Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, sei auch nicht erkennbar, ob diese "Manipulation" ursächlich für die Bahnfahrtkosten in Höhe von 11,40 EUR, die Lohnkosten für den Mitarbeiter F. L. in Höhe von 96,00 EUR und die Kraftstoffkosten in Höhe von 90,00 EUR für die Rückführung des VW Caddy gewesen sei. Auch die vermeintliche Vereinbarung mit dem Beklagten über die Tragung von Fahrtkosten in Höhe von 60,00 EUR für eine Beförderung der Tochter des Beklagten habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt. Der Kläger sei zur Zahlung der nach Grund und Höhe unstreitigen Vergütung von 1.450,00 EUR netto für die Monate Januar und Februar 2013 verpflichtet.
- 27
Gegen das ihm am 25. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. März 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 31. März 2014 begründet.
- 28
Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Formulierungen in der vom Beklagten verfassten E-Mail vom 07. März 2013 überspannt. Wenn jemand eine Einzelauflistung durchsehe, sie für in Ordnung befinde und dann selbst noch zahlenmäßig ausrechne und einen Zahlungsplan ankündige, wie dies der Beklagte in seiner E-Mal vom 07. März 2013 formuliert habe, müsse dies als ein Anerkenntnis der Klageforderung angesehen werden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig, dass der Beklagte die Zahlungsansprüche einfach bestreite. Aufgrund der ihm wegen einer Beschlagnahme seiner Geschäftsunterlagen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zur Verfügung gestandenen Unterlagen, die ihm nunmehr wieder zugänglich gemacht worden seien, könne der Zeitraum der nicht abgelieferten 1.720,00 EUR auf die Zeit von Januar bis Februar 2013 eingegrenzt werden. Als er dies kurz vor seiner E-Mail vom 05. März 2013 festgestellt und den Beklagten darauf angesprochen habe, habe dieser erwidert, er habe das Geld zur Begleichung der Schadensersatzforderung der Autofirma M. verwenden wollen. Das Arbeitsgericht habe dem Beklagten problemlos die konkrete Frage stellen können, ob er in der Zeit von Dezember bis März 2013 Einnahmen aus Taxifahrten in Höhe von insgesamt 1.720,00 EUR nicht abgeliefert habe, worin auch keine unzulässige Ausforschung liege. Entsprechendes gelte auch für die anderen Positionen seiner Aufstellung. Aufgrund der ihm wieder zugänglich gemachten Unterlagen habe er die vorgelegte Quittung vom 29. Oktober 2012 (Bl. 117 d. A.) über 300,00 EUR als Vorschuss zum Personenbeförderungsschein und die vorgelegte Quittung über den Erhalt von 400,00 EUR vom 17. Dezember 2012 (Bl. 118 d. A.) mit der Bezeichnung "Vorschuss Gehalt/Lohn" finden können. Die Parteien hätten vor dem Hintergrund der E-Mail-Erklärung des Beklagten eine Verrechnungsvereinbarung geschlossen, bei der es auf Pfändungsvorschriften nicht ankomme.
- 29
Der Kläger beantragt,
- 30
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.267,10 EUR nebst 5 Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. April 2013 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
- 31
Der Beklagte beantragt,
- 32
die Berufung zurückzuweisen.
- 33
Er erwidert, der Vortrag des Klägers stütze sich auch im Berufungsverfahren noch immer auf unbelegte Zahlungsansprüche. Er habe bereits mit seiner E-Mail vom 04. Juni 2013 eindeutig erklärt, dass er die Forderungen zurückweise. Einer Verrechnung mit Arbeitsentgelt habe er niemals zugestimmt. Weder sei ein formgemäßes Anerkenntnis gemäß § 780 BGB noch ein Zugeständnis erfolgt, weil von Anfang an aus allen seinen Erklärungen die Absicht hervorgegangen sei, die Tatsachen, soweit sie denn überhaupt vorgetragen worden seien, zu bestreiten. Der Kläger sei nicht zur Aufrechnung mit den fälligen Nettoarbeitsentgeltansprüchen berechtigt gewesen. Soweit sich der Kläger nunmehr auf eine Aufrechnungsvereinbarung berufe, würde diese gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB verstoßen.
- 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 35
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
- 36
In der Sache hat die Berufung des Klägers aber nur insoweit Erfolg, als sich die Widerklageforderung des Beklagten aufgrund des nach der vorgelegten Quittung gezahlten Vorschusses in Höhe von 400,00 EUR von 1.450,00 EUR auf 1.050,00 EUR reduziert.
- 37
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat trotz des Bestreitens der Beklagten die Klageforderung nicht substantiiert begründet. Die zulässige Widerklage ist nicht in Höhe von 1.450,00 EUR, sondern aufgrund des in Abzug zu bringenden Vorschusses von 400,00 EUR nur in Höhe von 1.050,00 EUR begründet.
I.
- 38
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Teilklage.
- 39
1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die bestimmte Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs. Bei einer Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zur geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11, NZA 2013, 1419).
- 40
2. Zwar beläuft sich die aus mehreren selbständigen Ansprüchen bestehende Klageforderung auf insgesamt 2.717,10 EUR. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger jedoch lediglich die Zahlung des nach Abzugs der Gegenforderungen in Höhe von 1.450,00 EUR verbleibenden Betrages von 1.267,10 EUR, ohne in der Klageschrift anzugeben, wie sich der nach Abzug der Gehaltsforderungen in Höhe von insgesamt 1.450,00 EUR verbleibende Klagebetrag in Höhe von 1.267,10 EUR auf die einzelnen Klageansprüche verteilen soll.
- 41
Allerdings hat der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 21. Juli 2014 erklärt, dass zunächst der Vorschuss in Höhe von 400,00 EUR vom Januar-Gehalt des Beklagten in Abzug zu bringen sei und die einbehaltenen Firmengelder mit den danach noch verbleibenden Gehaltsforderungen in Höhe von 1.050,00 EUR verrechnet würden. Der Klagebetrag in Höhe von 1.267,10 EUR setze sich daher dergestalt zusammen, dass sich der erste Zahlungsanspruch wegen der einbehaltenen Firmengelder auf den danach noch verbleibenden Betrag von 670,00 EUR (1.270,00 EUR - 1.050,00 EUR Restgehalt) reduziere und der zweite Zahlungsanspruch wegen der Verrechnung des Vorschusses in Höhe von 400,00 EUR mit dem Gehalt nicht mehr vom Klagebetrag erfasst sei.
- 42
Der Klagebetrag verteilt sich mithin entsprechend auf die danach verbleibenden Einzelansprüche (670,00 EUR wegen einbehaltener Firmengelder und die in Ziffern 3 - 7 der Klageschrift aufgeführten Beträge in Höhe von 300,00 EUR, 39,70 EUR, 11,40 EUR, 96,00 EUR, 90,00 EUR und 60,00 EUR). Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
II.
- 43
Die Klage ist unbegründet.
- 44
Der Kläger hat trotz des Bestreitens des Beklagten die Klageforderungen nicht substantiiert begründet.
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1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 07. März 2013 kein Schuldanerkenntnis abgegeben hat.
- 46
Für ein konstitutives (abstraktes) Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ist bereits die in §§ 780, 781 BGB vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Die Erteilung des Versprechens bzw. der Anerkenntniserklärung in elektronischer Form ist nach §§ 780 Abs. 1 Satz 2, 781 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon beinhaltet die E-Mail des Beklagten vom 07. März 2013 kein Schuldanerkenntnis. Anhaltspunkte für einen Willen des Beklagten zur Begründung einer neuen, von einem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängigen Zahlungsverpflichtung sind nicht ersichtlich, so dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht in Betracht kommt. Auch ein deklaratorisches ("bestätigendes") Schuldanerkenntnis als ein vertragliches kausales Anerkenntnis liegt nicht vor. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (BGH 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - Rn. 9, NJW-RR 2007, 530). Selbst die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (BGH 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - Rn. 11 und 12, NJW 2009, 580). Danach lassen sich die Voraussetzungen zur Annahme eines deklaratorischen oder tatsächlichen Anerkenntnisses durch den Beklagten im Streitfall nicht feststellen. Allein die Erklärung des Beklagten, dass er die Auflistung durchgesehen habe und es in Ordnung zu sein "scheine", genügt ebenso wenig wie die Ankündigung eines Plans zur Rückzahlung. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Parteien sich im Sinne der angeführten Rechtsprechung zum Schuldanerkenntnis geeinigt hätten. Die E-Mail des Beklagten hätte allenfalls bei substantiierter Begründung der Klageforderung ggf. als ein Indiz im Rahmen einer Beweiswürdigung herangezogen werden können.
- 47
2. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, hat der als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete Kläger trotz des Bestreitens des Beklagten die Klageforderung nicht substantiiert zu begründen vermocht.
- 48
a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, wenn und auf welche Weise der Beklagte welche von ihm vereinnahmten Firmengelder einbehalten haben soll. Obwohl der Beklagte in seiner Berufungsbegründung angeführt hat, dass ihm die wegen einer Beschlagnahme seiner Geschäftsunterlagen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zur Verfügung gestandenen Geschäftsunterlagen nunmehr wieder zugänglich gemacht worden seien und der Zeitraum danach auf die Monate Januar und Februar 2013 eingegrenzt werden könne, hat er auch im Berufungsverfahren nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Taxifahrten der Beklagte jeweils welche Beförderungsentgelte vereinnahmt, aber nicht abgeliefert haben soll. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an die ihm als Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht überspannt. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte auf ein einfaches Bestreiten beschränken durfte. Die Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Wurden die zur Begründung des behaupteten Anspruchs erforderlichen Tatsachen nicht näher konkretisiert, so muss sich der Gegner hierzu zwar erklären, er braucht aber ebenfalls keine konkreten Einzelheiten vorzutragen, sondern kann sich auf einfaches Bestreiten beschränken. Die Konkretisierung ist wiederum Sache des Darlegungspflichtigen. Erst wenn er diese Substantiierungslast erfüllt, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern (Zöller ZPO 27. Aufl. § 138 Rn. 8a). Im Hinblick darauf, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger trotz Bestreitens des Beklagten die Einzelheiten, aus denen sich die zur Schlüssigkeit erforderlichen Tatsachen ergeben sollen, nicht vorgetragen hat (zur fehlenden Substantiierung vgl. Zöller ZPO 27. Aufl. § 253 Rn. 24), ist der auf einen Einbehalt von Firmengeldern gestützte Anspruch unbegründet.
- 49
b) Auch ein Anspruch auf Rückzahlung verauslagter Kosten für die Erlangung des Personenbeförderungsscheines in Höhe von 300,00 EUR besteht nicht. Zwar hat der Kläger nach der von ihm vorgelegten Quittung an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR als Vorschuss zum Personenbeförderungsschein gezahlt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger aber nicht dargelegt, wann die Parteien welche "Rückzahlungsvereinbarung" mit welchem Inhalt über die verauslagten Kosten für einen Personenbeförderungsschein getroffen haben sollen.
- 50
c) Weiterhin sind auch die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer "Manipulation des Beklagten" beim Ankauf eines VW Caddy in Höhe von 39,70 EUR, 11,40 EUR und 96,00 EUR vom Kläger nicht nachvollziehbar begründet worden. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht dargelegt, um welche "unnötigen Kosten" in Höhe von 39,70 EUR es sich überhaupt handeln soll. Weiterhin lässt sich nicht nachvollziehen, aufgrund welcher "Manipulation des Beklagten" dem Kläger die weiteren angeführten Kosten in Höhe von 11,40 EUR und 96,00 EUR entstanden sein sollen. Insbesondere bleibt völlig unklar, weshalb der Kläger selbst den VW Caddy von dem Verkäufer abholen lassen sollte, wenn die Übergabe des Fahrzeuges lediglich durch betrügerische Manipulationen und Urkundenfälschung des Beklagten ohne Kenntnis des Klägers erreicht worden sein soll.
- 51
d) Schließlich hat der Kläger gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts auch eine angebliche Vereinbarung über die Tragung von Fahrtkosten in Höhe von 60,00 EUR nicht im Einzelnen dargelegt und auch im Berufungsverfahren hierzu keine näheren Angaben gemacht.
- 52
Mithin hat der Kläger trotz des Bestreitens des Beklagten die Klageforderungen nicht substantiiert begründet, so dass das Arbeitsgericht zu Recht den Anträgen des Klägers auf Parteivernehmung des Beklagten nach § 445 Abs. 1 ZPO nicht nachgegangen ist. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (Ziff. A. III. 1. und 2. der Entscheidungsgründe), auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, handelt es sich bei den Beweisantritten des Klägers (Vernehmung des Beklagten als Partei) um einen sog. unzulässigen Ausforschungsbeweis.
III.
- 53
Die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 1.450,00 EUR für die Monate Januar und Februar 2013 ist nur in Höhe von 1.050,00 EUR netto begründet, weil vom Vergütungsanspruch für den Monat Januar 2013 der an ihn gemäß der vorgelegten Quittung vom 17. Dezember 2012 gezahlte Vorschuss in Höhe von 400,00 EUR in Abzug zu bringen ist.
- 54
1. Der Beklagte hat sich zu der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Quittung vom 17. Dezember 2012 nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklärt, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen ist, dass der Beklagte am 17. Dezember 2012 einen "Vorschuss Gehalt/Lohn" in Höhe von 400,00 EUR erhalten hat. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass dieser Vorschuss bereits im Dezember 2012 berücksichtigt bzw. durch entsprechende Vergütungsansprüche verdient worden ist. Als vorweggenommene Lohntilgung kann der Vorschuss ohne Aufrechnungserklärung in Abzug gebracht werden und zwar auch von der unpfändbaren Arbeitsvergütung, weil die für die Aufrechnung geltenden Einschränkungen (§ 394 BGB) unanwendbar sind (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 38, NZA 2002, 390).
- 55
2. In der danach verbleibenden Höhe von 1.050,00 EUR netto ist die Widerklage begründet. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung gegen die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Gehaltsansprüche des Beklagten ist nach § 394 BGB gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (Ziff. B. I. der Entscheidungsgründe), auf die gem. § 69 Abs. 2 ArbGG (hinsichtlich der Ausführungen zum Aufrechnungsgebot) Bezug genommen wird, bereits unzulässig.
- 56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 57
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BGB § 780 Schuldversprechen 4x
- BGB § 781 Schuldanerkenntnis 2x
- BGB § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung 3x
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 4x
- ArbGG § 69 Urteil 3x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 3x
- ZPO § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 Ca 2426/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 103/12 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 165/05 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 265/07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 334/99 1x (nicht zugeordnet)